§18 Wettbewerbsrecht i.w.S. (UWG) - Grundlagen Flashcards

1
Q

Welche internationalen Normen verbieten unlauteren Wettbewerb?

A

Art. 10bis PVÜ

  • > Mindeststandards, die in allen Verbandsländern unmittelbar anwendbar sind,
  • > Generalklausel ist geschäftsmoralisch ausgerichtet

Abs. 2: “Unlauterer Wettbewerbist jede Wettbewerbshandlung, dieden anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.”

TRIPS:
• Irreführende (oder andere im Sinne von Art. 10bisAbs. 2 PVÜ unlautere) Benutzung geographischer Angaben (Art. 22 Abs. 2 lit. a, b)

  • Schutz vertraulicher Informationen (Art. 39 Abs. 2)
  • Verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur Einführung von entsprechenden Schutzvorschriften, Berücksichtigung im Rahmen der völkerrechtskonformen Auslegung des UWG
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2
Q

Sind Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse (“Trade Secrets”) in Kontinentaleuropa von den IGR erfasst? Und im Common-Law?

A
  • Bei uns auf Kontinentaleuropa: normalerweise nicht erfasst von Immatrecht
  • im Common Law = IP
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3
Q

Welche EU-Normen enthalten ähnliche Regelungen wie das UWG?

A

Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL)

• «Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken […] zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts» (Art. 3 Abs. 1)

• Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (Art. 5), u.a.:
– Irreführende Handlung o. Unterlassung (Art. 6 f.)
– Aggressive Geschäftspraktiken (Art. 8)

Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (Werbe-RL)

• Zweck(Art. 1): Schutz von Gewerbetreibenden
– vor irreführender Werbung (Art. 3)
– Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung (s. Art. 4)

–> in EU relativ bescheidene Vereinheitlichungen; NB im Unterschied bspw. zum Markenrecht, wo viele Vereinheitlichungen

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4
Q

Was ist bei der verfassungskonformen Auslegung des UWG zu berücksichtigen?

A
  • Das UWG ist verfassungskonform auszulegen
  • Meinungsäusserungs-, Medien-und Wissenschaftsfreiheit sind bei der Auslegung zu berücksichtigen
  • > CAVE: Kommerzielle Kommunikation = Wirtschaftsfreiheit ≠ Meinungsfreiheit
  • Neutrale Dritte (z.B. Medien oder Wissenschaftler) haben grösseren Spielraum als Konkurrenten
  • -> z.B. K-Tipp hat weiteren Spielraum
  • -> Auch Wissenschaftsfreiheit schützt z.B. Publikationen zur Gesundheitsgefährdung von Mikrowellen
  • -> ABER: Kein Schutz durch WissenschaftsF als Konkurrent, wenn ich sage, Mikrowellen sind gesundheitsschädlich

–> s. Urteile auf Folie

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5
Q

Auf welcher Grundlage wurden erste Verurteilungen wegen unlauteren Wettbewerbs ausgesprochen? Was ist typisch im Hinblick auf die Prozessparteien bei diesen frühen Urteilen?

A

Urteile des BGer lange vor 1. UWG, basierend auf:

  1. Klass. Deliktsrecht
    - > Art. 50 aOR (1881), Generalklausel des Deliktsrechts
  2. Spezifische Norm für unlauteren Wettbewerb in Totalrevision OR aufgenommen
    - > Art. 48 OR (1911)

Man sieht seit Beginn: es stehen sich immer zwei Konkurrenten gegenüber
-> Konsumenten ≠ Partei; keine Summen für sie im Spiel, die es lohnend machen würden, zu klagen

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6
Q

Welche Spezial-TB wies das erste UWG u.a. auf?

A

aUWG (1943):

  • Herabsetzung (Art. 1 Abs. 2 lit. a aUWG)
  • Irreführung (Art. 1 Abs. 2 lit. b aUWG)
  • Schaffen von Verwechslungsgefahr (Art. 1 Abs. 2 lit. d aUWG)
  • Private Bestechung (Art. 1 Abs. 2 lit. e aUWG)
  • Anstiftung zum Verrat und Verwertung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 1 Abs. 2 lit. f und lit. g aUWG)
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7
Q

Wann kam das 2. UWG, welche zentrale Norm wurde eingefügt und welche grundlegende Regel hat sich wie verändert?

