Stellvertretung Flashcards

1
Q

Vertreter ohne Vertretungsmacht

A
A. Kaufvertrag, § 433 BGB
I. Angebot des V
II. Annahme des K
1. eigene WE des K
2. Vertretung durch F gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB
a) eigene WE des F
b) in fremden Namen
c) Vertretungsmacht
aa) Erteilung der Vertretungsmacht
bb) Rechtsfolge fehlender Vertretungsmacht
3. Zwischenergebnis
B. Ergebnis
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2
Q

Vertreter ohne Vertretungsmacht - 1. eigene WE des K

A

K selbst ist jedoch nicht vor Ort gewesen, so dass er das Angebot des nicht unmittelbar selbst angenommen haben kann

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3
Q

Vertreter ohne Vertretungsmacht - 2. Vertretung durch F gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB

A

Fraglich ist, ob F das Angebot als Vertreter des K gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB angenommen hat. Hierzu müsste F eine eigene WE in fremden Namen abgegeben haben.

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4
Q

Vertreter ohne Vertretungsmacht - a) eigene WE des F

A

Es müsste also eine eigene WE des F vorliegen. Fraglich ist, ob in der Annahme des Angebots durch F eine eigene WE oder vielmehr die Überbringung einer WE des K zu sehen ist.
- Definition Vertreter und Bote
K hat F einen Spielraum eingeräumt, und zwar hinsichtlich der Auswahl des …. sowie der Verhandlung des Kaufpreises. Keinesfalls hat er bereits den KP i.H.v. xxx EUR festgelegt. Vielmehr stellt diese Summe die von K eingeräumte Grenze des Vertragsschlusses dar.
F hat seinerseits den von V angebotenen Mercedes ausgewählt und dem KP i.H.v. yyy EUR zugestimmt. Er hat mithin eine eigene WE abgegeben.

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5
Q

Vertreter ohne Vertretungsmacht - b) in fremden Namen

A

Des Weiteren müsste F bei der Abgabe der WE gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB in fremden Namen gehandelt haben. Der er dem V gegenüber ausdrücklich offengelegt hat, dass er in Ks Namen handelt, ist diese Voraussetzung erfüllt.

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6
Q

Vertreter ohne Vertretungsmacht - c) Vertretungsmacht

A

F müsste jedoch auch mit Vertretungsmacht iSd § 164 Abs. 1 BGB gehandelt haben.

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7
Q

Vertreter ohne Vertretungsmacht - aa) Erteilung der Vertretungsmacht

A

F ist von K …… bevollmächtig worden. Es liegt mithin eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht vor.
Problematisch ist aber, dass F diese im Innenverhältnis beschränkte Vollmacht überschritten und einen KV zu einem Preis i.H.v. … geschlossen hat. Die Vollmacht deckt folglich nicht das von F abgeschlossene Rechtsgeschäft.
F handelt somit als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

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8
Q

Vertreter ohne Vertretungsmacht - bb) Rechtsfolge fehlender Vertretungsmacht

A

Da F den Vertrag ohne die erforderliche Vertretungsmacht geschlossen hat, ist dieser zunächst gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt mithin von einer möglichen Genehmigung des K ab.
→ liegt eine Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB vor?

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9
Q

Erlöschen der VM nicht angezeigt (Abänderung)

A

c) Vertretungsmacht
aa) rechtgeschäftliche Vollmacht
bb) Rechtsscheinvollmacht

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10
Q

Erlöschen der VM nicht angezeigt - c) Vertretungsmacht

A

Fraglich ist jedoch, ob F auch mit Vertretungsmacht iSd § 164 Abs. 1 S. 1 BGB gehandelt hat.

