§19 Generalklausel UWG Flashcards
Wenn die Generalklausel erfüllt ist, ist dann immer auch ein Spezial-TB des UWG erfüllt und umgekehrt?
Wenn die Generalklausel verletzt ist ≠ automatisch Spezial-TB
Aber jede Erfüllung Spezial-TB = Verletzung Generalklausel UWG
- > Theoretisch ändert sich mit der Ergänzung der Spezial-TB nichts am Anwendungsbereich des UWGs
- > Praktisch versuchen die Gerichte, sich i’einem Spezial-TB anzuhängen; weil sonst lang zu begründen via Generalklausel
TBM der Generalklausel?
1) Verhalten oder Geschäftsgebaren
2) Beeinflussung des Wettbewerbs
3) Verstoss gegen Treu und Glauben
Was wird alles vom “Verhalten oder Geschäftsgebahren” (TBM 1) erfasst (2)?
= jedes Tun, Dulden oder Unterlassen,
= inkl. Anstiftung und Beihilfe (!)
- Geschäftsgebaren = kann ignoriert werden; ist einfach ein Unterfall von Verhalten
o Z.B. URG: Access-Provider wie Swisscom verantwortlich für Kunden für Urheberrechtsverletzung? – nein, was wir konkret tun, ist nicht beeinflusst durch Mitwirkung von Swisscom.
o Wäre etwa so, wie wenn wir sagen würden, derjenige, der Strasse gebaut hat, ist mitverantwortlich für jeden Unfall darauf
Was ist unter Beeinflussung des Wettbewerbs (TBM 2) zu erfüllen (2 + 4 Präzisierungen + 1 nicht erforderlich)? Mit welchem Konzept ist es deckungsgleich?
= sachlicher Anwendungsbereich
2.1) Eignung des Verhaltens, sich auf den Markt auszuwirken:
== nur Wettbewerbshandlungen
== jede Handlung, die marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet ist
== Handlungen, die geeignet sind, sich auf den Wettbewerb auf einem (bestimmten)Markt auszuwirken:
- —–> Verhältnis zwischen Mitbewerbern
- —–> Verhältnis zwischen Anbietern und Abnehmern
2.2) Objektive Eignung zur Beeinflussung genügt, tatsächliche Auswirkung NICHT erforderlich
– Spürbarkeit im Wettbewerb: «minima non curat praetor» (sog. Bagatellschwelle)
2.X) Subjektiver Wille zur Beeinflussung des Wettbewerbs NICHT erforderlich
PRO MEMORIA
Geltung auch für Spezialtatbestände: ohne Beeinflussung des Wettbewerbs kein Verstossgegen das UWG!
Welche Ansätze können verfolgt werden, um einen Verstoss gegen Treu und Glauben zu definieren (2)? Welche wichtige Abgrenzung zum ZGB ist vorzunehmen? 1 Regelbeispiel?
ANSATZ
• Geschäftsmoralischer Ansatz: Gebote der beruflichen Korrektheit
vs.
• Funktionaler Ansatz: Schutz des unverfälschten Wettbewerbs
MERKE
Wegen des Wettbewerbsbezugs hat der Begriff von «Treu und Glauben» gegenüber Art. 2 ZGB eine eigenständige Bedeutung
-> UWG T&G ≠ ZGB 2
-> T&G als Öffnungsklausel im UWG, die mit wettbewerbsrelevanten Inhalten gefüllt wird (eigentlich analog ZGB 2)
REGELBEISPIEL
Täuschung als Regelbeispiel für Verstoss gegen Treu und Glauben («[…] jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten […]»)
Wo sind die Spezial-TB geregelt? Geschieht das in abschliessender weise?
UWG 3-8 - nicht abschliessend (“unlauter handelt insbesondere, wer …”)
- > Es kommen eben immer wieder neue Formen hinzu, die man nicht voraussehen kann
- > Gleichzeitig gibt es aber best. Verhaltensweisen, die kommen immer wieder
Was ist zuerst zu prüfen: Generalklausel oder Spezial-TB gem.
Dogmatik
Praxis
Teil der Lehre?
DOGMATISCH
o Dogmatisch/ von der Struktur her würde es Sinn machen, erst Generalklausel zu nehmen
PRAXIS
o Gerichte machen aber das Gegenteil: Suchen zuerst nach einem Spezial-TB; nur wenn die dann nicht erfüllt sind, stellt sich die Frage nach der Generalklausel
- > Ist auch gefährlich, vgl. Umwegthese (wenn ich das geprüft habe nach IGR, dann kann es nicht sein, dass nach UWG noch unzulässig ist); es wäre falsch, zu sagen, wenn kein Spezial-TB anwendbar, die Generalklausel nichtmehr zu prüfen
- > Nie vergessen: Wenn Spezial-TB erfüllt, dann auch Generalklausel
- > Generalklausel eingehend zu prüfen, wenn kein Spezial-TB einschlägig
TEIL DER LEHRE
- Lehre hat einige Stimmen, die sagen, wenn ein Einzel-TB mit seinen speziellen TBM nicht einschlägig ist, dann kann nicht Generalklausel zur Anwendung kommen
o Teilweise nicht von der Hand zu weisen;
o ABER gem. Aufbau UWG ist das klar abzulehnen
Fixieren die Spezial-TB das unerlaubte Verhalten klar/ sind sie in sich abschliessend oder lassen sie offen, wo genau unlauteres Verhalten beginnt?
- Durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln
- meistens nicht abschliessender Charakter
• Beispiel für offenen Tatbestand: Art. 4 lit.a UWG (Verleitung zum Vertragsbruch)
–> Die Vorschrift regelt unlauteres Verhalten dieser Art nicht abschliessend
• Beispiel für ev. abschliessenden Tatbestand: Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG (Lockvogelangebote)
–> vgl. BGE 135 III 446–Maltesers, unter E. 5.1, nicht in der amtlichen Sammlung; anders allerdings die Botschaft, BBl 1983 II 1009, 1044 f. und 1067)
Vier Fallgruppen + 2 Unterfallgruppen des Lauterkeitsrechts?
A. Ausübung von Zwang (Verweis)
a. Behinderung von Wettbewerbsteilnehmern
- -> ggü. Konsumenten, typisch: Hausierer (psychischer Zwang)
- -> Ggü. Wettbewerbsteilnehmern (selten): z.B. ein Unternehmen reisst Plakate vom andern ab
b. Zwang gegenüber Abnehmern
B. Vorsprung durch Rechtsbruch (Verweis)
= Regel brechen, die für alle Konkurrenten gelten & dadurch Vorteil
C. Systematische Nachahmung (Verweis)
= Z.B. Suchspyder-Entscheid (Ausnutzung eines konkreten materialisierten Arbeitsergebnisses)
D. Rufausbeutung (Verweis)