5: Der Grosse Rat Flashcards

1
Q

Was ist der Grosse Rat?

A

Der Grosse Rat ist das Parlament (legislative) des Kantons Bern. Er hat 160 Mitglieder und bestimmt die Gesetze im Kanton.
→ Da er auch die Schulgesetze verabschiedet hat er einen grossen Einfluss auf den Schulalltag.

  • Der Grosse Rat hat eine bürgerliche Mehrheit (SVP, FDB, BDP und GLP haben zusammen mehr als 50 % der Sitze)
  • Der Grosse Rat hat seit einigen Jahren fest gebildete Kommissionen. Eine davon ist die Bildungskommission (BIK).

In der Schule geht man über die Gemeinde hin zur Region. Gemeinderat und Schuko ist auf Gemeindeebene zentral.
Im Kanton spielt die Bildungsdirektion und der Grosse Rat eine Rolle. Z. B. der Sparauftrag des Grossen Rates 2013 führte dazu, dass 270 Klassen aufgelöst werden mussten, was die Stellensuche erschwerte.
Es spielt eine Rolle, was der Grosse Rat entscheidet und was daraus folgend die Bildungsdirektion entscheidet. Dies wird Einfluss auf die LPs haben.

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2
Q

Kantonale Gewaltenteilung

A

Der Grosse Rat ist die Legislative und für die Gesetze zuständig. Im Kt. Bern 160 Grossräte.
Wenn es um Schulgesetze (z. B. Lehreranstellungsgesetz, Volksschulgesetz) geht, kommt dies alles vor den Grossen Rat. Gesetze werden nur im Grossen Rat abgeändert.
Es ist daher wichtig zu wissen, wer pädagogische Fragen im Grossen Rat vertritt.

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3
Q

Das Parlament

A

Legislative

Tätigkeit: Verabschiedet Gesetze im Kanton.
Akteur: Grosser Rat

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4
Q

Regierung

A

Exekutive

Tätigkeit: Setzt die Gesetze um.
Akteur: Regierungsrat (Christine Häsler).

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5
Q

Gerichtw

A

Judikative

Richtet über die Gesetze.
Akteur: Obergericht ( Kantonsgericht.

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6
Q

Wer ist im Grossen Rat?

A

z. B. Bettina Keller, Grünen oder Lars Guggisberg, SVP
oder wichtig: Peter Gasser (Sek1-Lehrer), SP
Fundamentale Unterschiede.

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7
Q

Auf welcher Ebene wird Schule gesetzlich geregelt.

A
  • nur wenig wird national bestimmt (siehe Verfassungsartikel zur Schule). Siehe Artikel 62, Absatz 1 der BV. «Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig»
  • Die Mehrheit wird im Kanton (oder der Gemeinde) geregelt.
  • Absatz 4 auch interessant, da der Bund einschreiten kann, wenn keine Koordination zustande kommt. Frage stellte sich im Bezug auf Fremdsprachenfrage.

Darum sollen wir wählen gehen.

Absatz. 5 zeigt, dass der Bund den Beginn des Schuljahres regelt. Der Rest wird durch die Kantone geregelt.

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8
Q

Der Regierungsrat

A

Exekutive: Setzt die Gesetze aus dem Grossen Rat um.
Bildungs- und Kulturdirektorin: Christine Häsler (Seit 1.5 Jahren im Amt)

Für die Bildung zuständig jeweils ein Regierungsrat / eine Regierungsrätin, die der Bildungs- und Kulturdirektion vorsteht. Christine Häsler hat diese Rolle zurzeit inne.

• Bürgerliche Mehrheit

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9
Q

Themen im Grossrat während der letzten Sessionen

A

• Ungenügende Sprachkompetenzen bei Lehrstellensuchenden.
Wie kann man sicherstellen, dass Sprachkompetenzen erworben werden können.
• Französischunterricht: Lektionentafel und Übertrittverfahren. Wird Lektionentafel erhöht.
• Lehrer*innenmangel

Nicht vergessen: Zulassung an die PH von Berufsmaturand*innen

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10
Q

Beschwerden gegen LP

A

Äusserst selten, 2019 gab es 146, davon 94 zu Schulweg und Schulhauszuteilung.
Andere betrafen Dispensionsgesuche.
Nur 7 wurden gutgeheissen. q

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11
Q

Warum ist der Umgang mit Eltern schwierig?