A

UWG 2: 1986 (40 Jahre später)

  • Einfügen des Zweckartikels (UWG 1): Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligter -> PARADIGMENWECHSEL -> da steht ziemlich viel drin:
  • -> Doppelbegriff vom Wettbewerb
  • —> Lauter
  • —> Unverfälscht
  • —> = dasselbe gemeint mit 2 verschiedenen Begriffen ODER unterschiedliche Meinungen?
  • -> Im Interesse aller Beteiligten
  • —> Ursprünglich: Interessenausgleich zwischen den Konkurrenten, die Prozessparteien waren; Konsumenten nahmen nicht daran teil
  • —> UWG 1986 erweitert nun den Fokus und macht klar, wir machen Wettbewerb nicht für irgendwas, sondern für die Volkswirtschaft; das ist insb. gegeben, wenn es vorteilhaft für den Konsumenten ist
  • ——-> Wettbewerb = Ordnungsprinzip, das es zu schützen gilt
  • ——-> Das Gericht hat von sich aus die Sicht der Konsumetnen einzunehmen
  • —> Einerseits: Schutz der Konkurrenten; Andererseits: Schutz der Produzenten
  • Erweiterung Generalklausel
  • -> Bis 1986 war in Rspr. BGer klar ein Anspruch besteht nur, wenn die Prozessparteien in Wettbewerbsverhältnis besteht
  • -> Das wurde in Botschaft als überwunden dargelegt -> Dreiecksverhältnis
  • -> De facto aber selten, dass nicht-Konkurrenten sich gegenseitig beklagen
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8
Q

Wie hat sich die Struktur und die Spezial-TB verändert von UWG 1.0 zu UWG 2.0?

A

Struktur eigentlich dieselbe:

  • Spezialtatbestände (Auswahl)
  • —-> Herabsetzung (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG)
  • —-> Irreführung (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG)
  • —-> Schaffen von Verwechslungsgefahr (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG)
  • —-> Vergleichende Werbung (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG)
  • —-> Verwertung fremder Leistungen (Art. 5 UWG)
  • —-> Verletzung von Fabrikations-und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6 UWG)
  • Verfahrensrechtliche Bestimmungen (Art. 9–13a UWG)
  • Verwaltungsrechtliche Bestimmungen (Art. 16–20 UWG)
  • Strafbestimmungen (Art. 23–27 UWG)
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9
Q

Wie hat sich die Struktur und die Spezial-TB verändert von UWG 1.0 zu UWG 2.0?

A
  • Struktur eigentlich dieselbe
  • Spezialbestimmungen
    o Neu: Vergleichende Werbung
     Grds. zulässig, aber nur unter best. Voraussetzungen (salopp: man muss Dinge miteinander vergleichen, die vergleichbar sind)
     Gemeint sowohl i.S. wie K-Tipp (Preis-Leistung; Geschmack; etc.); wie auch von Unternehmen selbst (z.B. mein Waschmittel hat geringeren Phosphatgehalt als andere) -> war bis 1986 alles andere als klar, ob zulässig
    o Verwertung fremder Leistungen (UWG 5)
     Typischerweise unter «Nachahmung» behandelt
    o Bewusst nicht aufgeführt hier: UWG 8 (AGBs)
     Dass dieser Art. in UWG = politische Zufälligkeit
     Passt eigentlich nicht ins UWG rein
  • Strafbestimmung: Braucht es, weil Generalklausel zu unbestimmt
    o In Praxis aber relativ unbedeutend; es läuft eigentlich alles auf zivilem Weg
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10
Q

Welche Spezialbestimmung kam 1986 neu dazu, was ist zu UWG 5 und zu UWG 8 zusagen?

A

Spezialbestimmungen

  • -> Neu: Vergleichende Werbung
  • —> Grds. zulässig, aber nur unter best. Voraussetzungen (salopp: man muss Dinge miteinander vergleichen, die vergleichbar sind)
  • —> Gemeint sowohl i.S. wie K-Tipp (Preis-Leistung; Geschmack; etc.); wie auch von Unternehmen selbst (z.B. mein Waschmittel hat geringeren Phosphatgehalt als andere) -> war bis 1986 alles andere als klar, ob zulässig
  • -> Verwertung fremder Leistungen (UWG 5)
  • —> Typischerweise unter «Nachahmung» behandelt
  • -> Bewusst nicht aufgeführt hier: UWG 8 (AGBs)
  • —> Dass dieser Art. in UWG = politische Zufälligkeit
  • —> Passt eigentlich nicht ins UWG rein
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11
Q

Was kam mit der Teilrevision von 2011 zum UWG dazu?

