Definitionen Flashcards

1
Q

Einigung

A

Verträge kommen zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene (= korrespondierende) Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB

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2
Q

Angebot

A

Willenserklärung, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt. Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen im Angebot derart bestimmt sein, dass der Vertrag durch bloße Zustimmung zustande kommen kann (der andere Teil müsste mit einem einfachen „ja“ antworten können)

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3
Q

Annahme

A

auf den Abschluss eines konkreten Vertrages gerichtete und in Bezug auf ein bestimmtes Angebot abgegebene Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt

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4
Q

Willenserklärung

A

Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf einen Gesetzt anerkannten Rechtserfolg gerichtet ist. → kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen

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5
Q

Konkludent

A

durch schlüssiges Verhalten → Dazu ist erforderlich, dass dem Verhalten ein objektiv eindeutiger Erklärungswert beizumessen ist. (Objektiv betrachtet bedeutet ….)
➢ Dem Verzehr von Getränken und Speisen in einer Wirtschaft kommt objektiv der Erklärungswert zu, dass man diese auch bezahlen werde

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6
Q

Rechtsbindungswille

A

Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB → Auslegung geht zunächst vom tatsächlichen Erklärten aus → § 133: wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen

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7
Q

objektiver Empfängerhorizont (Rechtsbindungswille)

A

Schließlich müssen im Vertragsrecht jedoch auch die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils berücksichtigt werden. Die Auslegung einer Willenserklärung erfolgt daher gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont. Es ist entscheidend, was für den Erklärungsempfänger bei zumutbarer Anstrengung als verbindlich erklärter Wille erkennbar ist, worauf er also nach Treu und Glauben vertrauen darf.

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8
Q

Inserat, Auszeichnung (Rechtsbindungwille)

A

Bei Inserat, Auszeichnung ist auch für sorgfältigen Empfänger erkennbar, dass sich der Erklärende noch nicht rechtlich binden will, sondern sich die Entscheidung über den Vertragsschluss vorbehält → invitatio ad offerendum

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9
Q

Verkehrssitte (Rechtsbindungswille)

A

Zu beachten ist aber, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung auch die örtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind, in denen die Erklärung abgegeben wird (sog. Verkehrssitte)

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10
Q

invititatio ad offerendum

A

Aufforderung an potentielle Vertragspartner, ihrerseits ein verbindliches Angebot abzugeben
➢ nach invitatio ad offerndum → Durch die (stillschweigende) Bezugnahme auf den von Preis von x € enthält diese Erklärung neben der Bezeichnung des Kaufgegenstandes auch die Festlegung des Kaufpreises.

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11
Q

Wesentliche Vertragsbestandteile eines Kaufvertrages

A

Kaufgegenstand, Preis und Umfang (bei Angebot prüfen)

➢ nur diese sind von §150 Abs. 2 betroffen, wurden sie geändert?

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12
Q

Zahlungsmodalität

A

➢ Vertragsinhalt wurde lediglich um den regelungsbedürftigen Punkt der Zahlungsmodalitäten konkretisiert
➢ Fraglich ob KV geschlossen wurde bei fehlender Einigung über den Nebenpunkt der Zahlungsmodalitäten (wie viele Raten, in welcher Höhe, zu welchen Terminen)

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13
Q

Auslegung nach objektiven Empfängerhorizont (Zahlungsmodalität)

A

➢ Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont §§ 133, 157 BGB führt zu keinen eindeutigen Ergebnis. Ob die Parteien den Vertrag in jedem Fall haben schließen wollen, unabhängig von den konkreten Vorgaben für die Ratenzahlung oder ob sie unter bestimmten Umständen einen Vertragsschluss abgelehnt hätten, lässt sich ohne weitere Informationen nicht ermitteln → zweifelhaft ob Kaufvertrag Bestand haben soll

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14
Q

offener Dissens

A

➢ Nach § 154 Abs. 1 S. 1 BGB ist im Zweifel jedoch ein Vertrag nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle regelungsbedürftigen Punkte geeinigt haben. (offener Dissens)

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15
Q

Schweigen

A

Grundsätzlich hat Schweigen keinen Erklärungsgehalt; es stellt vielmehr ein so genanntes rechtliches nullum dar. Eine Ausnahme wäre jedoch anzunehmen, wenn die Parteien ausnahmsweise vereinbart hätten, dass dem Schweigen ein Erklärungswert beizumessen wäre, also ein Fall des sog. „beredten Schweigens“ vorläge.

