§14 Patentrecht Flashcards

1
Q

Wie ist das Patentrecht an einem IP zu beschreiben?

A

Eigentumsähnliche Zuordnung einer technischen Lehre zu bestimmter Person

  • > Subjektives dingliches Recht (erga omnes)
  • > Strukturelle Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum (Art. 641 Abs. 1 ZGB)
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2
Q

Welche zwei Rechte vermitteln Patente dem Patentinhaber?

A

Positive Verfügungsrechte

Negative Abwehransprüche

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3
Q

Spezifische Zwecke des Patentschutzes (2)?

A

Innovationseffekt

Diffusionseffekt

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4
Q

Ab wann gibt es voraussichtlich das europäische Einheitspatent? In wie vielen Staaten wird es dereinst gültig sein?

A

Ab voraussichtlich 2022 ist in 25 Ländern das Einheitspatent gültig.

-> Verordnung 1257/2012 über die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

-> Verordnung 1260/2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung
eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen

-> Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPG Übereinkommen) vom 19. Februar 2013

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5
Q

Schutzvoraussetzungen für Patentschutz (3 + 6)?

A

PatG 1 I/ EPÜ 52 I, kumulativ:

  1. ERFINDUNG (Schutzgegenstand)
  2. 1 Aufgabe und Lösung
  3. 2 Technizität
  4. 3 Wiederholbarkeit
  5. 4 Keine Ausnahme der Patentierbarkeit
  6. NEUHEIT DER ERFINDUNG
  7. 1 Ausserhalb des dem Durchschnittsfachmann auch nach Recherchen bekannten Standes der Technik (PatG 7; EPÜ 54)
    - -> keine Mosaikbetrachtung der Erfindung
    - -> massgebendes Datum: Anmeldung oder Eintragung im Ausland (PatG 7 III)
  8. 2 Nicht-Naheliegen der Erfindung/ erfinderische Tätigkeit, PatG 1 II; EPÜ 56
    - -> Prüfung anhand des Standes der Technik gem. PatG 7 II; EPÜ 54 II
    - -> Mosaikbetrachtung des Standes der Technik
    - -> «Verbot der zurückschauenden Betrachtung»
    - -> Betrachtung mittels Aufgabe-Lösungs-Ansatz
    - -> CAVE: hier darf man eigentlich NIE auf die eigene Lebenserfahrung zurückgreifen, um zu argumentieren; NUR SV!

3 Gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindung

  1. 1 Anwendbarkeit im Gewerbe EPÜ 57
  2. 2 Ausführbarkeit
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6
Q

Was ist der Schutzgegenstand des Patents (inkl. Definition BGer)? In welcher Form muss der Schutzgegenstand ausgedrückt werden?

A

Erfindung

= «Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs.» (BGer)

Plan in

  • Sprache; oder
  • (chemische) Formel
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7
Q

Erhält jeder potenzielle Schutzgegenstand ein Patent?

A

Nein; nicht jede Erfindung ist patentfähig.

ABER jedes Patent schützt eine Erfindung.

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8
Q

Voraussetzungen für Erfindung (3)?

A

1) Aufgabe und Lösung
- > Erfindung = der im Hinblick auf die Aufgabe gefundene Lösungsweg
- > Ausnahme: chem. Stoffe gelten schon mit Entwicklung/ Bereitstellung als Erfindung, ohne dass die Lösung einer konkreten Aufgabe genannt werden muss (str.)

2) Technizität
= finaler Einsatz von Naturkräften und Naturstoffen in den Bereichen Chemie, Physik, Biologie, Elektrotechnik, usw. = weit
-> EPÜ 52 II c: NICHT Softwares per se;
–> WOHL aber, wenn Softwares in Verbindung mit etwas eingesetzt werden, das technischen Erfolg bewirkt (z.B. zwecks Steuerung von Maschinen; Vereinfachung derer Bedienung; Datenübertragung oder Datenspeicherung verbessert; einem best. Gerät eine neue Funktion gibt)
–> ANSONSTEN Urheberrecht

3) Wiederholbarkeit
= muss vom Fachmann jederzeit mit gleichbleibendem Erfolg erneut ausgeführt werden können, der kausal (ohne Zufall) auf die Handlungslehre (Plan) zurückzuführen ist

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9
Q

Welche Abgrenzungen zur Erfindung sind zu ziehen (5)?

