§10 Unternehmenszusammenschlüsse Flashcards

1
Q

Wie stehen Fusionen zu Abreden und Missbräuchen marktbeherrschender Stellung aus Sicht des Wettbewerbs?

A

KG 5, 7 = Marktverhaltenskontrolle;
KG 9-11 = Marktstrukturkontrolle

-> funktionale Äquivalenz; gleichermassen ist der Wegfall eines Mittbewerbers möglich

= Änderungen der Marktstruktur können den Wettbewerb genauso beeinträchtigen wie beschränkende Vereinbarungen

-> z.B. nach Sherman Act 1890: sprunghafter Anstieg der Unternehmensfusionen

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2
Q

Was ist das perverse Phänomen am Wettbewerb?

A

Ein Wettbewerb hat viele Vorteile an sich; er ist aber streckenweise alles andere als selbsterhaltend, sondern hat die Tendenz, sich selbst abzuschaffen

-> Ein erfolgreiches Unternehmen wird dank Wettbewerb so stark wird, dass die anderen Unternehmen darunter leiden, was den Wettbewerb unterminiert -> diese Unternehmen nehmen sich dann nicht freiwillig zurück, um den Wettbewerb zu fördern

  • -> Macht durch Preiskartell; oder
  • -> Macht durch Abreden; oder
  • -> Macht durch Fusionen
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3
Q

Prüfschema von Zusammsenschlüssen (3)?

A
  1. Anwendbarkeit KG?
  2. Aufgreifkriterien
    = formell: Voraussetzungen, unter denen sich WEKO überhaupt mit Zusammsenschluss befasst

= geplanter Zusammenschluss genügend Relevanz für CH-Wirtschaft? Wirtschaftlich bedeutsam genug insb. Im Hinblick auf die Schweiz?

= ähnlich Anwendbarkeitsprüfung, aber konkreter anhand von definierten Umsatzschwellen

  1. Eingreifkriterien
    = materiell: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Zusammsenschluss zu untersagen bzw. mit Änderungen, Bedingungen oder Auflagen zu versehen?
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4
Q

Was ist der Unterschied zwischen “Fusion” und “Unternehmenszusammenschluss”?

A

«Fusion» ist eigentlich der Dachbegriff; «Zusammenschluss» eine Unterkategorie

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5
Q

Welche Arten von Zusammenschlüssen sind Auseinanderzuhalten?

A
  • Fusionen (KG 4 III lit. a)
  • Kontrollerwerb (KG 4 III lit. b i.V.m. VKU 1)
    = Erwerb von >50% der Aktienanteile
    -> es gibt dann immer noch beide Unternehmen (Unterschied zu Fusion)
  • Gemeinschaftsunternehmen (KG 4 III lit. b i.V.m. VKU 2)
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6
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer Fusion i.e.S. und einer Fusion i.w.S.? Welche 2 Formen gibt es jeweils?

A

Fusion i.e.S.
-> FusG 3; gibt zwei Formen (für uns Unterschied aber unerheblich)

Fusion i.w.S.

  • > wirtschaftliche Einheit; zwei Formen:
    • Aktientausch
    • Übernahme Aktiva/ Passiva
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7
Q

Welche Art von Zusammenschlüssen sind kartellrechtlich relevant?

A
  • Zusammenschluss i.S.d. Kartellrechts nehmen wir immer nur dann an, wenn zwei unabhängige Unternehmen beteiligt sind

o ≠ Übernahme innerhalb eines Konzerns (z.B. Apple Schweiz und Apple Frankreich werden zu Apple Schweiz/Frankreich)

o -> ist zwar genau so eine Fusion zwischen Pfizer und Biontech, aber kartellrechtlich konsequenzlos, da sich für den Wettbewerb nichts ändert

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8
Q

Ab wann spricht man von einem Kontrollerwerb? Wie relevant sind Kontrollerwerbe in der Praxis

A

Kontrollprinzip = bereits die Möglichkeit der Kontrolle reicht aus

= weiter als Leitungsprinzip, das einheitliche Leitung verlangt

≠ Zusammenschlüsse von Konzernunternehmen (schon vorher Kontrolle, da gleiche Leitung

-> Die allermeisten Zusammenschlüsse sind Kontrollerwerbe
o Denn sonst muss jedes kleine Einzelteil von der einen Entität in die andere oder in eine neue schieben
o = Rechtlich viel komplizierter als Erwerb

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9
Q

Mögliche Formen von Kontrollerwerb (mind. 4 + Präzisierungen)

A
  • Beteiligungserwerb/ share deal
    • notwendiger Prozentsatz nicht abstrakt fixierbar
  • — 25-50%: wird interessant
  • — >50%: Kontrollerwerb meistens ja, aber auch nicht immer
    • z.B. ich erwerbe 51% des Zielunternehmens = Inhaberschaft des ganzen Unternehmens umgelagert
  • Vertrag, z.B. Aktionärsbindung
    ≠ ich selbst erwerbe 51% der Aktien, aber
    – ich mache Verträge mit 51% der Inhaber und verpflichte sie, immer so zu stimmen, wie ich das will
  • Vermögenserwerb/ asset deal
    ≠ Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern Einzelteile, aus denen Unternehmen besteht (z.B. Maschinen, Büroräume, etc.)
    – Aus Kontrollperspektive Kontrolle nötig, da sonst Umgehung
  • Weitere tatsächliche Einflussmöglichkeiten
    • z.B. wirtschaftlicher Druck (z.B. ich halte alle Darlehen einer Unternehmung; fraglich, ob z.B. auch 40% der Darlehen reichen)
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10
Q

Was ist ein Gemeinschaftsunternehmen (GU)?

