§5 Grundlagen Kartellrecht - Geltungsbereich Flashcards

1
Q

TBM Geltungsbereich KG?

A
  1. Persönlicher Geltungsbereich (KG 2 I und Ibis)
  2. Sachlicher GB (KG 2 I)
  3. Örtlicher GB (KG 2 II)
  4. Zeitlicher GB

Anwendungsbereich:
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, KG 3

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2
Q

Wie definiert sich der persönliche Anwendungsbereich des KG?

Ist eine Rechtspersönlichkeit erforderlich?

Reicht reine Nachfragetätigkeit aus?

Sind Konsumenten auch Unternehmen?

A

Unternehmen, KG 2 I: “Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts”

Definition “Unternehmen” = KG 2 Ibis

  • > eigene Rechtspersönlichkeit ist nicht erforderlich
  • > Nachfragetätigkeit reicht aus
  • > ABER: Konsumenten ≠ Unternehmen i.S.v. KG 2 Ibis?

WICHTIG FÜR KLAUSUR:
Zu zitieren sind Art. 2 I und Ibis -> Unternehmen = jede wirtschaftliche Tätigkeit

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3
Q

Was ist im Zusammenhang mit Konzernen zu beachten im KG (3)?

A
  • Der ganze Konzern = Unternehmen (die einzelnen Konzerngesellschaften bilden keine Unternehmen). Logischerweise folgt daraus:
  • > Konzernprivileg bei KG 5: Abreden zwischen Gesellschaften desselben Konzerns ≠ tb-mässig
  • > Der gesamte Konzern wird in die Verantwortung genommen
  • Bussgeldberechnung: gesamter Konzernumsatz massgebend
  • “Wurstlücke” unmöglich in CH, d.h. Vfg. bzw. Busse richtet sich an Konzern (und kann nicht ins Leere laufen, indem die sanktionierte Konzerngesellschaft liquidiert wird) -> “funktionale Unternehmensidentität”
  • Die Sanktionsadressaten haften solidarisch
    = Man kann auch einer Tochtergesellschaft (formeller Verfügungsadressat) in der Schweiz die Busse aufbrummen und zur Zahlung verpflichten, wenn die Muttergesellschaft (materieller Verfügungsadressat) bspw. in Japan liegt
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4
Q

Wann liegt im KG ein Konzern vor?

A
  • Eigentlich Leistungsprinzip
    = ein Konzern ist dann gegeben, wenn eine Gesellschaft auf eine andere Einfluss ausüben kann (Möglichkeit) + tatsächliche Ausübung dieses Einflusses
  • Aber neuer Entscheid BVGer, wo ohne weitere Erklärungen gesagt wurde, dass nach OR ja nun Kontrollprinzip gelte und daher nun auch im KG dasselbe -> passt aber nicht gut zum KG
  • > Fazit: momentan unsichere Situation
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5
Q

Wie bestimmt sich der sachliche Anwendungsbereich des KG? Wie ist an der Klausur vorzugehen?

A

ALTERNATIV muss gegeben sein:

  • Säule 1: Kartell- oder andere Wettbewerbsabrede (KG 4 I: obj. Bezweckung reicht aus)
  • Säule 2: Ausübung von Marktmacht (KG 4 II)
  • Säule 3: Unternehmenszusammenschlüsse (KG 4 III)

KLAUSUR
Nur ggf. einschlägiger materiell-rechtlicher TB antönen; noch keine vertiefte Prüfung hier

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6
Q

Örtlicher GB des KG?

A
  • Auswirkungsprinzip, KG 2 II
    (Muss man auch nicht auswendig lernen -> sehr ausführlich im Gesetz)
  • > es kommt nicht auf Handlungsort an
  • > Entscheidend ist, ob Auswirkungen in der Schweiz zu verzeichnen sind
  • übrigens, in anderen Rechtsordnungen zusätzlich Bagatellschwelle + Kriterium der Vorhersehbarkeit
  • -> HEINEMANN: wenn Unternehmen nicht voraussehen können, wenn sie bspw. für China die Preise absprechen, dass in der Schweiz Auswirkungen sich ergeben werden, sollten sie nicht dafür bestraft werden
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7
Q

Was, wenn Unternehmen im Ausland?

A
  • Ggf. Vertreter in CH
  • Sonst
    • WEKO: muss via Rechts-/ Amtshilfe vorgehen
    • Private: können Private Enforcement machen (LugÜ: Urteil in Schweiz erwirkt im Ausland durchsetzbar)
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8
Q

Zeitlicher GB des KG?