A

1) EPÜ 52 II
- > kein Pendant im PatG, aber Korrelation zu der CH-Rspr. und -Praxis

2) PatG 1a-2
• Menschlicher Körper (Art. 1a PatG)
• Gensequenzen (Art. 1b PatG)
• Verstoss gg. die öffentliche Ordnung oder guten Sitten (Art. 2 Abs. 1 PatG)
• Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik ( Art. 2 Abs. 2 lit. a PatG)
• Pflanzensorten, Tierrassen und Züchtungsverfahren (Art. 2 Abs. 2 lit. b PatG; ABER Spezialgesetz)

3) Entdeckungen, EPÜ 52 II lit. a
= Erkennen naturwissenschaftlich vorgegebener Zusammenhänge oder wissenschaftliche Theorien (kein finaler Handlungscharakter/ Aufgabe-Lösung)
-> CAVE: Entdeckung in Biologie (z.B. Krankheitserreger) an sich nicht patentierfähig
-> ABER: Wird Entdeckung genommen + damit verbunden nützliche Wirkung erzielt = Erfindung

4) Ästhetische Formschöpfung, EPÜ 52 II lit. b
= keine Erfindung, wenn Lösung rein ästhetisch begründet ist (mangels Technizität) -> Design- und ggf. Urheberrecht
-> z.B. Le Corbusier Kopien
-> CAVE: Aufgabe kann ästhetisch sein und Lösung patentierfähig, wenn die Aufgabe mit überwiegend technischen Mitteln gelöst wird (z.B. Beton wie Naturstein aussehen zu lassen)

5) Anweisungen an den menschlichen Geist, EPÜ 52 II lit. c
= alle Regeln ohne technischen Bezug (mangels Technizität bzw. Einsatz Naturkräfte)
-> namentlich: abstrakte Plankonzepte; Spielregeln; Geschäftsmethoden; SOFTWARE PER SE

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10
Q

Welche Interessenabwägung spielt bei der Beurteilung der Schutzvoraussetzung eine Rolle?

A

Erfinder: Schutz der eigenen Geistesschöpfung

Allgemeinheit: Partizipation an technischer Innovation

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11
Q

Welche 2 Hauptkategorien von Erfindungen gibt es, was ist deren Schutzgegenstand und was ist sonst noch zu beachten?

A

VERFAHRENSERFINDUNGEN, PatG 52 I lit. a
-> Schutzgegenstand: Verfahren (= zeitliches
Aufeinanderfolgen von Geschehnissen)
-> Art. 8a Abs. 1 PatG: auch unmittelbare
Erzeugnisse geschützt
-> Herstellungs- und Arbeitsverfahren

ERZEUGNISERFINDUNG, PatG 52 I lit. b
-> Schutzgegenstand: Erzeugnis (= bestimmter
Gegenstand mit spezifischen Eigenschaften) oder Vorrichtung (= produktionsspezifisches Arbeitsmittel) oder chemische Substanz
-> Beispiel: Gehäuse für aktiven Tastkopf im T Profil

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12
Q

Welche gesetzlichen 2 Haupt- und 5 Unterkategorien von Erfindungen (+ Art.) gibt es? Welche zweigliedrige Unterteilung gibt es ausserdem bei einer der Hauptkategorien

A

VERFAHRENSERFINDUNGEN, PatG 52 I lit. a

  • Unterkategorien
    • Anwendungserfindung (PatG 52 I lit. c) = Anwendung von bekanntem VERFAHREN in neuartigem Kontext
  • — z.B. ein zum Lackieren von Dosen vorbekanntes Verfahren wird neu zum Lackieren von Möbeln eingesetzt
    • Verwendungserfindung (PatG 52 I lit. d) = Anwendung von bekanntem ERZEUGNIS in neuartigem Kontext, d.h. zusätzliche Funktion oder neuer Einsatzbereich
  • — z.B. die Erkenntnis, dass eine bekannte chemische Substanz auch zur Therapie einer bestimmten Krankheit eingesetzt werden kann
  • Unterteilung:
    • «Arbeitsverfahren»
  • — = definiert Weg, wie ein best. Arbeitsziel erreicht wird, ohne dass dabei ein neues Erzeugnis hervorgebracht oder das Ausgangssubstrat verändert würde
  • — z.B. Verfahren zum Walzen von Stahl; analytische und diagnostische Untersuchungsverfahren
    • «Herstellungsverfahren»
  • — = Ausgangsmaterial mechanisch, chemisch o. ä. bearbeiten bzw. verändern, so dass daraus ein vom bearbeiteten Substrat unterschiedliches, neues Erzeugnis resultiert
  • — unerheblich, ob Veränderung nur äusserlich oder Einfluss auf Materialeigenschaften des Substrates
  • — z.B. Verfahren zum Backen von Brot

