§14 Patentrecht Flashcards
Wie ist das Patentrecht an einem IP zu beschreiben?
Eigentumsähnliche Zuordnung einer technischen Lehre zu bestimmter Person
- > Subjektives dingliches Recht (erga omnes)
- > Strukturelle Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum (Art. 641 Abs. 1 ZGB)
Welche zwei Rechte vermitteln Patente dem Patentinhaber?
Positive Verfügungsrechte
Negative Abwehransprüche
Spezifische Zwecke des Patentschutzes (2)?
Innovationseffekt
Diffusionseffekt
Ab wann gibt es voraussichtlich das europäische Einheitspatent? In wie vielen Staaten wird es dereinst gültig sein?
Ab voraussichtlich 2022 ist in 25 Ländern das Einheitspatent gültig.
-> Verordnung 1257/2012 über die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes
-> Verordnung 1260/2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung
eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen
-> Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPG Übereinkommen) vom 19. Februar 2013
Schutzvoraussetzungen für Patentschutz (3 + 6)?
PatG 1 I/ EPÜ 52 I, kumulativ:
- ERFINDUNG (Schutzgegenstand)
- 1 Aufgabe und Lösung
- 2 Technizität
- 3 Wiederholbarkeit
- 4 Keine Ausnahme der Patentierbarkeit
- NEUHEIT DER ERFINDUNG
- 1 Ausserhalb des dem Durchschnittsfachmann auch nach Recherchen bekannten Standes der Technik (PatG 7; EPÜ 54)
- -> keine Mosaikbetrachtung der Erfindung
- -> massgebendes Datum: Anmeldung oder Eintragung im Ausland (PatG 7 III) - 2 Nicht-Naheliegen der Erfindung/ erfinderische Tätigkeit, PatG 1 II; EPÜ 56
- -> Prüfung anhand des Standes der Technik gem. PatG 7 II; EPÜ 54 II
- -> Mosaikbetrachtung des Standes der Technik
- -> «Verbot der zurückschauenden Betrachtung»
- -> Betrachtung mittels Aufgabe-Lösungs-Ansatz
- -> CAVE: hier darf man eigentlich NIE auf die eigene Lebenserfahrung zurückgreifen, um zu argumentieren; NUR SV!
3 Gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindung
- 1 Anwendbarkeit im Gewerbe EPÜ 57
- 2 Ausführbarkeit
Was ist der Schutzgegenstand des Patents (inkl. Definition BGer)? In welcher Form muss der Schutzgegenstand ausgedrückt werden?
Erfindung
= «Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs.» (BGer)
Plan in
- Sprache; oder
- (chemische) Formel
Erhält jeder potenzielle Schutzgegenstand ein Patent?
Nein; nicht jede Erfindung ist patentfähig.
ABER jedes Patent schützt eine Erfindung.
Voraussetzungen für Erfindung (3)?
1) Aufgabe und Lösung
- > Erfindung = der im Hinblick auf die Aufgabe gefundene Lösungsweg
- > Ausnahme: chem. Stoffe gelten schon mit Entwicklung/ Bereitstellung als Erfindung, ohne dass die Lösung einer konkreten Aufgabe genannt werden muss (str.)
2) Technizität
= finaler Einsatz von Naturkräften und Naturstoffen in den Bereichen Chemie, Physik, Biologie, Elektrotechnik, usw. = weit
-> EPÜ 52 II c: NICHT Softwares per se;
–> WOHL aber, wenn Softwares in Verbindung mit etwas eingesetzt werden, das technischen Erfolg bewirkt (z.B. zwecks Steuerung von Maschinen; Vereinfachung derer Bedienung; Datenübertragung oder Datenspeicherung verbessert; einem best. Gerät eine neue Funktion gibt)
–> ANSONSTEN Urheberrecht
3) Wiederholbarkeit
= muss vom Fachmann jederzeit mit gleichbleibendem Erfolg erneut ausgeführt werden können, der kausal (ohne Zufall) auf die Handlungslehre (Plan) zurückzuführen ist
Welche Abgrenzungen zur Erfindung sind zu ziehen (5)?
