§15 Urheberrecht Flashcards

1
Q

Überblick über den Rechtsrahmen

A
  • Erhöhte Bedeutung persönlichkeitsrechtlicher Schutzzwecke
  • -> es geht mehr darum, ob man Inhalt im Sinne des Urhebers gebrauchen darf (z.B. Tagebuch; Liebesgedicht)
  • Entsteht im Unterschied zu den anderen Immaterialgüterrechten formfrei durch den Schöpfungsakt eines Werkes,
  • bei dem es sich um eine individuelle geistige Schöpfung handelt
  • -> Umfasst fast alles: Kultur (Filme, Musik, Literatur, etc.); Folien Vorlesung; Kommunikationsbereich (Texte, etc.); sehr viel im Alltag
  • Keine Registrierung/ formfrei
  • -> z.B. ich schreibe Flashcard und ZÄG ich bin Urheber
  • -> Entstehung ipso iure
  • Eingeschränkte Übertragbarkeit; das ganze Urheberrecht ist nicht übertragbar
  • -> D.h. z.B. dass Patent die Erfindernennung beachten muss
  • -> Mein Recht, mich gegen Verunstaltung zu wehren (z.B. Pippi Langstrumpf in Pornoland)
  • -> kann ökonomische Auswirkungen haben (der Erwerber zahlt weniger, weil er Risiko hat, dass i’wann einer kommt und sagt, das sei eine Verunstaltung)
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2
Q

Welche Rechtsgrundlagen sind im Urheberrecht zu beachten?

A

Regelungen auf nationaler Ebene

  • Urheberrecht (URG)
  • Urheberrechtsverordnung (URV)

Internationale Staatsverträge

  • Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)
  • Rom Abkommen und weitere Abkommen über verwandte Schutzrechte
  • WIPO Copyright Treaty (WCT)
  • WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT)
  • Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS)
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3
Q

Was sind wichtige Regelungen im RBÜ?

A
  • RBÜ sieht Inländerbehandlung vor
    = Staaten dürfen nicht Urheberschutz für Werke unterschiedlich danach beurteilen, ob Urheber In- oder Ausländer ist
  • RBÜ legt Mindestdauer für Urheberschutz fest: 50 Jahre post mortem auctoris
  • -> Bei einer Gruppe von Autoren: Tod von zuletzt verstorbenem Autor
  • -> Im Vergleich: Patentrecht 20 Jahre
  • -> 50 Jahre nach Tod = zu lang?
  • —-> Typisch für Urheberrecht: zuweilen sehr grosser Schutz
  • RBÜ verbietet Registererfordernis
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4
Q

Was von der Revision des URG (seit 1.4.20 in Kraft) wurde in der Vorlesung herausgestrichen?

A
  • Wissenschaftsschranke

- Schutzerweiterung für Fotografien (Paradigmenwechsel im CH-Recht)

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5
Q

Wie konstituiert sich ein Überblick über die Regelungsbereiche des URG?

A

SCHUTZ IMMATERIELLER GÜTER
= Kern
Werke: Geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, Art. 2 URG

VERWANDTE SCHUTZRECHTE
= «kleine Schutzrechte»
- Rechte der Sendeunternehmen, Art. 37 URG
- Rechte der ausübenden Künstler, Art 33 ff. URG
–> z.B. das Orchester, das Mozart spielt (klingt nicht bei jedem Orchester gleich)
- Rechte der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern, Art. 35 ff. URG

DIGITAL RIGHTS MANAGEMENT
= inwieweit darf ich oder darf ich nicht technische Schutzmassnahmen umgehen? Inwieweit sind Provider verpflichtet, gegen Rechtsverstösse auf ihren Plattformen vorzugehen?
–> Man kann sich streiten, ob eigenständige Säule oder nicht

  • Schutz technischer Massnahmen, Art. 39a URG
  • Schutz von Informationen für Rechtewahrnehmung, Art. 39c URG
  • Schutz vor Internetpiraterie, Art. 39d URG
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6
Q

Die 3 Schutzvoraussetzungen des URG?

A
  1. Werk = geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, URG 2
  2. 1 Geistige Schöpfung
  3. 2 Durch den Menschen, URG 6
  4. 3 Mit individuellem Charakter
    - -> Keine begriffliche Definition, Bestimmung anhand bestimmter Kriterien und Fallbeispielen
    - -> Meist problematischere Voraussetzung
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7
Q

Art. + Liste der Schutzgegenstände?

A

Schutzgegenstand = Werke der Literatur und Kunst

ART. 2 ABS. 2

  • Sprachwerke (Art. 2 Abs. 2 lit . a
  • Akustische Werke (Art. 2 Abs. 2 lit . b
  • Werke der bildenden Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit . c
  • Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt (Art. 2 Abs. 2 lit . d
  • Werke der Baukunst (Art. 2 Abs. 2 lit . e
  • Werke der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit . f
  • Visuelle und audiovisuelle Werke (Art. 2 Abs. 2 lit . g
  • Choreografische Werke und Pantomimen (Art. 2 Abs. 2 lit . h

ART. 2 ABS. 3-4

  • Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG)
  • Fotografien (Art. 2 Abs. 3bis URG)
  • Entwürfe, Titel und Teile von Werken (URG 2 IV)

ART. 3 ff.

  • Werke zweiter Hand (URG 3)
  • Sammelwerke (URG 4)

ART. 5
= “Nicht geschützte Werke”
= v.a. Dokumente, für die wir eine uneingeschränkte öffentliche Verbreitung wollen

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8
Q

Unter welchen Bedingungen geniessen Entwürfe, Titel und Teile von Werken Schutz?

