§20 Spezialtatbestände Flashcards
In welche Fallgruppen lassen sich die Spezialtatbestände unterteilen (5 + 4)?
I. Wettbewerbsfreiheit
II. Rechtliche Gleichheit
III. Lenkungsfunktion (Markttransparenz) A. Herabsetzung B. Irreführung C. Verwechslungsgefahr D. Vergleichende Werbung E. Informationspflichten
IV. Verteilungs- und Fortschrittsfunktion
V. Ergänzendes Vertragsrecht (UWG 8)
Hinweis: die ersten vier = Leitbild + Kriterien Referenzsystem für ökonomisch-funktionalen Ansatz
Welche TB fallen unter die Fallgruppe der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfreiheit?
= Verhalten, das Wettbewerbs- und insb. Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt
- Aggressive Verkaufsmethoden, UWG 3 I lit. h
= Beeinträchtigung Entscheidungsfreiheit - Versand von Massenwerbung, UWG 3 I lit. o
= Anti-Spam-Bestimmung - Schneeballsysteme, UWG 3 I lit. r
= Beeinträchtigung Entscheidungsfreiheit, da niemand von Produkt überzeugt, sondern von Gewinnversprechen - Gebundene Gewinnversprechen, UWG 3 I lit. t
- Verstoss gegen Werbesperre (Sternvermerk) im Telefonbuch, UWG 3 I lit. u
= würde eigentlich eher in ein Konsumentenschutzgesetz passen - Aktive und passive (Privat-)Bestechung, UWG 4a
- Ausübung von Zwang, Generalklausel, UWG 2
- -> Behinderung von Wettbewerbsteilnehmern
- -> Zwang gegenüber Abnehmern
TBM Aktive und passive (Privat-) Bestechung (UWG 4a) (6 + 2)?
1) AN, Gesellschafter, Beauftragter oder andere Hilfsperson eines Dritten
2) im privaten Sektor
- > öffentlich (= nicht wettbewerbsrelevant): StGB
3) Im Zusammenhang mit einer dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit
4) Für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung
5) Zu Gunsten des Täters oder eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil
5. 1) anbietet, verspricht oder gewährt (= aktive Bestechung, lit. a)
5. 2) fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (= passive Bestechung, lit. b)
6) Bagatellgrenze (Abs. 2): erlaubt sind “geringfügige, sozial übliche Vorteile”
- > Grenze: sobald man sagen kann, dass die Person den Vertrag auch ohne das Geschenk eingegangen wäre
Was ist unter der Ausübung von Zwang zu verstehen? Welche Norm ist einschlägig?
= UWG 2 (Generalklausel)
= Ausübung von Zwang (durch einzelne Teilnehmer), der unmittelbar auf einen oder mehrere Marktteilnehmer zielt
-> PRO MEMORIA: Zwang = Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
-> natürlich ≠ Zwang, der vom Markt ausgeht (Konsumenten fragen nur gew. Dinge nach) -> genau das wollen wir ja
Welche zwei Arten von Ausübung von Zwang gem. UWG 2 sind zu differenzieren?
- Behinderung von Wettbewerbsteilnehmern (Zwang gegenüber Wettbewerbern)
- Zwang gegenüber Abnehmern
Welche Wettbewerbshandlungen werden von der Ausübung von ZWANG i.S.v. BEHINDERUNG VON WETTBEWERBSTEILNEHMERN nach UWG 2 insbesondere erfasst (8)?
- Werbeentfernung (Plakate; Werbeblocker)
- Sabotage
- Boykott (RF möglich)
- Parallelanmeldung von IGR oder Domainnamen (Private, die Domainnamen gekauft haben, als Internet aufkam)
- Irreführende Angaben bei einer Behörde zur Erwirkung eines IGR
- Anlehnung an fremde (Domain-)Namen, Marken oder E-Mail-Adressen (sog. domain- oder cybersquatting)
- Ansprüche aus Namens- (ZGB 29), Firmen- (OR 956) und Markenrecht (MSchG 13)
- Kollision von Kennzeichenrechten im Grundsatz nach Prioritätsprinzip (in diesen Gesetzen gilt Prioritätsprinzip; wenn das nicht funktioniert z.B. beim Domainnamen -> UWG)
An was ist bei der Werbeentfernung, der Sabotage und dem Boykott zu denken (3 + 1 + 5)?
