§17 Lizenzvertragsrecht Flashcards

1
Q

Wie definiert sich der Lizenzvertrag und welche drei Arten dem Vertragsegenstand folgend gibt es?

A

Durch den Lizenzvertrag ermächtigt der Lizenzgeber (LG) den Lizenznehmer (LN), ein immaterielles Gut im vereinbarten Umfang zu nutzen.
–> Immaterialgüterrechte im weitesten Sinne, bspw. auch Know-How oder Namensrechte

• Echter Lizenzvertrag
– Für IGR (d.h. absolut-rechtlich geschütztes immaterielles Gut), z.B. Patent

• Unechter Lizenzvertrag
– Für nicht-IGR (d.h. nicht absolut-rechtlich geschütztes immaterielles Gut), z.B. Know-How

• Gemischter Lizenzvertrag
– IGR & nicht-IGR (d.h. absolut-rechtlich geschützte und nicht absolut-rechtlich geschützte immaterielle Güter)

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2
Q

Ist der Lizenzvertrag eine Rechtsübertragung? Definiere beide Konzepte.

A

Nein

  • Übertragung:
    • Rechte gehen von A auf B über
    –> A hat nach Übertragung keine Rechte mehr und B übernimmt die Rechtsposition von A
    • Wirkung gegenüber Dritten (absolute Wirkung = erga omnes)
  • Lizenzvertrag:
    • Blosse Einräumung von Rechten
    • Alle Rechte verbleiben beim LG -> keine Änderung der Rechtsinhaberschaft
    • LN erhält eigene, vertragliche Rechte gegenüber LG
    • Keine (oder nur beschränkte) Wirkung gegenüber Dritten (relative Wirkung = inter partes)

CAVE falls Formulierung «A überträgt B alle seine Rechte» -> AUSLEGUNG VIA PARTEIWILLE
o So gemeint? -> dann kein Lizenzvertrag

Formulierung Lizenzvertrag: “Rechte einräumen”

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3
Q

Welche Rechtsgrundlagen aus dem IGR sind für den Lizenzvertrag heranzuziehen?

A
  • Lizenzvertrag ist gesetzlich nicht geregelt
  • Immaterialgüterrechtsgesetze enthalten teilweise fragmentarische, aber keine zwingenden Normen
  • > Innominatkontrakt: „Vertrag sui generis“
  • > Folge: maximale Freiheit bei Ausgestaltung durch Parteien
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4
Q

Welche Rechtsgrundlagen aus dem OR sind heranzuziehen?

A

WICHTIG:
• Allgemeiner Teil des OR (OR AT)

• Ergänzung des Vertrags nach dem hypothetischen Parteiwillen durch sachgerechte, generell-abstrakte Regeln

WEITERE
• Analoge Anwendung gewisser Normen aus dem besonderen Teil des OR (OR BT), insb.:
– Kaufvertragsrecht (Art. 184 ff. OR)
– Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR)
– Miete und Pacht (Art. 253 ff. OR)
– einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR)
—–> OR 530 ff. macht eigentlich nur bei Kündigung Sinn, da längste Frist (6 Mt.)

o Nicht selten wird gesagt, Lizenzverträge sind ähnlich der Pacht -> THOUVENIN: Macht i.d.R. keinen Sinn

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5
Q

Formerfordernis für Lizenzverträge?

A

• Lizenzverträge können formfrei geschlossen werden (Art. 11 OR i.V.m. PatG 33 III oder vgl. MSchG 18I)
-> mündlich, schriftlich oder konkludent

  • Registereintragung ist NICHT erforderlich
  • Cave: ÜBERTRAGUNG hat Formerfordernis bei IGR-Registerrechten (MSchG 17 II; PatG 33 IIbis)
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6
Q

Welche Lizenzverträge können eingetragen werden und wozu?

A
  • LV können bei den Registerrechten des IGR eingetragen werden (PatG 33 III; MSchG 18 II)
  • Wirkung: Schutz des Bestands des Lizenzvertrags gegenüber späteren Erwerbern des Schutzrechts (sog. Sukzessionsschutz)
  • -> z.B. C kauft Lizenz von A; A überträgt Patent auf B; B erwirbt das Patent mit allen Rechten; C hat Lizenzvertrag mit A, nicht mit B; B kann Lizenz kündigen
  • > diese Situation kann durch Registereintragung verhindert werden;
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7
Q

Welche drei Arten von Lizenzverträgen sind zu unterscheiden im Hinblick auf Anzahl Lizenznehmer und dessen Rechte?