ERZEUGNISERFINDUNGEN, PatG 52 I lit. b
- Stofferfindung = Bislang nicht existente chemische
Substanz
- Vorrichtungserfindung = bestimmte Vorrichtung, d.h. produktionsspezifisches Arbeitsmittel (z.B. eine Maschine)
- Anordnungserfindung = bspw. Verkörperung in einer Schaltung

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13
Q

Was ist die Bedeutung der Unterscheidung von PatG 52 (2)?

A
  • Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, sei dies ein Verfahren, ein Erzeugnis, die Anwendung eines Verfahrens oder die Verwendung eines Erzeugnisses
  • Teils spezifische Bestimmungen für einzelne Erfindungskategorien
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14
Q

Was braucht es, damit eine Erfindung patentfähig ist? Weshalb verlangen wir dieses Kriterium (Theorie)?

A

Erfindung muss neu sein
-> ausserhalb des Stands der Technik aus Sicht Durchschnittsfachmann auch nach Recherchen; UND Nichtnaheliegen (ausserdem gewerblich anwendbar)

Machlup, Zwecke der Patentierung: Schutzzwecke des Immaterialgüterrechts (damit kann man auch in Klausur argumentieren)

-> Monetarisierung: einer erwirbt Patent in Russland, USA/nicht für Schweiz (daher kein Schutz in Schweiz, ‘Schutzlandprinzip’)/Für Rechtsmonopolrendite in CH muss er es in CH patentieren -> dafür muss er es aber offenlegen

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15
Q

Wie definiert sich die “Neuheit” einer Erfindung?

A

1) Ausserhalb des Stands der Technik, PatG 7 I + II; EPÜ 54
= einem auf dem Gebiet aktiven Durchschnittsfachmann NICHT bekannt oder zugänglich -> Breite Öffentlichkeit

2) Nichtnaheliegen/ erfinderische Tätigkeit, PatG 1 II/ EPÜ 56 I
= «Erfinderischer Überschuss», der über das Kriterium der «Neuheit» hinausreicht (nicht jeder Schrott soll patentierbar sein)

3) Gewerbliche Anwendung, EPÜ 57

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16
Q

Was ist bei der Beurteilung zu beachten, ob etwas ausserhalb des Stands der Technik liegt (5 Punkte + 5 Unterpunkte)?

A

Pro memoria: einem auf dem Gebiet aktiven Durchschnittsfachmann NICHT bekannt oder zugänglich

  • > Breite Öffentlichkeit
  • > Ganzheitliche Betrachtung der Erfindung (≠ Mosaikbetrachtung, also einzelne Teile der Erfindung)
  • > Stichtag: Anmeldung der Erfindung ODER Prioritätsdatum (PatG 7 II i.V.m. PatG 17 I)

-> Auch prioritätsältere Patentanmeldungen, die erst nach dem Anmeldedatum nach PatG 7 II veröffentlicht wurden (aber davor angemeldet), zählen zum Stand der Technik, PatG 7 III; EPÜ 54 III (rechtliche Fiktion)
= zwei Parteien können nicht für gleiche Erfindung ein Patent kriegen

  • > Identische Vorwegnahme: Nicht-Neuheit muss sich aus einzelnem Element des Standes der Technik (= singuläres Dokument) ergeben
  • -> Ausser bei ausdrücklichem Verweis auf anderes Dokument

-> Ort, Form und Mittel der Zugänglichmachung sind irrelevant

  • > unschädliche Offenbarungen:
  • -> Konstellationen nach PatG 7b lit. a (rechtsmissbräuchlich) und lit. b (internationale Ausstellung)
  • -> «Neuheitsschonfrist» von 6 Monaten

–> Ausserdem: Personen mit Geheimhaltungspflicht anvertraut (PRAXIS/ KLAUSUR: Vertraulichkeitsvereinbarung von allen unterschreiben lassen, denen Erfindung präsentiert wird)

17
Q

Welcher Test ist für die Bestimmung des Nichtnaheliegen/ der erfinderischen Tätigkeit vorzunehmen (3 Schritte) und was ist dabei zu beachten (2)?