A
  • Adressbuchschwindel
    = Brief von Unternehmen, man sei jetzt auf Adressverzeichnis/ ganz klein unten: wenn man nicht widerspricht, schliesst man kostenpflichtiges Abo ab
  • Schneeballsysteme
  • Elektronischer Geschäftsverkehr
    = Gew. Angaben zu machen, z.B. wenn man Website betreibt
  • Gewinnversprechen
    = Preis nur zu kriegen, wenn man auch etwas kauft
  • AGB-Inhaltskontrolle
  • Internationale Kooperation
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12
Q

Was kam mit der Teilrevision von 2011 zum UWG dazu?

A
  • Adressbuchschwindel
    = Brief von Unternehmen, man sei jetzt auf Adressverzeichnis/ ganz klein unten: wenn man nicht widerspricht, schliesst man kostenpflichtiges Abo ab
  • Schneeballsysteme
  • Elektronischer Geschäftsverkehr
    = Gew. Angaben zu machen, z.B. wenn man Website betreibt
  • Gewinnversprechen
    = Preis nur zu kriegen, wenn man auch etwas kauft
  • AGB-Inhaltskontrolle
  • Internationale Kooperation
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13
Q

Was kam in den Jahren nach 2011 noch dazu? Welche Tendenz hat das UWG?

A

Auswahl:

  • Ergänzung bei Bestimmungen über Preisbekanntgabe (Art. 16a UWG - Grundpreisbekanntgabe)
  • Bestimmungen gegen Werbeanrufe: Anruf trotz Vermerk, Werbeanrufe mit unterdrückter Telefonnummer, Nutzung entsprechender Informationen (Art. 3 Abs. 1 lit. u, v, w UWG); Widerruf und Sperrung von Domain-Namen und Telefonnummern (Art. 26a UWG)
  • Ausblick: Verwendung von Preisbindungsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben (Art. 8a VE-UWG)

TENDENZ: es kommen dauernd Sachen zum UWG dazu

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14
Q

Wie waren Massstab und Rechtsfolge bei der Ahndung von unlauteren Geschäftsmethoden nach der Rspr. (aOR/OR) und aUWG (1943)? Wie war das methodische Konzept von aUWG 1943?

A

Massstab:

  • Rspr. (aOR/OR; klass. Deliktsrecht): Absicht und Fahrlässigkeit
  • aUWG (1943): Beeinträchtigung in Geschäftskundschaft; TREU UND GLAUBE

Rechtsfolgen:

  • Rspr. (aOR/OR): Ausgleich des Schadens
  • aUWG (1943): Unterlassung; Ausgleich von Schaden

Methodisches Konzept - nur aUWG (1943):

  • T & G als Grundlage für Wertungen
  • Bewertungen des Verhaltens nach Massgabe der “Geschäftsmoral”
  • “G-Moral” bestimmt sich unter Bezugnahme auf realees Verhalten des “durchschnittlichen Wettbewerbsteilnehmers”
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15
Q

Nochmal weil wichtig: welche zentrale neue Norm nimmt das UWG 1986 auf?

A

Zweckartikel -> Schutz des Systems “Wettbewerb”

= rundlegender Neuausrichtung des Ansatzes des UWG !!!

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16
Q

Was versteht man unter der Dreidimensionalität des UWG?

A

= UWG im Interesse aller Beteiligten (auch Schutzzweck-Trias gennant):

  • -> Anbieter
  • -> Abnehmer
  • -> Allgemeinheit

= steht auch in Zweckartikel

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17
Q

Welcher Theorienstreit wurde im Hinblick auf die methodischen Konzepte durch das UWG 1986 ausgelöst? Wie beurteilt die jeweilige Sichtweise das Phänomen der Nachahmung?

A

Traditionell: T&G -> Geschäftsmoral
o Auch wenn nirgends definiert wurde, was die Geschäftsmoral ist

Neu: ökonomisch-funktionale Ausrichtung auf Systemschutz

 Z.B. wurde lange gesagt, dass Nachahmung schlecht sei; heute ist weitgehend etabliert, dass das etwas Positives ist; wir wollen nicht nur einen Anbieter, sondern von möglichst vielen (Preiswettbewerb)
• Heute: Nachahmungsfreiheit im UWG (war langer Weg)
• Z.B. darf man Datenbank vollständig kopieren

->  Wenn sich jeder dagegen absichern könnte, dass niemand sonst ein ähnliches Produkt auf den Markt bringen kann -> kein Preiswettbewerb (aber Wettbewerb für Innovation)

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18
Q

Was will Thouvenin sagen mit dem Aufzeigen der historischen Entwicklung mit Bezug auf die Geschäftsmoral?