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16
Q

Unbestellte Leistung

A

Grundsätzlich stellen Erfüllungs-, Zueignungs- und Gebrauchshandlungen eine Willensbetätigung dar. Abweichend davon sind derartige Handlungen nicht als Betätigung des Annahmewillens zu werten, wenn ein Fall der Lieferung unbestellter Leistungen nach § 241a BGB vorliegt. Da nach § 241 a Abs.1 BGB durch das Zusenden unbestellter Lieferungen Ansprüche gegen den Verbraucher nicht begründet werden, ist dieser auch berechtigt, die Sache zu benutzen und zu verbrauchen. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragende, hier also V, erklärt, der Vertrag gelte bei Nichtablehnung als geschlossen.
➢ § 241 a BGB käme zur Anwendung, wenn K Verbraucher und die V Unternehmer wäre und die Zusendung der CD eine unbestellte Leistung darstellen würde

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17
Q

Verbraucher

A

Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

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18
Q

Unternehmer

A

Gemäß § 14 BGB ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt

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19
Q

Unbestellte Lieferung

A

Unbestellt ist eine Lieferung, wenn sie dem Verbraucher ohne eine ihm zurechenbare Aufforderung zugeht

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20
Q

Abgabe

A
  • Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn die Erklärung ohne weiteres Zutun eintreten kann.
  • Eine Abgabe liegt vor, wenn die Erklärung in Richtung des Empfängers willentlich so in den Verkehr gebracht wird, dass mit dem Zugang gerechnet werden darf.
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21
Q

Zugang

A

Der Zugang ist gegeben, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit dieser Kenntnisnahme auch zurechnen ist.

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22
Q

Vertreter

A

braucht Vertretungsmacht, ist selbst der rechtgeschäftlicher Handelnder
➢ Empfangsvertretung: Sofern E Empfangsvertretung war, würde die Erklärung mit dem Zeitpunkt des Zugangs bei diesem auch dem Empfänger als zugegangen gelten, vgl. § 164 Abs. 3 BGB.

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23
Q

Empfangsbote

A

Empfangsbote ist eine Person, die als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, eine WE entgegen zu nehmen. Übermittelt der Empfangsbote die Erklärung falsch, verspätet oder gar nicht, gehen diese Umstände zu Lasten des Erklärungsempfängers. Durch Zugang beim Empfangsboten ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme geschaffen; die Kenntnisnahme tritt bei gewöhnlichem Verlauf ein, wenn der Empfangsbote in der Lage gewesen wäre, die Mitteilung weiterzuleiten.
➢ Ob eine Person Empfangsbote ist richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Als Empfangsboten können Angestellte und Familienmitgliedern angesehen werden. Ein Nachbar ist regelmäßig nicht als Empfangsbote anzusehen, da unter normalen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass sie vom Empfänger mit der Entgegennahme von Erklärungen betraut wird.

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24
Q

Erklärungsbote

A

Erklärungsbote ist Mittelsperson des Erklärenden. Der Zugang beim Empfänger tritt erst mit Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen in der Person des Empfängers ein (Gelangen in den Machtbereich des Empfängers und Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen). Der Erklärende trägt also das Risiko, dass der Erklärungsbote die Erklärung nicht oder verspätet weiterleitet.