A

Entwürfe, Titel und Teile von Werken sind ebenfalls geschützt, SOFERN es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt (Art. 2 Abs. 4 URG)

  • > Titelschutz NUR in Ausnahmefällen; etwa bei den Bildertiteln von Paul Klee, die als Gegensatzbegriffspaare eine künstlerische Leistung aufweisen:
  • -> «Sensible Schiffe»
  • -> «Grölende Einsamkeit»
  • -> «Närrische Weisheit»
  • > KEIN Titelschutz z.B. für:
  • -> «Sie und Er» (BGE 64 II 111)
  • -> «Mickey Mouse» (BGE 77 II 382)
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9
Q

Was ist Kunst gem. Umberto Ecco (Definition der Kunst (.a. von Bundesverfassungsgericht D aufgenommen)?

A

Kunst erkennt man u.a. daran, dass ich da was vor mir habe, das mich zum Nachdenken anregt und dem ich im Fortgang meines Nachgangs ans Nachdenken immer mehr Bedeutung entnehmen kann

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10
Q

Was ist ein Werk zweiter Hand? Inwiefern sind sie zulässig?

A

Art. 3 Abs. 1 URG = ich habe ein Werk/ einer nimmt es und packt etwas Kreatives (individuelle geistige Schöpfung) dazu/ man sieht noch, dass im Grundzug mein Werk, aber eben erweitert -> Urheber des ursprünglichen Werks darf entscheiden, ob man das integrieren kann in das neue Werk

  • > z.B. Übersetzungen, audiovisuelle und andere Bearbeitungen (Art. 3 Abs. 2 URG), sowie Verfilmungen, Dramatisierungen, untertitelte Filme
  • > Bedarf Zustimmung Schöpfers Originalwerks (URG 11 I lit. b)
  • > CAVE: Selbst wenn der Zweite das machen darf, ist das noch nicht die Erlaubnis, mit dem Primärwerk alles zu machen; kommt dann raus, dass es eine Verunstaltung ist, kann der Primärkünstler das immer noch einschränken (URG 11 II)
  • > AUSNAHME: Parodien u. ä. (URG 11 III)
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11
Q

Was sind geschützte Sammelwerke?

A

URG 4 I = Sammlungen, bei welchen die Auswahl oder die Anordnung eine geistige Schöpfung darstellt

  • > z.B. Lexika, juristische Entscheidsammlungen
  • > Je komplexer die Sammlung, desto geringer Schutzwahrscheinlichkeit (aufgrund abnehmender Auswahlmöglichkeit)
  • > Die Zusammenstellung an sich ist geschützt; die einzelnen Teile sind nicht massgebend
  • > ABER: Sind Bestandteile jedoch selbstständig geschützt (Art. 4 Abs. 2 URG), bedarf dies der Zustimmung der Urheberrechtsinhaber (Art. 11 Abs. 1 lit. b URG)
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12
Q

Was sind explizit nicht geschützte Werke?

A

URG 5
= v.a. Dokumente, für die wir eine uneingeschränkte öffentliche Verbreitung wollen

  • Erlasse (Abs. 1 lit .a)
    = Gesetze und Verordnungen; Völkerrechtliche Verträge; Andere amtliche Erlasse
  • Zahlungsmittel (Abs. 1 lit. b)
  • Amtliche Publikationen (Abs. 1 lit. c)
    = Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen
  • Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche (Abs. 1 lit. d)
  • Amtlich oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen dieser Werke (Abs. 2)
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13
Q

Wie definiert sich eine geistige Schöpfung?

A
  • Geistige Schöpfung muss vom Menschen Geschaffenes sein (vgl. Art. 6 URG)
  • > Kein Schutz für:
  • -> Nicht vom Menschen Geschaffenes («Selfies eines Affen»)
  • -> Gefundene Objekte (« objets trouvés »)
  • —> z.B. im Wald finde ich Stein, der aussieht wie Herz (≠ wenn ein Künstler Stein absichtlich so formt)
  • -> Rein zufällig computergenerierte Gestaltungen (≠ Computer als Werkzeug)
  • Sinnliche Wahrnehmbarkeit nötig, nicht aber ein Festhalten auf Träger oder Dauerhaftigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 URG)
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14
Q

Welche Fragestellungen im Graubereich haben wir während Vorlesung angeschaut bzgl. geistiger Schöpfung?

A

AFFENBILD
Tierfotograf geht in Jungle/ stellt Fotofalle auf/ irgendwann kommt diese Affendame und fängt an mit Fotokamera zu spielen und schiesst diese Fotos

-> Gretchenfrage: Schutzwürdig, wenn menschlich gemacht bzw. wesentlicher Schaffungsbeitrag muss von Menschen stammen

COMPUTERGENERIERTE GESTALTUNGEN

  • KI hat schon unerkannt Gedichtwettbewerb in Japan gewonnen
  • KI können malen wie z.B. ein Monnet

-> Gretchenfrage: bis wann kann man sagen, dass es noch geistige Schöpfung resp. der Mensch war, der den wesentlichen Beitrag gemacht hat und ab wann ist es die Software, die als Schöpferin anerkannt werden muss -> und wem gibt man dann das Urheberrecht?

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15
Q

Wie ist der “individuelle Charakter” in das URG eingebettet?

A
  • Schlüsselkriterium des Urheberrechts
  • Keine klaren Konturen, stark wertendes Konzept
  • Vergleich: Wie wir im Patentrecht sagen, ob eine Erfindung neu ist oder nicht, sagen wir hier, ob etwas individuellen Charakter hat
  • > Merke wichtigen Unterschied: Patentrecht ≠ wertend
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16
Q

Was sind die 4 Grundsätze und 2 Tipps zum “individuellen Charakter”?