A
  • Auf die Geschäftsmoral abzustellen ist rückwärtsgewandt
  • > man versucht, Prinzipien aus dem Mittelalter fortzuführen
  • -> Innovationsfeindlichkeit: die Person unter Druck wird immer sagen, das sei nicht moralisch
  • Konsequent wäre, geschäftsmoral komplett abzuschaffen
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19
Q

Was bedeutet die ökonomisch-funktionale Ausrichtung auf Systemschutz? Was müssen wir erst wissen, bevor wir eine Handlung klassifizieren können?

A

o Wir müssen erst wissen, was Wettbwerb für Ziele hat = funktionaler Ansatz

o Es gibt Handlungen, die laufen dem entgegen; diese aus der Sycht der Funktionen zu beurteiln = funktionale Betrachtungsweise = im Prinzip eine erweiterte teleologische Auslegung

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20
Q

Widersprechen oder ergänzen sich die beiden methodischen Ansätze?

A
  • Interessanterweise führen aber beide Theorien meist zum gleichen Ergebnis

o Z.B. Mirador/Aromat, Schaffen von Verwechslungsgefahr

  • -> Geschäftsmoral: Es kann doch nicht sein, dass der möglichst nahe an meine Marke
  • -> Funktional: Konsumenten müssen Produkte unterscheiden können zwecks Information -> Verwechslungsgefahr ist problematisch
  • -> Ergebnis also das Gleiche
  • Aber auch unterschiedliche Ergebnisse: mit demselben Bsp.
  • -> Geschäftsmoral: immer noch gleiche Argumentation
  • -> Funktional: doch, das ist gut, denn wir wollen ja genau mehr Wettbewerb
  • -> Teils also widersprüchliche Ergebnisse
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21
Q

Welcher rhetorischer Versuch existiert, um den Theorienstreit zur Geschäftsmoral/der ökonomisch-funktionalen Betrachtungsweise zu entschärfen?

A
  • Es gibt Versuche, das Problem des Theorienstreits mit Sprachjonglieren zu lösen: Beide Begriffe hätten eigentlich gleiche Bedeutung (Pleonasmus/Tautologie)
  • -> “lauterer” und “unverfälschter” Wettbewerb

o So wie Z.B. es ist ein schöner und strahlender Tag = 2 Begriffe, die dasselbe meinen

o Ist aber nur rhetorischer Versuch

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22
Q

Was sagt die h.L. zum Theorienstreit?

A

H.L.: Kombination

Beachte: «H.L.» im UWG = sehr viele Praktiker, d.h. Anwälte, die publizieren, die evtl. biased sind aufgrund ihrer Klientel

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23
Q

Wie definiert sich die Geschäftsmoral in etwa?

A

Abstellen auf Regeln des kaufmännischen Anstandes, auf Gebote der beruflichen Korrektheit oder auf die kaufmännischen guten Sitten

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24
Q

Probleme mit dem geschäftsmoralischen Ansatz?

A
  • Ökonomisch unreflektierte Wertentscheidungen; öffnet Tür und Tor für subjektive Wertungen des zuständigen Richters; gewisse Gerichte folgen/folgten explizit dem «fiese Siech»-Prinzip
  • Fokus auf Interessen der Anbieter und damit Ausblenden der Interessen der Abnehmer und der Allgemeinheit (Systemkomponente) -> Vernachlässigung der Dreidimensionalität -> dem Wettbewerb schadende Urteile
  • Rhetorik statt Reflexion: «Hinterlist», «systematisches und raffiniertes Vorgehen», «sklavische Nachahmung», «schmarotzerischer oder parasitärer Wettbewerb»
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25
Q

Worauf stellt der ökonomisch-funktionale Ansatz ab?

A

Auf Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs: Was kann/soll Wettbewerb?

  • > Normierung aufgrund ökonomisch-funktionaler Kriterien (systemadäquater Ansatz)
  • > Ausrichtung auf ein Referenzsystem
  • > Berücksichtigung der Interessen von Konkurrenten, Abnehmern und Allgemeinheit und damit Einbezug der Systemkomponente -> Berücksichtigung der Dreidimensionalität
  • > Rein objektive, wertungsfreie Beurteilung
26
Q

Kritik am funktionalen Ansatz?