A

Pro memoria: «Erfinderischer Überschuss», der über das Kriterium der «Neuheit» hinausreicht

  • > Betrachtung mittels Aufgabe-Lösungs-Ansatz (z.B. mach einen Impfstoff gegen Corona -> mRNA naheliegend?)
  • -> 1) Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik i.S.v. PatG 7; EPÜ 54 II
  • -> 2) Bestimmung der zu lösenden obj. technischen Aufgabe
  • -> 3) Prüfung vor diesem Hintergrund, ob beanspruchte Erfindung für kenntnisreichen, durchschnittlich begabten Fachmann auf Gebiet (EPÜ 56) nahegelegen hätte
  • > Mosaikbetrachtung des Standes der Technik = alle bekannten Verfahren, Erzeugnisse, Vorrichtungen, etc. bilden miteinander den technischen Erfahrungsschatz
  • -> Weil es kann ja sein, dass schon die Summe der Teile/deren Zusammensetzen schon so nahe liegt, dass es nicht mehr neu ist
  • -> z.B. innovativer Kaffeebecher und normaler Deckel -> würden wir nur Summe der Teile anschauen, wäre das naheliegend

-> «Verbot der zurückschauenden Betrachtung» = im Nachhinein scheint alles logisch bzw. naheliegend

18
Q

Pro memoria: Was sind die Voraussetzungen für den Patentschutz?

A

PatG 1 I/ EPÜ 52 I, kumulativ:

  1. Erfindung (Schutzgegenstand)
  2. 1 Aufgabe und Lösung
  3. 2 Technizität
  4. 3 Wiederholbarkeit
  5. 4 Keine Ausnahme der Patentierbarkeit
  6. Neuheit der Erfindung
  7. 1 Ausserhalb des dem Durchschnittsfachmann auch nach Recherchen bekannten Standes der Technik, PatG 7 I + I
    - -> keine Mosaikbetrachtung der Erfindung
    - -> massgebendes Datum: Anmeldung oder Eintragung im Ausland
  8. 2 Nichtnaheliegen/ erfinderische Tätigkeit, PatG 1 II/ EPÜ 56 I
    - -> Mosaikbetrachtung des Standes der Technik
  9. 3 Gewerbliche Anwendung
  10. 2 Nicht-Naheliegen der Erfindung
    - -> Prüfung anhand des Standes der Technik (Art. 7 Abs. 2 PatG/Art. 54 Abs. 2 EPÜ)
    - -> Mosaikbetrachtung des Standes der Technik
    - -> «Verbot der zurückschauenden Betrachtung»
    - -> Betrachtung mittels Aufgabe-Lösungs-Ansatz
    - -> CAVE: hier darf man eigentlich NIE auf die eigene Lebenserfahrung zurückgreifen, um zu argumentieren; NUR SV!
  11. 3 Gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindung
  12. 3.1 Anwendbarkeit im Gewerbe
  13. 3.2 Ausführbarkeit
  14. 3.3 Wiederholbarkeit
19
Q

Wie definiert sich TBM 3, Anwendbarkeit im Gewerbe (2)?

A
  1. 1 Gewerblich = es muss i’wie kommerziell nutzbar/kommerzialisierbar sein
    - > Gewerbliche Anwendbarkeit schon/nur, wo man sagt, da wird’s schon einen Käufer dafür geben
    - > Hier scheitern wir praktisch nie, denn das wird fast immer angenommen
  2. 2 Ausführbarkeit = es muss konsistent funktionieren (keine Glückstreffer, keine blosse Steigerung Wahrscheinlichkeit)
  • > Was muss funktionieren? – Das, was wir in Patentschrift relativ detailliert aufgeschrieben haben
  • -> CAVE: je präziser ich schreibe, desto schwieriger wird der Beweis (z.B. “mehr Leistung” vs. “15.67% mehr Leistung”)
  • > CAVE: Patenthinderungsgründe (z.B. Verstoss gg. physikalische Gesetze, bspw. perpetum mobile)
  • > Man will keine Glückstreffer schützen; es muss ein Vorgang sein, der nachmachbar ist
20
Q

Welche Patente gibt es und für welchen geographischen Raum gelten sie?

