§6 Wettbewerbsabreden Flashcards

1
Q

Zwischen welchen 2 Alternativen unterscheidet KG 5 I? Wo ist eine Rechtfertigung möglich?

A

o 1. Alternative: Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
-> Effizienzrechtfertigung möglich (KG 5 II)

o 2. Alternative: Beseitigung wirksamen Wettbewerb = RF unmöglich

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2
Q

Welche Alternative (Beschränkung oder Beseitigung wirksamen Wettbewerbs) wird weshalb zuerst geprüft?

A

In Behörden- und Gerichtspraxis wird Alternative 2 (Beseitigung) zuerst geprüft, weil das Gesetz in KG 5 III + IV relativ einfach zu prüfende Vermutungen aufstellt

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3
Q

Prüfungsschema KG 5 (5)?

A
  1. Besteht eine Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG?
  2. Beseitigt die Abrede vermutlich den wirksamen Wettbewerb (Art. 5 Abs. 1 ALTERNATIVE 2 KG)?
    - > (Widerlegbare) Vermutungen in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG.
  3. Kann die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden? D.h.: Besteht trotz der Abrede ein funktionierender Innen-oder Aussenwettbewerb?
    - > Erst hier ist eine Abgrenzung des relevanten Markts erforderlich (!)
  4. Liegt zwar keine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs, aber doch eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor (Art. 5 Abs. 1 ALTERNATIVE 1 KG)?
    - > qual. + quant.; qual. gegeben, wenn Vermutungs-TB gegeben (Gaba-Rspr.)
  5. Effizienzrechtfertigung (Art. 5 Abs. 2 KG)
    - > Erforderlichkeit nötig! -> daran scheitert’s meistens
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4
Q

Nenne die 3 Optionen einer Abrede.

A

KG 4 I:

  • Rechtlich erzwingbare Vereinbarung
  • ODER rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung
  • ODER Abgestimmte Verhaltensweise
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5
Q

Erläutere was unter einer rechtlich erzwingbaren, was unter einer rechtlich nicht erzwingbaren Vereinbarung zu verstehen ist (je 1 + 1 Bsp.)

A
  • Rechtlich erzwingbare Vereinbarung
    • Z.B. die Verträge i.S. des OR
    • Ein tatsächlicher Bindungswille reicht aus. Kartellverträge sind nach Art. 20 OR nichtig. Damit kann nicht das Vorliegen einer erzwingbaren Vereinbarung bestritten werden.
  • rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarung
    • Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
    • z.B. Gentlemen’s Agreements
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6
Q

Definition (1) + Prüfung der abgestimmten Verhaltensweise (3)?

A

nicht rechtlich fixierte (dann Vereinbarung), sondern tatsächliche Zusammenarbeit
(= Koordinierung, die zwar keine Vereinbarung ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt.)

  • Abgestimmte Verhaltensweisen, Prüfung in 3 Schritten:
    1) Abstimmung (haben sie sich im Hotel getroffen?)
    2) Marktverhalten (haben sie die Preise erhöht?)
    3) Kausalität (gem. BGer vermutet)
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7
Q

Wovon ist die abgestimmte Verhaltensweise abzugrenzen? In Bezug auf welches aktuell drängende Problem ergibt das Schwierigkeiten?

A
  • Abgestimmte Verhaltensweisen ≠ blosses Parallelverhalten
    o CAVE: blosses Parallelverhalten ≠ tb-mässig
    o Bsp.: Rohölpreis in Rotterdam steigt/ Unternehmen, die dort einkaufen, müssen mehr aufwenden und alle Preise an den Tankstellen erhöhen sich
    ≠ Absprache, sondern paralleles Reagieren auf externe Faktoren
  • Wenn bspw. Greenpeace sagt, aus Umweltgründen solle man doch die Treibstoffpreise erhöhen
    o GP aus eigenem Antrieb: Kein Kartell, da es keine Absprache gibt
    o Wenn aber einer sagt, ich bin gerne dabei, aber nur, wenn das alle anderen auch machen = Kartell
  • Einer der Knacknüsse im Wettbewerbsrecht derzeit:
    o Allein durch staatliche Leistungen ist Paris-Abkommen nicht zu erreichen
    o Verschiedene Industrien versuchen deshalb, Branchenabkommen abzuschliessen, um Ausstoss zu verringern
    o Führt das aber zu einer Erhöhung der Preise, ist das grds. ein Kartell
    o Frage ungelöst derzeit; NL hat als einziger gesagt, sie würde dies zulassen
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8
Q

Unterschied horizontale vs. vertikale Vereinbarung? Wo sind die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vermutungen geregelt?

