Definitionen Flashcards
Einigung
Verträge kommen zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene (= korrespondierende) Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB
Angebot
Willenserklärung, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt. Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen im Angebot derart bestimmt sein, dass der Vertrag durch bloße Zustimmung zustande kommen kann (der andere Teil müsste mit einem einfachen „ja“ antworten können)
Annahme
auf den Abschluss eines konkreten Vertrages gerichtete und in Bezug auf ein bestimmtes Angebot abgegebene Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf einen Gesetzt anerkannten Rechtserfolg gerichtet ist. → kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen
Konkludent
durch schlüssiges Verhalten → Dazu ist erforderlich, dass dem Verhalten ein objektiv eindeutiger Erklärungswert beizumessen ist. (Objektiv betrachtet bedeutet ….)
➢ Dem Verzehr von Getränken und Speisen in einer Wirtschaft kommt objektiv der Erklärungswert zu, dass man diese auch bezahlen werde
Rechtsbindungswille
Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB → Auslegung geht zunächst vom tatsächlichen Erklärten aus → § 133: wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen
objektiver Empfängerhorizont (Rechtsbindungswille)
Schließlich müssen im Vertragsrecht jedoch auch die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils berücksichtigt werden. Die Auslegung einer Willenserklärung erfolgt daher gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont. Es ist entscheidend, was für den Erklärungsempfänger bei zumutbarer Anstrengung als verbindlich erklärter Wille erkennbar ist, worauf er also nach Treu und Glauben vertrauen darf.
Inserat, Auszeichnung (Rechtsbindungwille)
Bei Inserat, Auszeichnung ist auch für sorgfältigen Empfänger erkennbar, dass sich der Erklärende noch nicht rechtlich binden will, sondern sich die Entscheidung über den Vertragsschluss vorbehält → invitatio ad offerendum
Verkehrssitte (Rechtsbindungswille)
Zu beachten ist aber, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung auch die örtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind, in denen die Erklärung abgegeben wird (sog. Verkehrssitte)
invititatio ad offerendum
Aufforderung an potentielle Vertragspartner, ihrerseits ein verbindliches Angebot abzugeben
➢ nach invitatio ad offerndum → Durch die (stillschweigende) Bezugnahme auf den von Preis von x € enthält diese Erklärung neben der Bezeichnung des Kaufgegenstandes auch die Festlegung des Kaufpreises.
Wesentliche Vertragsbestandteile eines Kaufvertrages
Kaufgegenstand, Preis und Umfang (bei Angebot prüfen)
➢ nur diese sind von §150 Abs. 2 betroffen, wurden sie geändert?
Zahlungsmodalität
➢ Vertragsinhalt wurde lediglich um den regelungsbedürftigen Punkt der Zahlungsmodalitäten konkretisiert
➢ Fraglich ob KV geschlossen wurde bei fehlender Einigung über den Nebenpunkt der Zahlungsmodalitäten (wie viele Raten, in welcher Höhe, zu welchen Terminen)
Auslegung nach objektiven Empfängerhorizont (Zahlungsmodalität)
➢ Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont §§ 133, 157 BGB führt zu keinen eindeutigen Ergebnis. Ob die Parteien den Vertrag in jedem Fall haben schließen wollen, unabhängig von den konkreten Vorgaben für die Ratenzahlung oder ob sie unter bestimmten Umständen einen Vertragsschluss abgelehnt hätten, lässt sich ohne weitere Informationen nicht ermitteln → zweifelhaft ob Kaufvertrag Bestand haben soll
offener Dissens
➢ Nach § 154 Abs. 1 S. 1 BGB ist im Zweifel jedoch ein Vertrag nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle regelungsbedürftigen Punkte geeinigt haben. (offener Dissens)
Schweigen
Grundsätzlich hat Schweigen keinen Erklärungsgehalt; es stellt vielmehr ein so genanntes rechtliches nullum dar. Eine Ausnahme wäre jedoch anzunehmen, wenn die Parteien ausnahmsweise vereinbart hätten, dass dem Schweigen ein Erklärungswert beizumessen wäre, also ein Fall des sog. „beredten Schweigens“ vorläge.
Unbestellte Leistung
Grundsätzlich stellen Erfüllungs-, Zueignungs- und Gebrauchshandlungen eine Willensbetätigung dar. Abweichend davon sind derartige Handlungen nicht als Betätigung des Annahmewillens zu werten, wenn ein Fall der Lieferung unbestellter Leistungen nach § 241a BGB vorliegt. Da nach § 241 a Abs.1 BGB durch das Zusenden unbestellter Lieferungen Ansprüche gegen den Verbraucher nicht begründet werden, ist dieser auch berechtigt, die Sache zu benutzen und zu verbrauchen. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragende, hier also V, erklärt, der Vertrag gelte bei Nichtablehnung als geschlossen.
➢ § 241 a BGB käme zur Anwendung, wenn K Verbraucher und die V Unternehmer wäre und die Zusendung der CD eine unbestellte Leistung darstellen würde
Verbraucher
Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer
Gemäß § 14 BGB ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt
Unbestellte Lieferung
Unbestellt ist eine Lieferung, wenn sie dem Verbraucher ohne eine ihm zurechenbare Aufforderung zugeht
Abgabe
- Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn die Erklärung ohne weiteres Zutun eintreten kann.
- Eine Abgabe liegt vor, wenn die Erklärung in Richtung des Empfängers willentlich so in den Verkehr gebracht wird, dass mit dem Zugang gerechnet werden darf.
Zugang
Der Zugang ist gegeben, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit dieser Kenntnisnahme auch zurechnen ist.