A
  • Eltern wissen, dass sie wichtig sind für den Bildungserfolg der Kinder. Darum setzen sie sich ein.
  • Schwierige Eltern (das Thema), Rekurse und Klagen werden durch Medien oftmals etwas überzeichnet.
  • Das Schulsystem wird immer Komplexer (Heterogenität). Komplexe Systeme sind Konfliktanfälliger.
  • Volksschule ist eine Schule für alle. Die Staatlichen Mittel lassen keine Luxusmittel zu und die Ressourcen sind begrenzt.
    Siehe Broschüre des Lehrerverbands zum Umgang mit Eltern.
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12
Q

Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen

A
  • Ich bin von der Gemeinde angestellt, aber mit kantonalen Bedingungen im ganzen Kanton. Der Lohn ist im ganzen Kanton derselbe, die Anstellungsbedingungen sind gleich.
  • Ich bin eine Behörde.
  • Alles was ich mache, geschieht im Namen des Staates.
  • Ich bin speziellen Sorgfaltspflichten unterstellt.

Quick facts;

  • 1930 Arbeitsstunden sind zu leisten, bei einer Anstellung von 100% (inklusive allen dazugehörenden Arbeiten).
  • Man kann 2mal im Jahr künden (Ende Januar/Ende Juni = per Semesterende). Schutzmechanismus; damit nicht ständig Wechsel passieren und eine gewisse Kontinuität entwickeln.
  • Man kann als LP auch andere Tätigkeiten ausführen, solange diese mit der Tätigkeit als Lehrperson nicht im Konflikt stehen. Sie sollten auch nicht im Interessenskonflikt stehen. Alle Nebenanstellungen sind grundsätzlich Bewilligungspflichtig
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13
Q

Organisation der Schulinspektorate.

A

Schulinspektorate sind regional organisiert und haben ihre Sitze in der jeweiligen Region. Es gibt 16 Schulinspektorate.

Die sind dem AKVB untergeordnet und dort drim in der Abteilung Schulaufsicht.

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14
Q

Aufgaben der Schulinspektorate

A
  • Aufsicht:
    Überall müssen die gleichen Bedingungen herrschen und rechtliche Grundlage müssen überall gleich eingehalten werden. Örtliche Behörden helfen dort.
    Als kantonale Aufsichtsbehörden wird geschaut, dass gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden.
  • Kommunikation:
    Im Namen der Erziehungsdirektion werden Schulen und Gemeinden über wichtige Änderungen und Neuheiten informiert. Anliegen der Schulen werden durch sie in der Direktion angehört.
  • Beratung:
    Bindeglied zwischen Kantonalen Behörden und Gemeinden. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden. Begleitung der Schulen; Freiraum für eigene Ideen und Projekte werden gelassen.
  • Rechtspflege:
    Erteilen Auskünfte in Rechtsfragen und stehen in Personalfragen beratend zur Seite. Beantworten Fragen zur Schulorganisation, aufsichtsrechtlichen Anzeigen und Unterrichtsausschlüssen.
    Entscheiden in Rekursverfahren.
  • Problemlösung:
    Anlaufstellen für Probleme und Konflikte. Vermittlung wird angeboten. Ansprechpersonen für Gemeindeorgane, Schulleitungen, LP und Eltern.
  • Administration:
    Sie kennen den komplexen Schulalltag in den Gemeinden. Handeln unbürokratisch.
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15
Q

Drei juristische Grundsätze (kurze Übersicht)

A
  1. Legalitätsprinzip.
  2. Rechtsmittelpflege
  3. Gewaltenteilung
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16
Q

Legalitätsprinzip

A

: «Jedes behördliche Handeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage.» Bundesverfassung Art. 5. –> Legalitätsprinzip.

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17
Q

Rechtsmittelpflege

A

Ermöglicht jeder Person eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung anzufechten; den Instanzenweg.
Rechtsmittel dient als Einsprache Möglichkeit gegen eine Entscheidung und diesen Entscheid einer nächsthöheren Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

Dies ist auch auf den Beurteilungsberichten (Rechtsmittelbeschwerde):
Beschwerden gegen den Beurteilungsbereich sind innert 30 Tagen schriftlich und begründet beim zuständigen Schulinspektorat einzureichen.

18
Q

Gewaltenteilung, Zweck

A

Zweck: Machtbegrenzung, Freiheit und Gleichheit sichern, Funktionen verteilen (zwischen Volk, Grossrat, Regierung und Direktion).