A
Horizontale Vereinbarungen
= Zwischen Wettbewerbern
= Aktuelle oder potentielle Wettbewerber
-> Beispiel: Produzenten von Computerbildschirmen sprechen die Preise ab.
-> Vermutungen in KG 5 III

Vertikale Vereinbarungen
= Zwischen Unternehmen auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette
-> Beispiel: Ein Produzent vereinbart mit einem Händler, dass dieser die gelieferten Produkte nur in der Westschweiz weiterverkaufen darf.
-> Vermutungen in KG 5 IV

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9
Q

Was erfasst KG 5 III? Wie nennt man diese Auswüchse auch im Kartellrecht?

A

Horizontale Abreden (zwischen Konkurrenten auf selber Stufe Wertschöpfungskette):

  • Lit. a: Preisabsprachen
  • Lit. b.: Mengenabsprache
  • Lit. c.: Marktaufteilung

= sog. hard core Kartelle (harte Kartelle) oder hard core restrictions (Kernbeschränkungen)
= “Kartell” i.e.S.
-> vertikale Absprache ≠ “Kartell” i.e.S.

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10
Q

Was ist zu beachten bei der Anwendung der Vermutungen in KG 5 III + IV?

A
  • Theoretisch möglich, dass neben Vermutungen in Abs.3 auch Szenarien, aber praktisch sind keine bekannt -> man kann sich auf Abs. 3 verlassen
  • Es ist lediglich der Nachweis der Vermutungsbasis erforderlich
    • Es muss also lediglich der Abschluss einer betreffenden Vereinbarung gezeigt werden.
    • Eine allgemeine Marktanalyse ist nicht erforderlich.
    • Deshalb bedarf es an dieser Stelle auch nicht der Definition des relevanten Marktes.
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11
Q

Was bedeutet direkte, was indirekte Preisabsprache (KG 5 III lit. a)?

A

Preisabrede liegt gem. WEKO & Botschaft NICHT nur dann vor, wenn der Endverkaufspreis festgelegt wird (bspw. wir verkaufen 1l für 100 Fr.).

Inkl.

  • Preiselemente
  • Preiskomponenten
  • Nettopreise
  • Bruttopreise
  • Rabatte
  • Zuschläge
  • etc.

Str.
Gleiche Bruttopreise, aber unterschiedliche Rabatte (Badezimmer-Fall; noch hängig)

Exkl.: Abrede über unwesentliche Preisbestandteile
-> Klimarappen auf Benzin (zum Vgl.: ab 5 Rp. wohl schon)
o ABER: kann trotzdem Beschränkung wirksamen Wettbewerbs vorliegen
o I.c. hat WEKO Beschränkung bejaht
o Einfluss auf Sanktion nach KG 49a

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12
Q

Welche 2 Alternativen sieht KG 5 IV vor (+ Definition)?

A
  • Vertikale Preisbindung
    = Mindest- und Festpreise
  • Absoluter Gebietsschutz
    = Ausschluss aktiver UND passiver Verkäufe
    = eng auszulegen
    -> Abrede z.B. via “Vertriebsvertrag” -> weit auszulegen; eigentliche Vertriebsverträge + einzelne Klauseln in andern

-> s. GABA-Fall
o An EU-Recht angelehnt
o SEHR WICHTIGES URTEIL -> WENN NUR 1 BGE ZU LESEN IN DIESER VORLESUNG, DANN UNBEDINGT DIESES (§6 Slide 15)

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13
Q

Was bedeutet aktives und passives bzw. direktes und indirektes Verkaufen?

