Herausgabeanspruch aus Eigentum 2 Flashcards
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Q
Herausgabeanspruch aus Eigentum
A
A. Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB
I. Besitz des Anspruchsgegners
II. Eigentum des Anspruchsstellers
1. ursprüngliche Eigentumslage
2. Eigentumsverlust an B nach § 929 S. 1 BGB
3. Zwischenergebnis
III. kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners, § 986 BGB
B. Ergebnis
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Q
A. Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 BGB
A
Voraussetzungen für Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB: B=Besitzer, E=Eigentümer und B=kein Recht zum Besitz
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Q
- Eigentumsverlust an B nach § 929 S. 1 BGB
A
- Eigentumsverlust an B durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB →Voraussetzungen: E und B haben sich dahingehend geeinigt, Eigentum von der Sache von E an B übergeht und E die CD an B übergeben hat
- E hat B die Sache übergeben → Fraglich ob sich E und B auch über Eigentumsübergang geeinigt haben → Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
- Lediglich ausleihen, nicht Eigentum hieran übertragen → kein Eigentumsübergang der Sache zwischen E und B
- E hat Eigentum an der Sache nicht gem. § 929 S. 1 BGB verloren
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Q
- Zwischenergebnis
A
E ist Eigentümer der Sache iSv § 903 BGB.
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Q
III. kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners, § 986 BGB
A
- B dürfte gegenüber E kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB zustehen
- Recht zum Besitz könnte sich aus Leihvertrag zwischen E und B ergeben → gem. § 598 BGB wird Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten → zunächst hat B Recht zum Besitz
- Recht könnte wieder erloschen sein → Gem. § 604 Abs. 3 BGB kann Verleiher vom Entleiher die jederzeitige Rückgabe der Leihsache fordern, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt, noch aus dem Zweck zu entnehmen ist. → prüfen
- Damit steht B ein Recht zum Besitz der Sache iSv § 986 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu
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Q
I. Besitz des Anspruchsgegners
A
Besitz meint gem. § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Herrschaftsgewalt einer Person über eine Sache