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25
Q

Widerruf

A

Eine gegenüber einem Abwesenden abgegebene WE wird gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam in dem Zeitpunkt, in dem sie dem anderen zugeht. Gemäß § 130 Abs. S. 2 BGB wird die WE jedoch nicht wirksam wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

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26
Q

Anfechtungserklärung

A

Die Anfechtung muss gemäß § 143 Abs. 1 BGB erklärt werden, und zwar gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner. Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will.

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27
Q

Inhaltsirrtum

A

Ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist durch das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärten und subjektiv Gewolltem gekennzeichnet. Der Erklärende sagt genau das, was er auch sagen möchte, misst seiner Erklärung eine andere Bedeutung bei („er weiß, was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt“).

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28
Q

Schaden

A

grundsätzlich jede negative Gestaltung der Vermögenslage

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29
Q

Vertrauensschaden

A

Gemäß § 122 Abs. 1 BGB ist jedoch nur der Schaden zu ersetzen, der dem Empfänger der angefochtenen WE dadurch entsteht, dass dieser auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut (sog. Vertrauensschaden). Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre die nichtige Erklärung nicht abgegeben worden.

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30
Q

Erfüllungsschaden

A

Der Umfang des Schadensersatzes wird nach § 122 Abs. 1 BGB begrenzt durch den Erfüllungsschaden (sog. Positives Interesse). Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn der Vertrag tatsächlich wirksam gewesen wäre. Soweit der Vertrauensschaden das positive Interesse übersteigt, findet eine Deckelung des Schadens statt.

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31
Q

Täuschung

A

Eine Täuschung ist das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspielen falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB

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32
Q

Widerrechtlichkeit

A

Die Widerrechtlichkeit der Täuschung wird durch die Täuschungshandlung indiziert. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind auch nicht ersichtlich.
➢ Die Widerrechtlichkeit einer Täuschung entfällt nur in besonderen Ausnahmesituationen. Die bedeutendste Konstellation ist das Bewerbungsgespräch des Arbeitsnehmers. Hier steht dem Bewerber ganz ausnahmsweise ein sog. „Recht zur Lüge“ zu. Dieses wird angenommen bei einer unzulässigen Frage des Arbeitgebers nach einer Behinderung oder einer Schwangerschaft des Bewerbers. Wird der potentielle Arbeitnehmer hiernach gefragt, darf er die Frage falsch beantworten.

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33
Q

Arglist

A

Arglist bedeutet Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführen einer WE.
➢ Da die Täuschungshandlung bereits das Element der „bewussten“ Irreführung beinhaltet, ist auch die Arglist unschwer festzustellen. Es reicht für Arglist aus, dass der Täuschende billigend in Kauf nimmt, dass er den anderen Teil täuscht, dieser sich irrt und daraufhin eine WE abgibt (sog. Eventualvorsatz)

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34
Q

Kausal

A

Die Täuschung des V müsste weiterhin für die WE des K kausal, d.h. ursächlich, gewesen sein. Eine Täuschung ist dann ursächlich für die WE des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht, nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben worden wäre

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35
Q

Leichtgläubigkeit bzw. Fahrlässigkeit liegen beim Getäuschten

A

Leichtgläubigkeit bzw. Fahrlässigkeit liegen beim Getäuschten nämlich häufig vor uns sollen sich nicht zu Gunsten des Täuschenden auswirken. Das Anfechtungsrecht erlischt daher nicht, wenn der Getäuschte den Irrtum bei Anwendung größerer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, denn auf ein Verschulden des Getäuschten kommt es nicht an.

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36
Q

Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung

A

Nach § 124 Abs. 1 BGB beträgt die Frist zur Anfechtung im Falle des § 123 BGB ein Jahr. Sie beginnt gemäß § 124 Abs. 2 BGB jedoch erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Täuschung entdeckt wird.

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37
Q

Ausschlussfrist

A

Da der Kaufvertrag erst vor x Monaten geschlossen worden ist, kann schließlich die zehnjährige Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 gewahrt werden.

