§18 UWG Anwendungsbereich Flashcards
Sachlicher Geltungsbereich des UWG (1 + 1 Präzisierung + 1 nicht erforderlich + 2 Hinweise)
- Das UWG ist auf alle Wettbewerbshandlungen anwendbar
- Wettbewerbshandlungen (UWG 2) =
i) Handlungen (“Verhalten oder Geschäftsgebahren”),
ii) objektiv zur Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse geeignet - Nicht erforderlich: Subjektive Komponente (Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit oder gar eine Absicht zur Beeinflussung des Wettbewerbs)
- Hinweis: Allgemeine Erfordernisse (z.B. Vorliegen einer Wettbewerbshandlung) sind aus der Generalklausel abzuleiten. Für die Tatbestandsmässigkeit eines konkreten Verhaltens sind die Einzeltatbestände massgebend;
–> (offensichtlich): Liegt keine Wettbewerbshandlung vor, ist das UWG nicht anwendbar, d.h. auch wenn sonst alle Tatbestandsmerkmale eine Spezialtatbestandes erfüllt sind, liegt kein Verstoss gegen das UWG vor
Was wird vom sachlichen Geltungsbereich NICHT erfasst?
Nicht-Wettbewerbshandlungen, d.h. Handlungen, die nicht marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet sind
Beispiele:
• Äusserungen in der Privatsphäre, rein private Verhaltensweisen;
= bspw. Falschinformationen unter Kommilitonen
≠ Äusserungen auf Bewertungsportal
• Verhaltensweisen, die sich nur unternehmensintern auswirken
• (Eigentlich alle) politische Äusserungen bei Wahlen und Abstimmungen
-> z.B. Minarett-Initiative: Befürworter-Äusserungen wurden auf einer Website aus dem Kontext gerissen -> UWG-relevant? – nein
• Tätigkeiten von Vereinen mit ausschliesslich ideeller Zielsetzung
-> ABER u.U. wettbewerbsrechtlich relevant
• Tätigkeiten im Rahmen des wissenschaftlichen Diskurses; i.d.R. ausserhalb UWG (WissenschaftsF)
= wo bspw. gestritten wird, welche Theorie die richtige ist (ich kann nicht sagen, Autor X hat in Zeitschrift Y gelogen über diese Theorie)
-> ABER s. Fall Physikzeitschrift, wo Preis/Leistung anhand von Preis/Bst. bestimmt wurde
• Sportlicher Wettbewerb
o Ist zwar schon ein Markt (Teilnehmer: Klubs, Spieler, etc.)
o Gemeint ist aber der Wettbewerb auf dem Spielfeld (man kann nicht sagen, das Verhalten eines Spielers war ein Verstoss gegen UWG, bspw. eine Herabsetzung) -> auf dem Spielfeld gelten grds. die Spielregeln
o Möglich unter UWG: Verleitung zum Vertragsbruch
Persönlicher Geltungsbereich des UWG (1 + 2 Schlussfolgerungen + 1 nicht-erforderlich + wessen Interessen)?
- Der Wettbewerb soll «im Interesse aller Beteiligten» geschützt werden (Art. 1 UWG)
- > Gegen das Kartellrecht können nur Unternehmen verstossen, gegen das UWG dagegen grundsätzlich jedermann
- > Weiter persönlicher Geltungsbereich des UWG
- Interessen der Unternehmen, der Konsumenten und der Allgemeinheit sind zu wahren
• Dreidimensionalität des Wettbewerbsrechts/ Schutzzweck-Trias - Wettbewerbsverhältnis NICHT erforderlich: UWG z.B. auch auf Medienberichterstattung, Warentests oder wissenschaftliche Publikationen anwendbar
Räumlicher Geltungsbereich des UWG?
IPRG 136: Marktauswirkungsprinzip (oder Marktortprinzip); vgl. “Auswirkungsprinzip” im Kartellrecht