19
Q

Hierarchie der Gewaltenteilung

A
  • Bundesverfassung (Volk)
  • Kantonsverfassung (Volk)
  • Gesetz: z. B. Volksschulgesetz VSG, Lehreranstellungsgesetz LAG (Grossrat)
  • Verordnung: z. B. Volksschulverordnung VSV, Verodrnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule BMV, Lehreranstellungsverordnung LAV (Regierung)
  • Direktionsverordnung: z. B. Lehrplan 21, DV über besondere Massnahmen, DV über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide DVBS, DV über die Anstellung der Lehrkräfte LADV (Direktorin)
20
Q

Volksschulgesetz

A

Im VSG stehen die Aufgaben der Schule. Z. B. gem Art. 2; Unterstützung in der Erziehung, wekct willen zur Toleranz, vermittel Kenntnisse und Fertigkeiten, etc.

Art 5 VSG:
Das Volksschulwesen is eine gemeinsame Aufgabe der Gemeinde.

Art 50. Der Kanton liegt anhand der kantonalen Volksschulgesetzgebung die Ziele, Inhalte und Rahmenbedingungen für die Volksschule fest.
• Der Kanton regelt auch Unterricht, Blockzeiten, Lehrmittel, Integration, Eintrittsalter, Absenzen, Disziplin und Elternmitarbeit.

Art 51. Die Gemeinde stellt das Volksschulangebot nach der Gesetzgebung bereit. Sie konkretisiert die Inhalte und die Ziele, ergänzt und konkretisiert die Rahmenbedingungen, ist verantwortlich für die Umsetzung, überprüft die Ergebnisse, trifft die erforderlichen Massnahmen und erstattet dem Kanton Bericht.
• Alle drei Jahre führt das Schulinspektorat ein Controlling durch und überprüft ob die Schulen sich auf dem richtigen Kurs befinden.

21
Q

Lehreranstellungsgesetz

A

Regelt unseren Berufsauftrag.

Gesetz (LAG)
Regelt: Anstellung, Auslösung, Gehalt, Berufsauftrag, Aufsicht und Entzug der Unterrichtsberechtigung.

Verordnung LAV
Regel im Bezug auf Berufsauftrag:
Unser Berufsauftrag besteht aus 85 % Unterrichten Erziehen, Beraten und Begleiten, 12 % Mitarbeit und Zusammenarbeit und 3 % Weiterbildung (Steht in Verordnung).

22
Q

Verwaltungsrechtspflegegesetz

A

Gilt für alle Verwaltungsstellen des Kantons. Darin werden Verfahrensmöglichkeiten, Verfahrensvorschriften und Verfahrensgrundsätze (Prozess- und Verfahrensrechte) geregelt. Z.B. Akteneinsicht, Beschwerdefrist, Sprache und können Verfügungen (Beurteilungsberichte) ausstellen, der Ablauf einer Beschwerde bis hin zur aufsichtsrechtlichen Anzeige. Dazu gibt es Merkblätter.

23
Q

Beschwerdeverfahren

gehört zu Verwaltungsrechtpflegegesetz

A

• Einleitung: Eine Entscheidung wird mitgeteilt.
• Gesuch: Die Eltern stellen ein Gesuch an die Gemeinde, dass etwas nicht akzeptiert wird. Sobald ein Antrag erkennt, wird, kann man darauf eintreten.
• Verfügung: Wird von der Gemeinde mitgeteilt. Die Ablehnung des Gesuches wird durch die Gemeinde mitgeteilt. Ablehnung wird mittels Verfügung mitgeteilt. Darauf ist ebenfalls die Rechtsmittelbelehrung.
• Beschwerde/Rekurs: Die Eltern leiten ein Beschwerdeverfahren beim Schulinspektorat ein. Schulinspektorat soll Entscheid der Vorinstanz überprüfen.
• Beschwerde Eröffnung: Schulinspektorat bittet um Stellungnahme zum Anliegen von der beschuldigten Instanz.
• Stellungnahme: Beide Sichten werden eingeholt.
• Entscheid durch ein Schiedsgericht.
Dauert ca. 1 – 3 Monate, rein schriftliches Verfahren. Möglichkeit von Gesprächen.

