§16 Markenrecht Flashcards

1
Q

Was steht im Mittelpunkt des Markenrechts und wie hebt es sich von den anderen IGR (Patent- und Urheberrecht)?

A
  • Es geht um Kennzeichen
    ≠ Kennzeichen: Familien-; Firmen-; Domainnamen; etc.

UNTERSCHIED GENERELL

  • Markenrecht weicht in vielen Punkten vom Patent/Immatrecht ab
  • -> Markenrecht eigentlich weniger IGR als «Kennzeichenrecht»
  • -> aber historisch Teil der IGR

UNTERSCHIEDE KONKRET
- Schutzvoraussetzungen: keine “qualitative Mindestanforderungen” im MSchG
o URG: Individualität, schöpferische Leistung Nicht jeder banale Text wird geschützt -> es braucht gew. Individualität;
o PatG: Erfindung, Neuheit
o Markenrecht: Wir können ohne weiteres jetzt gleich eine Marke schaffen; es braucht also keine Neuheit oder Individualität; sondern nur, dass man das Kennzeichen von anderen unterscheiden kann (minus Ausschlussgründe)

  • Markenrecht = Registerrecht (Erwerb durch Eintragung)
  • Schutzwirkung
    o Der Inhaber der Marke kann nicht jede Verwendung verbieten (Urheberrecht), sondern nur die Verwendung eines ähnlichen Kennzeichen (z.B. NZZ-Logo)
    o Der reine Name z.B. NZZ kann überall verwendet werden
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2
Q

Welche Arten von Kennzeichen gibt es und wie sind sie in etwa definiert?

A
  • Marke = Kennzeichen für best. Waren oder Dienstleistungen
  • Name oder Firma = Kennzeichen für Person oder Unternehmensträger
  • Herkunftsangabe = Information über geographische Herkunft
  • -> v.a. landwirtschaftlich wichtig; evtl. auch Finanzdienstleistungen
  • Weitere, spezialgesetzlich nicht geschützte Kennzeichen (z.B. Domain-Name, Enseigne)
  • -> Enseigne = bezeichnet best. Ort, bspw. St. Anna Haus in Zürich
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3
Q

Legaldefinition + Erfordernisse für Marke (3)?

A

MSchG 1 I: Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden

ERFORDERNISSE
1) Zeichenqualität
= es muss geeignet sein, um mit unseren Sinnen wahrzunehmen

2) Eignung als Individualisierungsmittel
= von anderen unterscheiden können
–> Z.B. QR- oder Strichcode ≠ geeignet, um meinen Code von einem anderen Code zu unterscheiden

3) graphische Darstellbarkeit (Art. 10 Abs. 1 MSchV)
= man kann nur Marken schützen, die sich grafisch darstellen lassen
-> Grund: Marke = Registerrecht; Marke muss daher so umschrieben werden können, dass Eintragung ins Register möglich ist (≠ Düfte)

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4
Q

Welche 9 Arten von Marken gibt es?

A

MSchG 1 II (nicht abschliessend):

  • Wortmarken (inkl. Slogans) (z.B. Coca-Cola als Wort)
  • Wortbildmarken (z.B. Coca-Cola-Zeichen)
  • Marken bestehend aus Buchstaben oder Zahlen
  • bildliche Darstellungen (z.B. Swisscom)
  • dreidimensionale Formen
  • akustische Marken
  • Geruchsmarken,
  • Farbmarken (z.B. “Stämpfli-Grün”),
  • farblich gestaltete Bildmarken
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5
Q

3 + 2 Unterunktionen Funktionen der Marke?

A

1) Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion (rechtlich geschützte Funktion)
- > Marke steht stellvertretend für andere Angaben, um das Angebot eines Herstellers zu individualisieren

1.1 Herkunftsfunktion
– Waren/Dienstleistungen stammen von einem bestimmten Unternehmen oder
– Waren oder Dienstleistungen wurden unter dessen Verantwortung hergestellt
≠ W/DL kommen von best. Ort oder best. Produktionsstätte

1.2 Unterscheidungsfunktion
– Individualisierung der eigenen Waren/Dienstleistungen
– Abgrenzung gegenüber Waren/Dienstleistungen Dritter

2) Werbe-bzw. Kommunikationsfunktion (wirtschaftliche Funktion)
– Kundenbindung durch Wiedererkennungseffekt
– inkl. community-building (z.B. Mammut ; Luxusmarken; Autos bauen ganze Kommunikationswelten gebaut und verbinden diese mit der Marke)

3) Qualitätsfunktion (wirtschaftliche Funktion)
= faktische Gewähr für gleichbleibende Qualität
= Wenn ich i’wo auf der Welt eine Cola kaufe, weiss ich ziemlich genau, was ich kriege; ich kriege auch eine gew. Sicherheit, welche Qualität es hat
≠ rechtliche Garantie für Qualität (offensichtlich)

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6
Q

Welche Voraussetzungen sind für den Markenschutz zu erfüllen, welche von denen werden v.A.w. geprüft und zu welchem Zeitpunkt ist deren Prüfung jeweils möglich? Wie unterscheidet sich dieses System von den IGR im Generellen?

A

IGR: “qualitative Mindestanforderungen” (Erfindung/Neuheit; geistige Schöpfung/Individualität)

vs.