A

• Zu komplex und deshalb nicht-justiziabel
-> THOUVENIN: ökonomische Basics genügen

  • Streit zwischen ökonomischen Theorien vor Gericht unerwünscht
  • Fehlende Bereitschaft zur Berücksichtigung, fehlendes Verständnis der Juristen
  • Festhalten an rhetorisch einfachen “Begründungen” und an intuitiven, aber meist wenig reflektierten, tradierten Wertungen
27
Q

Ad was Wettbewerb kann/soll: Sinn und Zweck der Wettbewerbspolitik?

A

• Gewährleistung und Erhaltung des Wettbewerbs als äusserst komplexer, historisch offener Vorgang
–> z.B. Aufkommen Smartphone: niemand konnte vorhersehen, wohin das die Welt führen würde in wenigen Jahren

• Steuerung nur beschränkt möglich, Instrumentalisierung im Hinblick auf konkrete Ergebnisse ausgeschlossen
(≠ Planwirtschaft)

• Aus den gennanten Gründen: Zurückhaltung bei der Steuerung

  • > Wettbewerbspolitik als «Politik für verbesserte Selbststeuerung»
  • > nicht rein liberal, sondern gew. Leitlinien (KG, UWG, etc.)
28
Q

Mittel der Wettbewerbspolitik?

A

• Einwirkung auf Marktstruktur (präventiv oder korrektiv)
-> z.B. Tech-Giants zerschlagen?

• Lenkung des Marktverhaltens
= was dürfen Teilnehmer machen?

29
Q

Voraussetzungen für Wettbewerbsteilnehmer (2 + 6)

A

1) Freiheit der Teilnehmer
- > ordnungspolitische Rahmenbedingugnen (BV)

  • > Schutz gegen Beschränkungen durch Private (KG/UWG)
  • -> KG 5; 7; UWG 2 (Beeinträchtigung Entscheidungsfreiheit)

2) Rechtliche Gleichheit
- > im Prinzip nur eine Fallgruppe: Vorteil durch Rechtsbruch

  • > Gleichbehandlung durch Staat (BV)
  • > Chancengleichheit der Wettbewerbsteilnehmer als Voraussetzung für Abhängigkeit des Erfolgs von der Marktleistung
  • > Ausnahme: Bewusste Privilegierung/ Diskriminierung durch Gesetz)
30
Q

Die drei Funktionen des Wettbewerbs?

A

Lenkungsfunktion (Angebot/ Nachfrage)

Verteilungsfunktion (Primärverteilung von Einkommen gemäss Leistung)

Fortschrittsfunktion (Innovationen nötig für Bestehen im Wettbewerb)

31
Q

Was ist die Lenkungsfunktion (3)? Welche Voraussetzungen hat sie (1 + 1 Term)? Was hat das Wettbewerbsrecht zu schützen (1)?

A

Koordination des Angebots durch Nachfrage (= Marktmechanismus)

= wichtigste Funktion

= nicht Marktumfrage, sondern Nachfrage sagt aus, was die Leute wollen

≠ Planwirtschaft

VORAUSSETZUNG
Ausreichende, leicht verfügbare und richtige Informationen für Nachfrager
-> Markttransparenz (z.B. bzgl. Nährwerte; Energieeffizienz; etc.)
-> ansonsten Fehllenkung von Produktion und Angebot

AUFGABE WETTBEWERBSRECHT:
Sicherung Markttransparenz

32
Q

Was ist die Verteilungsfunktion? Was hat das Wettbewerbsrecht zu schützen (2)?

A
  • Leistung bestimmt Einkommen; und
  • Markt bewertet Leistung
  • > Anreize bzw. Zwang für vom Markt gewünschte wirtschaftliche Aktivitäten - ansonsten Ausscheiden
  • > Nachfrager bewerten Existenzberechtigung für Mirador neben Aromat
  • > Einkommen entspricht Leistung, wenn Ausschlussprinzip gilt (wer nicht zahlt, wird von der Nutzung ausgeschlossen = alles kostet)
  • -> z.B. IGR sorgt dafür bei IP

AUFGABE WETTBEWERBSRECHT:
Internalisierung externer Effekte
-> insb. Verhindern von free riding

33
Q

Was ist die Fortschrittsfunktion? Was ist der Wettbewerb der Bahnbrecher und Nachahmer? Zu welcher anderen Funktion ergibt sich ein Spannungsverhältnis?

