§15 Urheberrecht Flashcards
Überblick über den Rechtsrahmen
- Erhöhte Bedeutung persönlichkeitsrechtlicher Schutzzwecke
- -> es geht mehr darum, ob man Inhalt im Sinne des Urhebers gebrauchen darf (z.B. Tagebuch; Liebesgedicht)
- Entsteht im Unterschied zu den anderen Immaterialgüterrechten formfrei durch den Schöpfungsakt eines Werkes,
- bei dem es sich um eine individuelle geistige Schöpfung handelt
- -> Umfasst fast alles: Kultur (Filme, Musik, Literatur, etc.); Folien Vorlesung; Kommunikationsbereich (Texte, etc.); sehr viel im Alltag
- Keine Registrierung/ formfrei
- -> z.B. ich schreibe Flashcard und ZÄG ich bin Urheber
- -> Entstehung ipso iure
- Eingeschränkte Übertragbarkeit; das ganze Urheberrecht ist nicht übertragbar
- -> D.h. z.B. dass Patent die Erfindernennung beachten muss
- -> Mein Recht, mich gegen Verunstaltung zu wehren (z.B. Pippi Langstrumpf in Pornoland)
- -> kann ökonomische Auswirkungen haben (der Erwerber zahlt weniger, weil er Risiko hat, dass i’wann einer kommt und sagt, das sei eine Verunstaltung)
Welche Rechtsgrundlagen sind im Urheberrecht zu beachten?
Regelungen auf nationaler Ebene
- Urheberrecht (URG)
- Urheberrechtsverordnung (URV)
Internationale Staatsverträge
- Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)
- Rom Abkommen und weitere Abkommen über verwandte Schutzrechte
- WIPO Copyright Treaty (WCT)
- WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT)
- Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS)
Was sind wichtige Regelungen im RBÜ?
- RBÜ sieht Inländerbehandlung vor
= Staaten dürfen nicht Urheberschutz für Werke unterschiedlich danach beurteilen, ob Urheber In- oder Ausländer ist - RBÜ legt Mindestdauer für Urheberschutz fest: 50 Jahre post mortem auctoris
- -> Bei einer Gruppe von Autoren: Tod von zuletzt verstorbenem Autor
- -> Im Vergleich: Patentrecht 20 Jahre
- -> 50 Jahre nach Tod = zu lang?
- —-> Typisch für Urheberrecht: zuweilen sehr grosser Schutz
- RBÜ verbietet Registererfordernis
Was von der Revision des URG (seit 1.4.20 in Kraft) wurde in der Vorlesung herausgestrichen?
- Wissenschaftsschranke
- Schutzerweiterung für Fotografien (Paradigmenwechsel im CH-Recht)
Wie konstituiert sich ein Überblick über die Regelungsbereiche des URG?
SCHUTZ IMMATERIELLER GÜTER
= Kern
Werke: Geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, Art. 2 URG
VERWANDTE SCHUTZRECHTE
= «kleine Schutzrechte»
- Rechte der Sendeunternehmen, Art. 37 URG
- Rechte der ausübenden Künstler, Art 33 ff. URG
–> z.B. das Orchester, das Mozart spielt (klingt nicht bei jedem Orchester gleich)
- Rechte der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern, Art. 35 ff. URG
DIGITAL RIGHTS MANAGEMENT
= inwieweit darf ich oder darf ich nicht technische Schutzmassnahmen umgehen? Inwieweit sind Provider verpflichtet, gegen Rechtsverstösse auf ihren Plattformen vorzugehen?
–> Man kann sich streiten, ob eigenständige Säule oder nicht
- Schutz technischer Massnahmen, Art. 39a URG
- Schutz von Informationen für Rechtewahrnehmung, Art. 39c URG
- Schutz vor Internetpiraterie, Art. 39d URG
Die 3 Schutzvoraussetzungen des URG?
- Werk = geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, URG 2
- 1 Geistige Schöpfung
- 2 Durch den Menschen, URG 6
- 3 Mit individuellem Charakter
- -> Keine begriffliche Definition, Bestimmung anhand bestimmter Kriterien und Fallbeispielen
- -> Meist problematischere Voraussetzung
Art. + Liste der Schutzgegenstände?