A
  • KG 1995 trat am 1.7.1996 in Kraft

- Direkte Sanktionen möglich seit KG 2003, in Kraft seit 1.4.2004

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9
Q

Das Verhältnis zu welchen Rechtsvorschriften regelt das KG in welchem Art.?

A

KG 3:

  • Abs.1: Vorbehalt wettbewerbsausschliessender Vorschriften
    • (soweit konform mit der Verfassung, z.B. Grds. der Wirtschaftsfreiheit)
  • Abs.2: Vorbehalt zugunsten von IGR
  • Abs.3: Verhältnis der Untersuchungskompetenz von Wettbewerbsbehörden und Preisüberwacher

Darüber hinaus, beachte Verhältnis insb. zu UWG, BGBM

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10
Q

Worauf zielt KG 3 I? Bsp.?

A
  • lit. a: Staatliche Markt- und Preisordnung
  • -> Preis- und Kontingentvorschrift in Milchwirtschaft
  • lit. b: Unternehmen mit besonderen Rechten
    • Rechtliches Vollmonopol
    • Versorgungsauftrag
  • -> z.B. Post
  • -> kantonale oder kommunale Versorgungsmonopole
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11
Q

Was ist Voraussetzung, damit KG 3 I greift?

A

Der Gesetzgeber musste den entsprechenden Bereich dem Wettbewerb entziehen wollen

-> Praxis von Behörden und Gerichten ist restriktiv

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12
Q

Ist das arzneimittelrechtliche Wettbewerbsverbot für verschreibungspflichtige Medikamente ein Ausschlussgrund für die Anwendung des KG i.S.v. KG 3 I lit. a?

A

BVGer: ja, denn
o Es gibt Werbeverbot für alle verschreibungspflichtigen Medikamente -> ohne Werbung spielt der Wettbewerb nicht

o Zweites Argument: Männer, die Viagra kaufen, schämen sich, würden deshalb nie über den Preis verhandeln und auch deshalb spielt hier kein Wettbewerb

ABER BGer: Heilmittelrecht enthält keine “Wettbewerbsnormen” und schliesst Anwendbarkeit des KG nicht aus

o Nur ein Paramater (Wettbewerb) wird verboten, aber alles andere vom Wettbewerb nicht

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13
Q

Fazit: liegt eine staatliche Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. KG 3 I lit. a schnell vor?

A

Nein; gibt es eigentlich nur in der Landwirtschaft

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14
Q

Wie verhalten sich Patente, Urheberrechte, Markenrechte, etc. zum Kartellrecht (1 Art. + 2)

A
  • KG 3 II S.1: Das KG ist nicht anwendbar, soweit sich Wettbewerbswirkungen “AUSSCHLIESSLICH” aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben
  • Früher nahm man Spannung zwischen IGR und KG an
  • -> Patentinhaber hat Ausschliesslichbarkeitsrecht; also quasi Mini-Monopol, das anzugreifen mit dem KG widersprüchlich wäre
  • ABER heute h.M. nimmt Komplementarität an
  • -> beide schützen Innovation (s. auch dynamische Funktionen Wettbewerbsrecht -> Innovationsförderung)

–> deshalb Auslegung von KG 3 II S.1 sehr restriktiv

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15
Q

Wie ist nun KG 3 II S.1 auszulegen? Ist das KG bei einer Wettbewerbsabrede in einem Lizenzvertrag anwendbar?

A
  • Wettbewerbswirkung “ausschliesslich” aus IGR wird sehr restriktiv ausgelegt!
  • > Anwendungsfälle, wo Beschränkung ausschliesslich wegen IGR angenommen, quasi null
  • Wettbewerbsabreden in Lizenzvertägen: KG immer anwendbar!
  • -> Lizenzkartellrecht = wichtiger Schnittbereich
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16
Q

Kann das KG auch auf einseitige, immaterialgüterrechtliche Positionen gestützte Marktmachtausübung anwendbar sein?

A

Ja, z.B. bei essential facilities

17
Q

Unterliegen Einfuhrbeschränkungen dem KG?

A

Ja (KG 3 II S.2)

18
Q

Kann der Schutzrechtsinhaber Parallelimporte verbieten?

A

Hängt von der Ausgestaltung der Erschöpufngsregeln ab

19
Q

Welche möglichen Erschöpfungsregeln gibt es?

