§5 Grundlagen Kartellrecht - Geltungsbereich Flashcards
TBM Geltungsbereich KG?
- Persönlicher Geltungsbereich (KG 2 I und Ibis)
- Sachlicher GB (KG 2 I)
- Örtlicher GB (KG 2 II)
- Zeitlicher GB
Anwendungsbereich:
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, KG 3
Wie definiert sich der persönliche Anwendungsbereich des KG?
Ist eine Rechtspersönlichkeit erforderlich?
Reicht reine Nachfragetätigkeit aus?
Sind Konsumenten auch Unternehmen?
Unternehmen, KG 2 I: “Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts”
Definition “Unternehmen” = KG 2 Ibis
- > eigene Rechtspersönlichkeit ist nicht erforderlich
- > Nachfragetätigkeit reicht aus
- > ABER: Konsumenten ≠ Unternehmen i.S.v. KG 2 Ibis?
WICHTIG FÜR KLAUSUR:
Zu zitieren sind Art. 2 I und Ibis -> Unternehmen = jede wirtschaftliche Tätigkeit
Was ist im Zusammenhang mit Konzernen zu beachten im KG (3)?
- Der ganze Konzern = Unternehmen (die einzelnen Konzerngesellschaften bilden keine Unternehmen). Logischerweise folgt daraus:
- > Konzernprivileg bei KG 5: Abreden zwischen Gesellschaften desselben Konzerns ≠ tb-mässig
- > Der gesamte Konzern wird in die Verantwortung genommen
- Bussgeldberechnung: gesamter Konzernumsatz massgebend
- “Wurstlücke” unmöglich in CH, d.h. Vfg. bzw. Busse richtet sich an Konzern (und kann nicht ins Leere laufen, indem die sanktionierte Konzerngesellschaft liquidiert wird) -> “funktionale Unternehmensidentität”
- Die Sanktionsadressaten haften solidarisch
= Man kann auch einer Tochtergesellschaft (formeller Verfügungsadressat) in der Schweiz die Busse aufbrummen und zur Zahlung verpflichten, wenn die Muttergesellschaft (materieller Verfügungsadressat) bspw. in Japan liegt
Wann liegt im KG ein Konzern vor?
- Eigentlich Leistungsprinzip
= ein Konzern ist dann gegeben, wenn eine Gesellschaft auf eine andere Einfluss ausüben kann (Möglichkeit) + tatsächliche Ausübung dieses Einflusses - Aber neuer Entscheid BVGer, wo ohne weitere Erklärungen gesagt wurde, dass nach OR ja nun Kontrollprinzip gelte und daher nun auch im KG dasselbe -> passt aber nicht gut zum KG
- > Fazit: momentan unsichere Situation
Wie bestimmt sich der sachliche Anwendungsbereich des KG? Wie ist an der Klausur vorzugehen?
ALTERNATIV muss gegeben sein:
- Säule 1: Kartell- oder andere Wettbewerbsabrede (KG 4 I: obj. Bezweckung reicht aus)
- Säule 2: Ausübung von Marktmacht (KG 4 II)
- Säule 3: Unternehmenszusammenschlüsse (KG 4 III)
KLAUSUR
Nur ggf. einschlägiger materiell-rechtlicher TB antönen; noch keine vertiefte Prüfung hier
Örtlicher GB des KG?
- Auswirkungsprinzip, KG 2 II
(Muss man auch nicht auswendig lernen -> sehr ausführlich im Gesetz) - > es kommt nicht auf Handlungsort an
- > Entscheidend ist, ob Auswirkungen in der Schweiz zu verzeichnen sind
- übrigens, in anderen Rechtsordnungen zusätzlich Bagatellschwelle + Kriterium der Vorhersehbarkeit
- -> HEINEMANN: wenn Unternehmen nicht voraussehen können, wenn sie bspw. für China die Preise absprechen, dass in der Schweiz Auswirkungen sich ergeben werden, sollten sie nicht dafür bestraft werden
Was, wenn Unternehmen im Ausland?