KENNZEICHEN: KEINE AUSSCHLUSSGRÜNDE ausreichend

1) Absolute Ausschlussgründe (Art. 2 MSchG)
- > Wahrung allgemeinerhöherrangiger Interessen
- > Prüfung von Amtes wegen im Eintragungsverfahren
- > Nachträgliche Geltendmachung in Nichtigkeitsverfahren möglich

2) Relative Ausschlussgründe (Art. 3 MSchG)
-> Wahrung individueller Interessen (der Inhaber älterer Kennzeichen -> Verwechslungsgefahr)
-> Prüfung nur auf Antrag
–> Widerspruch gegen Eintragung (Widerspruchsverfahren beim IGE)
–> Nachträgliche Geltendmachung in Nichtigkeitsverfahren möglich

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7
Q

Welche absoluten Ausschlussgründe gibt es?

A

MSchG 2:

  • lit. a: Zeichen des Gemeinguts
  • lit. b: Schutzunfähige Waren- und Verpackungsformen
  • lit. c: Irreführende Zeichen
  • lit. d: Rechts-, sitten- und ordnungswidrige zeichen
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8
Q

Welche drei Kategorien von Zeichen des Gemeinguts unterscheidet man und aus welchen Gründen können diese Zeichen nicht monopolisiert werden?

A

KONKRET:

  • Beschreibende Angaben,
  • -> bspw. «Auto» für Autos
  • Freizeichen
  • -> Bedeutungswandel einer ursprünglich geschützten Markenbezeichnung zu allg. Wortschatz -> Verlust der Unterscheidungskraft aufgrund allg. Verbreitung
  • -> bspw. Fön für Haartrockner
  • elementare Zeichen
  • -> bspw. einzelner Buchstabe, der nicht grafisch verändert ist

GRÜNDE
– Freihaltebedürftigkeit: im Interesse des Wettbewerbs dürfen wesentliche und unentbehrliche Zeichen nicht monopolisiert werden

– fehlende Unterscheidungskraft: Konsumenten nehmen Zeichen nicht als Marke wahr

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9
Q

Könnten folgende Begriffe geschützt werden:

1) NOVAPRIME?
2) MYPHOTOBOOK?

A

1) NOVAPRIME?
«Nova» ist eine potenzielle, wenn auch seltene Schreibweise vom ital. Nuova; Prime ebenfalls oft im englischen verwendet -> dieser Begriff stellt Gemeingut dar, weil die Begriffe doch nicht frei erfunden, selbst wenn so in keinem Duden; Novaprime ist eher beschreibend i.S.v. «Neuheit und Prime»

2) MYPHOTOBOOK
So ähnlich

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10
Q

Was ist für den quasi umgekehrten Fall nötig, dass ein Zeichen, das an sich so unspezifisch ist, dass es ggf. als Gemeingut betrachtet werden könnte, eintragungsfähig wird (2 + 3 Präzisierungen)? Bsp.?

A

1) Vorgang: intensiver, kennzeichenmässiger Gebrauch durch Zeicheninhaber

2) Voraussetzung für Schutz: Grossteil der relevanten Verkehrskreise versteht Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen
- > ≈ 60–70% (ca. zwei Drittel), ev. auch weniger
- > IGE und h.L. verlangt mind. 50%
- > Beweis: demoskopisches Gutachten

BEISPIELE

  • Migros M: das orange M ist ein Brand; nicht einfach ein oranges M
  • > M eigentlich nur ein nicht sonderlich veränderter Buchstabe; aber qua Verkehrsdurchsetzung wissen alle, oranges M = Migros
  • Apple so ähnlich: wird vom Durchschnittsabnehmer als Hinweis auf ein Unternehmen und nicht auf die Frucht verstanden
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11
Q

Welche zwei Fallgruppen (+ 2 Definitionen + 3 + 1 Abgrenzung)Präzisierungen) von nicht schutzfähigen Waren- und Verpackungsformen gibt es (MSchG 2 lit. b)?

A

1) Formen, die WESEN der Ware ausmachen

= Funktional und/oder ästhetisch notwendige Formen, die ohne Veränderung der spezifischen Eigenschaften der Ware selbst nicht verändert werden können

2) Technisch notwendige Formen von WARE ODER VERPACKUNG

= Keine technische Alternative zur Erfüllung der gleichen Aufgabe
–> es reicht, wenn alternative Formen möglich, aber viel teurer in Herstellung (z.B. Tetra-Pak)

  • > Abgrenzungen:
  • -> Technisch bedingte Formen
  • —> keine Eintragung (da normalerweise keine Unterscheidung möglich, weil Form durch Verwendungszweck bestimmt)
  • —> AUSSER Unterscheidungskraft muss nachgewiesen werden

–> Technisch nützliche Formen
—-> = Gäbig, ohne dass diese Form notwendig ist
—-> Z.B. Lego: Noppen sind bes. geeignete Art, aber nicht die andere Form. ABER: BGer meinte wegen Technik und dass Unterscheidungskraft nicht genügend nachgewiesen werden konnte
 -> überzeugt gem. THOUVENIN nicht -> wettbewerbliche, nicht unbedingt technische
 -> Verkehrsdurchsetzung möglich

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12
Q

Ist die Verkehrsdurchsetzung für Waren- und Verpackungsformen i.S.v. MSchG 2 lit. b möglich?

A

Nein

-> hier besteht ein Freizeichenbedürfnis

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13
Q

Ist die Form einer Mineralwasserflasche schutzfähig? Weshalb ja/nein?