1) EPÜ 52 II
- > kein Pendant im PatG, aber Korrelation zu der CH-Rspr. und -Praxis
2) PatG 1a-2
• Menschlicher Körper (Art. 1a PatG)
• Gensequenzen (Art. 1b PatG)
• Verstoss gg. die öffentliche Ordnung oder guten Sitten (Art. 2 Abs. 1 PatG)
• Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik ( Art. 2 Abs. 2 lit. a PatG)
• Pflanzensorten, Tierrassen und Züchtungsverfahren (Art. 2 Abs. 2 lit. b PatG; ABER Spezialgesetz)
3) Entdeckungen, EPÜ 52 II lit. a
= Erkennen naturwissenschaftlich vorgegebener Zusammenhänge oder wissenschaftliche Theorien (kein finaler Handlungscharakter/ Aufgabe-Lösung)
-> CAVE: Entdeckung in Biologie (z.B. Krankheitserreger) an sich nicht patentierfähig
-> ABER: Wird Entdeckung genommen + damit verbunden nützliche Wirkung erzielt = Erfindung
4) Ästhetische Formschöpfung, EPÜ 52 II lit. b
= keine Erfindung, wenn Lösung rein ästhetisch begründet ist (mangels Technizität) -> Design- und ggf. Urheberrecht
-> z.B. Le Corbusier Kopien
-> CAVE: Aufgabe kann ästhetisch sein und Lösung patentierfähig, wenn die Aufgabe mit überwiegend technischen Mitteln gelöst wird (z.B. Beton wie Naturstein aussehen zu lassen)
5) Anweisungen an den menschlichen Geist, EPÜ 52 II lit. c
= alle Regeln ohne technischen Bezug (mangels Technizität bzw. Einsatz Naturkräfte)
-> namentlich: abstrakte Plankonzepte; Spielregeln; Geschäftsmethoden; SOFTWARE PER SE
Welche Interessenabwägung spielt bei der Beurteilung der Schutzvoraussetzung eine Rolle?
Erfinder: Schutz der eigenen Geistesschöpfung
Allgemeinheit: Partizipation an technischer Innovation
Welche 2 Hauptkategorien von Erfindungen gibt es, was ist deren Schutzgegenstand und was ist sonst noch zu beachten?
VERFAHRENSERFINDUNGEN, PatG 52 I lit. a
-> Schutzgegenstand: Verfahren (= zeitliches
Aufeinanderfolgen von Geschehnissen)
-> Art. 8a Abs. 1 PatG: auch unmittelbare
Erzeugnisse geschützt
-> Herstellungs- und Arbeitsverfahren
ERZEUGNISERFINDUNG, PatG 52 I lit. b
-> Schutzgegenstand: Erzeugnis (= bestimmter
Gegenstand mit spezifischen Eigenschaften) oder Vorrichtung (= produktionsspezifisches Arbeitsmittel) oder chemische Substanz
-> Beispiel: Gehäuse für aktiven Tastkopf im T Profil
Welche gesetzlichen 2 Haupt- und 5 Unterkategorien von Erfindungen (+ Art.) gibt es? Welche zweigliedrige Unterteilung gibt es ausserdem bei einer der Hauptkategorien
VERFAHRENSERFINDUNGEN, PatG 52 I lit. a
- Unterkategorien
- Anwendungserfindung (PatG 52 I lit. c) = Anwendung von bekanntem VERFAHREN in neuartigem Kontext
- — z.B. ein zum Lackieren von Dosen vorbekanntes Verfahren wird neu zum Lackieren von Möbeln eingesetzt
- Verwendungserfindung (PatG 52 I lit. d) = Anwendung von bekanntem ERZEUGNIS in neuartigem Kontext, d.h. zusätzliche Funktion oder neuer Einsatzbereich
- — z.B. die Erkenntnis, dass eine bekannte chemische Substanz auch zur Therapie einer bestimmten Krankheit eingesetzt werden kann
- Unterteilung:
- «Arbeitsverfahren»
- — = definiert Weg, wie ein best. Arbeitsziel erreicht wird, ohne dass dabei ein neues Erzeugnis hervorgebracht oder das Ausgangssubstrat verändert würde
- — z.B. Verfahren zum Walzen von Stahl; analytische und diagnostische Untersuchungsverfahren
- «Herstellungsverfahren»
- — = Ausgangsmaterial mechanisch, chemisch o. ä. bearbeiten bzw. verändern, so dass daraus ein vom bearbeiteten Substrat unterschiedliches, neues Erzeugnis resultiert
- — unerheblich, ob Veränderung nur äusserlich oder Einfluss auf Materialeigenschaften des Substrates
- — z.B. Verfahren zum Backen von Brot
ERZEUGNISERFINDUNGEN, PatG 52 I lit. b
- Stofferfindung = Bislang nicht existente chemische
Substanz
- Vorrichtungserfindung = bestimmte Vorrichtung, d.h. produktionsspezifisches Arbeitsmittel (z.B. eine Maschine)
- Anordnungserfindung = bspw. Verkörperung in einer Schaltung
Was ist die Bedeutung der Unterscheidung von PatG 52 (2)?
