Unmöglichkeit; Konkretisierung; Gläubigerverzug Flashcards
Unmöglichkeit; Konkretisierung; Gläubigerverzug - A.
A. Anspruch des K gegen V auf erneute Lieferung gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB I. Anspruch entstanden II. Anspruch nicht untergegangen 1. Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB a) Inhalt der Leistung b) dauerhaftes Leistungshindernis 2. Zwischenergebnis III. Zwischenergebnis
- Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB
Möglicherweise ist der Anspruch auf Lieferung jedoch gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergegangen. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Lieferung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist.
- Definition Unmöglichkeit 2
a) Inhalt der Leistung
Zunächst ist der Inhalt des Leistungsversprechens des V an K festzustellen.
Inhalt des Leistungsversprechens war die Lieferung von xy, also die Lieferung von Sachen, die nur dem Typ nach bestimmt waren; es lag somit eine Gattungsschuld vor.
b) dauerhaftes Leistungshindernis
Bei einer Gattungsschuld besteht bis zum Verbrauch bzw. Untergang der ganzen Gattung eine Beschaffungsschuld des Schuldner, es sei denn die von ihm getroffene Auswahl ist zu einer Stückschuld konkretisiert, § 243 Abs. 2 BGB.
Nach § 243 Abs. 2 BGB beschränkt sich die Schuld auf die beim Verkehrsunfall zerstörten Tomaten, sofern V das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan hat.
Da K und V ausdrücklich vereinbart hatten, dass V die Tomaten anliefert, lag eine Bringschuld vor. → Definition Bringschuld → mit Fall vergleichen
- Zwischenergebnis
Da sich die Schuld durch Konkretisierung auf xy beschränkt hat und diese xy zerstört worden sind, kann die Leistung dauerhaft von niemandem mehr erbracht werden. Demnach ist der Lieferanspruch des K wegen Unmöglichkeit untergegangen.
Unmöglichkeit; Konkretisierung; Gläubigerverzug - B.
B. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch nicht untergegangen
1. Grundsatz: Befreiung von der Gegenleistungspflicht bei Wegfall der Leistungspflicht, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
a) wirksamer gegenseitiger Vertrag
b) Synallagma (Gegenseitigkeitsverhältnis) Leistung – Gegenleistung
c) Leistungsbefreiung des Schuldners gemäß § 275 Abs. 1-3 BGB
2. Ausnahme: kein Wegfall der Gegenleistungspflicht
a) Gläubigerverzug, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB
b) kein Vertretenmüssen des Schuldners
3. Zwischenergebnis
III. Zwischenergebnis
C. Ergebnis
b) Synallagma (Gegenseitigkeitsverhältnis) Leistung – Gegenleistung
Weiterhin müssten die Lieferung der Tomaten und der Anspruch auf Kaufpreiszahlung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Das bedeutet, dass jeder Vertragspartner seine Leistung um der Gegenleistung willen versprechen muss.
V verpflichtet sich zur Lieferung der Tomaten, um im Gegenzug den Kaufpreis hierfür zu erhalten.
Diese beiden Pflichten stellen somit synallagmatische Hauptleistungspflichten dar.
c) Leistungsbefreiung des Schuldners gemäß § 275 Abs. 1-3 BGB
Wie bereits oben geprüft, ist es V durch den Unfall iSd § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, die (bereits konkretisierte) Menge an Tomaten an K zu übergebe. Sofern die Leistung, hier die Lieferung der Tomaten, unmöglich wird, entfällt gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich der Anspruch auf die Gegenleistung. Der Kaufpreisanspruch müsste also eigentlich nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen.
- Ausnahme: kein Wegfall der Gegenleistungspflicht
Etwas anderes könnte sich jedoch aus § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB ergeben. Hiernach lebt der Gegenleistungsanspruch wieder auf, wenn sich der Gläubiger in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB befand und der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
a) Gläubigerverzug, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB
Möglicherweise war K hinsichtlich der Tomatenlieferung im Annahmeverzug iSv §§ 293 ff. BGB.
Die Lieferung der Tomaten durch V erfolgte zur Erfüllung des KV zu einem Zeitpunkt, zu dem die Leistung gegenüber V schon erfüllbar war. Sofern nicht anders vereinbart ist, kann der Schuldner die Leistung gemäß § 271 BGB sofort bewirken. Indem V die Tomate ausgesondert und angeliefert hat, hat er die Leistung auch so wie sie bewirken war dem K gemäß § 294 BGB tatsächlich angeboten.
Dass V die Annahme mit dem Hinweis abgelehtn hat, ….., ist vorliegend nicht relevant, da xxx tatsächlich nicht vorlag.
Durch die Nichtannahme der Tomaten geriet K also in Annahmeverzug iSv § 293 BGB.
b) kein Vertretenmüssen des Schuldners
V dürfte zudem die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben.
Nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und jegliche Form der Fahrlässigkeit zu vertreten.
Aufgrund des Annahmeverzug des K könnte V hier allerdings die Haftungsprivilegierung des § 300 Abs. 1 BGB zugutekommen. Hiernach hat der Schuldner während des Annahmeverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. V verursacht den Unfall leicht fahrlässig. Dementsprechend hat er die Zerstörung der Tomaten, also die Unmöglichkeit der Leistung, nicht zu vertreten.
B. 3. Zwischenergebnis
V behält demzufolge nach § 326 Abs. 2 S. 1 Alt 2 BGB trotz des Untergangs der Hauptleistungspflicht (Lieferung der Tomaten) seinen Anspruch auf Gegenleistungspflicht (Kaufpreiszahlung).