A
  • CH-Patent
  • EU-Patent
  • PCT-Patent (international)
21
Q

x

A

x

22
Q

Wie erlangt man in der Schweiz das Schutzrecht?

A
  1. Patentanmeldung
    - > Zuständig : Institut für geistiges Eigentum (IGE)
    - > Inhalt (Art. 49 Abs. 2 PatG)
  2. Prüfung der Patentanmeldung
    a. Eingangsprüfung
    b. Formalprüfung (Art. 47 PatV
    c. Sachprüfung (Art. 59 PatG)
    d. Patenterteilung/Zurückweisung (Art. 59a PatG)
23
Q

Wie sieht der Beschwerdeweg für Patente aus, die abgelehnt wurden?

A

a. Beschwerde an das BVGer (Art. 5 VwVG i.V.m . Art. 31 und 33 lit . e
b. Beschwerde in Zivilsachen an das BGer (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 i.V.m . Art. 74 Abs. 1 lit . b und Abs. 2 lit. a BGG sowie Art. 75

24
Q

Wie sieht die Sachprüfung (2. c) in der Schweiz, wie in der EU aus? Ist sie jeweils vollumfänglich?

A

o In der Schweiz/EU (genau gleich) geprüft:
 Erfindung (PatG 1 I)
 Hinderungsgründe (PatG 1a, 2)
 Ausreichende Offenbarung = es muss in der Patentschrift selbst genau genug drinstehen, wie das funktionieren soll, damit man es nachproduzieren kann

o In CH nicht geprüft, aber in EU schon:
 Neuheit
 Nicht-Naheliegen

= EU: vollumfänglich geprüfte Patente
= CH: nicht vollumfänglich geprüfte Patente
-> relativ überraschend; auch im internationalen Vergleich einzigartig; normalerweise vollgeprüfte Patente

25
Q

Was sind die Gründe dafür, dass die Schweiz eine nicht vollumfängliche Prüfung vorsieht? Was ist ein Nachteil?

A

-> Vorteil: Weniger Ressourcen müssen in anfängliche Prüfung gesteckt werden –> man hat schnell Schutz

  • > Wo Schutz stört, werden gegen Patent schon Rechtsmittel ergriffen werden (s. f. Folie) = statt Prüfaufwand für alle im vornherein, Prüfaufwand nur im Nachhinein bei den Patenten
  • -> Problem: Wenn jetzt für ein Patent, das nicht da sein sollte, ein Preis 2% höher ist -> wird wirklich jemand klagen?
  • > Nachteile nicht vollumfänglich: erhebliches Risiko bzw. es produziert eine gew. Menge an Patenten, die nicht da sein sollten mit Konsequenzen (Monopolrenditen; falscher Anreiz zum schnell kopieren und anmelden)
  • > CH-Patente faktisch vollumfänglich geprüft, da die meisten nicht nur CH-Schutz wollen –> also lassen sie es in auch in EU prüfen
26
Q

Welche Möglichkeiten habe ich, um ein erteiltes Patent anzugreifen?

  • > Welche Fristen gilt es zu beachten,
  • > welche Gründe kann ich jeweils anführen und
  • > ist die Wirkung ex tunc oder ex nunc bzw.
  • > inter partes oder inter omnes?
A
  1. Widerruf infolge Einspruchs (Art. 59c PatG/Art. 99 EPÜ)
    = wenn ich schnell etwas gegen Patent habe; sonst Nichtigkeitsklage
    -> Frist : 9 Monate ab Erteilungsdatum
    -> Einspruchsgründe : Patenthinderungsgründe (Art. 1a, 1b und 2 PatG)
  2. Nichtigkeitsklage (Art. 26 28, 74 PatG/Art. 138 EPÜ)
    - > Zuständigkeit : Bundespatentgericht (Art. 26 Abs. 1
    - > Nichtigkeitsgründe (Art. 26 PatG)
    - > Wirkung : inter omnes und ex tunc, IGE trägt die Nichtigerklärung im Patentregister ein
  3. (Teil -)Verzicht (Art. 15, 24 f. PatG)/ Beschränkung oder Widerruf auf Antrag Inhaber (EPÜ 105a)
    - > Frist: Grd. jederzeit, ausser im hängigen Einspruchsverfahren (Art. 105a Abs. 2 EPÜ)
    - > Ziel: Nichtigkeitsklage vermeiden
    - > Wirkung : inter omnes und ex nunc (Verzicht) bzw. ex tunc (Teilverzicht/ Beschränkung/ Widerruf)
27
Q

Auf welche zwei Rechte kann sich der Erfinder berufen? Was ist zum Schadenersatz zu bedenken?