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11
Q

Erlöschen der VM nicht angezeigt - aa) rechtgeschäftliche Vollmacht

A

Zunächst hat K dem F eine Vollmacht zum Abschluss eines KV erteilt und die Vollmachtserteilung dem V mitgeteilt. Damit hat anfangs Vertretungsmacht des F vorgelegen.
Allerdings hat K gegenüber F bereits vor Kaufvertragsschluss seine Vollmacht gemäß §§ 168, 167 Abs. 1 BGB widerrufen. Somit hat dieser beim Abschluss des KV mit V keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mehr

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12
Q

Erlöschen der VM nicht angezeigt - bb) Rechtsscheinvollmacht

A

Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass K den Widerruf der Vollmacht dem V nicht angezeigt hat und dieser vielmehr von einer bestehenden Vollmacht des F ausgegangen ist. Die dem V gegenüber erklärte Vollmacht verursacht den Rechtsschein der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung.
K hat F Vollmacht erteilt und dem V die Vollmachtserteilung angezeigt. Es handelt sich insoweit um eine kundgegebene Innenvollmacht iSd § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Folglich ist der in § 171 BGB normierte Rechtsscheintatbestand einschlägig. Danach bleibt eine kundgegebene Innenvollmacht solange bestehen, bis dem Dritten das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird.
Dem V gegenüber könnte daher die Vollmacht weiterhin Wirkung entfalten. Dann müsste dieser allerdings gemäß § 173 BGB gutgläubig gewesen sein, d.h. er braucht das Erlöschen der rechtsgeschäftlichen Vollmacht nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er davon Kenntnis gehabt hat oder hätte haben müsste (fahrlässige Unkenntnis iSv. § 122 Abs. 2a.E. BGB).
Da V allerdings keinerlei Hinweise auf ein Erlöschen der Vollmacht gehabt hat, ist er bezüglich der einmal erteilten Vollmacht gutgläubig.

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13
Q

Anscheinsvollmacht

A
A. Kaufvertrag, § 433 BGB
I. Angebot des K
II. Annahme des V
1. eigene WE des V
2. Vertretung durch T, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB
a) eigene WE des Vertreters
b) in fremdem Namen
c) Vertretungsmacht
aa) rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
bb) Rechtsscheinvollmacht
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14
Q

Anscheinsvollmacht - 2. Vertretung durch T, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB

A

Er könnte indes durch T gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam vertreten worden sein mit der Folge, dass die Einigung zwischen T und K für und gegen V wirkt. Hierzu müsste T eine eigene WE im Namen des V mit entsprechender Vertretungsmacht abgegeben haben.

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15
Q

Anscheinsvollmacht - a) eigene WE des Vertreters

A

T müsste folglich zunächst eine eigene WE abgegeben haben. Indem er sich angewöhnt hat , die eingehenden Angebote der Kunden ohne Rücksprache mit dem bevollmächtigten Angestellten zu bestätigen, ist er nicht mehr lediglich als Bote der Kunden bzw. des verantwortlichen Angestellten. Vielmehr gibt er den Kunden gegenüber eine eigene WE ab.
In der Bestätigung der Bestellung des K liegt mithin eine eigene WE, namentlich eine Annahme des Angebots.

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16
Q

Anscheinsvollmacht - b) in fremdem Namen

A

Die WE müsste zudem gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB in fremden Namen abgegeben worden sein. Ausweislich des Sachverhaltes arbeitet T als Telefonist und handelt nicht in ihrer Eigenschaft also Privatperson. Vielmehr meldet er sich bei allen Gesprächen im Namen der Firma. Ein Handeln des T in fremden Namen liegt daher vor.

17
Q

Anscheinsvollmacht - c) Vertretungsmacht

A

Schließlich müsste der T bei der Annahme des Angebots im Namen des V auch mit Vertretungsmacht gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB gehandelt haben. Fraglich ist allerdings, ob eine solche Vertretungsmacht zum Abschluss des KV überhaupt vorliegt.

