§11 KG - Private Enforcement Flashcards

1
Q

Was ist das Private Enforcement im KG allg.? Art.?

A

= Opfer eines Kartells kann vor das zuständige Gericht gehen und kann Schadenersatz verlangen, z.B. weil man aufgrund Kartell einen höheren Preis bezahlt hat

-> KG 12 ff.

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2
Q

Wer kann im Rahmen des Private Enforcement Ansprüche stellen?

A

KG 12 I: “Wer in der Aufnahme oder der Ausübung des Wettbewerbs behindert wird”

  • > keine Konsumenten (h.M.)!
  • -> aber nach OR 97 wohl möglich
  • Exkurs: öff. Hand geht bei Ausschreibungen den Vertrag meist via ein öff. Unternehmen ein -> Private Enforcement nach KG offen
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3
Q

Welche Ansprüche kann eine Privatperson stellen? Worauf kann das Gericht namentlich erkennen?

A

KG 12:

  • Beseitigung
  • Unterlassung
  • Schadenersatz
  • Genugtuung
  • Gewinnherausgabe

-> s. I lit. b: Verweis OR = Scharnierfunktion

KG 13
- lit. a: Anordnung der Ungültigkeit von Verträgen (= à la Missbrauchsprinzip)

  • lit. b: Kontrahierungszwang
  • -> z.B. wegen KG 7 II lit. a
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4
Q

An welche 2 Dinge ist bei KG 13 lit. a zu denken?

A

1) KG 13 lit. a
- eigentlich = Nichtigkeit ex nunc
- ABER: Anwendung OR 20 -> Nichtigkeit ex tunc!

2) nichtig ist nur der Kartellvertrag, nicht die Folgeverträge

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5
Q

Wann kann es wichtig sein, ob der Kartellvertrag ex nunc oder ex tunc als ungültig erklärt wird?

A

A und B schliessen Kaufvertrag/ A liefert bereits Ware an B/ die haben Markt abgesprochen oder Preis/ KV sei Verstoss gegen KG 5/ Ware schon bei B; das Geld aber noch nicht bei A/ B sagt, Vertrag ungültig/ sagt A, KG 13 a nur ex nunc/ Argument B: ist aber nicht gute Lösung

o Kurzer Nachsatz: Bisschen komisches Ergebnis trotzdem, weil B hat immer noch die ganze Ware

–> Vindikation: nicht möglich, weil Ware schon gebraucht

–> Bereicherung, OR 62: Wert zurückgeben
• ABER OR 66: was zu rechtswidrigen Zwecken gegeben wird, ist nicht zurückforderbar

–> BGer: Wir müssen der Kritik der Lehre folgen und unsere Rspr. umstossen: unter OR 66 fällt nur der eigentliche Gaunerlohn (was ich dem Killer für den Auftragsmord gebe)

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6
Q

TBM KG 12 (3)?

A

1) Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
• Nur Art. 5 und 7 KG, nicht Fusionskontrolle (s. Überschrift vor Art. 5 KG)

2) Aktivlegitimation
= “Behinderung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs”
= Nur Unternehmen, nicht Konsumenten nehmen am Wettbewerb teil und können folglich aktivlegitimiert sein.

3) Besondere Anforderungen durch das OR
= Die üblichen Anforderungen für Unterlassungs und Schadenersatzansprüche etc.

  • > s. OR 41; 97
  • -> ggf. Widerrechtlichkeit (KG-Verstoss) oder Vertragsverletzung
  • -> Schadensbemessung (Differenzhypothese)
  • -> Kausalität
  • -> Verschulden
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