§13 Einführung in das Immaterialgüterrecht Flashcards
Was ist ein Immaterialgut (Intellectual Property IP)? Welche drei Kodifizierungen von verschiedenen IPs sehen wir uns an?
= ein Wissensbestand/geistiger Inhalt, der als solches nicht ein Gegenstand (Sache) ist
- > Patentrecht
- > Urheberrecht
- > Markenrecht
Was schützt das Urheberrecht und was schützt es gerade nicht?
- Schutz: geistige Leistung, z.B. Roman; Software
- KEIN Schutz: Darstellungsform/ einzelne Kommunikation des Inhalts
- > Software: geschützt ist der Code, nicht der USB-Stick, auf dem der Code gespeichert ist
- > dito für Roman/ physisches Buch
Was schützt das Patentrecht und was schützt es gerade nicht?
- Schutz: das Konzept, z.B. mRNA-Medikamente, Autoantriebssystem
- KEIN Schutz: konkrete Ausführungsform, z.B. einzelne Spritze; konkretes Auto
- > geschützt ist die Idee, so müssen sich die Moleküle zusammensetzen, damit es einen COVID-Impfstoff gibt
Was fällt unter den Markenschutz (1 + 3 TBM)?
Geschützt ist gem. Art. 1 Abs. 1 MSchG ist die Marke, also « ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. »
- > 1) grafisch darstellbares Zeichen
- > 2) mit Bezug zu gew. Waren oder DL und
- > 3) Unterscheidungseignung (z.B. kein Strichcode)
- > Geschützt ist das Konzept, einen Computer mit einem angebissenen Apfel zu bewerben
- -> interessant: es ist nicht intuitiv, einen Computer so zu bewerben -> darin liegt das Kreative
Was ist im Immatrecht immer zu unterscheiden und entscheidet darüber, ob etwas Schutz geniesst oder nicht (2)?
Immer unterscheiden zwischen
- der unkörperlichen Leistung (= Schutzobjekt)
- und nicht die Verkörperung/die einzelne Ausführungsform
o Wer das Immaterialrecht über etwas hält, darf darüber entscheiden, wer das produziert (Vervielfältigung)
Was regelt die revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)?
Internationales Urheberrecht
Welche 3 Eigenschaften zeichnen das Immaterialgüterrecht im System der privatrechtlichen Vermögensgüter aus?
1) Unkörperlichkeit
2) “Funktionseigentum”
3) Subjektive dingliche Rechtsposition
Wie entsteht (3 Schritte + 1 Ausnahme) und was impliziert die Eigenschaft der Unkörperlichkeit (3) des Immaterialrechts?
ENTSTEHUNG
- Typischerweise 3 Schritte zur Entstehung eines Schutzobjekts:
- > Geistige Leistung (Idee)
- > Mitteilungsform (etwa Bauplan)
- > Ausführungsform (z.B. Impfstoff)
–> ausser Urheberrecht: Identität von Mitteilungs- und Ausführungsform
IMPLIKATIONEN
- erschwerter faktischer Schutz wegen fehlender Publizität der Vermögenszugehörigkeit
- Ubiquitäre, von Nicht-Rivalität gekennzeichnete Nutzbarkeit
=wenn jmd. schon Idee verwendet, kann es trotzdem noch verwendet werden von anderen - Bedürfnis nach fingierter Vergegenständlichung und Schutz durch das Recht
Weshalb bietet das Immaterialgüterrecht ein “Funktionseigentum”?
- Kein Eigentum via ZGB, sondern Rechtsordnung hat Eigentumsrecht an geistigen Leistungen erfunden, das es in physikalischer Welt gar nicht gibt = «Funktionseigentum»
o speziell zugeschnittenes, verkürztes Exklusivitätsrecht - Daseinsberechtigung: Ideen (z.B. mRNA-Impfstoff) kann man sehr schlecht selbst schützen
- > sind ubiquitär
-> durch schlechte Nutzbarkeit, ist der ökon. Wert für mich selbst 0, obwohl mRNA meine Idee war
≠ Grundstück, wo ich Ackerbau betreibe (Zaun, Wachen, etc.)