18
Q

Anscheinsvollmacht - aa) rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht

A

Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht hat V dem T niemals eingeräumt. Angesichts seiner Stellung als Telefonist kommt eine gesetzliche Vertretungsmacht des T darüber hinaus nicht in Betracht.

19
Q

Anscheinsvollmacht - bb) Rechtsscheinvollmacht

A

Eine Vertretungsmacht des T könnte sich daher nur aus einem von V gesetzten Rechtsschein ergeben. Ein Geschäftsherr muss sich nämlich die Erklärungen eines tatsächlich nicht bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen, wenn er in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer entsprechenden Bevollmächtigung setzt und Dritte gutgläubig auf diesen Rechtsschein vertrauen (Duldungs- oder Anscheinsvollmacht)
Es könnte zunächst eine Duldungsvollmacht des T bestehen
- Definition Duldungsvollmacht → prüfen ob Duldungsmacht vorliegt
Demgegenüber könnte eine Anscheinsvollmacht des T vorliegen.
- Definition Anscheinsvollmacht
Dadurch, dass T schon seit längerer Zeit Vertragsangebote für V annimmt, ist das Verhalten für ihn bei pflichtgemäßer Sorgfalt jedenfalls anhand seiner Auftragsbücher zu erkennen gewesen. Dass V die Handlungen des T demgegenüber nicht erfasst hat, liegt einzig an …. . Seine Unkenntnis beruht daher auf einer Sorgfaltspflichtverletzung und ist ihm daher zuzurechnen. Er hat einen Rechtsschein in zurechenbarer Weise gesetzt.
Schließlich müsste K nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf eine Bevollmächtigung des T geschlossen und vertraut haben. Aus früheren Gelegenheiten hat K gewusst, dass T Vertragsangebote für V annimmt. Daraus hat K schlussfolgern dürfen, V habe den T insoweit bevollmächtigt. K hat somit, ohne fahrlässig zu handeln, auf Bestand der Vollmacht gutgläubig vertraut.
Die Folge einer bestehenden Anscheinsvollmacht ist umstritten.
- Definition Folge einer bestehenden Anscheinsvollmacht
Nach alledem hat T infolge der Anscheinsvollmacht mit Vertretungsmacht im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB gehandelt.

20
Q

Schadensersatz (ohne Vertretungsmacht)

A

A. Schadenersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB
I. Vertragsschluss durch den Vertreter ohne Vertretungsvollmacht
II. keine Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB
III. Kein Haftungsausschluss, § 179 Abs. 3 BGB
IV. Inhalt des Anspruches
B. Ergebnis

21
Q

Schadensersatz - A. Schadenersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB

A

Hierzu müsste F als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag geschlossen haben und K die Genehmigung verweigert haben.

22
Q

Schadensersatz - II. keine Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB

A

Es liegt keine Genehmigung des Vertrages iSd § 177 Abs. 1 BGB vor. Vielmehr hat K die Erfüllung des Vertrages gegenüber V endgültig abgelehnt.

23
Q

Schadensersatz - III. Kein Haftungsausschluss, § 179 Abs. 3 BGB

A

Darüber hinaus dürfte die Haftung des F auch nicht nach § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein.
- Definition Haftungsausschluss
Für die Kenntnis oder ein Kennenmüssen der fehlenden Vertretungsmacht des F seitens des V bestehen keine Anzeichen. F ist zudem auch voll geschäftsfähig iSd §§ 104 ff. BGB, so dass seine Haftung nicht nach § 179 Abs. 3 ausgeschlossen ist.

24
Q

Schadensersatz - IV. Inhalt des Anspruches

A

V steht gegen F daher grundsätzlich ein Anspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu.
Nach der Wahl des V muss F den geschlossenen Kaufvertrag nun erfüllen, d.h. xy abnehmen und den KP bezahlen oder ihm Schadenersatz leisten. Dem V ist auch tatsächlich ein Schaden entstanden, und zwar in der Höhe des entgangenen Gewinns von xy EUR.