A
  • Schon wegen lit. a, Gemeingut

- Aber auch durch lit. b, weil es auch Dritten zugänglich sein muss (Harassen sind standardisiert)

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14
Q

Worüber darf gem. MSchG 2 lit. c ein Kennzeichen nicht irreführen; was ist nötig; und 2 Bsp.?

A
  • Über Herkunft, sachliche Eigenschaften oder geschäftliche Verhältnisse des Anbieters
  • Objektives Vorhandensein einer reellen Täuschungsgefahr

BEISPIELE

  • “Alpina” für japanische Uhren (BGE 112 II 266)
  • -> gem BGer meint man dann, dass die Uhr aus dem Alpenraum stammt
  • Pirates of the Carribean
  • -> wurde zurückgewiesen, weil man angeblich leicht denken würde, das Filmstudio stamme aus der Karibik
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15
Q

Was ist rechts-, was sitten- und was ordnungswidrig i.S.v. MSchG 2 lit. d?

A
  • Rechtswidrig = spezialgesetzliche Grundlage, insb. Wappenschutzgesetz
  • -> z.B. CH-Flagge kann nicht als Marke eingetragen werden
  • Sittenwidrig = Verstoss gegen herrschende Moral und/oder allgemeines Anstandsgefühl (BGE 136 III 474 -Madonna)
  • -> Madonna = «Mutter Gottes» in italienisch ≠ Marke
  • Ordnungswidrig = Gesamtrechtsordnung immanente Wertungs- und Ordnungsprinzipien, etwa bei diplomatischen Bedenken, bspw. “Antigerman” für Desinfektionsmittel
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16
Q

Welche relativen Ausschlussgründe für den Markenschutz gibt es? Welche Voraussetzungen sind daraus abgeleitet zu erfüllen?

A

MSchG 3 I
- lit. a: Doppelidentität
= Zeichenidentität mit älterer Marke für gleiche W oder DL

  • lit. b: Verwechslungsgefahr
  • -> aufgrund Zeichenidentität mit älterer Marke für “gleichartige” W oder DL
  • lit. c: Verwechslungsgefahr
  • -> aufgrund Zeichenähnlichkeit mit älterer Marke für “gleichartige” W oder DL

VORAUSSETZUNGEN

1) Ältere Marke
2) Zeichenähnlichkeit
3) Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen (DL)

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17
Q

Was gilt als “ältere Marke” (2 Möglichkeiten)?

A
  • Regelfall: Hinterlegte oder eingetragene Marke

* Ausnahmefall: Notorisch bekannte Marke

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18
Q

Nach welchen Regeln ist zu entscheiden, welche Marke als zuerst hinterlegt oder eingetragen gilt?

A

– Hinterlegungspriorität (Art. 6 MSchG)
= Frühere Hinterlegung der Marke in Schweiz
–> Frühere Hinterlegung begründet Recht an der Marke (kein «Recht auf die Marke»)

– Priorität nach PVÜ (Art. 7 MSchG)
= Frühere Hinterlegung in Verbandsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft PVÜ
–> Beanspruchung der Priorität bei Hinterlegung in Schweiz
–> Prioritätsfrist: 6 Monate (ab Eintragung z.B. in Deutschland); Markenschutz gilt dann rückwirkend

– Ausstellungspriorität (Art. 8 MSchG)
= Mit Marke gekennzeichnete Waren oder DL wurden auf offizieller oder offiziell anerkannter Ausstellung präsentiert
–> Prioritätsfrist: 6 Monate

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19
Q

Welches Prinzip durchbricht die notorisch bekannte Marke?

A

Durchbrechung Eintragungsprinzip

-> daher restriktive Handhabung

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20
Q

Welche Kriterien, damit eine Marke als notorisch bekannt und damit als ältere Marke gilt?

A

Kriterien für Notorietät
1) Hoher Bekanntheitsgrad (>50 %) bei relevanten Verkehrsteilnehmern (in CH)

2) geographische Ausdehnung
3) Nutzungsdauer/Nutzungsintensität
4) sichere, dauerhafte Kenntnis der Verkehrskreise

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21
Q

Kann auch der Inländer, der sich auf die notorische Bekanntheit seiner Marke berufen kann, aber die Eintragung unterlassen hat, das Eintragungsprinzip durchbrechen?

A

Umstritten; das BVGer verlangt dafür einen “internationalen SV”

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22
Q

Was ist der Unterschied bzw. die Gemeinsamkeiten von Kriterien + Rechtsfolgen der Verkehrsdurchsetzung und der notorisch bekannten Marke?

A

Gleiche Kriterien:

  • Bekanntheit in der ganzen Schweiz
  • Bekanntheit in relevanten Verkehrskreisen
  • Unterscheidungskraft: feste Prozentzahlen teilw. abgelehnt; wenn nicht, meist > 50%

Rechtsfolgen:

  • Verkehrsdurchsetzung: Schutz durch Eintragung
  • Notorisch bekannte Marke: Schutz wie wenn eingetragen
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23
Q

Was ist ausschlaggebend für Verwechslungsgefahr i.S.v. MSchG 3 I lit. b und c (3 + 1 Implikation)?

A

Kombination von

1) Zeichenähnlichkeit UND
2) Waren- bzw. DL-Gleichartigkeit

aus der
3) Optik der angesprochenen Verkehrskreise
o Bei marken des täglichen Gebrauchs: Leute prüfen Marken mit geringer Aufmerksamkeit -> man unterliegt eher Risiko der Verwechslungsgefahr (Thouvenin: str.)

o Anders bei Arzneimitteln z.B.: schon geringere Unterschiede bei Marken genügen, um Verwechslungsgefahr zu verneinen

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24
Q

Welche zwei Arten von Verwechslungsgefahr gibt es und wie definieren sie sich?