Was bedeutet eine “subjektiv dingliche Rechtsposition”? Welches Konzept ermöglicht das?
- Dinglich wirkt erga omnes ggü. Allen anderen Teilnehmern Recht;
- > Z.B. niemand darf mein Auto kaputt machen
- > Ich habe gegen alle eine Schutzposition, die mir Recht gibt, mein Konzept für mRNA zu nutzen und andere davon auszuschliessen
Antonym: Schuldrechtlich (wirkt nur inter partes)
- D.h. man schafft ein Exklusivitätsrecht, d.h. es gibt ein positives Nutzungsrecht bzw. ein negatives Abwehrrecht = ich darf erlauben, wie andere es benutzen können (vollumfänglich oder unter Bedingungen) -> das führt zum Konzept der Lizenz
Was ist eine Lizenz?
Lizenz = Benutzungsrecht mittels Vertrag, sog. Lizenzvertrag
Lizenzvertrag Abgrenzung ggü. Übertragung, ggü. Zwangslizenz, ggü. Schranken Immatrecht ?
ÜBERTRAGUNG
Ich habe Idee für Maschine/bekomme Patent vom Staat -> wenn ich Übertragung vornehme, gebe ich diese Rechtspoisition (Patent) an einen anderen komplett = der andere hat es dann
Urheberrecht: Ganz vollständig kann man nach CH-Recht gar nicht ganz übetragen -> inwieweit funktioniert Übertragung überhaupt?
LIZENZVERTRAG
Demgegenüber Lizenz = ich behalte Patent, aber jmd. anderes kann es nutzen (= analog Vermietung Ruderboot)
ZWANGSLIZENZ
von der Rechtstechnik gleich, ich mache Vertrag, der anderem Nutzung unter gew. Bedingungen erlaubt. NUR mache ich das nicht freiwillig, sondern Staat zwingt mich dazu
Z.B. der geistige Inhalt ist für die Gesellschaft bes. wichtig (Impfstoff; Rüstungstechnologie; neue IKT; etc.), aber Patentinhaber ist nicht bereit, Technologie zu teilen (z.B. warten, bis anderer Staat mehr bietet und tritt es dann ab)
Aber in jedem Fall via Vertrag und oft gegen Zahlung ABER eben keine freiwillige Entscheidung
SCHRANKEN
= wirklich was anderes = gesetzliches Benutzungsrecht, für das ich keinen Vertrag brauche
Z.B. Schranke für Privatgebrauch (ich für meinen privaten Gebrauch darf Musik oder Text aus dem Internet ohne weiteres vewerten), z.B. ich darf meinen Kindern aus einem Buch vorlesen, ohne dass ich einen Vertrag dafür benötige; oder man darf ein Buch einfach in Blindenschrift übersetzen gem. internationalem Abkommen
Typische Regelungsmuster der Immaterialgüterrechte (für Prüfung einfach einmal durchlesen)?
- Schutzvoraussetzungen («Neuheit», Art. 1 PatG)
- Verfahren der Schutzrechtserlangung («Hinterlegung», Art. 28 MSchG)
- Schutzschranken («Eigengebrauch», Art. 19 URG)
- Reichweite/ Wegfall des Schutzes («Schutzbereich», Art. 8 DesG ; «Höchstdauer», Art. 14)
- Einsatz als Vermögensrecht im Rechtsverkehr («Lizenz, Nutzniessung und Pfandrecht», Art. 15 f. DesG)
- Abwehrrechte gegen Rechtsverletzungen («Verwendung des Werks», Art. 10 URG)
- Verfahrensvorschriften für die Rechtsdurchsetzung («Leistungsklage», Art. 55 MSchG)
- Institutionelle Strukturen der Schutzrechtsverwaltung («Führung des Registers», Art. 37 MSchG)
Ziele und Zwecke von Immatrecht gem. Machlup’sche Systematisierung (4 Theorien + Erklärungen)?