- WERBEENTFERNUNG
(Werbung von Wettbewerbsteilnehmern wird entfern)
–> traditionell: Abreissen von Plakaten
–> wahrscheinlich anders beim Einsatz von Werbeblocker-Plug-Ins
–> ABER “White-Listing” (= Werbeblocker-Anbieter akzeptieren, Werbung eines Inserenten zu zeigen gegen Bezahlung) wieder problematisch - SABOTAGE
- > z.B. Beschädigung von Produktionsanlagen
- > wohl auch andere StGB-TB erfasst
- BOYKOTT
= die Aufforderung an Dritte, keinen geschäftlichen Kontakt mit einem bestimmten Unternehmen zu haben
o Z.B. Coop verkauft Fleisch, das aus Tierschutzperspektive bes. problematisch/ Aufruf, Fleisch von Coop nicht zu kaufen = UWG-relevanter Boykottaufruf
o ≠ Allg. Aufruf von Tierschützern, kein Fleisch mehr zu essen (kein konkreter Anbieter im Visier)
-> rechtmässig nur bei überwiegendem berechtigtem Interesse (wegen sachlichen Gründen)
Z.B. Aufruf, nicht mehr zu fliegen
Merke: in keinem anderen Spezial-TB kann durch überwiegende Gründe gerechtfertigt werden
Welche zwei Arten von Zwang gegenüber von ABNEHMERN i.S.v. der Fallgruppe
“Ausübung von Zwang” nach UWG 2, die die Wettbewerbsfreiheit beeinträchtigen, gibt es?
Zwang gegenüber Abnehmern:
1) Physischer Zwang
- > Z.B. Gast wird gewzungen, noch ein Dessert zu bestellen, sonst kann er nicht gehen
- > kommt fast nie vor
2) Psychischer Zwang
- > in Praxis relativ relevant
Welche Handlungsweisen fallen unter den psychischen Zwang, der die Abnehmer in ihrer Wettbewerbsfreiheit beeinträchtigt und damit UWG 2 (Fallgruppe: “Ausübung von Zwang”) verletzt?
- Unsachliche Werbung
- > z.B. Ausnutzung von Angstgefühlen / the Alex Jones
- Nötigung, Belästigung
- > z.B. Rechnung für unbestellte Leistungen (Spezialregel in UWG 3 I lit. q nur für Adressbuchschwindel und Anzeigenaufträge)
- > Z.B. Kaffeefahrten
- Laienwerbung
- > z.B. Werbung bei Freizeitveranstaltungen (aber nur bei “moralischem” Kaufzwang, vgl. auch UWG 3 I lit. h)
- Ausnützen des Spieltriebs
- > z.B. Gewinnspiel mit Kaufzwang (vgl. auch UWG 3 I lit. t)
Pro Memoria: welche Fallgruppen gibt es bei den UWG-Verstössen zu unterscheiden?
I. Wettbewerbsfreiheit
II. Rechtliche Gleichheit
III. Lenkungsfunktion
IV. Verteilungs- und Fortschrittsfunktion
V. Ergänzendes Vertragsrecht
Hinweis: die ersten 4 = Kriterien Referenzsystem
Welche Untergruppen gibt es bei Verstössen gegen die rechtliche Gleichheit?
- Nichteinhalten von Arbeitsbedingungen, UWG 7
- Nutzung von widerrechtlich erlangten Informationen, UWG 3 I lit. w
- Vorsprung durch Rechtsbruch, UWG 2
Was ist das Problem bei der Nichteinhaltung von Arbeitsbedinungen gem. UWG 7? Was gilt alles als “Arbeitsbedingung”?
- Wenn ich gegen Regeln verstosse (z.B. gesetzliche Pausen nicht gewähre):
= Einerseits Problem für AN
= Andererseits Problem für Konkurrenten (mehr Leistung der AN für gleichen Lohn)
Verbindliche Arbeitsbedingungen =
- Rechtssatz: alles
- -> von Bund, Kanton, Gemeinde in Verfassung, Vo oder Richterrecht (!)
- -> z.B. ArG
- Vertrag: GAV oder NAV
- Berufs- oder ortsübliche Regeln
- > schwer bestimmbar; Unsicherheit in Rechtsanwendung
Abgrenzung und Definition (“Ungleichheit”) des Vorsprungs durch Rechtsbruch als Fallgruppe der Generalklausel?