A

o Aktive = aktives Verkaufen in best. Gebieten
-> z.B. Abrede, keine Werbung in best. Gebiet zu machen = zulässig

o Passiv = nicht durch aktive Verkaufsanstrengungen in anderem Gebiet zustande kommen, sondern wo ein Konsument sich aus eigener Initiative

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14
Q

Fallbsp. WEKO

A

 WEKO, 28.11.2011 Nikon (rechtskräftig nach Bestätigung durch BVGer, Urteil vom 16.9.2016, B 581/2012):
Behinderung von Parallelimporten, Exportverbote in ausländischen Vertriebsverträgen («EWR
Klauseln») und Bezugsverbote im Ausland in inländischen Vertriebsverträgen; Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung wegen ausreichenden intrabrand Wettbewerbs widerlegt, aber erhebliche
Beeinträchtigung
-> Busse i.H.v . CHF 12,5

 WEKO, 7.5.2012 BMW (rechtskräftig nach Bestätigung durch BVGer, Urteil vom 13.11.2015, B 3332/2012 und durch BGer, Urteil vom 24.10.2017, 2C_63/2016 BMW):
Behinderung von Parallelimporten durch EWR
Klausel in ausländischen Händlerverträgen;
Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung wegen interbrand Wettbewerbs widerlegt; aber erhebliche Beeinträchtigung
-> Busse i.H.v . CHF 156 Mio.

= BMWs in Süddeutschland 10-15% billiger als in CH/ den Händlern wurde von BMW-München verboten, ausserhalb von EWR zu verkaufen
o = aktives + passives Verkaufsverbot = KG 5 IV Alt. 2 -> KG 49a
o Busse an BMW-München; die Busse hätte man dann aber auch BMW-Schweiz auferlegen können, da derselbe Konzern bzw. dasselbe Unternehmen

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15
Q

Wenn ein Vermutungstatbestand nachgewiesen ist, muss dann auch der Effekt der Abrede auf den Markt nachgewiesen sein? Seit welchem Urteil ist das so?

A

Nein; potentielle Beeinträchtigung genügt

  • > Die Vermutungstatbestände setzen nur die Existenz einer entsprechenden «Abrede» (Abschluss oder Einhaltung) voraus. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass diese Abrede tatsächliche Wirkungen auf dem Markt hatte.
  • > Es wurde jeweils argumentiert, dass die jeweilige Klausel zwar besteht, aber nicht gelebt wurde

• Jedenfalls früher (vor Gaba ) traf die WEKO auch regelmässig Feststellungen zur effektiven Umsetzung und zu den Auswirkungen der Abrede.

ABER: Widerlegung der Vermutung möglich

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16
Q

Wie ist die Vermutung in KG 5 zu widerlegen?

A

Beweis des funktionierenden Aussen- oder Innenwettbewerbs

17
Q

Was ist Aussen- bzw. Innenwettbewerb?

A

o Aussenwettbewerb = nicht durch Abrede gebundene Anbieter, die mit durch Abrede gebundenen Anbietern konkurrieren

o Innenwettbewerb = durch Abrede gebundene Anbieter, die aber bei anderen Parametern miteinander konkureiren

18
Q

Ist der Listenpreis bei Mfz eine vertikale Preisbindung?

A

Nein; = UVP ≠ vertikale Preisbindung KG 5 IV Alt. 1

  • Voraussetzung: muss wirklich unverbindlich sein
    o wenn Produzent dem Händler mit Nachteilen droht, wenn er sich nicht an Listenpreise ≠ unverbindlich
    o wenn Produzent Händler belohnt, wenn Listenpreise eingehalten werden ≠ unverbindlich
19
Q

Prüfung der Vermutungswiderlegung (3 + 1)?

A

1) Marktabgrenzung
Erforderlich, weil wirksamer Aussen-
oder Innenwettbewerb nur in Bezug auf einen relevanten Markt festgestellt werden kann.

  • > Marktabgrenzung ist also nicht für die Vermutungsbasis, wohl aber für die Widerlegung der Vermutungsfolge erforderlich.
  • > Flash dazu in §7
    2) Aussenwettbewerb und/oder
    3) Innenwettbewerb
20
Q

Wann liegt wirksamer Aussen- bzw. Innenwettbewerb vor? + Bsp.?

A

Aussenwettbewerb
= es gibt genügend nicht an der Absprache beteiligte Unternehmen, die für Wettbewerb genügend Konkurrenz schaffen

Innenwettbewerb
= entweder Nichtbeachtung der Abrede;
= oder andere nicht abgesprochene Wettbewerbsparameter spielen stark genug, damit Wettbewerb fortbesteht

Z.B.
Fixierung der Buchpreise in der gesamten CH-D/ aber es gab Beratungswettbewerb und Serviceunterschiede -> BGer: das reicht zum Umstossen der Vermutung

21
Q

Was sind alternative Begriffe für Innen- und Aussenwettbewerb?