A

A. Unmittelbare Verwechslungsgefahr
= Massgebliche Verkehrskreise können Marken nicht unterscheiden (s. Kriterien für Zeichenähnlichkeit)

B. Mittelbare Verwechslungsgefahr
= Leute verwechseln nicht direkt, sondern nehmen an, es bestünden Bezüge

–> Z.B. Securitas: es gibt auch SecuriCall, Securi-irgendwas -> Leute nehmen möglicherweise an, es handle sich immer i’wie um Securi = mittelbare Verwechslungsgefahr

–> Z.B. auch, wenn eine Marke sagt, sie sei gleichgut oder sei ein Ersatz dafür (s. später UWG; Aromat vs. Mirador)

25
Q

Welche Kriterien sind für die Zeichenähnlichkeit heranzuziehen?

A

ALLGEMEINE KRITERIEN
– Registereintrag (PRIO!)

– Gesamteindruck (des Zeichens)
–> man darf zwar Einzelteile z.B. des Logos getrennt betrachten, muss diese dann aber wieder zusammenführen

– Erinnerungsbild des Durchschnittsabnehmers

  • -> kleine Unterschiede reichen nicht aus, um Verwechslungsgefahr auszuschliessen
  • -> z.B. Post: ist gelb; aber man weiss vielleicht nicht mehr, ob es einen weissen Balken hat oder nicht -> weisser Balken ist im Erinnerungsbild vielleicht schon komplett verblasst nach ein paar Tagen

KENNZEICHNUNGSKRAFT UND SCHUTZBEREICH
– Je grösser die Kennzeichnungskraft umso grösser der Schutzbereich
–> SB: wie in Patentrecht; ich schaue, wie breit der Schutz geht, über das eigentlich eingetragene Kennzeichen hinaus, um zu ermitteln, welche anderen Kennzeichen vom SB erfasst sind

  • -> CAVE: SB ist variabel
  • -> z.B. wenn Apple eingetragen werden wollte in 80er Jahren, war das vielleicht nicht möglich, weil zu allgemein; je bekannter aber eine Marke ist, desto grösser der Schutz

–> D.h. aber auch dass etablierte Rechtslage empirischen Befunden zuwiderläuft: z.B. Coca-Cola kennt man so gut, wenn schon nur die Cs eckiger und komplett horizontale statt geschwungene Linien, dann wissen wir, es ist nicht das Gleiche ABER SB der Marke ist grösser und deshalb Verwechslungsgefahr zu bejahen

KRITERIEN BEI WORTMARKEN
– Schriftbild (optisch)
– Wortklang (akkustisch)
– Sinngehalt
--> z.B. «Donnerstag» für Taschen kriege ich nicht, weil Sinngehalt ähnlich von Freitag

–> Wenn nur auf einer Ebene Verwechslungsgefahr = reicht schon

26
Q

x

A

x

27
Q

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A

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28
Q

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A

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Q

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Q

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Q

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Q

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33
Q

Wann ist allgemein von Gleichartigkeit zu reden und aus welcher Sicht beurteilt sich das?

A

Massgebliche Verkehrskreise könnten annehmen…
– Angebote stammen aus demselben Unternehmen
– Angebote stehen unter Kontrolle desselben Markeninhabers

DENN 1 Kennzeichen von Waren und DL soll sicherstellen, dass W + D aus 1 best. Unternehmen kommen oder von diesem kontrolliert wird = durch dieses Unternehmen wird gew. Qualität garantiert

34
Q

Kriterien für Gleichartigkeit von Waren + DL (3) und Scope der Betrachtung?

A

– Betrachtung:

  • -> marktnahes Umfeld
  • -> abstrakte Begriffe, wie sie im Waren- und DL-Verzeichnis eingetragen sind (aso hö?), Marbach/D/W, Rz.662

– Eigenschaften und Verwendungszweck der Produkte

– Abnehmerkreise und Substituierbarkeit der Produkte

– (Nur) Indiz: Klasseneinteilung nach Nizza-Abkommen, z.B.

  • -> (+) Kleidungsstücke (Kl. 25) und Regenschirme (Kl. 18)
  • —> Überlegung: Oft bieten Kleiderproduzenten auch Regenschirme an
  • -> (-) Lebensmittel (Kl. 29) und Dienstleistung zur Beherbergung von Gästen (Kl. 43)
  • —> Eine Marke, die für LM eingetragen ist = Marke, die zur Beherbergung eingetragen ist?
35
Q

Welche drei Etappen gibt es bis zum Erwerb des Markenschutzes?