A

= Wettbewerb bewirkt Erzielung, Einführung und Verbreitung von Fortschritt im weitesten Sinn

-> Spannungsverhältnis zu Verteilungsfunktion (das Ausschliesslichkeitsprinzip bzw. das Verbot, fremde Erfindungen frei zu nutzen, hemmt die Weiterentwicklung)

WETTBEWERB DER BAHNBRECHER UND NACHAHMER
Wechselwirkung von Innovation und Imitation; Reaktionszeit der Imitatoren ermöglicht Innovator, vorübergehend ausserordentliche Erträge zu erzielen
= Preiswettbewerb + Innovationsdruck

o Z.B. Smartphone: zuerst ist es Apple geglückt; dann sahen auch andere Unternehmen ihre Chance und haben reagiert

o ABER: teilweise findet man, dass Imitationen begrenzt werden sollten; v.a. bei Erfindungen, die sehr viel Ressourcen verschlungen haben -> Patente; ähnlich URG; DesR

  • Man könnte natürlich auch Imiationen von Anfang zulassen -> das macht das UWG
    o = Nachahmungsfreiheit im UWG: Imitationen sind zulässig, wünschenswert;
    o nur in best. Bereichen begrenzt (z.B. IP-Recht)
    o Insb. Dort, wo Konkurrenz sowieso eine gewisse Zeit braucht, um zu reagieren
34
Q

Normative Formulierung Leitbild (Grundsatzentscheide) für ökonomisch-funktionalen Ansatz (2)?

A
  • Funktionen des Wettbewerbs grundsätzlich positiv bewertet

* Gewährleistung der Voraussetzungen des Wettbewerbs und Normativierung wettbewerblicher Muster (vom Sein zum Sollen)

35
Q

Kriterien für das Referenzsystem des ökonomisch-funktionalen Ansatzes (5)?

A

Freiheit + Gleichheit:
• Beeinträchtigung der Wettbewerbsfreiheit
• Beeinträchtigung der rechtlichen Gleichheit

+ 3 die drei Funktionen:
• Beeinträchtigung der Lenkungsfunktion
• Beeinträchtigung der Verteilungsfunktion
• Beeinträchtigung der Fortschrittsfunktion

36
Q

Leitbild (Grundsatzentscheide) + Kriterien des Referenzsystems -> welche Anwendung ergibt sich daraus für die Praxis (3 Schritte + 2 Präzisierungen)? Welche Bedeutung hat ein solches Schema für die Generalklausel und die Spezial-TB im UWG?

A
  • Wenn wir Spezial-TB haben: durchprüfen; dann ist Referenzsystem nur Hilfe, um zu eruieren, um was geht es dort eigentlich
  • Bei Generalklausel: hier wird es methodisch interessant

SCHEMA:

  1. Beurteilung der Handlung im Hinblick auf Beitrag zur Realisierung des Referenzsystems
    - -> z.B. irreführende Infos helfen sicher nicht
  2. Beurteilung der Handlung nach Massgabe der betroffenen Interessen aller Beteiligten, namentlich der konkurrierenden Anbieter und der Abnehmer
    –> Beurteilung auch abstrakt möglich, Grundlage für Formulierung der Spezialtatbestände
  3. Beurteilung nach Mass der Beeinträchtigung der Kriterien des Referenzsystems und der Interessen aller Beteiligten
    –> In aller Regel nur im Einzelfall möglich (Anwendung der Generalklausel, keine Grundlage für Spezialtatbestände)
37
Q

Inwiefern können sich bei der Beurteilung nach Leitbild/Grundsatzentscheide + Kriterien Referenzsystem auch Widersprüche ergeben?

A

Bisweilen kann aber Ergebnis nach der einen Funktion positiv und nach der anderen negativ sein

• Bspw. Kollision zwischen Verteilungs- und Fortschrittsfunktion: Ausschlussprinzip problematisch für Fortschritt

38
Q

Prüfe nach dem ökonomisch-funktionalen Schema durch anhand des Aromat/Mirador Bsp.

A

1) zwar Lenkungsfunktion möglicherweise in Frage (falls Schutz stattgegeben, weil für Konsumenten weniger transparent, was nach Aromat schmeckt); aber auch Aspekte der Verteilungsfunktion (falls kein Schutz, Internalisierung externer Effekte, i. c. Investitionen in Marke, infrage gestellt)
- > also unterschiedliche Ergebnisse -> also schauen, wie Interessenlagen der Anbieter und Abnehmer sind -> 2)

2) Beurteilung Interessenlagen:
• Anbieter (Aromat vs. Migros): Interessen neutralisieren sich

• Abnehmer: sind informiert über Produkteigenschaft (schmeckt wie Aromat) -> guter Schutz ihrer Interessen -> i.c. entscheidend!

