Herausgabeanspruch aus Eigentum; Gutgläubiger Erwerb des Eigentums; Abhandenkommen Flashcards
Herausgabeanspruch aus Eigentum; Gutgläubiger Erwerb des Eigentums; Abhandenkommen
AGL: § 985 BGB
A. Besitz des Anspruchsgegners
B. Eigentum des Anspruchstellers
I. ursprüngliche Eigentumslage
II. Eigentumsverlust an D gemäß § 929 S. 1 BGB
III. Eigentumsverlust an G
1. Eigentumsverlust durch eigene Übereignung gemäß § 929 S. 1 BGB
2. Eigentumsverlust durch Übereignung des D an G gemäß § 929 S. 1 BGB
a) Einigung
b) Übergabe
c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
d) Berechtigung
e) Gutgläubiger Erwerb des G gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB
aa) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäft
bb) Besitzerwerb vom Veräußerer
cc) Gutgläubigkeit des G
dd) kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1 BGB
4. Zwischenergebnis
IV. Zwischenergebnis
C. kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
D. Ergebnis
II. Eigentumsverlust an D gemäß § 929 S. 1 BGB
D hat die Sache durch Diebstahl erlangt → Eine Übergabe nach § 929 S. 1 BGB, die die Freiwilligkeit der Besitzaufgabe voraussetzt, liegt im Verhältnis von E und D nicht vor → E hat sein Eigentum nicht gemäß § 929 S. 1 BGB an D verloren
a) Einigung
D und B haben sich iSv § 929 S. 1 BGB geeinigt
e) Gutgläubiger Erwerb des G gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB
- Die fehlende Berechtigung zur Verfügung könnte jedoch durch einen gutgläubigen Erwerb von G überwunden worden sein → Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs müssten vorgelegen haben
cc) Gutgläubigkeit des G
- Weiterhin war G gutgläubig iSd § 932 Abs. 2 BGB
dd) kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1 BGB
- Fraglich, ob E die Sache nach § 935 Abs. 1 BGB abhandengekommen ist
- Unter Abhandenkommen wird der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes verstanden → prüfen
- Damit liegen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nicht vor
- Zwischenergebnis
E hat sein Eigentum an der Sache nicht an G verloren.
C. kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
- Anhaltspunkte dafür, dass G ein Recht zum Besitz iSv § 986 BGB haben könnte liegen nicht vor.
- Insbesondere wirkt der KV über die Sache nur relativ zwischen G und D und nicht gegenüber E.