Werkvertragsrecht; Schadenersatz neben der Leistung; Nebenpflichtverletzung Flashcards
Nebenpflichtverletzung - A.
A. Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB
I. wirksames Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
1. Verletzung einer (Haupt-) Leistungspflicht
2. Verletzung einer nicht-leistungsbezogenen Nebenpflicht
III. Vertretenmüssen
1. eigenes Verschulden des U
2. Zurechnung des Verschulden des L gemäß § 278 BGB
IV. Schaden
V. Rechtsfolge: § 249 Abs. 1 BGB/§ 251 Abs. 1 BGB
VI. Zwischenergebnis
A. Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB
- B könnte gegen U Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB wegen … haben
- Voraussetzungen: zwischen B und U bestand wirksames Schuldverhältnis, U hat eine Pflicht aus diesem verletzt, er hat die Pflichtverletzung zu vertreten und dem ein Schaden entstanden ist
I. wirksames Schuldverhältnis
B und U haben einen Werkvertrag über … gemäß § 631 BGB geschlossen → Schuldverhältnis zwischen B und U iSd § 280 Abs. 1 BGB
II. Pflichtverletzung
U müsste nun eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt haben
- Verletzung einer nicht-leistungsbezogenen Nebenpflicht
xy könnte jedoch jedoch eine Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht darstellen.
- Definition Verhaltenspflichten → Beim xx wurden yyy, die im Eigentum des B standen, zerstört und damit das Rechtsgut Eigentum verletzt. Mithin stellt die Zerstörung der xy eine Nebenpflichtverletzung aus dem Werkvertrag dar.
III. Vertretenmüssen
U müsste die Zerstörung der xy zu vertreten haben.
- Zurechnung des Verschulden des L gemäß § 278 BGB
- Möglicherweise ist U jedoch das Verschulden des L gemäß §278 BGB zuzurechnen. L stellt sich ungeschickt an, so dass …. Damit verhält er sich fahrlässig.
- Eine Zurechnung nach § 278 BGB setzt voraus, dass L Erfüllungsgehilfe des U ist.
- Definition Erfüllungsgehilfe
- Da L von U dafür eingesetzt wurde, xyxy, wurde er mit Wissen und Wollen des U bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeiten als seine Hilfsperson tätig. Damit ist L Erfüllungsgehilfe des U
- Sein Verschulden kann U zugerechnet werden
V. Rechtsfolge: § 249 Abs. 1 BGB/§ 251 Abs. 1 BGB
Fraglich ist welchen Schaden U B ersetzen muss.
- Definition Naturalrestitution → Aufgrund der Zerstörung der xy ist eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich
- Sofern Naturalrestitution nicht möglich ist, wird § 249 Abs. 1 BGB durch den auf Kompensation zielenden Anspruch aus § 251 BGB verdrängt.
- Demnach hat B gegen U einen Anspruch gem. § 251 Abs. 1 BGB auf Entschädigung in Geld.
Nebenpflichtverletzung - B.
B. Anspruch auf Schadenersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB
I. Rechtsgutverletzung
II. Verletzungshandlung
III. Zwischenergebnis
I. Rechtsgutverletzung
Zunächst müsste ein in § 823 Abs. 1 BGB normiertes Rechtsgut des B verletzt worden sein.
Beim xx wurde Bs xy zerstört. Da diese in Bs Eigentum stand, liegt eine Rechtsgutverletzung vor
II. Verletzungshandlung
Weiterhin müsste U die Verletzungshandlung vorgenommen haben.
Xy wurde nicht durch das Handeln des U, sondern das Handeln des L zerstört. Fraglich ist, ob das Handeln von L U im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB zugerechnet werden kann. Die Vorschrift des § 278 BGB greift jedoch im Deliktrecht nicht ein.
Demnach hat U im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nur für sein eigenes Verschulden einzustehen. Eine Verletzungshandlung des U liegt nicht vor.
Nebenpflichtverletzung - C.
C. Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 831 Abs. 1 BGB
I. Verrichtungsgehilfe
II. Verletzungshandlung des Verrichtungsgehilfen
III. in Ausübung der Verrichtung
IV. Exkulpation des Geschäftsherren
V. Zwischenergebnis
C. Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 831 Abs. 1 BGB
B könnte gegen U einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Zerstörung der xy gemäß § 831 Abs. 1 BGB haben.
Dann müsste L als Verrichtungsgehilfe des U in Ausübung der Verrichtung einem Dritten einen Schaden zugefügt haben.
I. Verrichtungsgehilfe
- L müsste also zunächst Verrichtungsgehilfe des U sein.
- Definition Verrichtungsgehilfe → L wurde mit Wissen und Wollen des U im Rahmen der beruflichen Tätigkeit tätig. Beim xxx handelt es sich um eine Pflicht aus dem Werkvertrag des U mit B. Mithin wurde L im Pflichtenkreis des U tätig. Aus seiner Stellung als Lehrling folgt überdies die Weisungsabhängigkeit gegenüber U. Damit war L Verrichtungsgehilfe des U.
II. Verletzungshandlung des Verrichtungsgehilfen
Weiterhin müsste L als Verrichtungsgehilfen eine tatbeständige, rechtswidrige Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begangen haben. Auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es insoweit nicht an.
L hat die xy des B, folglich dessen Eigentum als geschütztes Rechtsgut iSd § 823 Abs. 1BGb zerstört. Den Schaden stellen die zerstörten xy dar.
Demnach liegt eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung des L iSd § 823 Abs. 1 BGB vor.