§5 Grundlagen Kartellrecht Flashcards
Pro memoria (s. §2-3): Historische Wurzeln des Kartellrechts (5)?
- USA (1890): Sherman Act,
- DE (1923): Vo gg. den Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen,
- EG für Kohle und Stahl EGKS (1951): Kartelle und Zusammenschlüsse
- DE (1957): Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
= erstes (wirksames) KG in Deutschland - EWG (1957): Kartellrecht als Eckpfeiler und Treiber der entstehenden (Rechts-)Gemeinschaft
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Kartellrechts?
- Wirtschaftsfreiheit, BV 27
- Kartellartikel, BV 96
- Konsumentenschutz, BV 97 II
- Zivilrechtskompetenz, BV 122
Nach welchen beiden Prinzipien kann ein Kartellrecht aufgebaut sein? Wie ist es beim CH-Kartellrecht? Welches Verhalten wird jeweils verboten?
MISSBRAUCHSPRINZIP (ursprünglich in CH)
= Kartelle sind erst einmal zulässig -> erst illegal, wenn sie negative Effekte zeitigen
o = erst, wenn Entscheid rechtskräftig feststellt, dass Kartell negativ ist, erst dann wird das bisher legale Konstrukt zum illegalen Kartell
-> CH: schon dieses Prinzip, aber nicht mehr in purer Form (s. z.B. Nichtigkeit ex tunc; direkte Sanktionen möglich)
VERBOTSPRINZIP
= Eine Preisabsprache oder dergleichen ist von Anfang an illegal
-> Man kann Beteiligte am Kartell direkt büssen
Nach welchem Kartellrechtsprinzip sind die Sanktionen indirekt, nach welchem direkt? Was heisst (in-)direkte Bestrafung genau?
VERBOTSPRINZIP
-> direkt
= Kartell als solches wird verboten
MISSBRAUCHSPRINZIP
-> indirekt
= Kartell kann nicht als solches bestraft werden; eine Busse kann nur ausgesprochen werden, wenn das Kartell nach dem rechtskräftigen Urteil, das das Kartell verboten hat, immer noch weiter macht = indirekte Busse, da man eher den Ungehorsam denn das Kartell bestraft
Nach welchem Kartellrechtsprinzip ist das Kartell ex nunc, nach welchem ex tunc nichtig?
MISSBRAUCHSPRINZIP
-> ex nunc
VERBOTSPRINZIP
-> ex tunc
Welche Elemente hat das CH-Kartellrecht vom Verbotsprinzip?
- Nichtigkeit ex tunc (BGE 2008)
- > Ein Vertrag, der gegen KG 5 verstösst, erfüllt OR 20 = Nichtigkeit ex tunc
- Direkte Sanktionen (seit KG-Revision 2003)
Was ist das einzig verbliebene Element des Missbrauchsprinzips im CH-KG? Was ist dessen Gegenteil?
MISSBRAUCHSPRINZIP
-> System der Legalausnahme
= Kartelle nicht per se verboten, sondern es gibt verbotene Kartelle (Legalausnahme) plus Vermutungstatbestände, wann dies der Fall ist
= einzig in CH übrig gebliebenes Element
VERBOTSPRINZIP
-> Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
= Anmelde- und Genehmigungssystem für Kartelle
-> durch BV 96 ausgeschlossen; partielle Verbote / selektive per-se-Verbote sind aber zulässig
Wie verhalten sich Kartell- und Lauterkeitsrecht zur Wirtschaftsfreiheit?
KG + UWG = Schützen die Entfaltung der Wirtschaftsfreiheit, indem sie ihr Schranken setzen
= “Freiheitsparadoxon”
Die 3 Säulen des Kartellrechts?
- Regeln gegen unzulässige Wettbewerbsabreden (KG 5 f.)
- Regeln gegen den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen (KG 7)
- Fusionskontrolle (KG 9, 10)
Entwicklung der Gesetzgebung im Kartellrecht in drei Etappen?
1962
- Man sagte, Kartelle können auch volkswirtschaftlich förderlich sein
- KK = Kartellbehörde; sehr schwach
1995
Paradigmenwechsel:
- Zum 1. Mal war das Schutzgut der wirksame Wettbewerb
- Fusionskontrolle als 3. Säule etabliert (gab es vorher nicht oder nicht so stark und überhaupt nicht präventiv)
- WEKO konnte Kartelle durch Vfg. verbieten; aber noch keine Bussen ausstellen
2003
- Mehr Kompetenzen für die WEKO
- Hier vermutlich der Wandel zum Verbotsprinzip
Welche 3 äusseren Anstösse waren bedeutend für die Entwicklung des KG?
- 1992: Nein zum EWR
- >
- KG 1995
- 1990-1999: Weltweites Vitaminkartell
- > in USA, EU hohe Bussen, aber in CH nicht
- 2011: Frankenstärke
- > gescheiterte KG-Revision 2014
Was kam mit dem KG 1995?
Paradigmenwechsel: Klares Bekenntnis zum Schutz wirksamen Wettbewerbs
- > Abschaffung Saldotheorie
- > Einführung präventive Fusionskontrolle
- > Vermutungs-TB für horizontale Kernbeschränkungen
Was kam mit dem KG 2003?
- Einführung direkter Sanktionen (KG 49a I) -> damit Übergang zum Verbotsprinzip (str.)
- Abstützung u.a. auf BV 97 II, Konsumentenschutz -> Interessen der Konsumenten sind bei der Auslegung des KG herazuziehen
Was ist “wirksamer Wettbewerb”?
- “Offenes” Konzept (keine klare Antwort in Wirtschaftswissenschaften)
- Mindestinhalt:
- Auswahl-/ Ausweichmöglichkeiten für Abnehmer
- Offen und “angreifbar”