§21 Rechtsdurchsetzung Flashcards
Welche Formen der Rechtsdurchsetzung sind zu kennen?
VORAB: ALLES RELEVANTE STEHT IN DEN ART. !
I. Zivilrecht
A. Leistungsklagen
1. Negatorische Ansprüche
2. Reparatorische Ansprüche
II. Verwaltungsrecht
III. Strafrecht
IV. Exkurs IGR: Hilfeleistung der Zollverwaltung
Welche Zivilrechtlichen Leistungsklagen kommen in Frage?
NEGATORISCHE ANSPRÜCHE
- Unterlassung
- Beseitigung
- Feststellung
- Mitteilung oder Veröffentlichung einer Berichtigung/ des Urteils
= verschuldensunabhängig
REPARATORISCHE ANSPRÜCHE
- Schadenersatz
- Genugtuung
- Gewinnherausgabe
-> jeweils mit Verweis auf das OR
In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist die Unterlassungsklage geregelt? Wogegen kann sie erhoben werden?
- URG 62
- MSchG 55
- PatG 72
- UWG 9 I lit. a
Unterlassung = pro futuro = drohende künftige Verletzung
- Erstbegehungsgefahr
- -> konkrete Anhaltspunkte
- Wiederholungsgefahr
- -> Abmahnung ohne Wirkung, Verletzer bestreitet Rechtswidrigkeit o.ä.
In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist die Beseitigungsklage geregelt? Wogegen kann sie erhoben werden?
- URG 62
- MSchG 55
- PatG 72
- UWG 9 lit. b
Beseitigung =
- Konsequenzen aus bereits erfolgten Verletzungen
- beseitigen in Form der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (nicht in Form Schadenersatzes)
In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist die Feststellungsklage geregelt? Was stellt sie fest und wird dafür benötigt?
- URG 61
- MSchG 52
- PatG 74
- UWG 9 I lit. c
= stellt Widerrechtlichkeit fest
-> benötigt schützenswertes Feststellungsinteresse
- > Subsidiär!
- > I.d.R. nicht relevant, weil regelmässig Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche möglich sind
In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist die Mitteilung oder Veröffentlichung einer Berichtigung/ des Urteils geregelt? Ausserdem:
- Zweck?
- Was ist die Veröffentlichung oder Mitteilung der Berichtigung an Dritte?
- Was setzt die
Urteilspublikation oder Mitteilung des Urteils an Dritte und was wird mitgeteilt/ veröffentlicht?
- URG 66; 66a
- MSchG 60
- PatG 70; 70a
- UWG 9 II
Zweck: Beseitigung einer andauernden Rechtsverletzung/ Störungszustand
Veröffentlichung oder Mitteilung der Berichtigung an Dritte
= Distanzierung des Verletzers von eigenen Aussagen
Urteilspublikation oder Mitteilung des Urteils an Dritte
= Sekundär, d.h. setzt Gutheissung eines anderen Anspruchs voraus
- In Frage kommt Dispositiv, gesamtes Urteil, Zusammenfassung
In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist der Schadenersatz geregelt? Welche (allg.) Voraussetzungen sind zu erfüllen? Was ist i.d.R. im besten Fall nachzuweisen?
- URG 62 II
- MSchG 55 II
- PatG 73 I
- UWG 9 III
Allg. Voraussetzung (OR 41):
- > Widerrechtliche Handlung (= Verstoss gegen angeführte Gesetze)
- > Schaden (i.d.R. schwierig)
- > Kausalität (i.d.R. schwierig)
- > Verschulden
o Z.B. Markenverletzung festgestellt durch Gerichte/ währenddem das Produkt auf dem Markt war, mache ich einen Schaden geltend
o Im besten Fall kann ich Umsatzrückgang mit Einführung Konkurrenzprodukt nachweisen; evtl. geht Gericht darauf ein
o In Praxis spielt Schadenersatz keine Rolle
In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist die Gewinnherausgabe (nach GoA-Recht) geregelt? Welche (allg.) Voraussetzungen sind zu erfüllen? Muss ein Unternehmen bspw. in der Romandie tätig sein, um einen dort erzielten Gewinn herausverlangen zu können?