A

1) Hinterlegung
• Antrag auf Eintragung der Marke (Art. 28 Abs. 2 lit. a MSchG)
• Wiedergabe der Marke (graphische Darstellbarkeit) (Art. 28 Abs. 2 lit. b MSchG)
• Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (Art. 28 Abs. 2 lit. c MSchG)
• Ev.: Einreichen Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg (Art. 9 MSchG)

2) Prüfungsverfahren
• Eingangs- und Formalprüfung nach Eingang der Unterlagen (Art. 28 Abs. 2 MSchG) -> Hinterlegungsdatum (Art. 29 Abs. 1 MSchG)
• Materielle Prüfung: Absolute Ausschlussgründe (relative werden nicht geprüft)
• Eintragung und Veröffentlichung (swissreg.ch)

3) Entstehung
• Mit Eintragung (und nicht schon mit Hinterlegung) im Markenregister (Art. 5 MSchG)

36
Q

Widerspruchsverfahren:

  • Aktivlegitimation?
  • Formelle Voraussetzungen (3)?
  • Widerspruchsgründe (1 positiv, 1 negativ) und Verteidigungsmöglichkeit?
  • Gutheissung (2)?
A

AKTIVLEGITIMATION
Widerspruch durch Inhaber einer älteren Marke (Art. 31 MSchG, s. auch RL des IGE)

FORMELLE VORAUSSETZUNGEN
• Widerspruchsfrist: 3 Monate ab Veröffentlichung Markeneintragung
• Einreichung Widerspruch beim IGE: schriftlich und begründet (vorgefertigtes Formular)
• Bezahlung Widerspruchsgebühr (800.-)

WIDERSPRUCHSGRÜNDE
• Relative Ausschlussgründe (Art. 3 Abs. 1 MSchG)
• Nicht: absolute Ausschlussgründe, allerdings Argumentationsinstrument -> Schutzbereich
• Verteidigungsmöglichkeit: Berufung Nichtgebrauch (Art. 32 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 MSchG)

GUTHEISSUNG

  • > Widerruf Eintragung (Art. 33 MSchG)
  • > Teilweise Gutheissung (nur für bestimmte Waren/DL) möglich –> evtl. wird die Marke nur teilweise mit Bezug auf gew. W+D gelöscht
37
Q

Welche 3 Möglichkeiten für die internationale Markenregistrierung gibt es und wo und/oder nach welchem System muss die Anmeldung jeweils erfolgen?

A

1) Direkte Anmeldung in Drittstaaten (i.d.R. über Vertreter in den jeweiligen Ländern)

2) Ausdehnung des Schweizer Markenschutzes nach Madrider System
– Madrider Abkommen (MMA)
– Protokoll zum Madrider Abkommen (MMP)
– Gesuch um internationale Schutzausdehnung an IGE; Weiterleitung an WIPO, Vornahme formaler Prüfung

3) Anmeldung einer Unionsmarke (UM)
– Schutz in allen Mitgliedstaaten der EU mit einer Anmeldung
– Direkte Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
– Sitz/tatsächliche Niederlassung in der EU oder entsprechender Vertreter

38
Q

Was macht die WIPO genau?

A
  • Formale Prüfung durch WIPO
  • > Eintragung im internationalen Register (Madrid Monitor) und Publikation (Gazette OMPI des Marques Internationales)
  • Weiterleitung an nationale Registerämter und Prüfung nach dortigen Regeln
39
Q

Was ist bei Gutheissung durch WIPO zu beachten?

A
  • Bei Gutheissung: Schutz wie nationale Marke
  • Verhältnis internationale Registrierung und Basismarke
    – Abhängigkeit der internationalen Registrierung von Basismarke während 5 Jahren
    – Zentralangriff: fällt Basismarke, fallen auch internationale Schutzausdehnungen
    – Nach Ablauf von 5 Jahren: unabhängige nationale Marken
40
Q

Was ist die Voraussetzung, damit der Markenschutz Bestand hält (+ Voraussetzungen, damit als erfüllt gilt)?

A

Gebrauchserfordernis/ rechtserhaltender Gebrauch =

1) ernsthafter Gebrauch
≠ quantitative Kriterien; > nur pro forma
-> I.d.R. ist relativ klar erkennbar, ob ein ernsthafter Gebrauch vorliegt oder nicht

2) in identischer oder von Eintragung nicht wesentlich abweichender Form
- > Wenn sie nur für einen Teil der eingetragenen W+D ernsthaft genutzt wird, dann besteht Schutz nur für diese W+D

3) für beanspruchte Waren/DL
4) durch Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung

41
Q

Was, wenn eine Marke nicht mehr gebraucht wird?

A

Nichtgebrauch (Art. 12 MSchG):

  • Gebrauchsschonfrist: 5 Jahre
  • Keine Prüfung von Amtes wegen, nur bei Geltendmachung durch Dritten
  • -> Folge: Verlust Ausschliesslichkeitsrecht (Art. 12 Abs. 1 MSchG: «Durchsetzbarkeit»)
  • -> Beliebtes Verteidigungsmittel gegen Widerspruch

• Erstmalige Aufnahme oder Wiederaufnahme nach Unterbruch (vor Geltendmachung durch Dritten) -> Wiederaufleben mit ursprünglicher Priorität

42
Q

Was, wenn jemand eine Marke hinterlegt ohne Absicht, sie jemals zu gebrauchen?

A

= Missbräuchliche Markenhinterlegung:

= Nichtigkeit der Marke von Anfang an

  • Defensivmarke: Vergrösserung Schutzbereich
  • z.B. BGE 127 III 160 – Securicall oder BGer 4A_234/2018 – WILD HEERBRUGG
  • -> Defensivmarke Securicall: Securitas hat verschiedene Marken; neuer Konkurrent namens Securicall wollte auf Markt/ Securitas hat Securicall eintragen lassen mit dem Argument, in den nächsten 5 Jahren werde man das brauchen/ Gericht schenkte keinen Glauben wegen zeitlichem Zusammenhang mit neuem Konkurrenten -> Securitas hat sich trotzdem durchgesetzt aufgrund Firmenrecht
  • -> Defensivmarke zwecks Gewinn: Z.B. Marke Wild + Marke Heerbrugg + Marke Wild Heerbrugg wurden eingetragen, um Geld damit zu verdienen in aussergerichtlichen Einigungen, wenn jemand auf den Markt kommen will

• Sperrmarke: Behinderung Dritter
= nicht nur eine Prägung wird eingetragen, sondern auch weitere Varianten, damit Dritter diese nicht brauchen kann
≠ schutzwürdig, weil es von Anfang an nicht vorgesehen war, diese Marke zu gebrauchen

• Wiederholungsmarke: Perpetuierung Markenschutz ohne Gebrauch
= wieder eintragen nachdem man 5 Jahre Marke nicht gebraucht hat, damit Schutzfrist wieder von vorne anfängt

43
Q

Wie lange ist die Schutzdauer für eine Marke? Was kann dafür gemacht werden?

