§18 UWG Anwendungsbereich Flashcards

1
Q

Sachlicher Geltungsbereich des UWG (1 + 1 Präzisierung + 1 nicht erforderlich + 2 Hinweise)

A
  • Das UWG ist auf alle Wettbewerbshandlungen anwendbar
  • Wettbewerbshandlungen (UWG 2) =
    i) Handlungen (“Verhalten oder Geschäftsgebahren”),
    ii) objektiv zur Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse geeignet
  • Nicht erforderlich: Subjektive Komponente (Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit oder gar eine Absicht zur Beeinflussung des Wettbewerbs)
  • Hinweis: Allgemeine Erfordernisse (z.B. Vorliegen einer Wettbewerbshandlung) sind aus der Generalklausel abzuleiten. Für die Tatbestandsmässigkeit eines konkreten Verhaltens sind die Einzeltatbestände massgebend;

–> (offensichtlich): Liegt keine Wettbewerbshandlung vor, ist das UWG nicht anwendbar, d.h. auch wenn sonst alle Tatbestandsmerkmale eine Spezialtatbestandes erfüllt sind, liegt kein Verstoss gegen das UWG vor

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2
Q

Was wird vom sachlichen Geltungsbereich NICHT erfasst?

A

Nicht-Wettbewerbshandlungen, d.h. Handlungen, die nicht marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet sind

Beispiele:
• Äusserungen in der Privatsphäre, rein private Verhaltensweisen;
= bspw. Falschinformationen unter Kommilitonen
≠ Äusserungen auf Bewertungsportal

• Verhaltensweisen, die sich nur unternehmensintern auswirken

• (Eigentlich alle) politische Äusserungen bei Wahlen und Abstimmungen
-> z.B. Minarett-Initiative: Befürworter-Äusserungen wurden auf einer Website aus dem Kontext gerissen -> UWG-relevant? – nein

• Tätigkeiten von Vereinen mit ausschliesslich ideeller Zielsetzung
-> ABER u.U. wettbewerbsrechtlich relevant

• Tätigkeiten im Rahmen des wissenschaftlichen Diskurses; i.d.R. ausserhalb UWG (WissenschaftsF)
= wo bspw. gestritten wird, welche Theorie die richtige ist (ich kann nicht sagen, Autor X hat in Zeitschrift Y gelogen über diese Theorie)
-> ABER s. Fall Physikzeitschrift, wo Preis/Leistung anhand von Preis/Bst. bestimmt wurde

• Sportlicher Wettbewerb
o Ist zwar schon ein Markt (Teilnehmer: Klubs, Spieler, etc.)
o Gemeint ist aber der Wettbewerb auf dem Spielfeld (man kann nicht sagen, das Verhalten eines Spielers war ein Verstoss gegen UWG, bspw. eine Herabsetzung) -> auf dem Spielfeld gelten grds. die Spielregeln
o Möglich unter UWG: Verleitung zum Vertragsbruch

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3
Q

Persönlicher Geltungsbereich des UWG (1 + 2 Schlussfolgerungen + 1 nicht-erforderlich + wessen Interessen)?

A
  • Der Wettbewerb soll «im Interesse aller Beteiligten» geschützt werden (Art. 1 UWG)
  • > Gegen das Kartellrecht können nur Unternehmen verstossen, gegen das UWG dagegen grundsätzlich jedermann
  • > Weiter persönlicher Geltungsbereich des UWG
  • Interessen der Unternehmen, der Konsumenten und der Allgemeinheit sind zu wahren
    • Dreidimensionalität des Wettbewerbsrechts/ Schutzzweck-Trias
  • Wettbewerbsverhältnis NICHT erforderlich: UWG z.B. auch auf Medienberichterstattung, Warentests oder wissenschaftliche Publikationen anwendbar
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4
Q

Räumlicher Geltungsbereich des UWG?

A

IPRG 136: Marktauswirkungsprinzip (oder Marktortprinzip); vgl. “Auswirkungsprinzip” im Kartellrecht

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