- Jeder unabhängige Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung definieren, sei dies ein Verfahren, ein Erzeugnis, die Anwendung eines Verfahrens oder die Verwendung eines Erzeugnisses
- Teils spezifische Bestimmungen für einzelne Erfindungskategorien
Was braucht es, damit eine Erfindung patentfähig ist? Weshalb verlangen wir dieses Kriterium (Theorie)?
Erfindung muss neu sein
-> ausserhalb des Stands der Technik aus Sicht Durchschnittsfachmann auch nach Recherchen; UND Nichtnaheliegen (ausserdem gewerblich anwendbar)
Machlup, Zwecke der Patentierung: Schutzzwecke des Immaterialgüterrechts (damit kann man auch in Klausur argumentieren)
-> Monetarisierung: einer erwirbt Patent in Russland, USA/nicht für Schweiz (daher kein Schutz in Schweiz, ‘Schutzlandprinzip’)/Für Rechtsmonopolrendite in CH muss er es in CH patentieren -> dafür muss er es aber offenlegen
Wie definiert sich die “Neuheit” einer Erfindung?
1) Ausserhalb des Stands der Technik, PatG 7 I + II; EPÜ 54
= einem auf dem Gebiet aktiven Durchschnittsfachmann NICHT bekannt oder zugänglich -> Breite Öffentlichkeit
2) Nichtnaheliegen/ erfinderische Tätigkeit, PatG 1 II/ EPÜ 56 I
= «Erfinderischer Überschuss», der über das Kriterium der «Neuheit» hinausreicht (nicht jeder Schrott soll patentierbar sein)
3) Gewerbliche Anwendung, EPÜ 57
Was ist bei der Beurteilung zu beachten, ob etwas ausserhalb des Stands der Technik liegt (5 Punkte + 5 Unterpunkte)?
Pro memoria: einem auf dem Gebiet aktiven Durchschnittsfachmann NICHT bekannt oder zugänglich
- > Breite Öffentlichkeit
- > Ganzheitliche Betrachtung der Erfindung (≠ Mosaikbetrachtung, also einzelne Teile der Erfindung)
- > Stichtag: Anmeldung der Erfindung ODER Prioritätsdatum (PatG 7 II i.V.m. PatG 17 I)
-> Auch prioritätsältere Patentanmeldungen, die erst nach dem Anmeldedatum nach PatG 7 II veröffentlicht wurden (aber davor angemeldet), zählen zum Stand der Technik, PatG 7 III; EPÜ 54 III (rechtliche Fiktion)
= zwei Parteien können nicht für gleiche Erfindung ein Patent kriegen
- > Identische Vorwegnahme: Nicht-Neuheit muss sich aus einzelnem Element des Standes der Technik (= singuläres Dokument) ergeben
- -> Ausser bei ausdrücklichem Verweis auf anderes Dokument
-> Ort, Form und Mittel der Zugänglichmachung sind irrelevant
- > unschädliche Offenbarungen:
- -> Konstellationen nach PatG 7b lit. a (rechtsmissbräuchlich) und lit. b (internationale Ausstellung)
- -> «Neuheitsschonfrist» von 6 Monaten
–> Ausserdem: Personen mit Geheimhaltungspflicht anvertraut (PRAXIS/ KLAUSUR: Vertraulichkeitsvereinbarung von allen unterschreiben lassen, denen Erfindung präsentiert wird)
Welcher Test ist für die Bestimmung des Nichtnaheliegen/ der erfinderischen Tätigkeit vorzunehmen (3 Schritte) und was ist dabei zu beachten (2)?
Pro memoria: «Erfinderischer Überschuss», der über das Kriterium der «Neuheit» hinausreicht
- > Betrachtung mittels Aufgabe-Lösungs-Ansatz (z.B. mach einen Impfstoff gegen Corona -> mRNA naheliegend?)
- -> 1) Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik i.S.v. PatG 7; EPÜ 54 II
- -> 2) Bestimmung der zu lösenden obj. technischen Aufgabe
- -> 3) Prüfung vor diesem Hintergrund, ob beanspruchte Erfindung für kenntnisreichen, durchschnittlich begabten Fachmann auf Gebiet (EPÜ 56) nahegelegen hätte
- > Mosaikbetrachtung des Standes der Technik = alle bekannten Verfahren, Erzeugnisse, Vorrichtungen, etc. bilden miteinander den technischen Erfahrungsschatz
- -> Weil es kann ja sein, dass schon die Summe der Teile/deren Zusammensetzen schon so nahe liegt, dass es nicht mehr neu ist
- -> z.B. innovativer Kaffeebecher und normaler Deckel -> würden wir nur Summe der Teile anschauen, wäre das naheliegend
-> «Verbot der zurückschauenden Betrachtung» = im Nachhinein scheint alles logisch bzw. naheliegend
Pro memoria: Was sind die Voraussetzungen für den Patentschutz?