A

GRUNDSÄTZE

1) Persönliche Prägung durch den Urheber nicht vorausgesetzt (massgebend ist die Werk-Individualität und nicht die Urheber-Individualität)
- > Man muss nicht den Menschen dahinter (Schöpfer) erkennen können

2) Individualität hängt vom Spielraum des Schöpfers ab: Je geringer dieser ist, desto eher ist die Individualität zu
bejahen

3) Abzustellen ist auf den Gesamteindruck

4) Statistische Einmaligkeit (Max Kummer) als Indiz: In theoretisch wertender Betrachtung nicht damit zu rechnen, dass es ein zweites Mal zu einer Werkschöpfung mit identischem Inhalt kommt
- > Ähnlich: Stelle mal 10 Menschen in einen Raum, gib ihnen dieselbe Aufgabe und schau, ob das Gleiche rauskommt (EIGNET SICH FÜR KLAUSUR!)

TIPPS

A. Einzelfallbetrachtung: Aus dem konkreten SV Hinweise nehmen

B. Falls im klassischen Kunstbereich -> argumentieren mit «das regt zum Nachdenken an»

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17
Q

Ist der individuelle Charakter von Fotografien relevant (4)?

A

Ja; zwar Urheberrechtsschutz auch ohne, aber:

  1. für die Bestimmung der Schutzdauer (vgl. URG 29 II lit. abis); und
  2. Keine Anwendung derjenigen Schutzbestimmungen, durch welche Werke in ihrem individuellen Charakter
    geschützt werden (z.B. Art. 11 Abs. 2 URG).
  3. Transformativer Gebrauch kann nicht zu einem Werk zweiter Hand führen, da es keinen im neuen Werk
    erkennbaren individuellen Charakter gibt.
  4. Kriterium des individuellen Charakters nach wie vor relevant zur Unterscheidung zwischen einem Werk nach Art. 2 Abs. 2 lit. g URG und Art. 2 Abs. 3bis URG.
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18
Q

Wie bestimmt sich der individuelle Charakter von Fotografien bzw. wie unterscheidet man Fotos von Schnappschüssen?

A
  • Kunst und damit Foto, die zum Nachdenken anregt; z.B.
  • -> der Wachsoldat, der gerade über Mauer springt, die gerade errichtet wird; oder
  • -> Demonstrant vor Panzer auf Platz des himmlischen Friedens
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19
Q

Wie definiert sich eine Fotografie (2)?

A

1) Fotografische oder Fotografischen ähnliche Wiedergaben = alle mittels Licht auf Träger erzeugte Abbildungen…
2) …dreidimensionaler Objekte ≠ Plankopien; Scans; Fotos von Gemälden, Zeichnungen; etc.

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20
Q

Inhalt & Unterteilung des Urheberrechts (2)? Wird der Werkgenuss erfasst?

A
  • Ausschliessliches subjektives Recht des Urhebers an seinem Werk
  • Unterteilung in Verwendungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte
  • Werkgenuss nicht erfasst: Sinnliche Wahrnehmung im Rahmen der Zweckbestimmung,
    -> Wirkung wie Schranke; dogmatisch aber ≠ Schranke
    -> z.B.:
    • Lesen eines Buches
    • Hören von Musik
    • Konsumieren eines Filmes
    • Anschauen einer Skulptur
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21
Q

In welche 3 Gruppen von Rechten lässt sich das Urheberrecht aufteilen (3 + 6)?

A

VERWENDUNGSRECHTE
= Schützen die vermögensrechtlichen Befugnisse

–> Generalklausel in Art. 10 Abs. 1 URG , wonach der Urheber das ausschliessliche Recht hat zu bestimmen,
ob wann und wie sein Werk verwendet wird
—-> umfasst fast alles, was man mit einem Werk machen kann

–> Nicht abschliessende Aufzählung in Art. 10 Abs. 2 URG

URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHTE
= Schützen die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk

–> Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, trotz Objekt statt Personenbezug

SONSTIGE RECHTE
–> Qualifizierung umstritten

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22
Q

Was ist zu antworten, wenn eine Klientin zu mir kommt und fragt, ob sie diesen Text aus dem Internet verwenden dürfe?

A

Es kommt auf die Verwendung drauf an -> jede Verwendung einzeln zu erfragen und zu prüfen

  • > Z.B.: Wenn ich Gedicht herunterlade, lese, vor Lerngruppe vortrage, ins Han-Chinesische übersetze, und noch vor dem Grossmünster vortrage = jeden Schritt einzeln betrachten und unter richtigen Bst. Von URG 10 subsumieren
  • -> Herunterladen = Vervielfältigung
  • -> Rezipieren vor Lerngruppe = Darstellung
  • -> …
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23
Q

Welche Verwendungsrechte gibt es (8)?

A
  • Vervielfältigungsrecht (Art. 10 Abs. 2 lit. a)
  • Verbreitungsrecht (Art. 10 Abs. 2 lit . b)
  • Recht zur Wahrnehmbarmachung (Art. 10 Abs. 2 lit . c URG, erster HS)
  • Recht auf Zugänglichmachung (Art. 10 Abs. 2 lit. c URG, zweiter HS)
  • Senderecht (Art. 10 Abs. 2 lit. d URG)
  • Weitersenderecht (Art. 10 Abs. 2 lit . e)
  • Wiedergaberecht (Art. 10 Abs. 2 lit . f)
  • Vermietrecht von Computerprogrammen (Art. 10 Abs. 3 URG)
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24
Q

Woraus besteht das Vervielfältigungsrecht (2 Definitionen + 1 Bsp. + 2 Präzisierungen + Schranken + digitales Problem)?