A
  • Schutz für 10 Jahre ab Hinterlegung (Art. 10 Abs. 1 MSchG)
  • Verlängerung um jeweils 10 Jahre auf Antrag (Art. 10 Abs. 2 MSchG)
  • Formelle Voraussetzungen:
    • Bezahlen Verlängerungsgebühr (Art. 10 Abs. 2 MSchG)
    • Verlängerungsantrag innert 12 Monaten vor Ablauf, spätestens innert 6 Monaten nach Ablauf
  • Konsequenz: potentiell ewiger Schutz von Marken

MERKE: Marke ist dynamisch; Markenschutzwürdigkeit kann sich über Zeit verändern

44
Q

Beschreibe den Schutzbereich der Marke (3 + Art.).

A
  • MSchG 13 I: Ausschliesslichkeitsanspruch
    = “Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke
    -> zur Kennzeichnung der Waren oder DL,
    -> für die sie beansprucht wird,
    zu gebrauchen und darüber zu verfügen.”
  • SB bestimmt sich nach relativen Ausschlussgründen, MSchG 13 II i.V.m. MSchG 3 I
  • Nicht Marke als Begriff ist geschützt (Zeichen per se), sondern nur Recht, ein Kennzeichen zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen!
45
Q

Was ist der “Gebrauch zu gewerblichen Zwecken”?

A

MSchG 13 II (i.d.R. wenig spektakulär), nicht abschliessend:

  • lit. a: Anbringen auf Ware oder Verpackung
  • lit. b: Anbieten und Inverkehrbringen von Waren unter diesem Zeichen
  • lit. c: Anbieten und Erbringen von Dienstleistungen unter diesem Zeichen
  • lit. d: unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen
  • lit. e: Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, insb. auf Geschäftspapieren und in Werbung
  • MSchG 13 IIbis: Ein-, Aus- und Durchfuhr gewerblich hergestellter Waren zu privaten Zwecken, sog. Kapillarimporte
    = im Ausland eingekaufte Markenfakes in CH einführen ist verboten
    -> CAVE: unzulässige Handlung = Grenzübertritt; sobald in CH, keine Rolle mehr
46
Q

Was ist der kennzeichenmässige Gebrauch und auf wessen Optik kommt es an?

A

Allg.:

kennzeichenmässiger Gebrauch = Gebrauch zwecks Kennzeichnung des eigenen Angebots

kennzeichenmässiger Gebrauch durch Konkurrenten = Massgebliche Verkehrskreise verstehen Gebrauch des Zeichens durch Konkurrenten so, dass sein Angebot vom Zeicheninhaber stammt

  • auf Waren oder DL bezogener Gebrauch (Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion)
  • Namens- und firmenmässiger Gebrauch

Pro memoria: Ausschliesslichkeitsrecht nur für kennzeichenmässigen Gebrauch (MSchG 13 I)

MASSGEBENDE OPTIK: Relevante Verkehrskreise; verstehen Zeichen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung einer Ware oder DL, Person etc.

47
Q

Was ist der nicht kennzeichenmässige Gebrauch?

A

• Informativer, redaktioneller oder dekorativer Markengebrauch

  • > Dekorativer Gebrauch: Grenzen schwer zu ziehen
  • -> Z.B. Ich verkaufe Möbel in Möbelhaus mit grossen Schaufenstern/ ich stelle knallroten Ferrari in Schaufenster/ F könnte sagen, ihr braucht unser Kennzeichen, um Waren anzupreisen -> hier muss es aber gehen, weil nicht verwendet, um Herkunft der Möbel anzugeben, sondern um Aufmerksamkeit zu generieren

–> Z.B. T-Shirt mit grossem Apfel vornedrauf: niemand denkt, es komme von Apple/ anders, wenn Gucci-zeichen darauf

  • Wiedergabe von Marken in Nachschlagewerken (Art. 16 MSchG)
  • Verwendung in vergleichender Werbung

• Verwendung zur Beschreibung des eigenen Angebots
-> Z.B. Nachahmerprodukte von Nespresso-Kapseln: Denner schrieb in grünem Balken, diese Kapseln passten auch in Nespresso-Maschinen = informativer Gebrauch der Nespresso-Marke -> niemand denkt, diese Kapseln kämen aus dem Hause Nestlé, aber wozu sie dienen

48
Q

Welche Schranken sind der Schutzwirkung gesetzt (5)?

A
  • Weiterbenützungsrecht (Art. 14 Abs. 1 MSchG)
  • Mitbenützungsrecht des Gleichnamigen
  • Kennzeichenmässiger Gebrauch zur Bewerbung eigenen Angebots
  • Erschöpfung
  • Parodien
49
Q

Was ist das Weiterbenützungsrecht? Ist es als Schranke oder Lizenz zu werten?