Häufige Beschwerden betreffen:

  • Schulhauszuteilungen
  • Übertrittsentscheide
  • Beurteilungsberichte
  • Zumutbarkeit des Schulweges
  • Unterrichtsauschluss
24
Q

Organe im Kanton Bern

A

Grosser Rat: Parlament/Legislative, 160
Regierungsrat, Exekutive, 7 Mitglieder und 7 Direktione
Davon ist eine die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD)

25
Q

Funktionendiagramm: Anträge und Entscheidungen

A

Gesetze
Regierungsrat: Antrag
Grosser Rat: Entscheidet

Verodnung
Bildungs- und Kulturdirektorin: Antrag
Regierungsrat: Entscheidet

Direktionsverordnung
Amt (z. B. AKVB): Antrag
Bildungs- und Kulturdirektorin: Entscheidet

Kreditbeschlüsse:
Auf allen Ebenen, je nach Höhe.

Gesetzt sagt, dass der Regierungsrat in Verordnungen genaueres dazu regelt. Darin kann auch stehen, dass die Regierungsrätin in einer Direktionsverordnung noch genaueres dazu regeln kann.

26
Q

Erlasse und Gesetzteskasskade

A

Der Grosse Rat entscheidet über ein vom Regierungsrat beantragtes Gesetz. Aus dem Gesetz macht der Regierungsrat eine Verordnung. Wenn man noch weitere detailliertere Anweisungen braucht, wird von der Bildungsdirektion eine Direktionsverordnung verabschiedet.

Die Hierarchie ist: Das Gesetz ist die Grundlage. Darauf aufgebaut ist die Verordnung. Die Direktionsverordnung basiert auf der Verordnung.

27
Q

Aufbau der Bildungs- und Kulturdirektion

A

Direktorin: Christine Häsler
Darunter
Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB), Mittelschul und Berufsbildungsamt (MBA), Amt für Hochschulen (AH).
Danneben noch: Amt für Kultur (AK), Amt für zentrale Dienste (AZD).

28
Q

Aufbau des AKVD

A

Amtsleitung Erwin Sommer
Darunter

Erziehungsberatung - Grösster Teil der Mitarbeitenden:
• unentgeltlicher Dienst für Eltern und Kinder
• Psychologische Unterstützung / Soziale Arbeit
• unentgeltliche Hilfe

Volksschule
• Organisiert die Volksschulen
• Lehrplan erarbeiten

Schulaufsicht
• Schulinspektorate im Kanton Bern
• Sichern die Qualität

Section Francophone
• Kleiner Teil
• kümmert sich um den französischsprachigen Teil des Kantons

29
Q

Finanzen

A

Grösster Aufgabeposten im Bereich Bildung sind Lohnkosten. Davon werden jeweils 30% von den Gemeinden übernommen.

30
Q

Mögliche Themen die die BKD beschäftigen

A

Beurteilungsfragen, Fremdsprachenunterricht, Ferienbetreuung, LP21, pädagogischer Dialog und Medien

31
Q

Parlamentarische Vorstösse

A

Grossräte haben verschiedene Möglichkeiten (alleine oder in Gruppen) eine Motion oder ein Postulat zu beantragen.
Eine Motion ist ein verbindlicher Auftrag an den Regierungsrat.
Ein Postulat ist ein Auftrag zur Prüfung an den Regierungsrat.

Interpellation
Mit einer Interpellation werden vom Regierungsrat schriftliche Auskünfte zu Fragen verlangt, die den Kanton betreffen.

32
Q

Ablauf eines parlamentarischen Vorstosses

A

Ablauf eines parlamentarischen Vorstosses:
● Motion wird erstellt und eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt …
● Das Amt für Kindergarten und Volksschule (AKVB) macht dem Regierungsrat einen Vorschlag / Empfehlung.
● Der Regierungsrat nimmt Stellung zur Motion (Annahme, Annahme und Abschreibung, Annahme als Postulat, Ablehnung).
● Die Regierung (Regierungsrat) debattiert das Thema und gibt einen Vorschlag an den Grossen Rat.

● Nach der Beantwortung der Motion durch den Regierungsrat geht die Motion in den Grossen Rat (auch wenn der Regierungsrat es ablehnt).
● Im Grossen Rat wird das ganze wiederum diskutiert. Der Motionär/die Motionärin hat drei Möglichkeiten:
○ Auf der Motion beharren → Es kommt zur Abstimmung darüber im Grossen Rat
○ Die Motion in ein Postulat umwandeln (Wandeln). Regierungsrat soll Postulat prüfen und Bericht erstatten.
○ Die Motion zurückziehen (wenn er oder sie das Gefühl hat, dass die Motion so oder so keine Chance hat).
● Kommt es zur Abstimmung kann man folgende Ergebnisse erreichen:
○ Motion (oder Postulat) wird angenommen
○ Motion (oder Postulat) wird angenommen und abgeschrieben (es wird schon umgesetzt).
○ Motion wird abgelehnt.