PatG 1 I/ EPÜ 52 I, kumulativ:
- Erfindung (Schutzgegenstand)
- 1 Aufgabe und Lösung
- 2 Technizität
- 3 Wiederholbarkeit
- 4 Keine Ausnahme der Patentierbarkeit
- Neuheit der Erfindung
- 1 Ausserhalb des dem Durchschnittsfachmann auch nach Recherchen bekannten Standes der Technik, PatG 7 I + I
- -> keine Mosaikbetrachtung der Erfindung
- -> massgebendes Datum: Anmeldung oder Eintragung im Ausland - 2 Nichtnaheliegen/ erfinderische Tätigkeit, PatG 1 II/ EPÜ 56 I
- -> Mosaikbetrachtung des Standes der Technik - 3 Gewerbliche Anwendung
- 2 Nicht-Naheliegen der Erfindung
- -> Prüfung anhand des Standes der Technik (Art. 7 Abs. 2 PatG/Art. 54 Abs. 2 EPÜ)
- -> Mosaikbetrachtung des Standes der Technik
- -> «Verbot der zurückschauenden Betrachtung»
- -> Betrachtung mittels Aufgabe-Lösungs-Ansatz
- -> CAVE: hier darf man eigentlich NIE auf die eigene Lebenserfahrung zurückgreifen, um zu argumentieren; NUR SV! - 3 Gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindung
- 3.1 Anwendbarkeit im Gewerbe
- 3.2 Ausführbarkeit
- 3.3 Wiederholbarkeit
Wie definiert sich TBM 3, Anwendbarkeit im Gewerbe (2)?
- 1 Gewerblich = es muss i’wie kommerziell nutzbar/kommerzialisierbar sein
- > Gewerbliche Anwendbarkeit schon/nur, wo man sagt, da wird’s schon einen Käufer dafür geben
- > Hier scheitern wir praktisch nie, denn das wird fast immer angenommen - 2 Ausführbarkeit = es muss konsistent funktionieren (keine Glückstreffer, keine blosse Steigerung Wahrscheinlichkeit)
- > Was muss funktionieren? – Das, was wir in Patentschrift relativ detailliert aufgeschrieben haben
- -> CAVE: je präziser ich schreibe, desto schwieriger wird der Beweis (z.B. “mehr Leistung” vs. “15.67% mehr Leistung”)
- > CAVE: Patenthinderungsgründe (z.B. Verstoss gg. physikalische Gesetze, bspw. perpetum mobile)
- > Man will keine Glückstreffer schützen; es muss ein Vorgang sein, der nachmachbar ist
Welche Patente gibt es und für welchen geographischen Raum gelten sie?
- CH-Patent
- EU-Patent
- PCT-Patent (international)
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Wie erlangt man in der Schweiz das Schutzrecht?
- Patentanmeldung
- > Zuständig : Institut für geistiges Eigentum (IGE)
- > Inhalt (Art. 49 Abs. 2 PatG) - Prüfung der Patentanmeldung
a. Eingangsprüfung
b. Formalprüfung (Art. 47 PatV
c. Sachprüfung (Art. 59 PatG)
d. Patenterteilung/Zurückweisung (Art. 59a PatG)
Wie sieht der Beschwerdeweg für Patente aus, die abgelehnt wurden?
a. Beschwerde an das BVGer (Art. 5 VwVG i.V.m . Art. 31 und 33 lit . e
b. Beschwerde in Zivilsachen an das BGer (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 i.V.m . Art. 74 Abs. 1 lit . b und Abs. 2 lit. a BGG sowie Art. 75
Wie sieht die Sachprüfung (2. c) in der Schweiz, wie in der EU aus? Ist sie jeweils vollumfänglich?
o In der Schweiz/EU (genau gleich) geprüft:
Erfindung (PatG 1 I)
Hinderungsgründe (PatG 1a, 2)
Ausreichende Offenbarung = es muss in der Patentschrift selbst genau genug drinstehen, wie das funktionieren soll, damit man es nachproduzieren kann
o In CH nicht geprüft, aber in EU schon:
Neuheit
Nicht-Naheliegen
= EU: vollumfänglich geprüfte Patente
= CH: nicht vollumfänglich geprüfte Patente
-> relativ überraschend; auch im internationalen Vergleich einzigartig; normalerweise vollgeprüfte Patente