Abgrenzung: Privilegierung oder Diskriminierung durch Gesetz
DEFINITION
Ungleichheit = wenn gegen Normen verstossen wird, die auch Mitbewerber binden
TBM Vorsprung durch Rechtsbruch i.S. der Fallgruppe von UWG 2?
1) Norm
1. 1. die Marktverhalten der Wettbewerbsteilnehmer regelt
1. 2 nicht unerhebliche Beschränkung des Wettbewerbs
1. 3 zumindest auch im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regelt
2) Unlauterer Bruch
2. 1 systematisch
2. 2 aus dem Rechtsbruch ein ungerechtfertigter Vorsprung im Wettbewerb (≠ wenn die Wettbewerber die betreffende Norm ebenfalls nicht einhalten)
-> wenn z.B. gelbe Warnwesten getragen werden müssen, aber ein Unternehmen nur orange -> sicher unerheblich -> Bagatellschwelle
KAMOV-Fall als Illustration für Vorteil durch Rechtsbruch
o SV: In CH sind best. Helikopter zugelassen, die best. Last transportieren können und gewartet, geprüft werden müssen/ ein Anbieter hat geltend gemacht, es gebe Dinge zu transportieren, die seien so schwer, dass sie mit den zugelassenen Helis nicht transportiert werden können/ BAZL hat zugelassen, dass Unternehmen dank Spezialbewilligung KAMOV anschafft/ durfte aber nur eingesetzt werden, wenn Gewicht zu transportieren war, das schwerer war als zulässige Höchstgewicht für normale Helis/ Unternehemn hat natürlich für auch andere eingesetzt und ist bspw. nur 1x geflogen, wo andere Unternehmen 4x fliegen mussten
o Wertung: -> Unternehmen hat gegen Spezialbewilligung verstossen = Vorteil durch Rechtsbruch
Anwendungsfälle des Vorteils durch Rechtsbruchs i.S.v. UWG 2, die vom BGer entschieden wurden
- Verstoss gegen Zollvorschriften
- Ladenöffnungszeiten
- Werbeverbote oder -einschränkungen (bspw. für alkoholhaltige Getränke, Arzneimittel)
- Bedingungen in Ausnahmebewilligung (KAMOV)
PRO MEMORIA: die fünf Fallgruppen für unlauteren Wettbewerb?
I. Wettbewerbsfreiheit
II. Rechtliche Gleichheit
III. Lenkungsfunktion
IV. Verteilungs- und Fortschrittsfunktion
V. Ergänzendes Vertragsrecht
Hinweis: I-IV = Kriterien Referenzsystem des ökonomisch-funktionalen Ansatzes
Was ist der Kerngedanke des Schutzes der Lenkungsfunktion durch das UWG?
Wettbewerb/ Märkte funktionieren nur, wenn Konsumenten Infos über angebotene W + DL verfügen -> Infos müssen leicht verfügbar, zutreffend und nicht irreführend sein
-> Spezial-TB dieser Fallgruppe wollen jegliches Verhalten unterbinden, das diese Eigenschaften gefährdet.
Unterfallgruppen der UWG-Fallgruppe Lenkungsfunktion (5)?
A. Irreführung
B. Herabsetzung
C. Verwechslungsgefahr
D. Vergleichende Werbung
E. Informationspflichten
Welche TB + Art. gehören zu welcher Unterfallgruppe?
A. Irreführung
A.1) Irreführung, UWG 3 I lit. b
A.2) Unzutreffende Titelführung, UWG 3 I lit. c
A.3) Lockvogelwerbung, UWG 3 l lit. f
A.4) Zugaben, UWG 3 I lit. g
A.5) Täuschung durch Verschleierung, UWG 3 I lit. i
A.6) Versand von Rechnungen für Verzeichniseinträge ohne entsprechenden Auftrag, UWG 3 lit. q
B. Herabsetzung, UWG 3 I lit. a
C. Schaffen von Verwechslungsgefahr, UWG 3 I lit. d
D. Vergleichende Werbung, UWG 3 I lit. e
E. Informationspflichten
E.1) Konsumkredite, UWG 3 I lit. k-n
E.2) Verzeichnisschwindel, UWG 3 I lit. p
E.3) Verletzung von Transparenzregeln im elektronischen Geschäftsverkehr, UWG 3 I lit. s
E.4) Werbeanrufe ohne Anzeige der (korrekten) Rufnummer, UWG 3 I lit. v
Aus wessen Sicht ist die Irreführung (eine der Unterfallgruppen von “A. Irreführung”) zu beurteilen?