A

1) “Recht auf das Patent”, PatG 3
- > Anwartschaft auf absolutes subjektives Patentrecht
- > Durchsetzung: Abtretung oder Nichtigkeitsklage gg. Patentanmassungen (Art. 29 PatG/Art. 61 EPÜ); Patentvindikation (= Herausfordern des Patents)
- > Ausschliesslichkeitsanspruch zwar erst ab Erteilung; Schaden aber schon ab Kenntnis Patentgesuch bzw. spätestens ab Veröffentlichung der Patentanmeldung (PatG 73 III)
- > kann auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden

2) «Erfinderpersönlichkeitsrecht»
- > Schützt Erfinder-Erfindungs-Beziehung als Manifestation des allg. Persönlichkeitsrechts
- > Insb. Recht auf Erfindernennung in Patentdokumenten (Art. 5 PatG/Art. 62 EPÜ)

28
Q

Welche Rechtsnormen kollidieren bei der Arbeitnehmererfindung? Wie wird das aufgelöst (d.h. welche Fallgruppen gibt es bei der Arbeitnehmererfindung)?

A

Schöpferprinzip vs. Grds., dass das Recht am Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zusteht (OR 321b)

-> OR 332 bildet deshalb 3 Fallgruppen:

1) Diensterfindung (OR 332 I)
- > Erfindung gehört AG

2) Gelegenheitserfindung (Vorbehaltserfindung), OR 332 II
- > Erfindung gehört grds. AN (dispositiv)

3) Freie Erfindung
- > Erfindung gehört AN, da jeder Zusammenhang zwischen Erfindung und Arbeitstätigkeit fehlt

29
Q

Was erlangt der Patentinhaber aus dem Patent (Recht aus dem Patent)?

A

RECHT AUS DEM PATENT
= Patentinhaber erlangt subjektive dingliche Ausschliesslichkeitsrechte an seiner Erfindung
= Alleiniges Benutzungsrecht

INHALT, PATG 8

  • > Verbietungsrecht ( Art. 8 Abs. 1 PatG)
  • > Benutzungsrecht ( Art. 8 Abs. 2 PatG)
30
Q

Wie weiss ich, ob eine Patentverletzung vorliegt?

A

VORAB
- Sachlicher SB meines Patents ist ausschlaggebend, inkl. Zeichnungen und Beschreibungen (PatG 51 II; III; EPÜ 69 I)

  • PatG 66 I lit. a verbietet widerrechtliche Benützung, wozu neben Nachmachung auch NachAHMUNG gehört

SCHRITT 1
Wortsinnermittlung des Patentanspruchs -> i.d.R. Merkmalsgliederung gem. Patentbeschrieb sowie technische Erklärungen zu gemeinsamen/ähnlichen Merkmalen der Patente / des Patents und der angegriffenen Ausführungsform aus SV nehmen
–> z.B. “Griff zur Bedienung mit Hand” (a); “Reservoir zur Speicherung von Tintenflüssigkeit” (b);
–> vs. “Griff zur Bedienung mit beiden Händen” (aa); etc.

SCHRITT 2
- V1) Nachmachung (wortsinngemässe Verletzung)

  • V2) Nachmachung (äquivalente Verletzung) -> kumulative Äquivalenzprüfung der Merkmale:

– 2.1) Gleichwirkung: erfüllt die angegriffene Ausführungsform objektiv die gleiche Funktion?

– 2.2) Auffindbarkeit: Ist diese Gleichwirkung für einen Fachmann durch die Lehre des Patentes nahegelegt?

– 2.3) Gleichwertigkeit: Hätte der Fachmann die ersetzten (= äquivalenten = nicht wortsinngemässen) Merkmale als gleichwertige Lösung in Betracht gezogen?