A

EINFACHE LIZENZ
• LG vergibt eine Vielzahl von Lizenzen
• Häufig Standardverträge (z.B. Softwarelizenzen)

AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ
• LG vergibt nur eine Lizenz und garantiert LN Ausschliesslichkeit (-> nur 1 LN)
• LG bleibt selbst zur Nutzung des immateriellen Guts berechtigt

EXKLUSIVLIZENZ
• LG vergibt nur eine Lizenz und garantiert LN Exklusivität
• LG verpflichtet sich, das immaterielle Gut auch selbst nicht zu nutzen
- De facto wie eine Rechtsübertragung
- Rechtlich aber nach wie vor Lizenzvertrag -> Vertrag kann gekündigt werden

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8
Q

Welche 4 Typen von Lizenzen gibt es, wenn nach Gebühren und gegenseitigen Rechten unterschieden wird?

A
  • Gratis-oder Freilizenz
    • keine Lizenzgebühr
  • Kreuzlizenz (cross-licence)
    • Mehrere (mindestens zwei) Lizenzverträge übers Kreuz
    • Beide Parteien sind sowohl LG als auch LN
    • Häufig bei Forschungs-und Entwicklungskooperationen
    o Kann sich auf nur 1 Technologie beziehen oder auch auf 100e, 1000e
    o dank Kreuzlizenzen können z.B. Google und Microsoft einander die Nutzung von Technologien erlauben, damit dann das Endprodukt so stehen kann
    o Häufig keine Lizenzgebühren geschuldet
  • Unterlizenz
    • LN erteilt im Rahmen seiner Berechtigung selbst Lizenz an Dritte (Kaskade)
    o = quasi Untermiete (LN erteilt weiterem LN die Nutzungsrechte im Rahmen Lizenzvertrag)
  • Herstellungs-, Vertriebslizenz etc.
    • Erteilung einer sachlich beschränkten Lizenz, bspw. zur Herstellung, zum Vertrieb etc.
    o = Lizenz Markeninahber, gew. Produkte zu produzieren
    o Z.B. Coca-Cola gibt Lizenz, Coca-Cola nur zu vertreiben
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9
Q

Vertragstypische + weitere Pflichten des LG?

A

VERTRAGSTYPISCH

• Negative Komponente: Verzicht auf Ausübung des Verbotsrechts
= Versprechen des Inhabers ggü. 1 Person zur Nutzung des immaterialrechtlich geschützten Gutes
= eigentlich einzig zwingende Komponente; entscheidet, ob Lizenz- oder anderer Vertrag

• Positive Komponenten
– Genussverschaffungspflicht
—-> LG muss LN die vertraglich vereinbarte Nutzung ermöglichen
– Genusserhaltungspflicht
—-> Anmeldung der Schutzrechte, soweit nicht schon erfolgt
—-> Erhaltung der Schutzrechte (Bezahlung von Gebühren)
—-> Verteidigung gegen Nichtigkeitsklagen durch Dritte

ALLFÄLLIGE WEITERE PFLICHTEN

• z.B. Meistbegünstigungsklausel
= Gleichbehandlung der LN
–> z.B. bei mehreren LN, die als Konkurrenten tätig sind (z.B. mehrere McDonald’s)
–> am besten zu paaren mit Transparenzpflicht

• z.B. Garantien betr. Bestand des Schutzrechts o. Berechtigung zur Lizenzierung
–> Patent noch im Erteilungsverfahren

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10
Q

Vertragstypische + weitere Pflichten des LN?

A

VERTRAGSTYPISCHE
• Bezahlung der Lizenzgebühr
–> bei Gratislizenz entfällt selbst diese Pflicht

ALLFÄLLIGE WEITERE PFLICHTEN DES LN

  • Benutzungspflicht (s. z.B. Gebrauchserfordernis im Markenrecht)
  • Pflicht zur Bezahlung der Schutzrechtsgebühren (NB bei Exklusivlizenzen)
  • Mitteilungspflicht bei Rechtsverletzungen
  • Unterstützungspflicht im Prozess

• Anbringen von Lizenz-und Schutzrechtsvermerk
= LN kann dazu angehalten werden, z.B. ein © oder so anzubringen

• Einhalten bestimmter Qualitätsstandards (insb. Markenlizenz)

• Bezugs- und Werbepflichten
-> CAVE insb. KG 5; 7

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11
Q

Welche 2 Mängelhaftungen sind zu unterscheiden?

