§5 Grundlagen Kartellrecht Flashcards

1
Q

Pro memoria (s. §2-3): Historische Wurzeln des Kartellrechts (5)?

A
  • USA (1890): Sherman Act,
  • DE (1923): Vo gg. den Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen,
  • EG für Kohle und Stahl EGKS (1951): Kartelle und Zusammenschlüsse
  • DE (1957): Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    = erstes (wirksames) KG in Deutschland
  • EWG (1957): Kartellrecht als Eckpfeiler und Treiber der entstehenden (Rechts-)Gemeinschaft
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2
Q

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Kartellrechts?

A
  • Wirtschaftsfreiheit, BV 27
  • Kartellartikel, BV 96
  • Konsumentenschutz, BV 97 II
  • Zivilrechtskompetenz, BV 122
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3
Q

Nach welchen beiden Prinzipien kann ein Kartellrecht aufgebaut sein? Wie ist es beim CH-Kartellrecht? Welches Verhalten wird jeweils verboten?

A

MISSBRAUCHSPRINZIP (ursprünglich in CH)
= Kartelle sind erst einmal zulässig -> erst illegal, wenn sie negative Effekte zeitigen

o = erst, wenn Entscheid rechtskräftig feststellt, dass Kartell negativ ist, erst dann wird das bisher legale Konstrukt zum illegalen Kartell

-> CH: schon dieses Prinzip, aber nicht mehr in purer Form (s. z.B. Nichtigkeit ex tunc; direkte Sanktionen möglich)

VERBOTSPRINZIP
= Eine Preisabsprache oder dergleichen ist von Anfang an illegal

-> Man kann Beteiligte am Kartell direkt büssen

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4
Q

Nach welchem Kartellrechtsprinzip sind die Sanktionen indirekt, nach welchem direkt? Was heisst (in-)direkte Bestrafung genau?

A

VERBOTSPRINZIP
-> direkt

= Kartell als solches wird verboten

MISSBRAUCHSPRINZIP
-> indirekt

= Kartell kann nicht als solches bestraft werden; eine Busse kann nur ausgesprochen werden, wenn das Kartell nach dem rechtskräftigen Urteil, das das Kartell verboten hat, immer noch weiter macht = indirekte Busse, da man eher den Ungehorsam denn das Kartell bestraft

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5
Q

Nach welchem Kartellrechtsprinzip ist das Kartell ex nunc, nach welchem ex tunc nichtig?

A

MISSBRAUCHSPRINZIP
-> ex nunc

VERBOTSPRINZIP
-> ex tunc

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6
Q

Welche Elemente hat das CH-Kartellrecht vom Verbotsprinzip?

A
  • Nichtigkeit ex tunc (BGE 2008)
  • > Ein Vertrag, der gegen KG 5 verstösst, erfüllt OR 20 = Nichtigkeit ex tunc
  • Direkte Sanktionen (seit KG-Revision 2003)
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7
Q

Was ist das einzig verbliebene Element des Missbrauchsprinzips im CH-KG? Was ist dessen Gegenteil?

A

MISSBRAUCHSPRINZIP
-> System der Legalausnahme

= Kartelle nicht per se verboten, sondern es gibt verbotene Kartelle (Legalausnahme) plus Vermutungstatbestände, wann dies der Fall ist

= einzig in CH übrig gebliebenes Element

VERBOTSPRINZIP
-> Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

= Anmelde- und Genehmigungssystem für Kartelle

-> durch BV 96 ausgeschlossen; partielle Verbote / selektive per-se-Verbote sind aber zulässig

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8
Q

Wie verhalten sich Kartell- und Lauterkeitsrecht zur Wirtschaftsfreiheit?

A

KG + UWG = Schützen die Entfaltung der Wirtschaftsfreiheit, indem sie ihr Schranken setzen

= “Freiheitsparadoxon”

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9
Q

Die 3 Säulen des Kartellrechts?

A
  • Regeln gegen unzulässige Wettbewerbsabreden (KG 5 f.)
  • Regeln gegen den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen (KG 7)
  • Fusionskontrolle (KG 9, 10)
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10
Q

Entwicklung der Gesetzgebung im Kartellrecht in drei Etappen?

A

1962

  • Man sagte, Kartelle können auch volkswirtschaftlich förderlich sein
  • KK = Kartellbehörde; sehr schwach

1995
Paradigmenwechsel:
- Zum 1. Mal war das Schutzgut der wirksame Wettbewerb
- Fusionskontrolle als 3. Säule etabliert (gab es vorher nicht oder nicht so stark und überhaupt nicht präventiv)
- WEKO konnte Kartelle durch Vfg. verbieten; aber noch keine Bussen ausstellen

2003

  • Mehr Kompetenzen für die WEKO
  • Hier vermutlich der Wandel zum Verbotsprinzip
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11
Q

Welche 3 äusseren Anstösse waren bedeutend für die Entwicklung des KG?

A
  • 1992: Nein zum EWR
  • >
    1. KG 1995
  • 1990-1999: Weltweites Vitaminkartell
  • > in USA, EU hohe Bussen, aber in CH nicht
  • 2011: Frankenstärke
  • > gescheiterte KG-Revision 2014
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12
Q

Was kam mit dem KG 1995?

A

Paradigmenwechsel: Klares Bekenntnis zum Schutz wirksamen Wettbewerbs

  • > Abschaffung Saldotheorie
  • > Einführung präventive Fusionskontrolle
  • > Vermutungs-TB für horizontale Kernbeschränkungen
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13
Q

Was kam mit dem KG 2003?

A
  • Einführung direkter Sanktionen (KG 49a I) -> damit Übergang zum Verbotsprinzip (str.)
  • Abstützung u.a. auf BV 97 II, Konsumentenschutz -> Interessen der Konsumenten sind bei der Auslegung des KG herazuziehen
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14
Q

Was ist “wirksamer Wettbewerb”?

A
  • “Offenes” Konzept (keine klare Antwort in Wirtschaftswissenschaften)
  • Mindestinhalt:
    • Auswahl-/ Ausweichmöglichkeiten für Abnehmer
    • Offen und “angreifbar”
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