§19 Generalklausel UWG Flashcards

1
Q

Wenn die Generalklausel erfüllt ist, ist dann immer auch ein Spezial-TB des UWG erfüllt und umgekehrt?

A

Wenn die Generalklausel verletzt ist ≠ automatisch Spezial-TB

Aber jede Erfüllung Spezial-TB = Verletzung Generalklausel UWG

  • > Theoretisch ändert sich mit der Ergänzung der Spezial-TB nichts am Anwendungsbereich des UWGs
  • > Praktisch versuchen die Gerichte, sich i’einem Spezial-TB anzuhängen; weil sonst lang zu begründen via Generalklausel
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2
Q

TBM der Generalklausel?

A

1) Verhalten oder Geschäftsgebaren
2) Beeinflussung des Wettbewerbs
3) Verstoss gegen Treu und Glauben

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3
Q

Was wird alles vom “Verhalten oder Geschäftsgebahren” (TBM 1) erfasst (2)?

A

= jedes Tun, Dulden oder Unterlassen,

= inkl. Anstiftung und Beihilfe (!)

  • Geschäftsgebaren = kann ignoriert werden; ist einfach ein Unterfall von Verhalten

o Z.B. URG: Access-Provider wie Swisscom verantwortlich für Kunden für Urheberrechtsverletzung? – nein, was wir konkret tun, ist nicht beeinflusst durch Mitwirkung von Swisscom.

o Wäre etwa so, wie wenn wir sagen würden, derjenige, der Strasse gebaut hat, ist mitverantwortlich für jeden Unfall darauf

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4
Q

Was ist unter Beeinflussung des Wettbewerbs (TBM 2) zu erfüllen (2 + 4 Präzisierungen + 1 nicht erforderlich)? Mit welchem Konzept ist es deckungsgleich?

A

= sachlicher Anwendungsbereich

2.1) Eignung des Verhaltens, sich auf den Markt auszuwirken:

== nur Wettbewerbshandlungen

== jede Handlung, die marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet ist

== Handlungen, die geeignet sind, sich auf den Wettbewerb auf einem (bestimmten)Markt auszuwirken:

  • —–> Verhältnis zwischen Mitbewerbern
  • —–> Verhältnis zwischen Anbietern und Abnehmern

2.2) Objektive Eignung zur Beeinflussung genügt, tatsächliche Auswirkung NICHT erforderlich
– Spürbarkeit im Wettbewerb: «minima non curat praetor» (sog. Bagatellschwelle)

2.X) Subjektiver Wille zur Beeinflussung des Wettbewerbs NICHT erforderlich

PRO MEMORIA
Geltung auch für Spezialtatbestände: ohne Beeinflussung des Wettbewerbs kein Verstossgegen das UWG!

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5
Q

Welche Ansätze können verfolgt werden, um einen Verstoss gegen Treu und Glauben zu definieren (2)? Welche wichtige Abgrenzung zum ZGB ist vorzunehmen? 1 Regelbeispiel?

A

ANSATZ
• Geschäftsmoralischer Ansatz: Gebote der beruflichen Korrektheit

vs.

• Funktionaler Ansatz: Schutz des unverfälschten Wettbewerbs

MERKE
Wegen des Wettbewerbsbezugs hat der Begriff von «Treu und Glauben» gegenüber Art. 2 ZGB eine eigenständige Bedeutung
-> UWG T&G ≠ ZGB 2
-> T&G als Öffnungsklausel im UWG, die mit wettbewerbsrelevanten Inhalten gefüllt wird (eigentlich analog ZGB 2)

REGELBEISPIEL
Täuschung als Regelbeispiel für Verstoss gegen Treu und Glauben («[…] jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten […]»)

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6
Q

Wo sind die Spezial-TB geregelt? Geschieht das in abschliessender weise?

A

UWG 3-8 - nicht abschliessend (“unlauter handelt insbesondere, wer …”)

  • > Es kommen eben immer wieder neue Formen hinzu, die man nicht voraussehen kann
  • > Gleichzeitig gibt es aber best. Verhaltensweisen, die kommen immer wieder
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7
Q

Was ist zuerst zu prüfen: Generalklausel oder Spezial-TB gem.

Dogmatik
Praxis
Teil der Lehre?

A

DOGMATISCH
o Dogmatisch/ von der Struktur her würde es Sinn machen, erst Generalklausel zu nehmen

PRAXIS
o Gerichte machen aber das Gegenteil: Suchen zuerst nach einem Spezial-TB; nur wenn die dann nicht erfüllt sind, stellt sich die Frage nach der Generalklausel

  • > Ist auch gefährlich, vgl. Umwegthese (wenn ich das geprüft habe nach IGR, dann kann es nicht sein, dass nach UWG noch unzulässig ist); es wäre falsch, zu sagen, wenn kein Spezial-TB anwendbar, die Generalklausel nichtmehr zu prüfen
  • > Nie vergessen: Wenn Spezial-TB erfüllt, dann auch Generalklausel
  • > Generalklausel eingehend zu prüfen, wenn kein Spezial-TB einschlägig

TEIL DER LEHRE
- Lehre hat einige Stimmen, die sagen, wenn ein Einzel-TB mit seinen speziellen TBM nicht einschlägig ist, dann kann nicht Generalklausel zur Anwendung kommen
o Teilweise nicht von der Hand zu weisen;
o ABER gem. Aufbau UWG ist das klar abzulehnen

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8
Q

Fixieren die Spezial-TB das unerlaubte Verhalten klar/ sind sie in sich abschliessend oder lassen sie offen, wo genau unlauteres Verhalten beginnt?

A
  • Durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln
  • meistens nicht abschliessender Charakter

• Beispiel für offenen Tatbestand: Art. 4 lit.a UWG (Verleitung zum Vertragsbruch)
–> Die Vorschrift regelt unlauteres Verhalten dieser Art nicht abschliessend

• Beispiel für ev. abschliessenden Tatbestand: Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG (Lockvogelangebote)
–> vgl. BGE 135 III 446–Maltesers, unter E. 5.1, nicht in der amtlichen Sammlung; anders allerdings die Botschaft, BBl 1983 II 1009, 1044 f. und 1067)

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9
Q

Vier Fallgruppen + 2 Unterfallgruppen des Lauterkeitsrechts?

A

A. Ausübung von Zwang (Verweis)

a. Behinderung von Wettbewerbsteilnehmern
- -> ggü. Konsumenten, typisch: Hausierer (psychischer Zwang)
- -> Ggü. Wettbewerbsteilnehmern (selten): z.B. ein Unternehmen reisst Plakate vom andern ab

b. Zwang gegenüber Abnehmern

B. Vorsprung durch Rechtsbruch (Verweis)
= Regel brechen, die für alle Konkurrenten gelten & dadurch Vorteil

C. Systematische Nachahmung (Verweis)
= Z.B. Suchspyder-Entscheid (Ausnutzung eines konkreten materialisierten Arbeitsergebnisses)

D. Rufausbeutung (Verweis)

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