- URG 62 II
- PatG 73 I
- MSchG 55 II
- UWG 9 III
= unabhängig von Schaden
- (Nur) der Anteil des Gewinns, welcher der GoA zurechenbar ist, unterliegt der Herausgabe
- Paradebeispiel: Patty Schnider/ Schniders Vater klagte i’wann gegen Blick auf Gewinnherausgabe aufgrund 64 OR + 424 OR (GoA)/ eine Voraussetzung von OR 424: Kläger hätte Gewinn auch selber erwirtschaften müssen können -> mit diesem Urteil fiel diese Voraussetzung
- > gilt auch für Wettbewerbsrecht
= ein Unternehmen muss nicht in Romandie tätig sein, um eine Herausgabe des in der Romandie erzielten Gewinns verlangen zu können
In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist die Genugtuung geregelt? Können auch jP Genugtuung erhalten?
- URG 62 II
- PatG 73
- MSchG 55 II
- UWG 9 III
- auch jP möglich
Weitere zivilrechtliche Instrumente im IGR?
- Einziehung und Vernichtung = Einziehung und Verwertung/ Vernichtung von widerrechtlich hergestellten Gegenständen oder hauptsächlich dafür genutzten Einrichtungen --> URG 63 --> MSchG 57 --> PatG 69 --> NICHT IM UWG
- Übertragung
= Übergang des Rechts auf den besser Berechtigten
-> Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten
–> MSchG 53
–> PatG 29 ff.
–> NICHT in URG; UWG!
-> Ein Team, das für Unternehmen X arbeitet, erfindet etwas/ Unternehmen lässt sich das Recht am Patent übertragen/ wenn MA nun zu Konkurrenz wechseln, bevor X Eintragung macht, kann sich X das Patent übertragen lassen - Klage auf Löschung und auf Lizenz
- > PatG 37 ff.
Welches ist das wohl wichtigste zivilrechtliche Instrument in der Praxis? Art. und 4 Ziele + 1 Cave?
Vorsorgliche Massnahme
- URG 65
- MSchG 59
- PatG 77
- UWG: s. ZPO 163
ZIELE
- Beweissicherung
- Ermittlung der Herkunft der betreffenden Ware
- Wahrung des bestehenden Zustandes
- Vorläufige Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (!!!!)
CAVE: Falls provisorische Massnahme durch BGer erst Jahre später aufgehoben -> immenser Schaden ggf.!
Aktivlegitimation im UWG? An welche Einrede ist zu denken und ist sie zulässig?
= Betroffene Mitbewerber und Abnehmer (inkl. Konsumenten) = es kann eigentlich jeder klagen (UWG 9; 10 I)
Einrede der unclean hands
= Einrede der Klageberechtigung des Anspruchsstellers, mit dem Argument, dieser habe sich ebenfalls unlauter verhalten
≠ zulässig, denn
- -> gerade in bes. problematischen Situationen (wo alle unlauter sind), wäre UWG nicht anwendbar
- -> Dreidimensionalität
Aktivlegitimation in den IGR i.d.R. und ausnahmsweise?
- Grds. die Rechteinhaber
- Auch Lizenznehmer, sofern
- > ausschliesliche Lizenz
- > und im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen
- > URG 62 III
- > MSchG 55 IV
- > 75 I PatG
- Ausnahmsweise auch Parteien, die nicht Inhaber der Rechte sind
- > Ein Unternehmen in der Schweiz hat ungleich grösseres Interesse, ein ähnliches Kennzeichen zu bekämpfen, das dem Mutterhaus in den USA gehört
- > Es genügt, keine explizite Ausschliessung dieser Möglichkeit in Lizenzvertrag zu haben
Weitere Aktivlegitimierte im UWG?
Nur zu negatorischen Klagen:
- Berufs- und Wirtschaftsverbände
- Konsumentenschutzorganisationen
- Der Bund, “wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet”
- > UWG 10 II und III i.V.m. 9 I und II
Weitere Aktivlegitimierte im MSchG`
- Klageberechtigung von Verbänden, Konsumentenorganisationen, Behörden (MSchG 56)
- -> nur negatorische Klagen
- -> nur betreffend Schutz von Herkunftsangaben (Ausnahme s. gleich)
- -> kein Pendant zu dieser Bestimmung im URG, PatG
- -> Grund: öff. Interesse
Legitimiert sind:
- > Berufs- und Wirtschaftsverbände
- > Konsumentenschutzorganisationen
= diese zwei können auch auf Feststellung klagen, wenn eine Garantie- oder Kollektivmarke betroffen ist, s. Abs. 2
- > IGE, bei Bezeichnungen wie “Schweiz”, “schweizerisch”, entsprechend Symbolen usw.
- > der betroffene Kanton bei Hinweisen auf sein geographisches Gebiet