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38
Q

Täuschung durch Verschweigen

A

Eine Täuschung durch Verschweigen kommt, daher nur in Betracht, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht.

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39
Q

Aufklärungspflicht

A

eine Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn der Geschäftspartner auf Grund der konkreten Lage nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und nach der Verkehrsanschauung eine Aufklärung über solche Umstände erwarten darf, die für ihn von entscheidender Bedeutung sind.

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40
Q

Erklärungsgegner bei arglistiger Täuschung

A

Der richtige Erklärungsgegner ist gemäß § 143 Abs. 2 BGB im Fall der arglistigen Täuschung derjenige, der aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

41
Q

Haftungsausschluss

A

Dies ist dann der Fall, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte, oder hätte kennen müssen oder der Vertreter in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt war.
➢ F ist zudem auch voll geschäftsfähig iSd §§ 104 ff. BGB, so dass seine Haftung nicht nach § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist

42
Q

Vertreter und Bote

A

Während der Vertreter selbst der rechtsgeschäftliche Handelnde ist, übermittelt der Bote lediglich eine WE des Auftraggebers (statt des Boten könnte der Erklärende auch einen Brief schicken)

43
Q

Rechtsfolge fehlender Vertretungsmacht

A

Da F den Vertrag ohne die erforderliche Vertretungsmacht geschlossen hat, ist dieser zunächst gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt mithin von einer möglichen Genehmigung des K ab.
➢ liegt eine Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB vor?

44
Q

Duldungsvollmacht

A

Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden kennt und nicht hiergegen einschreitet, obwohl ihm das möglich wäre. Er duldet das Verhalten des Handelnden (hierbei reicht auch erstmaliges Handeln des vollmachtlosen Vertreters).

45
Q

Anscheinsvollmacht

A

Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (ein erstmaliges Handeln des vollmachtlosen Vertreters reicht in diesem Fall regelmäßig nicht aus) und ein Dritter auf die tatsächliche Bevollmächtigung vertraut und vertrauen darf.

46
Q

Folge einer bestehenden Anscheinsvollmacht

A

Folge einer bestehenden Anscheinsvollmacht: ist umstritten
➢ Teilweise wird vertreten, dass aus einem solch schuldhaften Verhalten allenfalls ein Schadensersatzanspruch entstehen könne. Der Vertreter handele nicht mit Vertretungsmacht, der Vertretene müsse aber gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis auf Schadenersatz haften. Zudem kann der Geschäftsgegner einen Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB gegen den falsus procurator geltend machen
➢ Mit der herrschenden Meinung ist diese Ansicht aber abzulehnen und von einer Vollmacht (kraft Rechtsschein) auszugehen, denn auch die §§ 170 bis 173 bringen zum Ausdruck, dass das Vertrauen auf den Rechtsschein unter bestimmten Voraussetzungen der Wirkung einer tatsächlich erteilten Vollmacht gleich stehen soll.

47
Q

Verhaltenspflichten

A

Nach § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (sog. Verhaltenspflichten).
➢ Die Parteien eines Schuldverhältnisses sind also über die Erbringung der vertragstypischen Leistungen hinaus verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden.

48
Q

Erfüllungsgehilfe

A

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.

49
Q

Naturalrestitution

A

Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schaden grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen. Dies bedeutet Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
➢ Sofern Naturalrestitution nicht möglich ist, wird § 249 Abs. 1 BGB durch den auf Kompensation zielend Anspruch aus § 251 BGB verdrängt. (Entschädigung in Geld)

50
Q

Verrichtungsgehilfe

A

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig und diesem gegenüber weisungsgebunden ist.

51
Q

Ausübung der Verrichtung

A

Weiterhin müsste L den Schaden in Ausübung der Verrichtung, d.h. nicht nur bei Gelegenheit, verursacht haben.