Hinweis: für Klausur nur mit Innen- und Aussenwettbewerb arbeiten; hier nur der Vollständigkeit halber

A

 Interbrand = Wettbewerb zwischen zwei konkurrierenden Marken

 Intrabrand = Wettbewerb zwischen Händlern der gleichen Marke

22
Q

Wenn von 3 Händlern einer Marke zwei durch Abrede gebunden sind, besteht dann noch Aussenwettbewerb?

A

Ja

23
Q

Wer hat die Beweisführungslast (subj.) der Vermutungswiderlegung im

A) Verwaltungs-
B) Zivilverfahren?

A

A) Verwaltungsverfahren
= Untersuchungsmaxime: Die WEKO muss von Amtes wegen prüfen, ob (zugunsten des beschuldigten Unternehmens) die Vermutungswiderlegung gelingt.

-> Allerdings besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 Abs. 1 lit . c VwVG i.V.m . Art. 40 KG). Bei internen Informationen müssen die Unternehmen einen erheblichen Beitrag leisten.

B) Zivilverfahren (umgekehrt)
Es gilt Art. 8 ZGB (Verhandlungsgrundsatz?): Das klagende Opfer trägt die Beweislast für die Vermutungsbasis. Das beschuldigte Unternehmen hat die Beweisführungslast in Bezug auf die Vermutungswiderlegung.

24
Q

Wer trägt die Beweislast (obj.)? im

A) Verwaltungs-
B) Zivilverfahren?

A

PRO MEMORIA
= Wer trägt die Folgen der Beweislosigkeit?

• Im Prinzip die privaten Kläger (Zivilverfahren) bzw. die Wettbewerbsbehörden
(Verwaltungsverfahren)

• Anders hingegen bei non liquet (weder die eine noch die andere Tatsachenbehauptung lässt sich beweisen) über die Widerlegung der Vermutung oder das Vorliegen der Effizienzrechtfertigung [??]

25
Q

Wie steht es um das Kriterium der Erheblichkeit in KG 5 I?

A
  • Man wollte erst die Insrechtfassung von SV ausschliessen, die nicht gew. quantiativen und/oder qualitativen Kritierien genügen
  • In der Rspr. ist man aber davon abgerückt, bzw. seit dem Gaba-Fall ist das Vorhandensein eines Vermutungs-TB qualtitatives Element genug, um Erheblichkeit anzunehmen

• ABER derzeit: Beobachte Parlamentarische Motion Français von NR und SR angenommen: qual. + quant. Wettbewerbsbeschränkung muss immer geprüft werden = Situation wie vor Gaba-Fall

26
Q

Wiederhole kurz die Prüfschritte für eine Verletzung von KG 5.

A

A. Geltungsbereich des KG

  1. Persönlich (Unternehmen, KG 2 I; Ibis)
  2. Örtlich (KG 2 II, Auswirkungsprinzip)
  3. Sachlich (3 Säulen KG, inkl. KG 5)
  4. Zeitlich
  5. Vorbehalt entgegenstehender Vorschriften (KG 3)

B. Prüfung Wettbewerbsabrede

  1. Wettbewerbsabrede, KG 4 I
  2. Beseitigung wirksamen Wettbewerbs -> Vermutungs-TB erfüllt?
  3. Vermutungswiderlegung: immer noch Innen- und/oder Aussenwettbewerb (Restwettbewerb ausreichend)?
  4. Liegt erhebliche Wettbwerbsbeschränkung vor?
  5. Effizienzgründe
27
Q

Führe die TBM für eine Verletzung von TBM 5

A

A. Geltungsbereich

  1. Persönlich (KG 2 I): Unternehmen (Def. in Abs. Ibis)
  2. Örtlich (Auswirkungsprinzip, KG 2 II)
  3. Sachlich: 3 Säulen des Wettbewerbsrechts
  4. Zeitlich (der Vollständigkeit halber)
  5. Vorbehalt entgegenstehender Vorschriften (KG 3)
    a. Staatliche Markt- oder Preisordnung (z.B. Postgesetz; Teile Landwirtschaft), Abs. 1 lit. a
    b. Erfüllung staatlicher Aufgaben (etwa Energieversorgung), Abs. 1 lit. b
    c. IGR, KG 3 II
    d. PüG, KG 3 III