Massgebend = der durchschnittliche Adressat
= Durchschnittsperson der angesprochenen Verkehrskreise
≠ der Aufmerksamste oder Flüchtigste
DIESE DENKFIGUR SOLLTE AN KLAUSUR SICHER ANGESPROCHEN WERDEN!
Welche Norm behandelt die Irreführung i.e.S.? Was sieht sie im Kern vor und ist sie abschliessend?
UWG 3 I lit. b
≠ abschliessende Aufzählung
Es geht um die Verbreitung von Infos, die direkt falsch sind ODER die dazu führen, dass sich Konsumenten falsche Vorstellungen machen über die Dinge, die für Konsumentscheid relevant sind
TBM-Schlagwörter Irreführung i.S.v. UWG 3 I lit. b?
1) Angaben
2) Gegenstand
3) Irreführung
TBM Irreführung i.S.v. UWG 3 I lit. b - diesmal genau?
1) Angaben
1. 1 Äusserung in i’einer Form: mündlich, schriftlich, (audio-) visuell, im Web, etc.
- 2 Nachprüfbar (= dem Beweis zugänglich)
- > unterscheide: Tatsachenbehauptung, reine Werturteile & gemischte Werturteile
1.3 ≠ tb-mässig: “marktschreierische Anpreisungen”, da sie nicht ernst genommen werden
= D.h. wo ich so stark übertreibe, dass es niemand mehr ernst nimmt ≠ UWG
-> Z.B. «mein Mittel wäscht weisser als weiss»; oder mit meinem Turnschuh rennt jeder schneller als Usain Bolt ≠ geeignet, Leute zu täuschen
Inwiefern erfüllen Tatsachenbehauptungen, reine Werturteile und gemischte Werturteile das Erfordernis der Nachprüfbarkeit bei der Irreführung i.S.v. UWG 3 I lit. b (Fallgruppe Lenkungsfunktion)?
- > Tatsachenbehauptungen: problemlos tb-mässig
- > reine Werturteile (z.B. hier schmeckt’s scheusslich) ≠ tb-mässig; reine persönliche Meinung ist nicht geeignet, jemanden zu täuschen
- > gemischte Werturteile (Äusserung mit Tatsachengehalt, daraus eine Wertung abgeleitet)
- –> Wertung per se als reine Wertung zu beurteilen ≠ UWG-relevant
- –> Aber für Tatsachengehalt: UWG-relevant
Präzisiere die TBM 2 (Gegenstand) und 3 (Irreführung) der Irreführung i.S.v. UWG 1 I lit. b (Fallgruppe Lenkungsfunktion). (3 + 2)
2) Gegenstand
- es muss relevant für Kaufentscheid sein
- d.h. insb. bezogen auf s. Gesetzestext: Inhaber, Leistung, Angaben zu Preis, Anlass, Natur des Angebotes, Geschäftsverhältnisse
- inkl. Fremdbegünstigung
3) Irreführung
- Täuschung = Erwecken einer Fehlvorstellung in massgeblichen Verkehrskreisen, Verletzung des Wahrheitsgebots
- Irreführung i.e.S. = Verletzung des Klarheitsgebots
- Pro memoria: UWG hat Grundgebot der “Wahrheit und Klarheit” zwecks Funktionieren des Wettbewerbs
Was ist der Beurteilungsmassstab bei der Irreführung i.S.v. UWG 3 I lit. b (Fallgruppe “Lenkungsfunktion”)
Massgebliches Verkehrsverständnis (= Durchschnittsadressat)
Wie verhält sich UWG 3 I lit. b (Fallgruppe Lenkungsfunktion) zu den anderen Spezial-TB? Gibt es ähnliche (2)?
Eng verwandt mit
- UWG 3 I lit. i, Verschleierung (ebenfalls Fallgruppe Lenkungsfunktion)
- UWG 3 I lit. a, Herabsetzung durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Angaben (Fallgruppe Herabsetzung)
Fallbeispiele der Irreführung i.S.v. UWG 3 I lit. b
- Bezeichnung «Switzerland» auf Verpackung von Uhren, die vollumfänglich im Ausland hergestellt wurden
= Aus Sicht des Durchschnittsadressaten weckt wohl Erwartung bei Konsumenten, dass sie aus der CH komme - Manipulation von Produktbewertungen durch Nutzer von Internet oder sozialen Netzwerken
= ebenfalls falsche Erwartungen aus Sicht des Durchschnittsadressaten - > Beispiel: Ein Unternehmen zahlt dafür, dass Nutzer den «Like-Button» («Gefällt mir») von Facebook für die eigenen Produkte betätigen.