- Ggf. Vertreter in CH
- Sonst
- WEKO: muss via Rechts-/ Amtshilfe vorgehen
- Private: können Private Enforcement machen (LugÜ: Urteil in Schweiz erwirkt im Ausland durchsetzbar)
Zeitlicher GB des KG?
- KG 1995 trat am 1.7.1996 in Kraft
- Direkte Sanktionen möglich seit KG 2003, in Kraft seit 1.4.2004
Das Verhältnis zu welchen Rechtsvorschriften regelt das KG in welchem Art.?
KG 3:
- Abs.1: Vorbehalt wettbewerbsausschliessender Vorschriften
- (soweit konform mit der Verfassung, z.B. Grds. der Wirtschaftsfreiheit)
- Abs.2: Vorbehalt zugunsten von IGR
- Abs.3: Verhältnis der Untersuchungskompetenz von Wettbewerbsbehörden und Preisüberwacher
Darüber hinaus, beachte Verhältnis insb. zu UWG, BGBM
Worauf zielt KG 3 I? Bsp.?
- lit. a: Staatliche Markt- und Preisordnung
- -> Preis- und Kontingentvorschrift in Milchwirtschaft
- lit. b: Unternehmen mit besonderen Rechten
- Rechtliches Vollmonopol
- Versorgungsauftrag
- -> z.B. Post
- -> kantonale oder kommunale Versorgungsmonopole
Was ist Voraussetzung, damit KG 3 I greift?
Der Gesetzgeber musste den entsprechenden Bereich dem Wettbewerb entziehen wollen
-> Praxis von Behörden und Gerichten ist restriktiv
Ist das arzneimittelrechtliche Wettbewerbsverbot für verschreibungspflichtige Medikamente ein Ausschlussgrund für die Anwendung des KG i.S.v. KG 3 I lit. a?
BVGer: ja, denn
o Es gibt Werbeverbot für alle verschreibungspflichtigen Medikamente -> ohne Werbung spielt der Wettbewerb nicht
o Zweites Argument: Männer, die Viagra kaufen, schämen sich, würden deshalb nie über den Preis verhandeln und auch deshalb spielt hier kein Wettbewerb
ABER BGer: Heilmittelrecht enthält keine “Wettbewerbsnormen” und schliesst Anwendbarkeit des KG nicht aus
o Nur ein Paramater (Wettbewerb) wird verboten, aber alles andere vom Wettbewerb nicht
Fazit: liegt eine staatliche Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. KG 3 I lit. a schnell vor?
Nein; gibt es eigentlich nur in der Landwirtschaft
Wie verhalten sich Patente, Urheberrechte, Markenrechte, etc. zum Kartellrecht (1 Art. + 2)
- KG 3 II S.1: Das KG ist nicht anwendbar, soweit sich Wettbewerbswirkungen “AUSSCHLIESSLICH” aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben
- Früher nahm man Spannung zwischen IGR und KG an
- -> Patentinhaber hat Ausschliesslichbarkeitsrecht; also quasi Mini-Monopol, das anzugreifen mit dem KG widersprüchlich wäre
- ABER heute h.M. nimmt Komplementarität an
- -> beide schützen Innovation (s. auch dynamische Funktionen Wettbewerbsrecht -> Innovationsförderung)
–> deshalb Auslegung von KG 3 II S.1 sehr restriktiv
Wie ist nun KG 3 II S.1 auszulegen? Ist das KG bei einer Wettbewerbsabrede in einem Lizenzvertrag anwendbar?
- Wettbewerbswirkung “ausschliesslich” aus IGR wird sehr restriktiv ausgelegt!
- > Anwendungsfälle, wo Beschränkung ausschliesslich wegen IGR angenommen, quasi null
- Wettbewerbsabreden in Lizenzvertägen: KG immer anwendbar!
- -> Lizenzkartellrecht = wichtiger Schnittbereich