§21 Rechtsdurchsetzung Flashcards

1
Q

Welche Formen der Rechtsdurchsetzung sind zu kennen?

VORAB: ALLES RELEVANTE STEHT IN DEN ART. !

A

I. Zivilrecht
A. Leistungsklagen
1. Negatorische Ansprüche
2. Reparatorische Ansprüche

II. Verwaltungsrecht

III. Strafrecht

IV. Exkurs IGR: Hilfeleistung der Zollverwaltung

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2
Q

Welche Zivilrechtlichen Leistungsklagen kommen in Frage?

A

NEGATORISCHE ANSPRÜCHE

  • Unterlassung
  • Beseitigung
  • Feststellung
  • Mitteilung oder Veröffentlichung einer Berichtigung/ des Urteils

= verschuldensunabhängig

REPARATORISCHE ANSPRÜCHE

  • Schadenersatz
  • Genugtuung
  • Gewinnherausgabe

-> jeweils mit Verweis auf das OR

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3
Q

In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist die Unterlassungsklage geregelt? Wogegen kann sie erhoben werden?

A
  • URG 62
  • MSchG 55
  • PatG 72
  • UWG 9 I lit. a

Unterlassung = pro futuro = drohende künftige Verletzung

  • Erstbegehungsgefahr
  • -> konkrete Anhaltspunkte
  • Wiederholungsgefahr
  • -> Abmahnung ohne Wirkung, Verletzer bestreitet Rechtswidrigkeit o.ä.
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4
Q

In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist die Beseitigungsklage geregelt? Wogegen kann sie erhoben werden?

A
  • URG 62
  • MSchG 55
  • PatG 72
  • UWG 9 lit. b

Beseitigung =

  • Konsequenzen aus bereits erfolgten Verletzungen
  • beseitigen in Form der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (nicht in Form Schadenersatzes)
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5
Q

In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist die Feststellungsklage geregelt? Was stellt sie fest und wird dafür benötigt?

A
  • URG 61
  • MSchG 52
  • PatG 74
  • UWG 9 I lit. c

= stellt Widerrechtlichkeit fest

-> benötigt schützenswertes Feststellungsinteresse

  • > Subsidiär!
  • > I.d.R. nicht relevant, weil regelmässig Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche möglich sind
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6
Q

In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist die Mitteilung oder Veröffentlichung einer Berichtigung/ des Urteils geregelt? Ausserdem:

  • Zweck?
  • Was ist die Veröffentlichung oder Mitteilung der Berichtigung an Dritte?
  • Was setzt die
    Urteilspublikation oder Mitteilung des Urteils an Dritte und was wird mitgeteilt/ veröffentlicht?
A
  • URG 66; 66a
  • MSchG 60
  • PatG 70; 70a
  • UWG 9 II

Zweck: Beseitigung einer andauernden Rechtsverletzung/ Störungszustand

Veröffentlichung oder Mitteilung der Berichtigung an Dritte
= Distanzierung des Verletzers von eigenen Aussagen

Urteilspublikation oder Mitteilung des Urteils an Dritte
= Sekundär, d.h. setzt Gutheissung eines anderen Anspruchs voraus
- In Frage kommt Dispositiv, gesamtes Urteil, Zusammenfassung

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7
Q

In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist der Schadenersatz geregelt? Welche (allg.) Voraussetzungen sind zu erfüllen? Was ist i.d.R. im besten Fall nachzuweisen?

A
  • URG 62 II
  • MSchG 55 II
  • PatG 73 I
  • UWG 9 III

Allg. Voraussetzung (OR 41):

  • > Widerrechtliche Handlung (= Verstoss gegen angeführte Gesetze)
  • > Schaden (i.d.R. schwierig)
  • > Kausalität (i.d.R. schwierig)
  • > Verschulden

o Z.B. Markenverletzung festgestellt durch Gerichte/ währenddem das Produkt auf dem Markt war, mache ich einen Schaden geltend

o Im besten Fall kann ich Umsatzrückgang mit Einführung Konkurrenzprodukt nachweisen; evtl. geht Gericht darauf ein

o In Praxis spielt Schadenersatz keine Rolle

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8
Q

In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist die Gewinnherausgabe (nach GoA-Recht) geregelt? Welche (allg.) Voraussetzungen sind zu erfüllen? Muss ein Unternehmen bspw. in der Romandie tätig sein, um einen dort erzielten Gewinn herausverlangen zu können?