Schutzgegenstand = Werke der Literatur und Kunst
ART. 2 ABS. 2
- Sprachwerke (Art. 2 Abs. 2 lit . a
- Akustische Werke (Art. 2 Abs. 2 lit . b
- Werke der bildenden Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit . c
- Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt (Art. 2 Abs. 2 lit . d
- Werke der Baukunst (Art. 2 Abs. 2 lit . e
- Werke der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit . f
- Visuelle und audiovisuelle Werke (Art. 2 Abs. 2 lit . g
- Choreografische Werke und Pantomimen (Art. 2 Abs. 2 lit . h
ART. 2 ABS. 3-4
- Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3 URG)
- Fotografien (Art. 2 Abs. 3bis URG)
- Entwürfe, Titel und Teile von Werken (URG 2 IV)
ART. 3 ff.
- Werke zweiter Hand (URG 3)
- Sammelwerke (URG 4)
ART. 5
= “Nicht geschützte Werke”
= v.a. Dokumente, für die wir eine uneingeschränkte öffentliche Verbreitung wollen
Unter welchen Bedingungen geniessen Entwürfe, Titel und Teile von Werken Schutz?
Entwürfe, Titel und Teile von Werken sind ebenfalls geschützt, SOFERN es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt (Art. 2 Abs. 4 URG)
- > Titelschutz NUR in Ausnahmefällen; etwa bei den Bildertiteln von Paul Klee, die als Gegensatzbegriffspaare eine künstlerische Leistung aufweisen:
- -> «Sensible Schiffe»
- -> «Grölende Einsamkeit»
- -> «Närrische Weisheit»
- > KEIN Titelschutz z.B. für:
- -> «Sie und Er» (BGE 64 II 111)
- -> «Mickey Mouse» (BGE 77 II 382)
Was ist Kunst gem. Umberto Ecco (Definition der Kunst (.a. von Bundesverfassungsgericht D aufgenommen)?
Kunst erkennt man u.a. daran, dass ich da was vor mir habe, das mich zum Nachdenken anregt und dem ich im Fortgang meines Nachgangs ans Nachdenken immer mehr Bedeutung entnehmen kann
Was ist ein Werk zweiter Hand? Inwiefern sind sie zulässig?
Art. 3 Abs. 1 URG = ich habe ein Werk/ einer nimmt es und packt etwas Kreatives (individuelle geistige Schöpfung) dazu/ man sieht noch, dass im Grundzug mein Werk, aber eben erweitert -> Urheber des ursprünglichen Werks darf entscheiden, ob man das integrieren kann in das neue Werk
- > z.B. Übersetzungen, audiovisuelle und andere Bearbeitungen (Art. 3 Abs. 2 URG), sowie Verfilmungen, Dramatisierungen, untertitelte Filme
- > Bedarf Zustimmung Schöpfers Originalwerks (URG 11 I lit. b)
- > CAVE: Selbst wenn der Zweite das machen darf, ist das noch nicht die Erlaubnis, mit dem Primärwerk alles zu machen; kommt dann raus, dass es eine Verunstaltung ist, kann der Primärkünstler das immer noch einschränken (URG 11 II)
- > AUSNAHME: Parodien u. ä. (URG 11 III)
Was sind geschützte Sammelwerke?
URG 4 I = Sammlungen, bei welchen die Auswahl oder die Anordnung eine geistige Schöpfung darstellt
- > z.B. Lexika, juristische Entscheidsammlungen
- > Je komplexer die Sammlung, desto geringer Schutzwahrscheinlichkeit (aufgrund abnehmender Auswahlmöglichkeit)
- > Die Zusammenstellung an sich ist geschützt; die einzelnen Teile sind nicht massgebend
- > ABER: Sind Bestandteile jedoch selbstständig geschützt (Art. 4 Abs. 2 URG), bedarf dies der Zustimmung der Urheberrechtsinhaber (Art. 11 Abs. 1 lit. b URG)
Was sind explizit nicht geschützte Werke?
URG 5
= v.a. Dokumente, für die wir eine uneingeschränkte öffentliche Verbreitung wollen
- Erlasse (Abs. 1 lit .a)
= Gesetze und Verordnungen; Völkerrechtliche Verträge; Andere amtliche Erlasse - Zahlungsmittel (Abs. 1 lit. b)
- Amtliche Publikationen (Abs. 1 lit. c)
= Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen - Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche (Abs. 1 lit. d)
- Amtlich oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen dieser Werke (Abs. 2)
Wie definiert sich eine geistige Schöpfung?