EIGENTUMSTHEORIE
= sozusagen naturrechtlich (also staatl. Recht übergeordnet) ist der Schöpfer einer geistigen Leistung (z.B. Autor, Erfinder) eine ihm nicht wegnehmbare eigentumsartige Rechtsposition an geistigem Inhalt erworben
- > Wie körperliche Unversehrtheit; Würde des Menschen = nicht zur Disposition des Staates -> Staat kann nicht eingreifen
- > Kann man am besten historisch verstehen: bis zur franz. Revolution i.d.R. Monarchen haben sich das Recht vorbehalten, ob geistige Leistung durch Staat genutzt wird oder nicht -> Immatrecht als Schutz des Bürgers gegen Staat
BELOHNUNGSTHEORIE
= im Grunde eine Varianz von EigentumsT, die sagt: ja, im Grunde hat der Schöpfer einer geistigen Leistung schon eine Belohnung verdient, was nicht zwangsläufig ein Eigentum sein muss, sie muss aber in einer Art finanz. Kompensation bestehen
- > Weniger als Eigentumstheorie, weil kein Exklusivrecht, sondern ich bekomme nur einen Scheck
- > Mehr als Eigentumstheorie, weil mir das Schutzrecht an der geistigen Leistung zwar vielleicht eine eigentumsähnliche Position, aber keine Kohle bringt (nur mit Patent habe ich noch kein Geld verdient) -> indem sie sagt, wo geistige Leistung, dort muss Geld fliessen
- > von Bedeutung früher in kommunistischen Systemen: Kein Privateigentum, aber Anreiz für Erfindungen
- > Bei uns am prominentesten in Arbeitnehmererfindungen:
- -> z.B. MA bei Microsoft angestellt fürs Programmieren/macht eine Erfindung bei Microsoft
- -> Lösung: AG darf diese Diensterfindungen (die während Dienst erfunden wurden) nehmen, aber er muss MA kompensieren
- -> = Belohnungstheorie in Reinform
ANSPORNTHEORIE
= Geistige Leistungen sind der Gesellschaft nützlich; Innovationen bringen uns als Wirtschaft und als Gesellschaft voran -> deshalb wollen wir, dass das viel passiert
- > Bsp. ich erfinde eine Maschine zur CO2-Reduktion, und weil ich Anreiz habe, vermarkte ich es dann und höre nicht nach der Erfindung auf -> wirtschaftliches Ausbeutungsrecht zum selber Vermarkten oder Lizenzieren macht, dass es nicht da aufhört
- -> Von Belohnungstheorie kleiner Schritt zur Ansporntheorie
- -> Heutzutage Ansporntheorie = zentralste bzw. der anerkannteste Erklärungsansatz
OFFENBARUNGSTHEORIE
= wie Deal zwischen Rechtsordnung/Staat/Gesellschaft und Erfinder: man kriegt Exklusivitätsrecht schon, damit Anreiz entsteht, aber man muss die Erfindung offenlegen
- > Im Prinzip paradox: Alle dürfen sehen, was erfunden wurde, aber nur Erfinder darf das dann brauchen
- > Sinn: nach dem Ende der Schutzzeit kann dann jeder die Erfindung nutzen und dann billigere Produkte gestützt darauf machen oder Folgeerfindungen machen
- > Also: Wir begnügen uns nicht, nur ein Exklusivitätsrecht einzuräumen; aber als Gegenleistung Offenbarung; wann immer es um Schutzende oder -einschränkung geht (z.B. Zwangslizenz [Nähe zu Enteignung])
- > Offenbarungstheorie hängt sehr eng mit Ansporntheorie zusammen und sie gelten beide als wichtigste Erklärungsansätze für Immatrecht
- > Wird am stringentesten beim Patenrecht gemacht: in der Anmeldung zum Patent muss ich sehr genau beschreiben, was die Erfindung ist, und diese Anmeldung wird dann öffentlich gemacht und die ganze Welt kann das sehen
Zu welchem Schutzrecht passen die Machlup’sche Theorien am besten?
Entwickelt für’s Patentrecht; aber eigentlich für alle Schutzrechte relevant