3) Wenn der 2. Schritt auch zu keinem Ergebnis führen würde, wäre die Frage zu stellen: ist die Beeinträchtigung eines Kriteriums grösser als die eines anderen?

39
Q

Wie verhält sich das UWG zum KG bzgl. Zweck und Fokus?

A
  • Grundsätzlich gleichgerichteter Zweck
    • Schutz des wirksamen/funktionsfähigen Wettbewerbs
  • Aber unterschiedlicher Fokus
    • KG schützt Wettbewerbsfreiheit (“Quantität”)
    • UWG gewährleistet Erreichen der Wettbewerbsfunktionen, d.h. Lenkungs-, Verteilungs-, Fortschrittsfunktion (“Qualität”)
40
Q

Wie verhält sich das UWG zu den IGR bzgl. Zweck, rechtliche Mittel und Konzepte?

A
  • Grundsätzlich gleichgerichteter Zweck in Teilbereichen (insb. Förderung von Fortschritt)
  • Aber unterschiedliche rechtliche Mittel
    • Absolute subjektive Rechte (IGR)
    • Verhaltensnormen (UWG)
  • Teilweise weitgehend deckungsgleiche Konzepte (insb. MSchG)
41
Q

Was schützt das KG genau und was schützt das UWG genau?

A

KG 1: “Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern” mittels 3 Säulen:

  • Wettbewerbsabreden (KG 5, 6)
  • Missbrauch marktbeherrschender Stellung (KG 7
  • Fusionskontrolle

UWG 1: “Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten”, d.h. das zweigliedrige Leitbild durchsetzen:

  • Voraussetzungen für den Wettbewerb
  • -> Wettbewerbsfreiheit
  • -> Gleichheit der Wettbewerbsteilnehmer
  • UWG gewährleistet Erreichen der Wettbewerbsfunktionen
  • -> Lenkungsfunktion
  • -> Verteilungsfunktion
  • -> Fortschrittsfunktion
42
Q

Gibt es ein Spannungsverhältnis zwischen KG und UWG?

A

Nein; beide ergänzen sich, denn sie haben beide das gute Funktionieren des Wettbewerbs als zentrales Steuerungsinstrument in einer freien Marktwirtschaft zum Ziel, insb. durch

  • Freiheit
  • Gleichheit
  • Wettbewerbsfunktionen
43
Q

Worin unterscheiden sich KG und UWG grundsätzlich voneinander in der praktischen Anwendung?

A
  • In der kartellrechtlichen Praxis herrscht ein Primat des VERWALTUNGSRECHTS; zivilrechtliche Sanktionen («private enforcement»)existieren, haben aber keine grosse Bedeutung
  • Im UWG herrscht dagegen ein Primat des ZIVILRECHTS bei schwacher Bedeutung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen
44
Q

Gibt es im Verhältnis UWG - IGR Spannungen?

A

Ja, durchaus auch widersprüchliche Funktionen (z.B. Nachahmungsfreiheit)

-> komplexeres Verhältnis als bei UWG - KG

45
Q

Welche zentrale Frage ergibt sich bei der Betrachtung der gleichzeitig möglichen Anwendbarkeit von UWG und IGR?

A

Kumulative ODER autonome Anwendung von UWG und IGR

o Die kumulative Anwendung bedeutet: wenn IGR etwas als zulässig oder unzulässig bewertet, bindet das das Ergebnis unter UWG nicht

  • -> Z.B. Software wird nicht durch IGR geschützt -> sind jetzt Plagiate unbegrenzt zulässig? – möglicherweise eben trotzdem nicht
  • -> Heute: Kumulative Anwendung von beiden
  • -> Gibt manchmal auch Unterschiede im Ergebnis

o Autonome Anwendung = muss man bei der Auslegung die Wertungen des anderen Gesetzes beachten?
–> Antwort eigentlich klar: kumulative + autonome Anwendung

46
Q

Was ist die Umwegthese und welche Bedeutung hat sie heute?

A

Umwegthese = Teilweise wird Auffassung vertreten, dass wenn i’ein Gegenstand IGR-geschützt, IGR geht vor

-> Seit einigen Jahren Umwegthese aber toter Bst.!

47
Q

x

A

x

48
Q

x

A

x

49
Q

x

A

x

50
Q

2 besondere Problemfelder bei UWG vs. IGR?

A
  • Schutz durch IGR wäre möglich gewesen, wurde aber nicht erlangt (Registerrechte)
  • Ablauf der Schutzfristen der IGR
51
Q

UWG und IGR: was gibt es zur kumulativen, was zur autonomen Anwendung zu sagen?