A
  • KG 4 III lit. b: “ein oder mehrere Unternehmen”
  • GU = gemeinsame Tochtergesellschaft von mind. zwei voneinander unabhängigen Gesellschaften
    = Joint Venture

= A und B gründen ein neues Unternehmen C und halten je 50%

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11
Q

Welche Art Gemeinschaftsunternehmen unterliegt der Zusammenschlusskontrolle?

A

Nur Vollfunktions-gemeinschaftsunternehmen VGU (VKU 2 I)

= Von A und B gegründetes Unternehmen C macht auch Business mit Kunden, nicht nur mit A und B

  • VGU = tritt selbstständig am Markt auf

BEISPIELE
o Wenn Pfizer & Roche ihre Rechnungslegung in ein gemeinsames Tochterunternehmen auslagern und macht dann einfach das ≠ VGU = nur Dienstleisterin

o Wenn Pfizer & Roche aber ein Unternehmen gründen, dass selbstständig Zeug produziert und verkauft = VGU

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12
Q

TBM VGU (6) + Art.?

A

VGU = Selbstständiger Marktauftritt als Nachfrager oder Anbieter (VKU 2 I):

  • verrichtet also nicht lediglich Hilfsfunktionen oder erbringt Dienstleistungen für Muttergesellschaft
  • oder kauft oder verkauft ihre Produkte und
  • ist wirklich selber nach aussen am Markt auf
  • langfristig ausgelegt
  • ausreichend sachliche, personelle und finanzielle Ausstattung
  • Bei Gründung eines GU: Zusätzlich müssen Geschäftstätigkeiten von mindestens einem kontrollierenden Unternehmen einfliessen (VKU 2 II)
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13
Q

Wie werden Gemeinschaftsunternehmen, die nicht als VGU gelten, kartellrechtlich behandelt?

A

-> ggf. unzulässige Wettbewerbsabreden, KG 5

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14
Q

Was ist das Konzentrationsprivileg?

A

Die Voraussetzungen für ein Fusionsverbot i.S.v. KG 9-11 sind höher als die Anforderungen, um nach KG 5 bestraft zu werden

-> Konzentrationsprivileg

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15
Q

Welche Meldepflichten existieren?

A

KG 9: Zusammenschlussvorhaben müssen gemeldet werden

-> welche genau, s. Abs.1

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16
Q

Wann ist beim Unternehmenszusammenschluss abgesehen von KG 9 I immer eine Meldung nötig?

A

Wenn ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung involviert ist, KG 9 IV

17
Q

Wann werden (meldepflichtige) Zusammenschlüsse untersagt (wird eingegriffen)? Gibt es einen möglichen Rechtfertigungsgrund?

A

KG 10 II a: Zusammenschlüsse werden verboten, wo sie zu einer QUALIFIZIERTEN MARKTBEHERRSCHUNG führen würden

= “Wo der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann.”

-> Feststellung wie bei KG 7; allerdings qualifizierte Marktbeherrschung nötig
= strengerer Begriff der Marktbeherrschung, nämlich Zusammenschluss muss Potenzial zur Marktbeseitigung haben
– auf wahrscheinliche Wirkungen in der Zukunft abstellen (KG 7 eher ex post, d.h. nach vermeintlicher Verletzung)

RECHTFERTIGUNG
- Möglich, wenn Nachteile durch eine Wettbewerbsverbesserung auf einem anderen Markt überkompensiert werden, KG 10 II lit. b

-> bisher erst einmal angenommen: Gateway Basel-Nord
–> Verbesserungen im
Gesamtsystem des kombinierten Verkehrs überwiegen Wettbewerbsbeeinträchtigungen bei Umschlagsleistungen im Import und Exportverkehr

  • ODER Sanierungsfusion
18
Q

x

A
19
Q

Kriterien der qualifizierten Marktbeherrschung (Eingreifkriterien) (3 wichtigste + weitere)?

A
  • Marktanteil
    • absolut: Marktbeherrschung bei bis zu 40-50% Marktanteil unwahrscheinlich (Faustregel)
    • relativ: Marktanteilsverteilung unter allen Unternehmen im relevanten Markt
  • Potentieller Wettbewerb
    = Markzutritt wahrscheinlich und rentabel, rechtzeitig sowie in einem Ausmass möglich, dass Marktverhältnisse sich tatsächlich ändern
    = die lauernde Gefahr, dass bei schlechten Bedingungen neue Konkurrenten auf den Markt strömen könnten, wirkt ex ante disziplinierend
  • Stellung der Marktgegenseite
    = wenn ein starker Produzent, aber auch starker Abnehmer -> weniger gefährlich
  • Weitere ggf.: Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Entwicklung von Angebot und Nachfrage, Substitutionswettbewerb
20
Q

Welche Rechtfertigungsgründe gibt es?

