§11 KG - Private Enforcement Flashcards
Was ist das Private Enforcement im KG allg.? Art.?
= Opfer eines Kartells kann vor das zuständige Gericht gehen und kann Schadenersatz verlangen, z.B. weil man aufgrund Kartell einen höheren Preis bezahlt hat
-> KG 12 ff.
Wer kann im Rahmen des Private Enforcement Ansprüche stellen?
KG 12 I: “Wer in der Aufnahme oder der Ausübung des Wettbewerbs behindert wird”
- > keine Konsumenten (h.M.)!
- -> aber nach OR 97 wohl möglich
- Exkurs: öff. Hand geht bei Ausschreibungen den Vertrag meist via ein öff. Unternehmen ein -> Private Enforcement nach KG offen
Welche Ansprüche kann eine Privatperson stellen? Worauf kann das Gericht namentlich erkennen?
KG 12:
- Beseitigung
- Unterlassung
- Schadenersatz
- Genugtuung
- Gewinnherausgabe
-> s. I lit. b: Verweis OR = Scharnierfunktion
KG 13
- lit. a: Anordnung der Ungültigkeit von Verträgen (= à la Missbrauchsprinzip)
- lit. b: Kontrahierungszwang
- -> z.B. wegen KG 7 II lit. a
An welche 2 Dinge ist bei KG 13 lit. a zu denken?
1) KG 13 lit. a
- eigentlich = Nichtigkeit ex nunc
- ABER: Anwendung OR 20 -> Nichtigkeit ex tunc!
2) nichtig ist nur der Kartellvertrag, nicht die Folgeverträge
Wann kann es wichtig sein, ob der Kartellvertrag ex nunc oder ex tunc als ungültig erklärt wird?
A und B schliessen Kaufvertrag/ A liefert bereits Ware an B/ die haben Markt abgesprochen oder Preis/ KV sei Verstoss gegen KG 5/ Ware schon bei B; das Geld aber noch nicht bei A/ B sagt, Vertrag ungültig/ sagt A, KG 13 a nur ex nunc/ Argument B: ist aber nicht gute Lösung
o Kurzer Nachsatz: Bisschen komisches Ergebnis trotzdem, weil B hat immer noch die ganze Ware
–> Vindikation: nicht möglich, weil Ware schon gebraucht
–> Bereicherung, OR 62: Wert zurückgeben
• ABER OR 66: was zu rechtswidrigen Zwecken gegeben wird, ist nicht zurückforderbar
–> BGer: Wir müssen der Kritik der Lehre folgen und unsere Rspr. umstossen: unter OR 66 fällt nur der eigentliche Gaunerlohn (was ich dem Killer für den Auftragsmord gebe)
TBM KG 12 (3)?
1) Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
• Nur Art. 5 und 7 KG, nicht Fusionskontrolle (s. Überschrift vor Art. 5 KG)
2) Aktivlegitimation
= “Behinderung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs”
= Nur Unternehmen, nicht Konsumenten nehmen am Wettbewerb teil und können folglich aktivlegitimiert sein.
3) Besondere Anforderungen durch das OR
= Die üblichen Anforderungen für Unterlassungs und Schadenersatzansprüche etc.
- > s. OR 41; 97
- -> ggf. Widerrechtlichkeit (KG-Verstoss) oder Vertragsverletzung
- -> Schadensbemessung (Differenzhypothese)
- -> Kausalität
- -> Verschulden