- -> Unzulässig handelt sowohl derjenige, der Likes kauft + der, der sie anbietet (Mitwirkungskonstellation)
- Zulässig: «Parisiennes» für schweizerische Zigaretten, da Verkehrsdurchsetzung
- > Aus MSchG haben wir gelernt, dass sich gew. Begriffe durchsetzen können
- > Parisienne impliziert nicht, dass Zigis in Paris hergestellt wurden, weil Verkehrsdurchsetzung
WICHTIG immer: keine Täuschung bei Durchschnittsadressaten auslösen !!
Pro memoria: Unterfallgruppen der Verletzung der Lenkungsfunktion?
A. Irreführung
B. Herabsetzung
C. Schaffen von Verwechslungsgefahr, UWG 3 I lit. d
D. Vergleichende Werbung, UWG 3 I lit. e
E. Informationspflichten
In welcher Norm ist die Herabsetzung geregelt? Zu welchen anderen 2 Normen besteht Nähe und worin unterscheiden sie sich?
Herabsetzung = UWG 3 I lit. a
- man sieht sofort Nähe zu Persönlicheitsverletzung nach ZGB 28
- -> Weil wir in CH Persönlichkeitsverletzungen auch für jP haben, könnte man diesen TB wohl vollständig über ZGB 28 behandeln AUSSER Äusserungen über Ware oder Werk (Ware oder Werk hat ja keine Persönlichkeit)
- -> Unterschied: UWG 3 I lit. a erfasst auch Äusserungen über Waren und Werke
- Nähe auch zu Irreführung nach UWG 3 I lit. b
- -> im Prinzip geht Herabsetzung nicht viel über Irreführung hinaus
- -> Unterschied: bei lit. a wird versucht, mit der irreführenden Angabe ein Unternehmen oder ein Produkt schlecht darzustellen
TBM Herabsetzung gem. UWG 3 I lit. a (Unterfallgruppe “Herabsetzung” der Fallgruppe “Lenkungsfunktion”)?
1) Äusserung über bestimmte oder bestimmbare Marktteilnehmer
2) Unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend
3) Herabsetzung
= Negatives Einwirken auf Bild eines Marktteilnehmers
-> aus Sicht des Durchschnittsadressaten !!
4) Kausalität
Welche Äusserungen sind tb-mässig i.S.v. UWG 3 I lit. a?
1) Äusserung
1. 1 in i’einer Form (jedes Kommunikationsverhalten)
1. 2 Tatsachen UND Werturteile
1. 3 Über bestimmte/bestimmbare Marktteilnehmer
Wie definiert sich eine unrichtige Aussage i.S.v. UWG 3 I lit. a (3 + 2)?
Unrichtige Aussage =
- Äusserung stimmt inhaltlich nicht mit der Realität überein
- Nur Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile
- Relativer Wahrheitsbegriff
- -> Gesamteindruck: Würdigung sämtlicher Umstände, Gesamtzusammenhang
- -> Beurteilung aus Sicht des Durchschnittsadressaten
Wie definiert sich eine irreführende Aussage i.S.v. UWG 3 I lit. a (2)?
Was ist zu berücksichtigen?
Können auch wahre Angaben darunter fallen?
Irreführende Aussage =
- Äusserung, die geeignet ist, beim Durschschnittsadressaten falsche/ vom SV abweichende Vorstellungen hervorzurufen
- Berücksichtigung sämtlicher Umstände/ des Gesamtzusammenhangs zur Beurteilung der Irreführung (NICHT der Herabsetzung)
- Objektive Eignung zur Irreführung reicht aus
- Auch wahre Äusserungen können irreführend sein
- -> z.B. Rossignol: hat alle Punkte zusammengezählt, die von den Athleten, die Rossignol gefahren sind, gesammelt wurden -> Angabe objektiv wahr, aber aus dem Zusammenhang, weil nicht angegeben wurde, wie viele Athleten es waren
Wie definiert sich eine unnötig verletzende Aussage i.S.v. UWG 3 I lit. a (1 + 5)? Was ist noch erlaubt (1)?
