§9 Public Enforcement KG Flashcards

1
Q

Def. von Public Enforcement?

A

Public Enforcement = öffentlich-rechtliche Durchsetzung des Kartellrechts durch Behörden und (Verwaltungs- bzw. Straf-)Gerichte

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2
Q

Welche 2 Behörden kümmern sich um das Public Enforcement?

A
  • Kommision “WEKO” (KG 18 ff.)
    = Milizbehörde
  • Sekretariat (KG 23 f.)
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3
Q

Wer bestellt die Mitglieder der WEKO? Sind die Mitglieder unabhängig?

A

KG 18 I: BR

Vgl. KG 18 II: Es gibt auch nicht unabhängige Mitglieder, typisch aus Economiesuisse; Konsumentenschutz; Bauernverband; weitere

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4
Q

Wie ist die WEKO aufgebaut?

A
  • Präsidium
    • Präsident + Vizepräsident (eine Art Doppelspitze)
  • Mitglieder
    • Unabhängige Sachverständige (4)
    • Interessenvertreter (5)
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5
Q

Wie ist das Sekretariat der WEKO aufgebaut?

A
  • Direktion
  • Dienste (Bau, Infrasktru, etc.)
  • Kompetenzzentren (Recht, Ökonomie, etc.)
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6
Q

Aufgaben der Wettbewerbsbehörden?

A
  • Entscheide, KG 30
    • Wettbewerbsabrede
    • Marktmächtige Stellung
    • Unternehmenszusammenschlüsse
  • Allg. Bekanntmachungen, KG 6
  • Empfehlungen, KG 45
  • Stellungnahmen, KG 46
  • Gutachten, KG 47
    • Zivilverfahren, KG 15: Ein Zivilgericht, das im Rahmen des Private Enforcements eingeschaltet wird, kann von der WEKO ein Gutachten verlangen -> hat aber dann keine Bindungswirkung
    • Private: Unternehmen können bei WEKO um eine Beratung bitten, ob ihre Pläne KG-konform sind
  • Informationen, KG 49
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7
Q

3 Schritte im Verfahren vor der Wettbewerbsbehörde + anwendbares formelles Recht?

A

SCHRITTE

1) Marktbeobachtung, KG 45 I
2) Vorabklärung, KG 26
3) (Haupt-)Untersuchung, KG 27

ANWENDBARES RECHT

  • WEKO: VwVG (KG 39)
  • BVGer: VGG
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8
Q

Wie wird der SV ermittelt gem. KG (1 Prinzip + 3 Art.)?

A

Sachverhaltsermittlung:

– Untersuchungsprinzip (Behörde klärt von sich aus den SV auf = wichtigster Unterschied zum Zivilrecht, wo Verhandlungsgrundsatz gilt) zu positivem UND negativem

– Auskunftspflicht, KG 40

– Untersuchungsmassnahmen, KG 42

– Amtshilfe, KG 41

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9
Q

Verfahrensgrundsätze bei WEKO-Untersuchungen?

A
  • Zur SV-Ermittlung s. vorige Flashcard; der Rest sollte wohl im VwVG sein:
  • Amts- und Geschäftsgeheimnisse
  • Akteneinsichtsrecht
  • Parteirechte
  • Begründungspflicht
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10
Q

Welche zwei Möglichkeiten für einen Abschluss einer Untersuchung (KG 26 f.) gibt es?

A
  • Einvernehmliche Regelung, KG 29
  • Entscheid, KG 30
    • Einstellungsverfügung
    • Vfg. von Massnahmen
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11
Q

Kann die WEKO vorsorgliche Massnahmen aussprechen und weshalb könnten sich diese anbieten? Art.?

A

Ja - im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen
–> Verfahren vor WEKO dauert oft lange, mind. 2 Jahre; um den Wettbewerb nicht so lange beschränkt zu lassen, können vorsorgliche Massnahmen getroffen werden

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12
Q

Welche vorsorglichen Massnahmen stehen der WEKO zur Vfg.?

A
  • Beseitigung
  • Unterlassung
  • Beweissicherung
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13
Q

Voraussetzungen (4) für vorsorgliche Massnahmen der WEKO?

A

VORAUSSETZUNGEN

1) Günstige Entscheidprognose, d.h. unter Berücksichtigung der Hauptsachenprognose steht vorgezogene Rechtsdurchsetzung im Interesse des wirksamen Wettbewerbs
2) Erheblicher Nachteil für den wirksamen Wettbewerb
3) Dringlichkeit
4) Verhältnismässigkeit

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14
Q

Welche 2 Verfahren gibt es oft im KG und welches Beweismass gilt?

A

1) Eilverfahren über vorsorgliche Massnahmen (WEKO - BVGer - BGer)
- > Glaubhaftmachung reicht

2) Hauptsache-Verfahren: Hat Unternehmen tatsächlich gegen KG verstossen?
- > Voller Beweis

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15
Q

Welche Arten von Sanktionen gibt es (3 + Art.)?