A

Vervielfältigungsrecht (Art. 10 Abs. 2 lit. a):

= «Recht, Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton –, Tonbild oder Datenträger herzustellen»

= Jede selbstständige Fixierung eines Werkes, durch welche dieses den menschlichen Sinnen wahrnehmbar
gemacht wird

  • -> z.B. Herstellen von Kopien in irgendeiner technischen Weise: Druck, Fotokopie, Fotografie, Aufnahme und Aufspeichern auf einen Datenträger
  • -> Inkl. Up und Download, auch vorübergehende Vervielfältigung im Arbeitsspeicher
  • > Herstellung eines einzigen Werkexemplars genügt
  • > Vgl. Schranken Art. 19 (Eigengebrauch), Art. 24a URG (Vorübergehende Verfieltätigung)
  • > Digitale Vervielfältigungsprobleme mit Cloud etc.:
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25
Q

Definition, ratio + Verhältnis zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts?

A

Verbreitungsrecht (Art. 10 Abs. 2 lit . b URG):

= «Recht, Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten»

  • > Da Verbreitung nicht zwingend von der gleichen Person getätigt wird, welche Vervielfältigung vornahm
  • > Ausübung des Verbreitungsrechts führt zur Erschöpfung
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26
Q

Definition + Präzisierung Recht zur Wahrnehmbarmachung?

A

Recht zur Wahrnehmbarmachung (Art. 10 Abs. 2 lit . c URG, erster HS):

= «Recht, das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo
wahrnehmbar (…) zu machen»

= Vortragen (Sprachwerke), Aufführen (Musik, Theater, Oper), Vorführen (Filme) und anderswo Wahrnehmbarmachen (unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel zeitgleich an einem anderen Ort als
jenem der Darbietung)

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27
Q

Recht auf Zugänglichmachung: Definition, Bsp., praktisch häufigster Anwendungsfall und Präzisierung?

A

Recht auf Zugänglichmachung (Art. 10 Abs. 2 lit . c URG, zweiter HS):

= «Recht, das Werk (…) so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu
Zugang haben»

  • -> Z.B. «Streaming», oder «Video on Demand»
  • -> V.a. Werknutzungen in Netzwerken (Internet)

-> Effektive Wahrnehmung nicht erforderlich, Bereitstellung genügt

28
Q

Definition + 2 Präzisierungen des Senderechts?

A

Senderecht (Art. 10 Abs. 2 lit. d URG)

= «Recht, das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden»

= Sendung mittels elektromagnetischer Wellen, Kabel oder Satellit

-> Gleichzeitige Übermittlung desselben Inhalts an eine Vielzahl von Empfängern ≠ Zugänglichmachung

29
Q

2 Definitionen Weitersenderecht?

A

Weitersenderecht (Art. 10 Abs. 2 lit . e URG):

= «Recht, gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche
Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden»

= Zeitgleiche Weiterleitung einer empfangenen Sendung durch ein vom Sendeunternehmen abweichendes
Subjekt

30
Q

Wiedergaberecht: Definition + Bsp.?

A

Wiedergaberecht (Art. 10 Abs. 2 lit . f URG):

= «Recht, zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen»

= Wahrnehmbarmachung von Sendungen, Weitersendungen und zugänglich gemachten Werken in
Restaurants, Einkaufhäusern, Arztpraxen etc. (sog. «Berieselung»)

31
Q

Vermietrecht von Computerprogrammen: Definition + Unterschied (+ 2 Unterpunkte dazu) zu Rechtsfolge bei anderen Verwendungsrechten?

A

Vermietrecht von Computerprogrammen (Art. 10 Abs. 3 URG):

= Recht, das Computerprogramm zu vermieten

  • Bei allen anderen Werken tritt mit Zustimmung des Urhebers zur Veräusserung die Erschöpfung des
    Verbreitungsrechts ein

–> Stattdessen besteht ein Vergütungsanspruch (Art. 13 Abs. 1 URG), der von zugelassenen
Verwertungsgesellschaften erhoben wird (Art. 13 Abs. 3 URG)

–> Ausnahmen vom Vergütungsanspruch beim Vermieten von Werkexemplaren der Baukunst sowie der
angewandten Kunst und für Werkexemplare, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung vermietet oder
ausgeliehen werden (Art. 13 Abs. 2 URG)

32
Q

Welche Urheberpersönlichkeitsrechte gibt es (5 + 1 Ausnahme) und was beinhalten diese?

A

ARTIKEL 11 URG
- Änderungsrecht (Art. 11 Abs. 1 lit . a URG) und Bearbeitungsrecht, inkl. Recht über die Aufnahme in ein Werk zweiter Hand oder ein Sammelwerk zu entscheiden (Art. 11 Abs. 1 lit. b)

  • Entstellungsverbot
    = Persönlichkeitsverletzung nach ZGB 28 I (keine Interessenabwägung nach II nötig)
    –> Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen unter Vorbehalt der persönlichkeitsverletzenden Entstellung (vgl. Art. 11 Abs. 2 URG) vom Eigentümer geändert werden (Art. 12 Abs. 3 URG)

-> Die Verwendung von Werken für Parodien ist jedoch zulässig (Art. 11 Abs. 3)

ARTIKEL 9 URG
- Recht auf Erstveröffentlichung (Art. 9 Abs. 2 URG)
= umfasst ob, wann, wie
–> Veröffentlichung = URG 9 III
–> Veröffentlichung von Bedeutung für Art. 18, 19 Abs. 1 und 25 URG