A
  • Immer kumulative Anwendung, wo beide einschlägig!
  • -> keine Differenzierung nach einzelnen IGR
  • -> Umwegthese ist unzulässig (= kein formaler Ausschluss des UWG)
  • Wo nur eines einschlägig: Differenzierung (s. nächste Flashcard für genauere Frage)
  • -> Patent-, Urheber-und Designrecht: schützen öffentliche Güter für eine beschränkte Zeit gegen (grundsätzlich) jede Nutzung durch Dritte

–> Marken: schützen Kennzeichen (= keine öffentlichen Güter) potentiell ewig gegen kennzeichenmässigen Gebrauch durch Dritte

52
Q

Verhältnis von UWG und Patent-, Urheber- und Designrecht: wo gibt es gemeinsamen Anwendungsbereich, wo bspw. nicht?

A

(Eher kleiner) gemeinsamer Anwendungsbereich:
– Nutzung fremder Werke durch unmittelbare Übernahme («copypaste»): URG UND Art. 5 lit. c UWG

KEIN gemeinsamer Anwendungsbereich (bspw.):
– Nachahmungen (im Gegensatz zu unmittelbaren Übernahmen)
–> Nachahmungsfreiheit ABER unmittelbare Übernahme (Plagiat) kann unzulässig sein

– Schutz von Verfahrenserfindungen
–> UWG: evtl. Verstoss gegen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse; ABER falls durch Reverse-Engineering, dann zulässig

– Verletzung von Fabrikationsgeheimnissen (Patent ≠ Geheimhaltung)

53
Q

Gibt es Ähnlichkeiten bei der Beurteilung eines sowohl unter URG wie auch unter Patent-, Urheber- und Designrecht einschlägigen SV nach dem jeweiligem Gesetz?

A

Nein: keine Ähnlichkeiten bei der Beurteilung nach UWG / Patent-, Urheber- und Designrecht

Auch keine vergleichbaren Kriterien

54
Q

Autonome oder kumulative Prüfung der Verletzung von Patent-, Urheber- und Designrecht einerseits und UWG andererseits?

A

Vollständig autonome Prüfung der Verletzung per se von Patent-, Urheber- und Designrechten und des Verstosses per se gegen UWG

Sodann Kumulierung zwecks Beurteilung des gesamten Falles

55
Q

Verhältnis von UWG und Markenrecht: gemeinsamer Anwendungsbereich und Unterschiede?

A

• Weitgehender gemeinsamer Anwendungsbereich
– Sog. «wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz» (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG) umfasst Anwendungsbereich des MSchG weitgehend und geht darüber hinaus, insb. für Schutz nicht registrierter Kennzeichen

– Unterschiede: ausserhalb Schutz der Verwechslungsgefahr, bspw. bei Doppelidentität und berühmter Marke
–> teils kann es sein, dass nur MSchG Schutz bietet

56
Q

Werden MSchG und UWG kumulativ oder autonom geprüft?

A

Weitgehend autonome Anwendung, also grundsätzlich separate Prüfung von MSchGund UWG

57
Q

Gibt es Ähnlichkeiten bei TBM von UWG und Markenrecht? Ähnliche Konzepte?

A
  • Ähnlichkeiten bei TBM, bspw. Zeichenähnlichkeit
  • Zahlreiche identische Konzepte
  • -> Begriff der Zeichenähnlichkeit
  • -> Beurteilungsmassstab (Gesamteindruck im Erinnerungsbild)
  • -> Konzept der zeitlichen Priorität
  • —> UWG: wer zuerst verwendet hat
  • —> MSchG: wer zuerst hinterlegt hat
58
Q

Wo es die gleichen Konzepte (z.B. Zeichenähnlichkeit, Gesamteindruck im Erinnerungsbild) gibt, können diese nur einmal geprüft werden?

A

Nein, Ergebnis ist nicht übertragbar (autonome Anwendung; Umwegthese unzulässig!!)

-> Aber man kann natürlich für einzelne Teilfragen eifach nur auf die bereits stattgefundene Prüfung verweisen

59
Q

Unterschiede von UWG und MSchG?

A
  • MSchG: eingetragene Marke ↔ UWG: tatsächlich gebrauchtes Kennzeichen
  • MSchG: beteiligte Verkehrskreise ↔ UWG: Ähnlichkeit der Tätigkeitsbereiche
60
Q

Anwendungsbereich: nächstes Deck

A

Anwendungsbereich: nächstes Deck