A

1) Sachmängelhaftung
• Greift bei tatsächlichen Mängeln des Vertragsgegenstands
– z.B. patentiertes Verfahren weist Mängel auf

2) Rechtsmängelhaftung
• Greift bei rechtlichen Mängeln des Vertragsgegenstands
– z.B. Drittrechte führen zu Verbot/ Einschränkung der Nutzung des lizenzierten Schutzrechts

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12
Q

Vorstellbare Mängelhaftungsrechtsfolgen (4)?

A
  • Aufhebung des Lizenzvertrags, wenn Aufrechterhaltung unzumutbar (“Wandelung”)
  • Reduktion der Lizenzgebühr (“Minderung”)

• Nachbesserungsanspruch (nur bei Sachmängeln)
o Z.B. wenn Technologie nicht funktioniert, soll LG Nachbesserungen vornehmen

• Ersatz des Schadens, der angesichts des Mangels vernünftigerweise zu erwarten war
–> Bei Verschulden Ersatz sämtlichen weiteren Schadens wenn Mangel adäquat kausal

CAVE: zu diesen Dingen gibt es in CH keine Rspr.

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13
Q

Welche 2 normalen Beendigungsgründe für den Lizenzvertrag gibt es? Welche kommt i.d.R. in welcher Kombination vor?

A
  • Zeitablauf
    • Lizenzvertrag endet automatisch, wenn auf bestimmte Zeit abgeschlossen
    • Bei befristeten Lizenzverträgen i.d.R. keine ordentliche Kündigung, aber ausserordentliche Kündigung
  • Ordentliche Kündigung
    • Wenn vertraglich vorgesehen, i.d.R. nur bei UNbefristeten Lizenzverträgen
    • Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich
    • Einhalten von Kündigungsfrist, allenfalls Kündigungstermin
    • Fehlt vertragliche Regelung der Frist gelten sechs Monate als Richtwert (einfache Gesellschaft)
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14
Q

Ausserordentliche Kündigung:

  • Voraussetzung (1 + Definition + 2 Bsp.)?
  • Frist?
A
  • Lizenzverträge können immer aus wichtigem Grund gekündigt werden
  • Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Aufrechterhaltung des Lizenzvertrags einer Partei nicht mehr zugemutet werden kann und sie den Grund nicht selbst zu vertreten hat

• Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
– Konkurs und Zahlungsunfähigkeit einer Partei
—-> v.a. des LN
—-> Konkurs LG: Rechte fallen in Konkursmasse -> LN hat plötzlich Vertrag mit konkursitem Unternehmen -> Dritter kann erwerben & Vertrag beenden -> LN kann schon vor Veräusserung wichtigen Grund geltend machen
——–> Durch Eintrag im Register kann dem vorgebeugt werden

– Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

• Kündigungen aus wichtigem Grund erfolgen i.d.R. fristlos

  • Allfällige weitere Beendigungsgründe ergeben sich aus dem allgemeinen Vertragsrecht
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15
Q

Prozessuale Stellung des Lizenznehmers: Grundsatz, Problem & Lösung?

A
  • Grundsatz
    • LN ist nicht Inhaber des lizenzierten Schutzrechts und deshalb nicht aktivlegitimiert
  • Problem
    • Häufig hat vor allem LN ein Interesse an Durchsetzung des Schutzrechts gegenüber Dritten, insb. bei ausschliesslichen und exklusiven Lizenzen
  • Lösung
    • Aktivlegitimation des ausschliesslichen Lizenznehmers kraft Gesetz (Art. 75 PatG; Art. 62 Abs. 3 URG; Art. 55 Abs. 4 MSchG; Art. 35 Abs. 4 DesG), sofern im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen
    • Erteilung einer Prozessvollmacht durch LG an LN
    • Prozessbeitritt des LN bei Prozess des LG
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