  • Recht auf Urhebergeltung (Art. 9 Abs. 1 URG)
    = als Urheber anerkannt zu werden
    –> Zurwehrsetzung gegen Dritte, die Urheberschaft bestreiten, einer anderen Person zusprechen oder für sich selbst in Anspruch nehmen
    –> CAVE: Unterschiebung eines Werkes jedoch allgemeines Persönlichkeitsrecht!
  • Recht auf Urheberbezeichnung (Art. 9 Abs. 1 bzw. 2 URG)
    = Recht zu bestimmen, was auf Werkexemplar steht und welche Nennung bei Werkbezeichnung zu verwenden ist (anonym, Pseudonym, bürgerlicher Name)
    –> Verzicht im Rahmen von Art. 27 Abs. 2 ZGB: Ghostwriterabreden urheberrechtlich zulässig (allenfalls
    Persönlichkeitsverletzung, lauterkeitswidrig und wissenschaftliche Konsequenzen)
33
Q

x

A

-

34
Q

x

A

x

35
Q

x

A

x

36
Q

x

A

x

37
Q

x

A

x

38
Q

x

A

x

39
Q

x

A

x

40
Q

x

A

x

41
Q

Welche sonstigen Rechte gibt es (3)?

A
  • Zutrittsrecht (Art. 14 Abs. 1 URG)
    = Eigentümer eines Werkexemplars hat dieses dem Urheber zugänglich zu machen, sofern dies zur
    Ausübung des Urheberrechts nötig und kein berechtigtes Interesse entgegensteht (Art. 14 Abs. 1 URG)
    ≠ Kein Herausgaberecht!
  • Ausstellungsrecht
    = Recht, Überlassung eines Werkexemplars zur Ausstellung im Inland zu verlangen, sofern überwiegendes Interesse (Art. 14 Abs. 2 URG)
    –> Sicherheitsleistung und Haftung (Art. 14 Abs. 3 URG)
  • Schutz vor Zerstörung ( Art. 15 URG)
    = Eigentümer von unikalen Originalwerkexemplaren müssen dem Urheber vor deren Zerstörung die Rücknahme gegen Erstattung des Materialwerts anbieten (Abs. 1)
    –> Ist Rücknahme nicht möglich, z.B. Fresko an einer Mauer, muss die Nachbildung des Originalwerkexemplars in angemessener Weise ermöglicht werden (Art. 15 Abs. 2
    URG), wobei bei Werken der Baukunst nur Recht, Fotografien oder Kopien der Pläne herzustellen (Abs. 3)
42
Q

WICHTIG!

Dem Urheber zur ausschliesslichen Nutzung vorbehaltener Bereich bei den Verwendungsrechten und wo hört es auf (3 + 1)?

A
  • Plagiat (Werk selbst/identische Übernahme): Keine Änderung gegenüber dem geschützten Werk
  • Umgestaltung des Werks
    = Geringfügige Änderung am individuellen Charakter, ohne selbst Schutzvoraussetzungen zu erfüllen
    –> z.B. Umwandlung Schwarz Weiss Foto in Farbfoto
    –> Schlüsselfrage: Noch so nah drann, dass es eine Verletzung ist?
  • Bearbeitung («Werk zweiter Hand» i.S.v. Art. 3 Abs. 1 URG)
    = Änderung hat individueller Charakter, verändertes Werk bleibt in individuellen Zügen aber erkennbar = Werk + Zusatz
    -> Art. 11 URG
  • Neugestaltung («freie Benutzung»)
    = Charakteristische Züge des vorbestehenden Werkes « verblassen »
    = Ich sehe schon noch Bezug zum Ausgangswerk und das merkt man auch; aber es ist so wenig, dass es keine Verletzung mehr darstellt
    –> Nicht mehr vom Schutzbereich erfasst
    –> Z.B. Chopin hat sich stark von Bach inspirieren lassen; aber nur Inspirationswirkung
43
Q

Schutzdauer: Beginn, Ende & Berechnung (keine Schutzfristen zu berechnen an Prüfung; einfach zu wissen)?

A

Beginn : Automatisch bei Werkschaffung, Festhaltung auf Träger nicht nötig (Art. 29 Abs. 1 URG)

Ende :
•50 Jahre nach Tod des Urhebers bei Computerprogrammen (Art. 29 Abs. 2 lit . a URG), bzw.
Vermutung in Art. 29 Abs. 3 URG

•50 Jahre nach Herstellung (!) für fotografische Wiedergaben ohne indiv . Charakter (Art. 29
Abs. 2 lit . a bis URG)

•70 Jahre nach Tod des Urhebers für alle anderen Werkarten (Art. 29 Abs. 2 lit. b URG)

Berechnung : 31.12. des Jahres, in welchem massgebendes Ereignis eingetreten (Art. 32 URG)
•Miturheberschaft:
–> Todeszeitpunkt der zuletzt verstorbenen Person (Art. 30 Abs. 1 URG),
–> bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken nur Regisseur massgebend (Art. 30 Abs. 3 URG),
–> bei trennbaren Beiträgen Tod des jeweiligen Urhebers (Art. 30 Abs. 2 URG)

•Unbekannte Urheberschaft:

  • -> Beginn mit Veröffentlichung bzw. letzter Lieferung (Art. 31 Abs. 1 URG),
  • -> Todeszeitpunkt wenn Urheber vor Ablauf dieser Frist bekannt wird (Art. 31 Abs. 2 URG)
44
Q

Ratio der Schutzschranken (im Urheberrecht)?