A

NATIONALE ERSCHÖPFUNG
= Patente oder andere IGR erschöpfen mit einverständlichem Inverkehrbringen in der Schweiz

o Ein Produzent mit CH-Patent auf einer Maschine / verkauft an A in CH / A möchte an D weiterverkaufen -> A darf das unter nationalem Erschöpfungsprinzip, da mit Inverkehrbringen in Schweiz das Patent erschöpft ist

o Aber: verkauft Produzent in Frankreich, keine Erschöpfung = Parallelimporte können verboten werden = nationale Erschöpfung ist

(EURO-)REGIONAL
= Patente (oder andere IGR) erschöpfen mit einverständlichem Inverkehrbringen im EWR (27 + 3)

INTERNATIONL
= Patente (oder andere IGR) erschöpfen mit einverständlichem Inverkehrbringen i’wo auf der Welt

= am liberlasten
= generelle Zulassung von Parallelimporten

CAVE: wir reden hier nur von rechtmässig erworbenen Sachen; Piraterie ausgeschlossen

20
Q

Welche der Erschöpfungsregeln gelten in den verschiedenen IGR?

A

ERSCHÖPFUNGSREGELN

  • MSchG: Internationale Erschöpfung (gem. BGer)
  • > Parallelimporte möglich
  • Urheberrecht: Internationale Erschöpfung (gem. BGer)
  • > Parallelimporte möglich
  • Patentrecht: Regionale Erschöpfung (PatG 9a I, V)
    -> EWR-weite Erschöpfung
    (= wie bei Cassis-de-Dijon-Prinzip, das CH auch unilateral eingeführt hat)
21
Q

Fazit zur Anwendbarkeit des KG bei SV mit IGR?

A

ANWENDBARKEIT KG
- Art. 3 II S.1 entzieht nur SV dem KG, wo die Wettbewerbswirkung ausschliesslich (!) durch die IGR verursacht wird; Anwendungsfälle quasi null

  • Art. 3 II S.2 die Verhinderung von Parallelimporten gestützt auf IGR stellt explizit keine solche ausschliessliche Wettbewerbsbeschränkung durch IGR dar (und KG ist anwendbar)
  • Eine solche Importbeschränkung kann sowieso kraft UWG und MSchG (internationale Erschöpfung) wie auch kraft PatG (EWR-regionale Erschöpfung) fast nicht eintreten, zumindest wo Inverkehrbringung auf Einverständnis des Schutzrechtsinhabers fusst
  • > KG 3 II S.2 noch erforderlich?
22
Q

Woran ist an der Klausur zu denken, wenn IGR + KG vorkommen?

A

Immer, wenn Immatrecht in Klausur vorkommt, Warnblinker:

  • vielleicht ist KG nicht anwendbar;
  • aber auch schreiben, dass KG nach 3 II S.2 evtl. trotzdem zur Anwendung kommt und daher nicht wie in S.1 vorgesehen zurücktritt = häufigster Anwendungsfall
23
Q

Pro memoria: Geltungs- und Anwendungsbereich des KG?

A
  1. Persönlich: Unternehmen (KG 2 I + Ibis)
  2. Örtlich: Auswirkungsprinzip (KG 2 II)
  3. Sachlich: Einer der 3 Säulen (KG 2 I: Abreden, Missbrauch Marktbeherrschung, Fusion) betroffen?
  4. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (KG 3)
    - > beachte evtl. auch Abs.3, PüG (jetzt nicht in den Flashcards); aber fast nie Probleme, denn Preisüberwacher und WEKO finden immer Lösung
24
Q

Kann ein Schutzrechtinhaber in der Ausübung desselben durch das KG gebremst werden?

A

Ja, auch ein Patent-Monopolist ist kartellrechtlich nicht frei - ausser nach KG 3 II S.1, was aber fast nie der Fall sein dürfte

Bsp.1: Ein Hersteller eines Computer-Betriebssystems mit weltweit nahezu 100% Marktanteil schafft künstliche Inkompatibilität mit konkurrienrender Anwendungssoftware, um seine eigenen Produkte zu fördern

Bsp.2: Ein pharmazeutisches Unternehmen, welches das einzige Medikament für eine bestimmte Krankheit herstellt, verlangt astronomisch hohe Preise

25
Q

Sind sowohl vertikale wie horizontale Abreden durch das KG erfasst?

A

Ja (vgl. KG 4 I; 5 III vs IV)

“Kartell i.e.S.” dagegen nur horizontale Vereinbarungen