Stellvertretung Flashcards
Vertreter ohne Vertretungsmacht
A. Kaufvertrag, § 433 BGB I. Angebot des V II. Annahme des K 1. eigene WE des K 2. Vertretung durch F gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB a) eigene WE des F b) in fremden Namen c) Vertretungsmacht aa) Erteilung der Vertretungsmacht bb) Rechtsfolge fehlender Vertretungsmacht 3. Zwischenergebnis B. Ergebnis
Vertreter ohne Vertretungsmacht - 1. eigene WE des K
K selbst ist jedoch nicht vor Ort gewesen, so dass er das Angebot des nicht unmittelbar selbst angenommen haben kann
Vertreter ohne Vertretungsmacht - 2. Vertretung durch F gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB
Fraglich ist, ob F das Angebot als Vertreter des K gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB angenommen hat. Hierzu müsste F eine eigene WE in fremden Namen abgegeben haben.
Vertreter ohne Vertretungsmacht - a) eigene WE des F
Es müsste also eine eigene WE des F vorliegen. Fraglich ist, ob in der Annahme des Angebots durch F eine eigene WE oder vielmehr die Überbringung einer WE des K zu sehen ist.
- Definition Vertreter und Bote
K hat F einen Spielraum eingeräumt, und zwar hinsichtlich der Auswahl des …. sowie der Verhandlung des Kaufpreises. Keinesfalls hat er bereits den KP i.H.v. xxx EUR festgelegt. Vielmehr stellt diese Summe die von K eingeräumte Grenze des Vertragsschlusses dar.
F hat seinerseits den von V angebotenen Mercedes ausgewählt und dem KP i.H.v. yyy EUR zugestimmt. Er hat mithin eine eigene WE abgegeben.
Vertreter ohne Vertretungsmacht - b) in fremden Namen
Des Weiteren müsste F bei der Abgabe der WE gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB in fremden Namen gehandelt haben. Der er dem V gegenüber ausdrücklich offengelegt hat, dass er in Ks Namen handelt, ist diese Voraussetzung erfüllt.
Vertreter ohne Vertretungsmacht - c) Vertretungsmacht
F müsste jedoch auch mit Vertretungsmacht iSd § 164 Abs. 1 BGB gehandelt haben.
Vertreter ohne Vertretungsmacht - aa) Erteilung der Vertretungsmacht
F ist von K …… bevollmächtig worden. Es liegt mithin eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht vor.
Problematisch ist aber, dass F diese im Innenverhältnis beschränkte Vollmacht überschritten und einen KV zu einem Preis i.H.v. … geschlossen hat. Die Vollmacht deckt folglich nicht das von F abgeschlossene Rechtsgeschäft.
F handelt somit als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Vertreter ohne Vertretungsmacht - bb) Rechtsfolge fehlender Vertretungsmacht
Da F den Vertrag ohne die erforderliche Vertretungsmacht geschlossen hat, ist dieser zunächst gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt mithin von einer möglichen Genehmigung des K ab.
→ liegt eine Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB vor?
Erlöschen der VM nicht angezeigt (Abänderung)
c) Vertretungsmacht
aa) rechtgeschäftliche Vollmacht
bb) Rechtsscheinvollmacht
Erlöschen der VM nicht angezeigt - c) Vertretungsmacht
Fraglich ist jedoch, ob F auch mit Vertretungsmacht iSd § 164 Abs. 1 S. 1 BGB gehandelt hat.
Erlöschen der VM nicht angezeigt - aa) rechtgeschäftliche Vollmacht
Zunächst hat K dem F eine Vollmacht zum Abschluss eines KV erteilt und die Vollmachtserteilung dem V mitgeteilt. Damit hat anfangs Vertretungsmacht des F vorgelegen.
Allerdings hat K gegenüber F bereits vor Kaufvertragsschluss seine Vollmacht gemäß §§ 168, 167 Abs. 1 BGB widerrufen. Somit hat dieser beim Abschluss des KV mit V keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mehr
Erlöschen der VM nicht angezeigt - bb) Rechtsscheinvollmacht
Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass K den Widerruf der Vollmacht dem V nicht angezeigt hat und dieser vielmehr von einer bestehenden Vollmacht des F ausgegangen ist. Die dem V gegenüber erklärte Vollmacht verursacht den Rechtsschein der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung.
K hat F Vollmacht erteilt und dem V die Vollmachtserteilung angezeigt. Es handelt sich insoweit um eine kundgegebene Innenvollmacht iSd § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Folglich ist der in § 171 BGB normierte Rechtsscheintatbestand einschlägig. Danach bleibt eine kundgegebene Innenvollmacht solange bestehen, bis dem Dritten das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird.
Dem V gegenüber könnte daher die Vollmacht weiterhin Wirkung entfalten. Dann müsste dieser allerdings gemäß § 173 BGB gutgläubig gewesen sein, d.h. er braucht das Erlöschen der rechtsgeschäftlichen Vollmacht nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er davon Kenntnis gehabt hat oder hätte haben müsste (fahrlässige Unkenntnis iSv. § 122 Abs. 2a.E. BGB).
Da V allerdings keinerlei Hinweise auf ein Erlöschen der Vollmacht gehabt hat, ist er bezüglich der einmal erteilten Vollmacht gutgläubig.
Anscheinsvollmacht
A. Kaufvertrag, § 433 BGB I. Angebot des K II. Annahme des V 1. eigene WE des V 2. Vertretung durch T, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB a) eigene WE des Vertreters b) in fremdem Namen c) Vertretungsmacht aa) rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht bb) Rechtsscheinvollmacht
Anscheinsvollmacht - 2. Vertretung durch T, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB
Er könnte indes durch T gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam vertreten worden sein mit der Folge, dass die Einigung zwischen T und K für und gegen V wirkt. Hierzu müsste T eine eigene WE im Namen des V mit entsprechender Vertretungsmacht abgegeben haben.
Anscheinsvollmacht - a) eigene WE des Vertreters
T müsste folglich zunächst eine eigene WE abgegeben haben. Indem er sich angewöhnt hat , die eingehenden Angebote der Kunden ohne Rücksprache mit dem bevollmächtigten Angestellten zu bestätigen, ist er nicht mehr lediglich als Bote der Kunden bzw. des verantwortlichen Angestellten. Vielmehr gibt er den Kunden gegenüber eine eigene WE ab.
In der Bestätigung der Bestellung des K liegt mithin eine eigene WE, namentlich eine Annahme des Angebots.