A

MSchG 14

= Schutz des ursprünglichen Zeichenbenützers gegen späteren Markeninhaber, der die Marke eintragen liess
= Durchbrechung der Hinterlegungspriorität !

  • Weiterbenützung nur im bisherigen Umfang erlaubt (Abs. 1) -> enger Rahmen
  • Verständnis als Schranke strittig
  • Nicht fehlende Berechtigung des Markeninhabers, sondern positive Berechtigung des zur Weiterbenützung Berechtigten (gesetzliche Lizenz)
  • Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden (Abs. 2)
50
Q

Voraussetzungen für Weiterbenützungsrecht?

A

Voraussetzungen

1) Kennzeichenmässiger Gebrauch in der Schweiz
2) Gebrauch im Geschäftsverkehr (nicht nur unternehmensintern oder privat)
3) Benützung vor Hinterlegung der identischen oder ähnlichen Marke
4) Guter Glaube (strittig)

51
Q

Was ist das Mitbenützungsrecht des Gleichnamigen?

A

Bei Verwendung von Vor-und Familiennamen als Marke
-> Es gibt Konstellationen, wo Leute so heissen, wie eine eingetragene Marke

  • Recht auf Gebrauch des eigenen Namens schränkt markenrechtliches Ausschliesslichkeitsrecht ein -> umfassende Abwägung im Einzelfall
  • Inhaber älterer Marke kann unterscheidungskräftigen Zusatz verlangen

• Bsp.: Paolo Gucci, ein verstossenes Mitglied des Gucci-Clans, wollte auch Kleider verkaufen unter seinem Namen & benutzt den Namen als Marke mit ähnlichem Logo (PG im Kreis) (BGE 116 II 614): Gucci als berühmte Marke hat grossen Schutzbereich, was unterscheidungskräftigen Zusatz rechtfertigt
= typischerweise kann der Gebrauch seines bürgerlichen Namens nicht verboten werden; aber er muss sicherstellen, dass man das hinreichend klar erkennt, dass es nicht aus dem «traditionellen Hause Gucci» kommt

52
Q

Mit welchen Begründungen kann der kennzeichenmässsige Gebrauch einer anderen Marke zur Bewerbung des eigenen Angebots zulässig sein?

A

• Ratio I: Wenn sich Kennzeichnungswirkung nicht verhindern lässt
– Gebrauch fremder Marke unentbehrlich zur Bewerbung eigenen Angebots

• Ratio II: Zulässig wegen Erschöpfung; das Markenrecht ist erschöpft, wenn das markierte Produkt mit Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht wurde (Unterscheidungsfunktion ist nicht mehr beeinträchtigt)
-> Markenrecht dient nicht der Sicherung eines Vertriebssystems

• BGE 128 III 146, 149 “VW/Audi”
– Gebrauch fremder Marke in neutraler Schrift in Reklame verletzt Markenrechte nicht, solange klar auf eigene Angebote bezogen
– wäre das nicht möglich, wäre man de facto nicht imstande, auf dem Markt zu bestehen mit diesem Angebot
– CAVE: Logo selbst darf man nicht verwenden!
– Unzulässig, wenn Eindruck besonderer Beziehung zwischen Werbendem und Markeninhaber oder einer Berechtigung des Werbenden an der Marke erweckt (= Unabhängigkeit des Anbieters muss klar sein)

o Z.B. Jägermeister machte Wettbewerb, wo man Ferrari gewinnen konnte, auf dem auf der Haube gross ein Jägermeistersymbol war/Ferrari klagte -> Kernfrage: wie wird jetzt dieses Auto gebruacht? -> Für Konsumenten war klar, dass hier nicht der Kräuterlikör aus dem Hause Ferrari gebraucht wurde = nicht kennzeichenmässigender Gebrauch; d.h. zwecks Bewerbung eigenen Angebots

53
Q

Wann tritt die Erschöpfung ein, wo ist sie geregelt, welche Folgen (3) hat sie, was ist ihr Sinn und welche geographische Reichweite hat sie?

A
  • Markenrecht erschöpft, wenn Ware von Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung erstmals in Verkehr gebracht wurde
  • Keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage
  • Wirkung für konkretes, mit Marke versehenes Exemplar der Ware
  • Folgen:

– Weiterverbreitung der Originalware zulässig

  • -> Inkl. mässige Veränderungen wie
  • —> entfernen des Logos oder Fabrikations- und Kontrollnummern
  • —> Umpacken von Arzneimitteln soweit für Vermarktung erforderlich
  • -> ABER NICHT ein Markenprodukt kaufen, dann produktspezifische Eigenschaften wesentlich verändern und weiterverkaufen

– Werbung für Originalware zulässig

– Allgemeine Bewerbung der Marke unzulässig

  • Sinn: Verhinderung übermässiger Belastung des Wirtschaftsverkehrs
  • Geographische Reichweite: internationale Erschöpfung

o Z.B. Jägermeister-Ferrari-Fall: Erschöpfung bei Kauf von Ferrari/ half aber nicht weiter, weil Erschöpfung nur meint, dass man es weiterverkaufen, aber nicht damit werben darf

54
Q

Was ist die Parodie (1 Definition + 4 Präzisierungen), wo ist diese Schranke geregelt und an welche wichtigen Grenzen (2) muss man denken?