- Geistige Schöpfung muss vom Menschen Geschaffenes sein (vgl. Art. 6 URG)
- > Kein Schutz für:
- -> Nicht vom Menschen Geschaffenes («Selfies eines Affen»)
- -> Gefundene Objekte (« objets trouvés »)
- —> z.B. im Wald finde ich Stein, der aussieht wie Herz (≠ wenn ein Künstler Stein absichtlich so formt)
- -> Rein zufällig computergenerierte Gestaltungen (≠ Computer als Werkzeug)
- Sinnliche Wahrnehmbarkeit nötig, nicht aber ein Festhalten auf Träger oder Dauerhaftigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 URG)
Welche Fragestellungen im Graubereich haben wir während Vorlesung angeschaut bzgl. geistiger Schöpfung?
AFFENBILD
Tierfotograf geht in Jungle/ stellt Fotofalle auf/ irgendwann kommt diese Affendame und fängt an mit Fotokamera zu spielen und schiesst diese Fotos
-> Gretchenfrage: Schutzwürdig, wenn menschlich gemacht bzw. wesentlicher Schaffungsbeitrag muss von Menschen stammen
COMPUTERGENERIERTE GESTALTUNGEN
- KI hat schon unerkannt Gedichtwettbewerb in Japan gewonnen
- KI können malen wie z.B. ein Monnet
-> Gretchenfrage: bis wann kann man sagen, dass es noch geistige Schöpfung resp. der Mensch war, der den wesentlichen Beitrag gemacht hat und ab wann ist es die Software, die als Schöpferin anerkannt werden muss -> und wem gibt man dann das Urheberrecht?
Wie ist der “individuelle Charakter” in das URG eingebettet?
- Schlüsselkriterium des Urheberrechts
- Keine klaren Konturen, stark wertendes Konzept
- Vergleich: Wie wir im Patentrecht sagen, ob eine Erfindung neu ist oder nicht, sagen wir hier, ob etwas individuellen Charakter hat
- > Merke wichtigen Unterschied: Patentrecht ≠ wertend
Was sind die 4 Grundsätze und 2 Tipps zum “individuellen Charakter”?
GRUNDSÄTZE
1) Persönliche Prägung durch den Urheber nicht vorausgesetzt (massgebend ist die Werk-Individualität und nicht die Urheber-Individualität)
- > Man muss nicht den Menschen dahinter (Schöpfer) erkennen können
2) Individualität hängt vom Spielraum des Schöpfers ab: Je geringer dieser ist, desto eher ist die Individualität zu
bejahen
3) Abzustellen ist auf den Gesamteindruck
4) Statistische Einmaligkeit (Max Kummer) als Indiz: In theoretisch wertender Betrachtung nicht damit zu rechnen, dass es ein zweites Mal zu einer Werkschöpfung mit identischem Inhalt kommt
- > Ähnlich: Stelle mal 10 Menschen in einen Raum, gib ihnen dieselbe Aufgabe und schau, ob das Gleiche rauskommt (EIGNET SICH FÜR KLAUSUR!)
TIPPS
A. Einzelfallbetrachtung: Aus dem konkreten SV Hinweise nehmen
B. Falls im klassischen Kunstbereich -> argumentieren mit «das regt zum Nachdenken an»
Ist der individuelle Charakter von Fotografien relevant (4)?
Ja; zwar Urheberrechtsschutz auch ohne, aber:
- für die Bestimmung der Schutzdauer (vgl. URG 29 II lit. abis); und
- Keine Anwendung derjenigen Schutzbestimmungen, durch welche Werke in ihrem individuellen Charakter
geschützt werden (z.B. Art. 11 Abs. 2 URG). - Transformativer Gebrauch kann nicht zu einem Werk zweiter Hand führen, da es keinen im neuen Werk
erkennbaren individuellen Charakter gibt. - Kriterium des individuellen Charakters nach wie vor relevant zur Unterscheidung zwischen einem Werk nach Art. 2 Abs. 2 lit. g URG und Art. 2 Abs. 3bis URG.
Wie bestimmt sich der individuelle Charakter von Fotografien bzw. wie unterscheidet man Fotos von Schnappschüssen?
- Kunst und damit Foto, die zum Nachdenken anregt; z.B.
- -> der Wachsoldat, der gerade über Mauer springt, die gerade errichtet wird; oder
- -> Demonstrant vor Panzer auf Platz des himmlischen Friedens
Wie definiert sich eine Fotografie (2)?
1) Fotografische oder Fotografischen ähnliche Wiedergaben = alle mittels Licht auf Träger erzeugte Abbildungen…
2) …dreidimensionaler Objekte ≠ Plankopien; Scans; Fotos von Gemälden, Zeichnungen; etc.