A
  • URG 62 II
  • PatG 73 I
  • MSchG 55 II
  • UWG 9 III

= unabhängig von Schaden

  • (Nur) der Anteil des Gewinns, welcher der GoA zurechenbar ist, unterliegt der Herausgabe
  • Paradebeispiel: Patty Schnider/ Schniders Vater klagte i’wann gegen Blick auf Gewinnherausgabe aufgrund 64 OR + 424 OR (GoA)/ eine Voraussetzung von OR 424: Kläger hätte Gewinn auch selber erwirtschaften müssen können -> mit diesem Urteil fiel diese Voraussetzung
  • > gilt auch für Wettbewerbsrecht

= ein Unternehmen muss nicht in Romandie tätig sein, um eine Herausgabe des in der Romandie erzielten Gewinns verlangen zu können

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9
Q

In welchen Art. des URG, MSchG, PatG und UWG ist die Genugtuung geregelt? Können auch jP Genugtuung erhalten?

A
  • URG 62 II
  • PatG 73
  • MSchG 55 II
  • UWG 9 III
  • auch jP möglich
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10
Q

Weitere zivilrechtliche Instrumente im IGR?

A
- Einziehung und Vernichtung
= Einziehung und Verwertung/ Vernichtung von widerrechtlich hergestellten Gegenständen oder hauptsächlich dafür genutzten Einrichtungen
--> URG 63
--> MSchG 57
--> PatG 69
--> NICHT IM UWG
  • Übertragung
    = Übergang des Rechts auf den besser Berechtigten
    -> Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten
    –> MSchG 53
    –> PatG 29 ff.
    –> NICHT in URG; UWG!
    -> Ein Team, das für Unternehmen X arbeitet, erfindet etwas/ Unternehmen lässt sich das Recht am Patent übertragen/ wenn MA nun zu Konkurrenz wechseln, bevor X Eintragung macht, kann sich X das Patent übertragen lassen
  • Klage auf Löschung und auf Lizenz
  • > PatG 37 ff.
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11
Q

Welches ist das wohl wichtigste zivilrechtliche Instrument in der Praxis? Art. und 4 Ziele + 1 Cave?

A

Vorsorgliche Massnahme

  • URG 65
  • MSchG 59
  • PatG 77
  • UWG: s. ZPO 163

ZIELE

  • Beweissicherung
  • Ermittlung der Herkunft der betreffenden Ware
  • Wahrung des bestehenden Zustandes
  • Vorläufige Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (!!!!)

CAVE: Falls provisorische Massnahme durch BGer erst Jahre später aufgehoben -> immenser Schaden ggf.!

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12
Q

Aktivlegitimation im UWG? An welche Einrede ist zu denken und ist sie zulässig?

A

= Betroffene Mitbewerber und Abnehmer (inkl. Konsumenten) = es kann eigentlich jeder klagen (UWG 9; 10 I)

Einrede der unclean hands
= Einrede der Klageberechtigung des Anspruchsstellers, mit dem Argument, dieser habe sich ebenfalls unlauter verhalten

≠ zulässig, denn

  • -> gerade in bes. problematischen Situationen (wo alle unlauter sind), wäre UWG nicht anwendbar
  • -> Dreidimensionalität
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13
Q

Aktivlegitimation in den IGR i.d.R. und ausnahmsweise?

A
  • Grds. die Rechteinhaber
  • Auch Lizenznehmer, sofern
  • > ausschliesliche Lizenz
  • > und im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen
  • > URG 62 III
  • > MSchG 55 IV
  • > 75 I PatG
  • Ausnahmsweise auch Parteien, die nicht Inhaber der Rechte sind
  • > Ein Unternehmen in der Schweiz hat ungleich grösseres Interesse, ein ähnliches Kennzeichen zu bekämpfen, das dem Mutterhaus in den USA gehört
  • > Es genügt, keine explizite Ausschliessung dieser Möglichkeit in Lizenzvertrag zu haben
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14
Q

Weitere Aktivlegitimierte im UWG?