A

Ausgleich zwischen Interessen der Urheber bzw. Rechteinhabern und jenen der Nutzer bzw. Allgemeinheit

45
Q

Wie ist geregelt, welche Schranken überhaupt zulässig sind - d.h. welche es überhaupt geben darf (Schrankenschranke)?

A

Dreistufentest:

1) Bestimmter Sonderfall

2) Keine (absolute?) Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werkes (= „Kerngehalt“?)
= Künstler muss z.B. immer noch verdienen können

3) Keine Verletzung der berechtigten Interessen der Urheber in zumutbarer Weise
= Abwägung

46
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer Schranke und einer Schrankenschranke?

A

o Schranke = gesetzliche Erlaubnis, eine Handlung vorzunehmen, die eigentlich das Schutzrecht verletzen würde, ohne dafür eine Lizenz nehmen zu müssen
–> Z.B. Übersetzen in Blindenschrift = Schranke

o Dreistufentest = Kriterien, ob es gewisse Schranken überhaupt geben darf = Schrankenschranke = Schranke für Schranken

47
Q

Wäre eine Schranke, die sagen würde z.B. in der CH gibt es keinen Urheberrechtsschutz mehr für alle Bildsequenzen, was in Gifs eingebunden wird, weil Volk überwiegendes Interesse, zulässig?

A

1) ≠ Sonderfall
2) Erhebliche Beeinträchtigung der Verwertbarkeit: Wichtiger Verwertungskanal völlig abgeklemmt
3) Zumutbare Verletzung der berechtigten Interessen des Urhebers? -> Höchstwahrscheinlich schon

48
Q

Welche Gruppen von Schranken gibt es (4 + 11 Unterschranken)?

A
  • Schranken zur Sicherung des freien Informationsflusses,
  • -> Eigengebrauch (Privat-, Schul-, betriebsinterner Gebrauch), URG 19 I und Herstellung durch Dritte, URG 19 II, inkl. Einschränkungen, URG 19 III
  • -> Zitierfreiheit (Art. 25 URG)
  • -> Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Art. 28 URG)
  • -> Panoramafreiheit, URG 27
  • -> Katalogfreiheit, URG 26
  • -> Verwendung von Werken zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Art. 24d URG)
  • -> Bestandesverzeichnisse (Art. 24e URG)
  • Sicherung kultureller und sozialer Werte,
  • -> Parodiefreiheit (Art. 11 Abs. 3 URG)
  • -> Werkverwendung durch Menschen mit Behinderungen (Art. 24c URG)
  • «weitere Schranken», u.a.:
  • -> u.a. Vorübergehende Vervielfältigungen (Art. 24a URG)
  • -> Computerprogramme (Art. 21 URG)
  • Erschöpfung
49
Q

Wo ist der Eigengebrauch geregelt (Art.), was umfasst er (1), was er gerade nicht (2) und welche gesetzlichen Fallgruppen gibt es (4)?

A

URG 19

-> umfasst “veröffentlichte Werke” (19 I) = URG 9 II

  • > umfasst NICHT
  • -> Computerprogramme (19 IV); s. URG 21 + 24 II
  • -> Einschränkungen gem. URG 19 III
  • > Fallgruppen:
  • -> URG 19 I lit. a: Privatgebrauch
  • -> URG 19 I lit. b: Schulgebrauch
  • -> URG 19 I lit. c: Betriebsinterner Gebrauch
  • -> URG 19 II: Herstellung durch Dritte

HOHE RELEVANZ IN PRAXIS!

50
Q

Welche Verwendung ist vom Privatgebrauch erfasst (3 + 3) und was für Gebühren (1) fallen an?

A

ERFASSTE VERWENDUNG
- Jede Werkverwendung, auch von unrechtmässig hergestellter Kopiervorlage (z.B. inkl. Album 2 Tage vor Release)

  • Im persönlichen Bereich und im Kreis von untereinander ENG verbundenen natürlichen Personen wie Verwandte oder Freunde

–> Freunde & Familie ok; Lerngruppe sprengt aber wohl schon den Rahmen

–> Zu weit: Personalfest eines Betriebs, Mitglieder eines Vereins/politischen Partei/religiöse Gemeinschaft

  • CAVE: Privatgebrauch = nur Download, nie Upload
  • -> im Ausland meistens illegal; ggf. teuer

GEBÜHREN
- Grundsätzlich vergütungsfrei (Art. 20 Abs. 1 URG), aber Leerträgervergütung (Art. 20 Abs. 3 URG)

51
Q

Welche Verwendung ist vom Schulgebrauch erfasst (3) und was für Gebühren (2) fallen an?

A

ERFASSTE VERWENDUNG
- Jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse

  • Erfasst alle öffentlichen und privaten Ausbildungsstätten sämtlicher Stufen
  • Ausgenommen Freizeitangebote wie Koch- oder Tanzkurse

GEBÜHREN
- Vergütungspflicht (Art. 20 Abs. 2 und 3 URG),
- von zugelassenen Verwertungsgesellschaften einzufordern
(Art. 20 Abs. 4)

52
Q

Welche Verwendung ist vom betriebsinternen Gebrauch erfasst (1 + 3) und was für Gebühren (2) fallen an?