Vertreter
braucht Vertretungsmacht, ist selbst der rechtgeschäftlicher Handelnder
➢ Empfangsvertretung: Sofern E Empfangsvertretung war, würde die Erklärung mit dem Zeitpunkt des Zugangs bei diesem auch dem Empfänger als zugegangen gelten, vgl. § 164 Abs. 3 BGB.
Empfangsbote
Empfangsbote ist eine Person, die als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, eine WE entgegen zu nehmen. Übermittelt der Empfangsbote die Erklärung falsch, verspätet oder gar nicht, gehen diese Umstände zu Lasten des Erklärungsempfängers. Durch Zugang beim Empfangsboten ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme geschaffen; die Kenntnisnahme tritt bei gewöhnlichem Verlauf ein, wenn der Empfangsbote in der Lage gewesen wäre, die Mitteilung weiterzuleiten.
➢ Ob eine Person Empfangsbote ist richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Als Empfangsboten können Angestellte und Familienmitgliedern angesehen werden. Ein Nachbar ist regelmäßig nicht als Empfangsbote anzusehen, da unter normalen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass sie vom Empfänger mit der Entgegennahme von Erklärungen betraut wird.
Erklärungsbote
Erklärungsbote ist Mittelsperson des Erklärenden. Der Zugang beim Empfänger tritt erst mit Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen in der Person des Empfängers ein (Gelangen in den Machtbereich des Empfängers und Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen). Der Erklärende trägt also das Risiko, dass der Erklärungsbote die Erklärung nicht oder verspätet weiterleitet.
Widerruf
Eine gegenüber einem Abwesenden abgegebene WE wird gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam in dem Zeitpunkt, in dem sie dem anderen zugeht. Gemäß § 130 Abs. S. 2 BGB wird die WE jedoch nicht wirksam wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Anfechtungserklärung
Die Anfechtung muss gemäß § 143 Abs. 1 BGB erklärt werden, und zwar gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner. Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will.
Inhaltsirrtum
Ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist durch das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärten und subjektiv Gewolltem gekennzeichnet. Der Erklärende sagt genau das, was er auch sagen möchte, misst seiner Erklärung eine andere Bedeutung bei („er weiß, was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt“).
Schaden
grundsätzlich jede negative Gestaltung der Vermögenslage
Vertrauensschaden
Gemäß § 122 Abs. 1 BGB ist jedoch nur der Schaden zu ersetzen, der dem Empfänger der angefochtenen WE dadurch entsteht, dass dieser auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut (sog. Vertrauensschaden). Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre die nichtige Erklärung nicht abgegeben worden.
Erfüllungsschaden
Der Umfang des Schadensersatzes wird nach § 122 Abs. 1 BGB begrenzt durch den Erfüllungsschaden (sog. Positives Interesse). Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn der Vertrag tatsächlich wirksam gewesen wäre. Soweit der Vertrauensschaden das positive Interesse übersteigt, findet eine Deckelung des Schadens statt.
Täuschung
Eine Täuschung ist das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspielen falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Widerrechtlichkeit
Die Widerrechtlichkeit der Täuschung wird durch die Täuschungshandlung indiziert. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind auch nicht ersichtlich.
➢ Die Widerrechtlichkeit einer Täuschung entfällt nur in besonderen Ausnahmesituationen. Die bedeutendste Konstellation ist das Bewerbungsgespräch des Arbeitsnehmers. Hier steht dem Bewerber ganz ausnahmsweise ein sog. „Recht zur Lüge“ zu. Dieses wird angenommen bei einer unzulässigen Frage des Arbeitgebers nach einer Behinderung oder einer Schwangerschaft des Bewerbers. Wird der potentielle Arbeitnehmer hiernach gefragt, darf er die Frage falsch beantworten.
Arglist
Arglist bedeutet Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführen einer WE.
➢ Da die Täuschungshandlung bereits das Element der „bewussten“ Irreführung beinhaltet, ist auch die Arglist unschwer festzustellen. Es reicht für Arglist aus, dass der Täuschende billigend in Kauf nimmt, dass er den anderen Teil täuscht, dieser sich irrt und daraufhin eine WE abgibt (sog. Eventualvorsatz)
Kausal
Die Täuschung des V müsste weiterhin für die WE des K kausal, d.h. ursächlich, gewesen sein. Eine Täuschung ist dann ursächlich für die WE des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht, nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben worden wäre
Leichtgläubigkeit bzw. Fahrlässigkeit liegen beim Getäuschten
Leichtgläubigkeit bzw. Fahrlässigkeit liegen beim Getäuschten nämlich häufig vor uns sollen sich nicht zu Gunsten des Täuschenden auswirken. Das Anfechtungsrecht erlischt daher nicht, wenn der Getäuschte den Irrtum bei Anwendung größerer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, denn auf ein Verschulden des Getäuschten kommt es nicht an.
Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung
Nach § 124 Abs. 1 BGB beträgt die Frist zur Anfechtung im Falle des § 123 BGB ein Jahr. Sie beginnt gemäß § 124 Abs. 2 BGB jedoch erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Täuschung entdeckt wird.
Ausschlussfrist
Da der Kaufvertrag erst vor x Monaten geschlossen worden ist, kann schließlich die zehnjährige Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 gewahrt werden.
Täuschung durch Verschweigen
Eine Täuschung durch Verschweigen kommt, daher nur in Betracht, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht.
Aufklärungspflicht
eine Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn der Geschäftspartner auf Grund der konkreten Lage nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und nach der Verkehrsanschauung eine Aufklärung über solche Umstände erwarten darf, die für ihn von entscheidender Bedeutung sind.