A
  • Verwaltungssanktionen, KG 49a ff.
  • > direkt und indirekt
  • Strafsanktionen, KG 54 ff.
  • Zivilrechtliche Sanktionen, KG 12 ff. (§11 in Vorlesung)
  • > In KG-Praxis fristen die zivilrechtlichen Sanktionen ein Schadendasein (hauptsächlich als sog. follow-on-Klagen)
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16
Q

Gegen wen richten sich Verwaltungssanktionen? Was sind direkte und indirekte? Bis zu welcher Höhe können sie gehen?

A

VERWALTUNGSSANKTIONEN

  • Richten sich gegen Unternehmen
  • Direkte Sanktionen (KG 49a I)
    = seit Revision 2003
    = bei harten Kartellen (KG 5 III, IV) und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
    = Verbotsprinzip
  • Indirekte Sanktionen (KG 50)
    = Bei Verstoss gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen
    = Missbrauchsprinzip
  • Höhe: bis zu 10% des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes
17
Q

Von welchen Bonussystemen kann ein Unternehmen profitieren?

A

KG 49a:

  • Abs.2: Kooperation (potestativ)
    • vgl. Fall Dawn Raid um 8 Uhr bei Kartellteilnehmer
  • —> Bonusmeldung A per Fax um 10.29 Uhr: 100% Reduktion
  • —> Bonusmeldung B per Fax um 11.44 Uhr und C per Fax um 18.34 Uhr: jeweils 40% Reduktion
  • Abs. 3: weitere
18
Q

Ist die Sanktionszuständigkeit einer Verwaltungsbehörde mit dem Recht auf ein unabhängiges Gericht gem. BV 30 I; EMRK 6 I vereinbar?

A

o EMRK 6 verlangt, dass Strafsanktionen von einem neutralen und unabhängigen Gericht verhängt werden müssen

  • Handelt es sich aber um eine Strafsanktion und damit Anwendungsbereich von EMRK 6?
    o Heute anerkannt: Bussen der WEKO sind sowohl repressiv wie auch präventiv = Bussen sind Strafrecht, bzw. gem. BGer «Quasi-Strafrecht»
    o -> EMRK 6 ist anzuwenden
  • ABER: aus EMRK 6 leitet sich nicht ab, dass die erste Instanz nicht eine Verwaltungsbehörde wie die WEKO sein kann, solange der Rechtsweg sowohl sachlich wie auch juristisch gewahrt ist

FAZIT: vereinbar

19
Q

Können direkte Sanktionen auch verhängt werden, wenn zwar eine Abrede nach KG 5 III oder IV vorliegt, die Vermutung aber umgestossen werden konnte?

A
  • Pro memoria, Ausgangslage:
    • Direkte Sanktionen nur möglich für Verstösse gegen KG 7, 5 III + 5 IV (KG 49a I)
    • KG 5 III + IV stellen Legalvermutungen auf, wann eine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vorliegt
    • Die Vermutung kann aber umgestossen werden, wenn funktionierender Aussen- oder Innenwettbewerb bewiesen werden kann
    • Das Gelingen dieses Beweises ändert aber nichts an der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkung (Bagatellgrenze exisitiert zwar theoretisch, aber niemand weiss, wo)
    • De facto kann einzig die Darlegung eines Effizienzgrundes noch retten, wenn ein Vermutungs-TB erfüllt
  • Fazit von WEKO und Gerichte: Direkte Sanktion immer noch möglich (Gaba-Urteil)
    • BVGer: es bleibt eine Verhaltensweise “nach” KG 5 III/IV
    • BGer: KG 49a nimmt Bezug auf die Abredetypen (von KG 5 III/IV); “diese sind deshalb zu sanktionieren, weil sie aus Sicht des Gesetzes als besonders problematisch[e …] gelten[…]”
20
Q

Inwiefern spielt bei der Festlegung der Bussenhöhe die mögliche Insolvenz des adressierten Unternehmens eine Rolle?

A
  • Wenn ein Unternehmen durch eine Busse in Insolvenz fallen würde, wird die Busse durchaus herabgesetzt
  • -> durch Ausschalten eines Wettbewerbers ist dem Markt auch nicht gedient
  • Sanktion soll nicht in den Ruin treiben; gleichzeitig muss der finanzielle Nachteil so gross sein, dass sich eine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung nicht lohnt
21
Q

Wo sind die Strafsanktionen im KG geregelt, gegen wen richten sie sich?

Sind es direkte oder indirekte Sanktionen und bis zu welcher Höhe können sie gehen?

Bsp.?

A
  • KG 54 ff.
  • Adressat: nP
  • sind indirekte Sanktion
    = werden nur ausgesprochen, wenn ein Verhalten als Kartellrechtsverletzung mittels Vfg. oder einvernehmlicher Regelung festgestellt wurde und dann trotzdem noch dagegen verstossen wurde
  • Busse bis zu 100’000 fr.
  • Bsp.: Manager können nicht für Verfehlungen des Unternehmens bestraft werden; aber wenn er entgegen einer Vfg. der WEKO das Kartell weiterhin praktiziert, muss er mit einer Busse rechnen (was aber nie jemand machen wird)
22
Q

Gibt es eine Art Weltkartellrecht?

A

Nein

Es gibt einige Abkommen, z.B. Abkommen CH-EU (vgl. §4 der Vorlesung)