B. Prüfung unzulässige Wettbewerbsabreden

  1. Abrede, KG 4 I
    a. rechtlich erzwingbar, nicht erzwingbar oder abgestimmte Verhaltensweise
    b. horizontal oder vertikal
    c. Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt
  2. Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (Vermutungs-TB in KG 5 III [horizontal] oder IV [vertikal])
    a.
  3. Widerlegung der Vermutung: Gibt es noch Innen- und/oder Aussenwettbewerb?
    a. Marktabgrenzung (sachlich, räumlich, zeitlich)
    b. Restwettbewerb ausreichend
  4. Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
    a. Eigentlich qual. und/oder quant. Elemente
    b. Aber BGer in Gaba-Fall: Grds. ist immer von der Erheblichkeit der Beeinträchtigung auszugehen, wenn Vermutungs-TB vorliegend (auch bei deren Widerlegung)
    c. Ausnahme: Bagatellfälle; niemand weiss aber, was darunter genau zu verstehen ist
  5. Effizienzrechtfertigung, KG 5 II
    a. Vorliegen eines (gesetzlichen) Rechtfertigungsgrundes
    - -> nur Effizienzsteigerungen wirtschaftlicher Art
    - -> nicht-ökonomische Interesse: KG 8, Sache des BR
    - -> Liste in KG 5 II abschliessend

b. Notwendigkeit
= Wettbewerbsbeschränkung ist mildestes Mittel zur Erreichung des Ziels

c. Wettbewerb wird nicht beseitigt (nicht rechtfertigbar, KG 5 II lit. b)

28
Q

x

A

x

29
Q

Welcher Kreis muss von der Effizienzerhöhung profitieren?

A

Volkswirtschaft; auf jeden Fall reicht es nicht, wenn nur die an der Abrede Beteiligten profitieren

30
Q

Voraussetzungen der Effizienzrechtfertigung?

A
  1. Vorliegen eines (gesetzlichen) Rechtfertigungsgrundes
    - -> nur Effizienzsteigerungen wirtschaftlicher Art
    - -> nicht-ökonomische Interesse: KG 8, Sache des BR
    - -> Liste in KG 5 II abschliessend
  2. Notwendigkeit
    = Wettbewerbsbeschränkung ist mildestes Mittel zur Erreichung des Ziels
  3. Wettbewerb wird nicht beseitigt (nicht rechtfertigbar)
31
Q

Welche Effizienzgründe gibt es?

A

KG 5 II (abschliessend):

  • Senkung der Herstellungs- und Vertriebskosten
  • Verbesserung der Produkte und Produktionsverfahren
  • Förderung der Forschung oder der Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen
  • Rationelle Ressourcennutzung
32
Q

Wie hat die WEKO die Beweisregeln festgelegt?

A
  • Beweisführung: Untersuchungsgrundsatz (VwVG 12) mit Mitwirkungspflicht der Parteien (KG 40)
  • Beweiswürdigung: Effizienzgewinne und -verluste müssen nur annäherungsweise beweisbar sein
33
Q

Wenn die Kartellrechtsverletzung gegen Art. 5 vorliegt, was kann als letztes noch retten? Voraussetzungen?

A

Ausnahmsweise Zulassung durch den Bundesrat, KG 8

VORAUSSETZUNGEN:

1) überwiegende öff. Interessen
2) Zuständigkeiten des BR

34
Q

Was sind gültige öff. Interessen i.S.v. KG 8?

A

Hier NICHT nur Effizienzsteigerungen wirtschaftlicher Art -> u.a.:

  • Arbeitsmarkt
  • Umweltschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Kulturschutz
  • Medienvielfalt
  • Strukturpolitik
35
Q

Welcher Art. ist sonst noch zu beachten bei einer Ausnahmebewilligung durch den BR?

A

KG 31

  • > Abs. 3: zeitliche Beschränkung + ggf. Bedingungen und Auflagen
  • > Abs. 4: Verlängerung möglich
36
Q

Inwiefern sind Verordnungen und Bekanntmachungen wichtig für Verletzungen von KG 5?

A

Zur Konkretisierung der in KG 5 II abschliessend gesetzlich geregelten Rechtfertigungsgründe sieht KG 6 I vor, dass durch Verordnungen oder allg. Bekanntmachungen die Voraussetzungen generell-abstrakt umschrieben werden können, bei deren Vorliegen sich bestimmte Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen

Dafür sind 2 Formen möglich:

  • allg. Bekanntmachungen
  • -> ohne verbindlichen Charakter
  • -> Erlass durch WEKO
  • Verordnungen
  • -> durch BR