33
Q

Mögliche Entscheidung des RR

A

Annahme einer Motion:
Der Vorschlag wird umgesetzt

Annahme und Abschreibung einer Motion:
Das von der Motion Verlangte wir an einem anderen Ort (z. B. in einer Direktionsverordnung) schon umgesetzt.

Annahme als Postulat:
Es soll in ein Postulat umgewandelt werden (unverbindlicher Auftrag zur Prüfung).

Ablehung:
Der Regierungsrat unterstützt die Motion nicht.

34
Q

HarmoS

A

HarmoS ist ein Konkordat zwischen verschiedenen Kantonen, die den Unterricht in der Schweiz vereinheitlichen / harmonisieren will. Der Kanton Bern ist Teil von HarmoS.

Der Beitritt hatte folgende Dinge zur Folge:

  • obligatorischer zweijähriger Kindergarten: damit 11 jährige Schulplicht
  • Zwei Fremdsprachen an der Primarstufe
  • Selektion am Ende des 6. Schuljahres
  • Tagesstrukturen sollen angeboten werden
  • Bildungsmonitoring
  • Sprachregionale Lehrpläne (LP21 und Plan d’études romand)
35
Q

Lehrplan 21, allgemein

A

Der Lehrplan wurde interkantonal entwickelt und dann von der Bildungs- und Kulturdirektion umgesetzt. → Viele Dinge müssen dabei beachtet werden:

  • Hearings mit Lehrpersonen
  • Kreditabschlüsse
  • Beurteilung
  • Lektionentafel¨
  • Fächernet
  • Weiterbildungen
  • Allgemeine Hinweise und Bestimmungen
36
Q

Initiative gegen LP21

A

Initiative gegen den LP21 wurde danach lanciert → hätte der Bildungsdirektion die Macht wegnehmen wollen, einen Lehrplan zu erlassen. Der Lehrplan wäre danach also nicht mehr eine Direktionsverordnung, sondern eine Verordnung geworden.

  • Kampagne Pro und Contra
  • Abstimmung am 4. März 2018, Inkraftsetzung per 1. August 2018
  • Initiative wurde klar abgelehnt!
37
Q

Revos 2020

Was wird geändert?

A
  • Sonderschulbildung
  • Talentförderung Sport und musische Bereiche
  • Diverse Detailänderungen
38
Q

Was will Revos erreichen?

Integration und Sonderschulen

A
  • Bildung soll unter ein Dach genommen werden
  • standardisiertes Verfahren entscheidet darüber, welchen Weg ein Kind mit Behinderung nimmt
  • Regelschulbildung
  • integrative Sonderschulbildung
  • Separative Regelschulbildung

Ergänzungen:

  • → Sonderschulen sind bisher nicht Teil der BKD sondern Teil der Gesundheitsdirektion: Das soll in Zukunft geändert werden (wurde in der Juni. Session 2021 vom Grossen Rat angenommen und tritt per 01.01.2022 in Kraft)
  • Stiftungen und Vereine die Sonderschulen führen, werden bei Annahme auch übernommen. Leistungsvereinbarungen zwischen Sonderschul-Institutionen und der AKVB müssen getroffen werden, weil diesen einen öffentlichen Auftrag übernehmen.
  • Der LP21 wird auch für die Sonderschulbildung verbindlich.
  • Angeglichene Anstellungsbedingungen für Lehrpersonen.

*Standardisiertes Abklärungsverfahren SAV: Kinder mit Beeinträchtigung werden durch die EB im AKVB werden abgeklärt mit einem standardisierten Abklärungsverfahren und die Erziehungsberatung macht einen Vorschlag für die Beschulung des Kindes.

39
Q

Was will Revos erreichen?

Talentförderung

A

Klare Strukturen sollen dafür sorgen, dass die richtigen Talente gefördert werden.
BKD / Fachkommission (Musik und Kunst) oder Swiss Olympic bestimmen wer Anrecht auf die Förderung hat.

Freie Schulwahl für Talentierte.

Wurde angenommen.

40
Q

Übrige Forderungen im Rahmen von Revos von SVP

A

SVP verlangt, die Kompetenz zur Einfürhung von Lehrplänen vom Regierungsrat zum Grossen Rat zu verlegen.
Keine Pflichtobligatorien mehr für Lehrmittel.
Kanton soll seine Beteiligung an der Schulverlag plus AG verkaufen.