A

ERFASSTE VERWENDUNG
- Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und
ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation

–> «ähnliche Einrichtungen» = auch Kirchen, Vereine, Armee

–> «interne Information oder Dokumentation»
= Aufführungen und Vorführungen an Betriebsanlässen
≠ Vervielfältigungen für Kunden oder Vorträge

–> PRO MEMORIA: Nicht jede Werkverwendung, sondern nur Vervielfältigung, mit welcher auch eine Verbreitung einhergeht

GEBÜHREN

  • Vergütungspflicht (Art. 20 Abs. 2 und 3 URG),
  • von zugelassenen Verwertungsgesellschaften einzufordern (Art. 20 Abs. 4 URG)
53
Q

Welche Verwendung ist von der Herstellung durch Dritte erfasst (1 + 1) und was für Gebühren (2) fallen an?

A

ERFASSTE VERWENDUNG
- Zum Eigengebrauch Berechtigte können die Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen

-> Als Dritte gelten auch: Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern Kopiergeräte zur Verfügung stellen

GEBÜHREN

  • Vergütungspflicht (Art. 20 Abs. 2 und 3 URG),
  • von zugelassenen Verwertungsgesellschaften einzufordern (Art. 20 Abs. 4 URG)
54
Q

Was für Einschränkungen des erlaubten Eigengebrauchs gibt es (4), für welche Fallgruppen des Eigengebrauchs gelten sie (3) und welche Ausnahme exisitert?

A

EINSCHRÄNKUNGEN
- Vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare (lit. a)

  • Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst (lit. b)
  • Vervielfältigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik (lit. c)
  • Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen auf Ton –, Tonbild oder Datenträger (lit. d)
GELTUNGSBEREICH
Gelten für 
- Schulgebrauch, 
- betriebsinternen Gebrauch, 
- Herstellung durch Dritte
(nicht aber für Privatgebrauch)

AUSNAHME
Vervielfältigungen beim Abrufen erlaubterweise zugänglich gemachter Werke (Art. 19 Abs. 3bis URG) -> illegal (etwa auf rechtswidrigen Musiktauschbörsen) zugänglich gemachte Werke sind für den Privatgebrauch zwar zulässig, aber unter engeren Voraussetzungen als im übrigen Privatgebrauch.

55
Q

Wo (Art.) und wie (2) ist die Zitierfreiheit geregelt?

A

URG 25:
- Zitierung veröffentlichter Werke zulässig, wenn zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und Umfang durch Zweck gerechtfertigt (Abs. 1)

  • Bezeichnung als Zitat sowie der Quelle, Nennung der Urheberschaft (Abs. 2)
  • Bildzitat in Lehre umstritten
56
Q

Wo (Art.) und wie (2) ist die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse geregelt?

A

URG 28
- Bei Berichterstattung über aktuelle Ereignisse: Aufzeichnung, Vervielfältigung, Vorführung, Sendung, Verbreitung oder sonst wie Wahrnehmbarmachung der wahrgenommenen Werke (Abs. 1)

  • Für Information über aktuelle Fragen: Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung oder auch Weitersendung kurzer Ausschnitte aus Presse, Radio und Fernsehen, unter Bezeichnung des Ausschnittes und der Quelle
    sowie einer allfälligen Urheberschaft (Abs. 2)
57
Q

Wo (Art.) und wie (2 + Bsp.) ist die Panoramafreiheit geregelt?

A

URG 27
- Werkexemplar, welche sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befinden, dürfen abgebildet und die Abbildungen angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden (Abs. 1)

= Insb. Bauwerke, Statue, Plakate etc.
-> z.B. Foto von Fraumünster machen und als Profilbild verwenden)

  • > Auch zu gewerblichen Zwecken
  • Jedoch keine Abbildung in 3D oder zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar (Abs. 2)
58
Q

Wo (Art.) und wie (1) ist die Katalogfreiheit geregelt?

A

URG 26:
Werkexemplare in öffentlich zugänglichen Sammlungen, auf Messen oder Auktionen dürfen in von den Verwaltern oder Organisatoren herausgegebenen Katalogen abgebildet werden

59
Q

Weshalb sind Schranken wichtig im Urheberrecht?

A

Urheberrechtsverletzung geht sehr schnell! deshalb Schranken so wichtig

60
Q

Was ist Erschöpfung, wo ist sie geregelt, welche Handlung ist zentral und wie weit geht sie (2 + 1 im Vergleich zum Patentrecht)?

A

ART. + INHALT
URG 12 I: Verbreitungsrecht an einem Werkexemplar erschöpft, wenn dieses vom Urheber bzw.
Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erstmals in Verkehr gebracht wird.

ZENTRAL
«Veräusserung» = endgültige Aufgabe der Verfügungsmacht (≠ sachenrechtlich)
–> Z.B. Kauf, Tausch und Schenkung
–> Nicht bei: Miete oder Leihe

TRAGWEITE
- Erschöpfung erfasst nur Verbreitungsrecht und konkretes Werkexemplar
= NUR Recht der Weiterveräusserung des konkreten Exemplars
= Wenn ich Exemplar von Roman erworben habe, darf ich es weiterverkaufen; aber ich darf nicht übersetzen

-> Gilt weltweit

im Patentrecht heisst Erschöpfung, dass ich alles machen kann nach Erwerb

61
Q

Welche 3 Werke haben spezielle Erschöpfungstragweiten?

A
  • Computerprogramme: Neben Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch Gebrauchsrecht (= können auf einem Rechner ausgeführt werden), Art. 12
    Abs. 2 URG i.V.m. Art. 17 URV
  • Audiovisuelle Werke: Keine Weiterveräusserung oder Vermietung solange Rechtsinhaber in Ausübung des Aufführungsrechts beeinträchtigt, Art. 12 Abs. 1 bis URG
  • Ausgeführte Werke der Baukunst: Eigentümer darf Werk ändern, unter Vorbehalt der Entstellung, Art. 12 Abs. 3 URG
62
Q

Wie entsteht Urheberrecht (1 Prinzip + 3 Präzisierungen)?