A

Nur zu negatorischen Klagen:

  • Berufs- und Wirtschaftsverbände
  • Konsumentenschutzorganisationen
  • Der Bund, “wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet”
  • > UWG 10 II und III i.V.m. 9 I und II
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15
Q

Weitere Aktivlegitimierte im MSchG`

A
  • Klageberechtigung von Verbänden, Konsumentenorganisationen, Behörden (MSchG 56)
  • -> nur negatorische Klagen
  • -> nur betreffend Schutz von Herkunftsangaben (Ausnahme s. gleich)
  • -> kein Pendant zu dieser Bestimmung im URG, PatG
  • -> Grund: öff. Interesse

Legitimiert sind:

  • > Berufs- und Wirtschaftsverbände
  • > Konsumentenschutzorganisationen

= diese zwei können auch auf Feststellung klagen, wenn eine Garantie- oder Kollektivmarke betroffen ist, s. Abs. 2

  • > IGE, bei Bezeichnungen wie “Schweiz”, “schweizerisch”, entsprechend Symbolen usw.
  • > der betroffene Kanton bei Hinweisen auf sein geographisches Gebiet
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16
Q

Passivlegitimation UWG?

A

Wer passivlegitimiert ist, ergibt sich aus den einzelnen Tatbeständen (UWG 2-8)

  • Kein Wettbewerbsverhältnis erforderlich
  • Auch Medien werden erfasst (Abschaffung des ehem. Medienprivilegs)
  • > Beachtung der Meinungs- und Medienfreiheit bei der Auslegung
  • Grundsatz: Eigenes aktives Handeln; Anstiftung oder Hilfeleistung (erforderliche(r) Art und Umfang der aktiven Handlung stark umstritten)
  • > Passives Ausnutzen/ Unterlassen: nur bei Bestehen einer Handlungspflicht, z.B. aufgrund des Gefahrensatzes
17
Q

Passivlegitimation IGR?

A
  • Jeder, der die (Ausschliesslichkeits-)Rechte des Rechteinhabers verletzt
  • Gem. PatG 66 lit. d auch Anstiftung, Mitwirkung, Begünstigung, Erleichterung
  • > keine entsprechende Regelung in URG und MSchG
  • -> verschiedene Anknüpfungen möglich:
  • — ZGB 28 I
  • — OR 50 I
  • — PatG 66 lit. d
  • -> URG 39d: Sonderregel für bestimmte Hosting-Provider (“stay down-Regelung”)
18
Q

Welche Normen zur Beweislastumkehr gibt es im HaWi?

A
  • UWG 13a: Beweislastumkehr in richterlichem Ermessen zuungunsten desjenigen, der in seiner Werbung eine Tatsachen behauptet
  • MSchG 51a: Benutzer einer Herkunftsangabe muss beweisen, dass diese Angabe richtig ist
  • PatG 67: Betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses (bei einem bekannten Erzeugnis bedarf es der Glaubhaftmachung, Abs. 2), so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt, Abs. 1.
19
Q

Welches Gericht ist für HaWi-Streitigkeiten zuständig?

A

Handelsgericht

  • UWG: ZPO 5 I lit. d i.V.m. GOG-ZH §44 lit. a
  • > Wenn Streitwert > 30’000 oder der Bund sein Klagerecht ausübt

-> Hinweis: im KG keine Streitwertgrenze

  • IGR (ZPO 5 I lit. a i.V.m. GOG-ZH §44 lit. a)
  • > Streitwertunabhängig
20
Q

Für die verwaltungsrechtliche Durchsetzung welchen Erlasses ist die WEKO zuständig?

A

Nur für KG (und BGBM)

≠ UWG

21
Q

Wo enthält das UWG besondere verwaltungsrechtliche Vorschriften über die Preisbekanntgabe?

A

UWG 16-20 (z.B. im Schaufenster werden Preise nicht bekanntgegeben)

  • > Ziel: Preisklarheit und Vergleichbarkeit -> keine “Basarökonmie”
  • > Anwendungsbereich: Alle Waren (B2C) und bestimmte Dienstleistungen, PBV 10
22
Q

Wer hat die Vorschriften über die Preisbekanntgabe im UWG zu vollziehen? Wer hat die Oberaufsicht?

