Fall 14 Flashcards
juristischer Laie def
keine Kenntnis des juristichen prinzips zu erwarten
Kern der Prüfung des § 812 BGB
der rechtliche Grund
Def: Leistung =
bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
mit Leistungszweck (solvendi causa), d.h. also zur Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit
“Ohne rechtlichen Grund” (prufungschema)
wie beim Kaufvertrag
eigenschaften def
Alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Bedeutung sind
≈ wertbildende Faktoren/Eigenschaften
müssen in der Sache oder Person selbst ihren Grund haben, also von ihr ausgehen oder sie kennzeichnen
streitentscheid Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft
e.A.: Abstellen darauf, was nach allgemeiner Verkehrsanschauung für das konkrete Geschäft bedeutsam ist
a.A.: Unterscheidung zwischen solchen Eigenschaften, die eine unm. Bedeutung für die Beurteilung der Person oder der Sache haben, und solchen, die led. mittelbaren Einfluss darauf ausüben
Ausschluss: Kaufrechtliche Gewährleistungsrechte
Anfecthung wegen Irrtum bei eigenschaften
§§ 434 ff. BGB grds. vorrangig
wenn Käufer anfechten würde, würde er damit die Rechte des Verkäufers aus §§ 434 ff. BGB umgehen
Arg:
Recht der „zweiten Andienung“
kürzere Verjährungsfristen
§ 442 Abs. 1 BGB
Prufungsschema 122 Schadenersatz
Wirksame Anfechtung
Vertrauen in Gültigkeit der WE
Kein Ausschluss nach § 122 Abs. 2 BGB
Ersatzfähiger Schaden
Ursächlichkeit des Vertrauens für den Schaden
wenn es sich um entgangenen Gewinn aus dem Verhältnis Anfechtender <-> Anfechtungsgegner handelt, ist der entgangene Gewinn ….
nicht ersatzfähig
arg.: der Anfechtungsgegner ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der angefochtenen KaufV nie existiert hätte. Wenn der KaufV nie existiert hätte, dann hätte er auch keinen Gewinn realisiert. Deswegen ist der entgangene Gewinn nicht ersatzfähig.
wenn sich sich um entgangenen Gewinn aus dem Verhältnis Anfechtungsgegner <-> Dritter handelt, muss
unterschieden werden
war der Anfechtungsgegner (ursprünglich, d.h. im angefochtenen KaufV) Käufer der Sache, ist der entgangene Gewinn nicht ersatzfähig
war der Anfechtungsgegner (ursprünglich, d.h. im angefochtenen KaufV) Verkäufer der Sache, ist entgangener Gewinn ersatzfähig
arg.: wenn der Anfechtungsgegner nie etwas von dem angefochtenen KaufV gehört hätte, hätte er die Sache an einen anderen zu einem höheren Preis verkaufen können. Der Gewinn ist ihm also gerade deswegen entgangen, weil er in den angefochtenen KaufV vertraut hat