A
  • ungeschriebene Schranke
  • Parodie = Herabsetzung (veräppeln) eines Unternehmens unter Verwendung seiner Marke
  • > es muss für den Konsumenten klar sein, dass es sich um eine Parodie handelt; würde das Unternehmen sich selbst so auf die Kippe nehmen?
  • > keine Beeinträchtigung Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion, daher meist zulässig
  • > Ob Parodie: entscheidend wird sein, ob man den Richter zum Lächeln bringen kann
  • > Gewinnzwecke stehen parodistischer Nutzung nicht entgegen
  • Wichtige Grenze:
  • -> Herabsetzung / Persönlichkeitsverletzung
  • -> wenn eine Marke eine andere herabsetzt -> ggf. UWG

–> s. S.207 in Notizen für Illustrationen zu zulässigen Parodien unter Verwendung von geschützten Kennzeichen

55
Q

Wie ist der Schutzbereich bei berühmten Marken und welcher Rechtsnatur ist dieser?

A

MSchG 15 I, Erweiterter Schutzbereich:

• Ausschliesslicher Gebrauch für “JEDE ART VON” Waren und Dienstleistungen
= Durchbruch Spezialitätsprinzip (?)
= Der Inhaber kann Dritten einen Mitgebrauch für Produkte jeglicher Art verbieten, soweit dadurch entweder die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausgenützt resp. beeinträchtigt wird

• Erfasst nur kennzeichenmässigen Gebrauch (Verwendung durch Konkurrenten zur Kennzeichnung des eigenen Angebots)

Rechtsnatur: markenrechtlich (strittig)

56
Q

Welche Kriterien sind zu beachten, damit eine Marke als berühmt gilt?

A

GESAMTWÜRDIGUNG NÖTIG!

1) Überragende Verkehrsgeltung (grosser Teil der CH-Bevölkerung; >25% ->75%)
≠ relevante Verkehrskreise!
-> jüngerer Entscheid: 25% reichen -> tief?
-> im Vergleich: Freizeichen benötigt 50% der relevanten Verkehrskreise

2) Allgemeine Wertschätzung (Hohe Qualitätsvorstellungen)
o Qualtitatives Element: gibt es überhaupt einen guten Ruf, der ausgebeutet werden könnte?
o Stammt aus Zeit, wo demoskopische Umfragen noch nicht besonders verbreitet waren
o Heute: Wird i.d.R. bereits mit überragender Verkehrsgeltung bejaht

3) Relative Alleinstellung/ Einmaligkeit (Keine «Dutzendmarke»), d.h. die Marke sieht speziell aus [gloub]

57
Q

Welche Tatbestandsvarianten für die Verletzung (von MSchG 15?) gibt es und welche davon sind auch von welchem anderen BG erfasst?

A

• Rufausbeutung
= Konsumenten übertragen den Ruf eines Produkts auf ein anderes durch Verwendung der Marke

• Rufbeeinträchtigung AUSSERHALB des Gleichartigkeitsbereichs
= z.B. schlechte oder sogar schädigende Ware wird produziert und mit der Marke versehen
-> z.B. gesundheitsschädigende Joghurts der Marke Mercedes

• Gefährdung der Unterscheidungskraft (Verwässerung)
= eine Marke nähert sich einer bestehenden an und gefährdet dessen Alleinstellungsmerkmal
-> Z.B. Ein Apfel egal auf welchem Produkt wird recht aggressiv bekämpft von Apple

-> letzte zwei auch von UWG erfasst

Z.B. BGE 116 II 463 “Coca-Cola”
• Textilfirma vertreibt Bettwäsche mit Coca-Cola Logo ohne Lizenz
• Beklagte beruft sich auf Nicht-Verletzung, da Zeichennutzung auf Bettwäsche lediglich als Werbeträger für Getränk wahrgenommen
• BGer bejaht Verletzung
–> Kennzeichenmässiger Gebrauch (Verwendung Kennzeichnung durch Konkurrenten zwecks Identifikation eigenen Angebots) = entscheidende Frage!
–> Eine Markenverletzung liegt nur dann vor, wenn die Funktionen der Marke beeinträchtigt wird (Herkunft oder Unterscheidung)

58
Q

Woran ist bei berühmten Marken sonst noch zu denken (2)?

A
  • Vorbestehende Rechte bleiben unberührt (Art. 15 Abs. 2 MSchG)
  • Keine Geltendmachung im Widerspruchsverfahren (Art. 31 Abs. 1 MSchG)
  • -> Kognition eingeschränkt: Absolute Ausschlussgründe dürfen nicht eingebracht werden im Widerspruchverfahren
59
Q

Wie unterscheiden sich schwache, normale, starke Marke einerseits und berühmte Marke andererseits in Punkto:

  • Bekanntheit in ganzer CH
  • Publikum;
  • Quantitatives Merkmal;
  • SB?
A

Bekanntheit in ganzer CH:

  • Schwache, normale, starke Marke: ja
  • Berühmte Marke: ja

Publikum:

  • Schwache, normale, starke Marke: relevante Verkehrskreise
  • Berühmte Marke: breites Publikum/alle

Quantitatives Merkmal:

  • Schwache, normale, starke Marke: %-Zahlen nicht (explizit) relevant
  • Berühmte Marke: %-Zahlen meist befürwortet; >25% - > 75%

SB

  • Schwache, normale, starke Marke: kontinuierlich wachsender SB innerhalb des Spezialitätsprinzips (dann plötzlich ein Sprung und SB über alle W + D)
  • Berühmte Marke: maximaler und erweiterter Schutz