A
  • Sanierungsfustion (Sonderfall)
  • -> Ratio: Fiele ohne die Fusion eine der Gesellschaften in Konkurs, ist die Fusion nicht kausal für die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs = Verbot gestaltet Wettbewerb nicht positiver als Genehmigung
  • Gesamtmarktbetrachtung
    = KG 10 II lit. b
21
Q

Voraussetzungen Rechtfertigungsgrund Sanierungsfusion (3)?

A

1)Sanierungsbedürftigkeit
= es muss tatsächlich der Konkurs drohen

2) Ohne Fusion fielen die Marktanteile ohnehin dem übernehmenden Unternehmen zu

3) Keine wettbewerbsverträglichere Alternative
= z.B. nur Teilübernahme
–> hier scheitert’s meistens

22
Q

Was genau ist mit dem Rechtfertigungsgrund i.S.v. KG 10 II lit. b gemeint, der Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem anderen Markt? Was gehört gerade nicht dazu? Was könnte in Zukunft dazu gehören?

A
  • Botschaft: Marktbeherrschung auf einem “absterbendem” Markt, dafür mehr Wettbewerb auf einem “zukunftsträchtigem Markt”
  • Wichtig: KG 10 IV
    = “Marktentwicklung und Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb”
    = Hinnahme gewisser Marktkonzentration auf dem CH-Markt, um Marktteilnehmern aus der Schweiz internationale Spielräume einzuräumen
  • ABER Effizienzen oder verbesserte Innovationspotentiale im von der Fusion betroffenen Markt bieten dagegen KEINE Rechtfertigung
  • Zukünftig: zu klären, ob Nachhaltigkeits-/ Ökologieaspekte auch berücksichtigt werden können
23
Q

Welche drei möglichen Ausgänge hat das Verfahren der Zusammenschlusskontrolle?

A
  • Zulassung
  • Zulassung unter Auflagen oder Bedingungen
  • -> strukturelle Massnahmen, z.B. A darf von B Unternehmensteil X kaufen, verkauft dafür aber Y
  • -> Verhaltensmassnahmen, z.B. operative Selbstständigkeit von Denner und mehrheitlich Markenartikel im Angebot (begrenzt auf 7 Jahre)
  • Untersagung
24
Q

Woran ist bei Nebenabreden zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu denken?

A
  • Die Fusionsgenehmigung erfasst auch unmittelbar mit der Fusion in Verbindung stehende Nebenabreden
  • > Verhältnismässigkeit
  • Falls nicht anwendbar: KG 5
25
Q

Wie ist die Verhältnismässigkeit von unmittelbar mit Fusionen zusammenhängenden Nebenabreden zu prüfen (4)?

A

Die Fusionsgenehmigung erfasst auch unmittelbar mit der Fusion in Verbindung stehende Nebenabreden, sofern diese nicht weiter gehen als nötig bzw. verhältnismässig sind:

  • persönlich
  • -> z.B. ein verabredetes Werbeverbot (WV) trifft nur den Verkäufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen
  • Sachlich
  • -> z.B. WV nur für Aktivitätsbereich des veräusserten Unternehmens
  • Örtlich
  • -> z.B. WV nicht weiter als das bisherige geografische Betätigungsfeld
  • Zeitlich
  • -> i.d.R. auf 2-3 Jahre begrenzt

-> falls Nebenabrede unverhältnismässig: KG 5

Weitere Bsp.: Lizenzverträge oder Liefer- und Bezugsvereinbarungen

26
Q

Was, wenn eine Nebenabrede nicht von der Unternehmens-zusammenschlusskontrolle erfasst?

A
  • Falls nicht von KG 9-11 erfasst: KG 5
  • > Z.B. A kauft von M die Tochter T1/M hat noch T2/das ist Fusion und geht durch/ Zugleich machen M und A Abreden, die unter KG5 steht, z.B. ich kaufe dir schon T1 (Turnschuhgeschäft), aber ich will nicht, dass du T2 dann Turnschuhe produzieren lässt

o Wenn Fusion ok ist und die Abrede ein wirklich, wirklich nicht wegzudenkender Teil der Fusion ist, dann Ausnahme von Anwendbarkeit KG 5
-> Grundgedanke: Fusionen können für Volkswirtschaft nützlich sein (statische und dynamische Effizienz) -> wir sollen Fusionen nach Möglichkeit zulassen

27
Q

Einziges Bsp. für rechtskräftige Untersagung eines Zusammenschlusses in der CH?

A
  • Fusion Orange/Swisscom
  • > Nachteile überwogen Vorteile
  • > Keine denkbaren Bedingungen oder Auflagen, um das Problem zu lösen
28
Q

Wenn ein Zusammenschluss zu einer qual. Marktbeherrschung führt, die nicht zu rechtfertigen ist, was ist der letzte mögliche Ausweg?

A

Zulassung durch den BR (KG 11)

  • Voraussetzung: überwiegende öffentliche Interessen