Unnötig verletzende Aussage =
- Verletzung des zivilrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes = insb. bei Entgleisungen --> unsachlich, --> über das Ziel hinausschiessend, --> sachfremd --> übermässig scharfe Form
- Verläuft eine öffentliche Auseinandersetzung in scharfem Ton, können auch “reisserische, harte und angriffige Wendungen” erlaubt sein, sofern inhaltlich zutreffend
- -> Merke: es geht teilweise schon ein wenig um einen Kampf; harte Ausdrücke teils zulässig – vorausgesetzt keine Irreführung
Fallbeispiele Herabsetzung i.S.v. UWG 3 l lit. a.
- Konkursverleumdung
–> etwa: “A ist so gut wie bankrott”
ABER objetkive Berichterstattung über Schwierigkeiten eines Unternehmens muss zulässig sein - Evtl. Abwerbung eines Mitarbeiters
–> etwa: “Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen
einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft.”
–> Abwerbung als solche ist zulässig.
–> Unlauterkeit aber bei Verleitung zum Vertragsbruch oder – wie hier – Herabsetzung - Ein Handyproduzent bezahlt Studenten dafür, in Internet-Foren negative Äusserungen über ein Konkurrenzprodukt zu machen
Pro memoria: Was sind die Unterfallgruppen der Fallgruppe “Lenkungsfunktion”?
A. Irreführung
B. Herabsetzung
C. Verwechslungsgefahr, UWG 3 I lit. d
D. Vergleichende Werbung, UWG 3 I lit. e
E. Informationspflichten
Wie verhält sich UWG 3 I lit. d zum MSchG?
Grds. ähnlich Markenrecht
- > Konzepte ähnlich
- > teilweise dieselben Fragen
Unterschiede:
- > im UWG wird keine Eintragung vorausgesetzt
- > Schutzwirkung im MSchG bestimmt sich nach Eintrag; im UWG können quasi alle Umstände in die Beurteilung des Gesamteindrucks im Erinnerungsbild des Durchschnitsadressaten einfliessen
3 TBM der Verwechslungsgefahr i.S.v. UWG 3 lit. d?
Rechtsfolge?
1) Kennzeichnungskraft der für den Marktauftritt verwendeten Elemente/ Merkmale
= hat das verwendete Element/ Merkmal überhaupt das Potenzial, eine spezifische Assoziation beim Durchschnittsadressaten auszulösen?
= BGE “Maltesers”: Kennzeichungskraft, «indem sie vom Publikum als Herkunftshinweis [z.B. auf produzierendes Unternehmen] verstanden wird, sei es Kraft ihrer Originalität oder ihrer Verkehrsdurchsetzung.»
–> Originäre Kennzeichnungskraft: fehlt bei Zeichen des Gemeinguts, kann aber durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden
2) Massnahmen
= Alle denkbaren Massnahmen, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen
3) Verwechslungsgefahr: Sind die strittigen Assoziationen im Erinnerungsbild des Durchschnittsadressaten nicht auseinanderzuhalten?
- > einschlägig: Gebrauchspriorität, d.h. erstmaliger Gebrauch im Geschäftsverkehr (≠ MSchG, Prioritätsprinzip)
FALLS JA -> Zumutbarkeit alternativer Kennzeichnung?
= wie ist die reelle Möglichkeit, eine andere Gestaltung vorzunehmen?
-> ist das Anbringen eines unterscheidungskräftigen Zusatzes zumutbar?
-> technisch/ funktionell bedingte oder zwingende Gestaltung?
-> ästhetische Gestaltungselemente?
SUBJEKTIV: Nicht nötig
= Verwechslungsabsicht NICHT nötig; aber ggf. zwecks kompensatorischer Ansprüche (z.B. Schadenersatz)
Definition Verwechslungsgefahr i.S.v. UWG 3 I lit. d (2)?
Verhältnis zu MSchG (2)?
TBM 3) Verwechslungsgefahr
- > Obj. zur Verwechslung geeignet genügt
- > Massstab: Gesamteindruck im Erinnerungsbild des Durchschnittsadressaten !!
Übereinstimmung:
Gleicher Massstab wie im MSchG
Unterschied:
im UWG kann prinzipiell alles in die Beurteilung einfliessen, z.B. örtliche Nähe oder persönliche Verhältnisse
-> in den IGR sind die Umstände, die ausserhalb des Registereintrags liegen, irrelevant