A

SCHÖPFERPRINZIP =

Urheberrecht entsteht originär in der Person des Schöpfers

Formlos durch den Realakt der Schöpfung (vgl. Art. 29 Abs. 1 URG)

  • > Schutzvoraussetzungen müssen erfüllt sein
  • > Weder Handlungsfähigkeit noch Wille zum Erwerb vorausgesetzt

Nur natürliche Personen können Urheber sein, juristische Personen können Urheberrechte nur derivativ erwerben (beispielsweise durch Rechtsgeschäft)

63
Q

Was muss erfüllt sein, damit ein Werk als von mehreren Urhebern erschaffen gilt (Art. + 3) und welche Rechtsfolgen gibt es dann (3)?

A

MITURHEBERSCHAFT, URG 7
= Künstlerische Mitwirkung mehrerer zur Schaffung eines Werkes

= Nur künstlerische Mitwirkung, nicht organisatorische, technische oder finanzielle, ebensowenig blosse
Anregungen oder Befolgung von Anweisungen

= Gemeinsames Konzept, Wille hinsichtlich der Schaffung eines Gemeinschaftswerkes, gemeinsames
zeitliches Vorgehen nötig (Rehbinder: «Unterordnung unter eine Gesamtidee»)

-> Rechtsfolgen

–> Gemeinschaftliches Urheberrecht (Gesamteigentum, Art. 7 Abs. 1 URG) und Gesamthandsverhältnis sui generis, i.d.R. nach Regeln für einfache Gesellschaft

–> Für Verwendung Zustimmung aller erforderlich (Art. 7 Abs. 2 URG), ausser Beiträge trennbar (Art. 7 Abs. 4 URG, dann aber nur soweit Verwertung Gesamtwerk nicht beeinträchtigt), Zustimmung darf nicht wider Treu & Glauben verweigert werden

–> Rechtsverletzungen individuell verfolgbar, aber nur Leistung an alle (Art. 7 Abs. 3 URG)

64
Q

Was gilt, wenn zwei unabhängig voneinander geschaffene Werke zu einer Einheit zusammengefügt werden?

A

= Werkverbindung / verbundenes Werk; d.h.

  • -> Werk 2. Hand (URG 3)
  • -> Sammelwerke (URG 4)
  • -> Zusammenfügen von 2 vorbestehenden Werken unterschiedlicher Werkkategorien zu einer Einheit (z.B. Buch mit Foto illustrieren)

≠ Miturheberschaft (URG 7)

  • > Zustimmung der Urheberrechtsinhaber nötig (Art. 11 Abs. 1 lit. b URG)
  • > Selbstständige Verwertung des eigenen Werkteils unabhängig vom anderen
65
Q

Rechtsübertragung im URG:

  • im Vergleich zum Patentrecht?
  • Übertragung von
    • Verwendungsrechte?
    • Urheberpersönlichkeitsrechte?
    • Teilrechten?
A

VERWENDUNGSRECHTE
übertragbar und vererblich (URG 16 I)

URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHTE

    • vererblich (vgl. Art. 6 bis Abs. 2 RBÜ),
    • nach herrschender Auffassung nicht übertragbar aber bestritten

ÜBERTRAGUNG VON TEILRECHTEN
möglich (z.B. nur Vervielfältigungsrecht)
– Andere Teilrechte nur eingeschlossen, wenn dies vereinbart wurde (Art. 16 Abs. 2 URG)

VS PATENTRECHT

  • PatG: Ich kann vollkommen veräussern oder lizenzieren;
  • URG: wie Patentrecht, AUSSER Persönlichkeitsrechte
  • -> wenn Udo Jürgens Lizenz in Plattenvertrag für seine Musik abgibt vor 30 Jahren, ist dann Veröffentlichung auf Spotify eingeschlossen?
66
Q

Umfang der Rechtsübertragung (Prinzip + 2 Präzisierungen + möglicher zeitlicher + sachlicher Umfang)?

A

Umfang Übertragung: Zweckübertragungslehre
= Bei Unklarheit wird vermutet , dass Urheber nur insoweit übertragen wollte, wie für Vertragszweck erforderlich
= Kodifiziert für UrhR in Art. 16 Abs. 2 URG, aber heute für gesamtes Immaterialgüterrecht beachtlich
–> Udo Jürgens hat nicht ok für Spotify gegeben

  • Zeitlich beschränkte Übertragung möglich, z.B. nur für eine Auflage, Lizenz
  • Erwerb eines Werkexemplars (selbst wenn Originalwerk) ≠ Erwerb des Urheberrechts, sondern lediglich sachenrechtliches Eigentum am betreffenden Gegenstand (Art. 16 Abs. 3 URG)
67
Q

Was sind Verwertungsgesellschaften und weshalb gibt es sie?

A
  • Urheber treten gew. Verwendungsrechte an Gesellschaft ab
  • die dann Nutzungserlaubnis an Werknutzer zu einem Tarif erteilen
  • und die Entschädigung an den Rechtsinhaber (Urheber) auszahlen

Grund: Dem Urheber steht eine Vielzahl von regelmässig unbekannten Nutzern gegenüber

  • > individuelle Verwertung sehr schwer, teils faktisch unmöglich
  • > daher kollektive Verwertung durch Verwertungsgesellschaft

Verwertungsgesellschaften in der Schweiz

  • SUISA: nichttheatralische, musikalische Werke
  • ProLitteris : literarische und dramatische Werke sowie Werke der bildenden Kunst und Fotografie
  • SUISSIMAGE: visuelle und audiovisuelle Werke