A

UWG 20: Vollzug durch Kantone -> städtische oder kantonale Gewerbepolizei

Oberaufsicht durch den Bund (SECO)

23
Q

Was sagt das UWG zur Kooperation mit ausländischen Behörden?

A

UWG 21, 22: Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden und Bekanntgabe von Daten an ausländische Behörden und internationale Organisationen oder Gremien

24
Q

Was macht das Institut für geistiges Eigentum (IGE)?

A

= registerführende Behörde zuständig für Marken, Patente und Designs

25
Q

Wie ist der Widerspruch gegen die Eintragung nach MSchG und nach PatG geregelt + Art.?

A
  • > MSchG 32 ff.
  • -> Widerspruch innerhalb von drei Monaten (MSchG 31 III) bei vorliegen relativen Ausschlussgrundes (MSchG 31 I i.V.m. 3 I)

–> Merke: Widerspruch kann auch nur gegen einen Teil der Marke resp. für einen Teil der davon geschützten W + DL erhoben werden

–> aktivlegitimiert ist NUR der Markeninhaber (gem. Register) ≠Lizenznehmer

  • > PatG 59c
  • -> Einspruch innerhalb von 9 Monaten; bei Gutheissung Widerruf des Patentes oder Weiterbestand in verändertem (reduzierten) Umfang

-> Widerspruch immer beim IGE!

26
Q

Art. Löschungsverfahren MSchG und mögliche Gründe?

A

Löschungsverfahren: MSchG 35

Mögliche Gründe:
- Keine Verlängerung durch den Markeninhaber
- Gebühren werden nicht mehr bezahlt
- Inhaber beantragt Löschung
- Nichtigkeit mittels richterlichem Urteil festgestellt
- Antrag auf Löschung wird gut geheissen
== Von einem Dritten wird der Nicht-Gebrauch geltend gemacht und so eine Löschung erwirkt; meist aus eigenem Interesse, bspw. Vorbeugen eines Widerspruchs

27
Q

Löschungsverfahren nach PatG?

A

PatG 37 ff.: Verweis auf Zivilgerichte

28
Q

Strafbestimmungen im UWG?Relevanz in Praxis?

A

UWG 23-27

  • UWG 23: unlauterer Wettbewerb nach UWG 3-6
  • > nicht aber nach UWG 2 (mangelnde Bestimmtheit), 7 und 8!
  • > Geldstrafe oder FS bis zu 3 Jahre auf Antrag
  • UWG 24: Vorschriften zur Preisbekanntgabe: Busse
  • UWG 26: Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben: VStrR 6 f.
  • UWG 26a: Widerruf einer Sperrung von Domain-Namen und Telefonnummern
  • > NICHT ALLE ART. KÖNNEN STRAFRECHTLICH GEAHNDET WERDEN!

Nur aber immerhin als Drohkulisse relevant in Praxis

29
Q

Vergleich UWG 23 und KG 54?

A
  • Für irreführende Werbung: bis zu 3 Jahre Haft

- Für Preiskartell: Busse bis zu 100’000

30
Q

Wann kann die Hilfe der Zollverwaltung beantragt werden?

A
  • Es soll nicht möglich sein, dass im Ausland produzierte Artikel erst verboten werden können, wenn diese in die Schweiz kommen -> Zollverwaltung kann Sie unterstützen, dass die Produkte gar nicht in die Schweiz kommen

o Via Antrag auf Hilfeleistung der Zollverwaltung

o Gilt während 10 Tagen

o In dieser Periode hat man Zeit, eine provisorische Massnahme beim Gericht zu erwirken

31
Q

Strafbestimmungen in den IGR?

A

Art. 67 URG;

Art. 61 ff. MSchG;

Art. 81 PatG

32
Q

Einziehung in den IGR?

A

Einziehung
– Art. 68 MSchGi .V.m. Art. 69 StGB;
Art. 72 URG i.V.m. Art. 69 StGB

– Nach PatG 69 Abs. 1 Einziehung selbst im Falle eines Freispruchs möglich