Inhalt & Unterteilung des Urheberrechts (2)? Wird der Werkgenuss erfasst?
- Ausschliessliches subjektives Recht des Urhebers an seinem Werk
- Unterteilung in Verwendungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte
- Werkgenuss nicht erfasst: Sinnliche Wahrnehmung im Rahmen der Zweckbestimmung,
-> Wirkung wie Schranke; dogmatisch aber ≠ Schranke
-> z.B.:
• Lesen eines Buches
• Hören von Musik
• Konsumieren eines Filmes
• Anschauen einer Skulptur
In welche 3 Gruppen von Rechten lässt sich das Urheberrecht aufteilen (3 + 6)?
VERWENDUNGSRECHTE
= Schützen die vermögensrechtlichen Befugnisse
–> Generalklausel in Art. 10 Abs. 1 URG , wonach der Urheber das ausschliessliche Recht hat zu bestimmen,
ob wann und wie sein Werk verwendet wird
—-> umfasst fast alles, was man mit einem Werk machen kann
–> Nicht abschliessende Aufzählung in Art. 10 Abs. 2 URG
URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHTE
= Schützen die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk
–> Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, trotz Objekt statt Personenbezug
SONSTIGE RECHTE
–> Qualifizierung umstritten
Was ist zu antworten, wenn eine Klientin zu mir kommt und fragt, ob sie diesen Text aus dem Internet verwenden dürfe?
Es kommt auf die Verwendung drauf an -> jede Verwendung einzeln zu erfragen und zu prüfen
- > Z.B.: Wenn ich Gedicht herunterlade, lese, vor Lerngruppe vortrage, ins Han-Chinesische übersetze, und noch vor dem Grossmünster vortrage = jeden Schritt einzeln betrachten und unter richtigen Bst. Von URG 10 subsumieren
- -> Herunterladen = Vervielfältigung
- -> Rezipieren vor Lerngruppe = Darstellung
- -> …
Welche Verwendungsrechte gibt es (8)?
- Vervielfältigungsrecht (Art. 10 Abs. 2 lit. a)
- Verbreitungsrecht (Art. 10 Abs. 2 lit . b)
- Recht zur Wahrnehmbarmachung (Art. 10 Abs. 2 lit . c URG, erster HS)
- Recht auf Zugänglichmachung (Art. 10 Abs. 2 lit. c URG, zweiter HS)
- Senderecht (Art. 10 Abs. 2 lit. d URG)
- Weitersenderecht (Art. 10 Abs. 2 lit . e)
- Wiedergaberecht (Art. 10 Abs. 2 lit . f)
- Vermietrecht von Computerprogrammen (Art. 10 Abs. 3 URG)
Woraus besteht das Vervielfältigungsrecht (2 Definitionen + 1 Bsp. + 2 Präzisierungen + Schranken + digitales Problem)?
Vervielfältigungsrecht (Art. 10 Abs. 2 lit. a):
= «Recht, Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton –, Tonbild oder Datenträger herzustellen»
= Jede selbstständige Fixierung eines Werkes, durch welche dieses den menschlichen Sinnen wahrnehmbar
gemacht wird
- -> z.B. Herstellen von Kopien in irgendeiner technischen Weise: Druck, Fotokopie, Fotografie, Aufnahme und Aufspeichern auf einen Datenträger
- -> Inkl. Up und Download, auch vorübergehende Vervielfältigung im Arbeitsspeicher
- > Herstellung eines einzigen Werkexemplars genügt
- > Vgl. Schranken Art. 19 (Eigengebrauch), Art. 24a URG (Vorübergehende Verfieltätigung)
- > Digitale Vervielfältigungsprobleme mit Cloud etc.:
Definition, ratio + Verhältnis zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts?
Verbreitungsrecht (Art. 10 Abs. 2 lit . b URG):
= «Recht, Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten»
- > Da Verbreitung nicht zwingend von der gleichen Person getätigt wird, welche Vervielfältigung vornahm
- > Ausübung des Verbreitungsrechts führt zur Erschöpfung
Definition + Präzisierung Recht zur Wahrnehmbarmachung?
Recht zur Wahrnehmbarmachung (Art. 10 Abs. 2 lit . c URG, erster HS):
= «Recht, das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo
wahrnehmbar (…) zu machen»
= Vortragen (Sprachwerke), Aufführen (Musik, Theater, Oper), Vorführen (Filme) und anderswo Wahrnehmbarmachen (unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel zeitgleich an einem anderen Ort als
jenem der Darbietung)