31
Q

Voraussetzungen für den Rechtserwerb aus dem Patent? Ist die Eintragung ins Patentregister konstitutiv oder deklarativ (+ Art.)?

A

(1) Erfüllung der materiellen Schutzvoraussetzungen
(2) Einhaltung des Patenterteilungsverfahrens
- > Entstehung der Rechte durch konstitutive Eintragung ins Patentregister (Art. 60 Abs. 1 PatG)

32
Q

In welchen Dimensionen ist das Recht des Patentinhabers beschränkt?

A
  • Sachlich (Patentanspruch, PatG 51)
  • Räumlich (Territorialprinizp: CH-Patente nur in CH)
    -> Territorialprinzip schon verletzt, wenn wirtschaftliche Auswirkungen in CH
    ≠ organisatorische, etwa blosser Vertragsabschluss in CH
  • Zeitlich (max. 20 Jahre ab Anmeldung, PatG 14 I; verlangt jährliche Verlängerungsgebühren)
33
Q

Wo sind die allg. Schrankenbestimmungen und was umfassen sie?

A

PatG 9 I:

  • Privatgebrauch, lit. a
  • Forschungs- und Versuchszwecke, lit. b
  • Handlungen zwecks Zulassung eines Arzneimittels, lit. c
  • zwecks Unterricht an Lehrstätten, lit. d
  • biologisches Material: zwecks Züchtung oder Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte, lit. e
  • Biologisches Material, das in Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird, lit. f
  • Medizinische Handlungen, lit. g
  • Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf ärztliche Verschreibung, lit. h
34
Q

Was ist die Erschöpfung (2 + 1 Bsp.)?

A
  • IP-Schutzrechte an einem konkreten Gegenstand « verbrauchen » (erschöpfen) sich, sobald der
    geschützte Gegenstand zum ersten Mal durch den Schutzrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung
    rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde . Der Schutz kann danach, in Bezug auf diesen Gegenstand,
    nicht mehr in Anspruch genommen werden.
  • Bezugsobjekt ist immer ein konkreter, das Immaterialgut
    implementierender Gegenstand (Ausführungsform)
    = z.B. Buch, das den Text verkörperlicht
    ≠ geistige Leistung als solche
  • Bsp.: Biontech erteilt Lizenz an Pfizer; Pfizer verkauft dann an Apotheken = legal = Patentrecht erschöpft sich an der konkreten Ausführungsform (konkrete Impfdosis) = Impfdosis darf dann weiterverkauft werden
    = Pfizer muss Lizenz erwerben von Biontech
    = Alle weiteren Erwerber aber müssen nicht mehr Erlaubnis von Biontech haben
35
Q

Was ist der Gedanke der Erschöpfung?

A
  • Rechtsgrundsatz für das gesamte Immaterialgüterrecht,
    der Schutzzwecke des IP-Rechts und Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern in Einklang bringen soll

= Schutz ja, aber kein Überschutz

  • -> Patentinhaber hatte einmal die Chance, zu verdienen, bei der primären Veräusserung
  • -> Falls auch bei den weiteren, könnte man seine eigenen Dinge nicht mehr verkaufen, ohne beim Lizenzinhaber angerufen zu haben
36
Q

Wirkt Erschöpfungsgrundsatz auch ggü. anderen Rechtsordnungen (räumlicher Effekt/ Spannung Schutzlandprinzip vs. Erschöpfungsgrundsatz)? 3 Modelle + Lösung in CH

A

3 MODELLE:

-> Internationale Erschöpfung
= Erfüllen der Erschöpfungsvoraussetzungen in
irgendeinem beliebigen Staat führt dazu, dass sich das
inländische Recht erschöpft.
–> D.h. Erstverkauf in Mocambique = Erschöpfung auch in CH

-> Regionale Erschöpfung
= Erfüllen der Erschöpfungsvoraussetzungen in einer bestimmten Region führt dazu, dass sich das inländische Recht erschöpft.
–> D.h. bei EWR-Erschöpfung: Erstverkauf in Deutschland muss, Erstverkauf in Argentinien muss nicht hingenommen werden

-> Nationale Erschöpfung
= würde bedeuten, dass nur Inverkehrbirngen in CH Erschöpfung in CH generiert
–> D.h. Verkauf in F hat keinen Einfluss auf CH

LÖSUNG IN CH:
EWR-Erschöpfung, PatG 9a