52
Q

Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn

A

Demnach könnte die Haftung des U gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen sein, sofern sich U hinsichtlich der Auswahl und Überwachung seines Lehrlings L exkulpieren könnte. Dies setzt voraus, dass U L sorgfältig ausgesucht und beaufsichtigt hat.

53
Q

Schadenersatz statt Leistung

A

Zudem müsste gemäß § 280 Abs. 3 BGB die Voraussetzungen des § 283 BGB erfüllt sein. Nach § 283 BGB kann, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1-3 BGB nicht leisten braucht, Schadenersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 BGB verlang werden

54
Q

Unmöglichkeit

A

➢ 1.: Nach § 275 BGB ist der Schuldner von der Leistungspflicht befreit, wenn die Leistung unmöglich geworden ist. Unter Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners zu verstehen.
➢ 2.: Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungserfolg endgültig nicht erbracht werden kann, also nach dem Inhalt des Leistungsversprechens ein dauerhaftes Leistungshindernis steht.

55
Q

Anspruchshöhe bei Schadenersatz

A

Konkret richtet sich die Anspruchshöhe nach der Differenz zwischen dem Wert des Gegenstandes und dem vereinbarten Kaufpreis.

56
Q

Gattungsschuld

A

Sachen, die nur dem Typ nach bestimmt sind
➢ Bei einer Gattungsschuld besteht bis zum Verbrauch bzw. Untergang der ganzen Gattung eine Beschaffungsschuld des Schuldner, es sei denn die von ihm getroffene Auswahl ist zu einer Stückschuld konkretisiert, § 243 Abs. 2 BGB
➢ Nach §243 Abs. 2 BGB beschränkt sich die Schuld auf die beim Verkehrsunfall zerstörten Tomaten, sofern V das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan hat

57
Q

Bringschuld

A

Bei einer Bringschuld ist das „Erforderliche“, dass der Schuldner Sachen mittlerer Art und Güte iSv § 243 Abs. 1 BGB auswählt und zu dem Gläubiger transportiert und sie diesem dort tatsächlich anbietet.
➢ Schuldner der Pflicht zur Lieferung der Tomaten ist V und Gläubiger ist K.

58
Q

Synallagma (Gegenseitigkeitsverhältnis) Leistung – Gegenleistung

A

Weiterhin müssten die Lieferung der Tomaten und der Anspruch auf Kaufpreiszahlung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Das bedeutet, dass jeder Vertragspartner seine Leistung um der Gegenleistung willen versprechen muss
➢ V verpflichtet sich zur Lieferung der Tomaten, um im Gegenzug den Kaufpreis hierfür zu erhalten. Diese beiden Pflichten stellen somit synallagmatische Hauptleistungspflichten dar.

59
Q

Leistungsbefreiung des Schuldners

A

Wie bereits oben geprüft, ist es V durch den Unfall iSd § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, die (bereits konkretisierte) Menge an Tomaten an K zu übergeben. Sofern die Leistung, hier die Lieferung der Tomaten, unmöglich wird, entfällt gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich der Anspruch auf Gegenleistung. Der Kaufpreisanspruch müsste also eigentlich nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen

60
Q

Kein Wegfall der Gegenleistungspflicht

A

Etwas anderes könnte sich jedoch aus § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB ergeben. Hiernach lebt der Gegenleistungsanspruch wieder auf, wenn sich der Gläubiger in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB befand und der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

61
Q

Vertretenmüssen

A

Nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und jegliche Form der Fahrlässigkeit zu vertreten.
➢ Aufgrund des Annahmeverzugs de K könnte V hier allerding die Haftungsprivilegierung des § 300 Abs. 1 BGB zugutekommen. Hiernach hat der Schuldner während des Annahmeverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (keine leichte Fahrlässigkeit)

62
Q

Hauptleistungspflicht

A

Die Hauptpflicht aus dem Werkvertrag besteht gemäß § 631 Abs. 1 BGB in der Herstellung des versprochenen Werkes.

63
Q

Haftungserleichterung

A

(§§ 300 Abs. 1, 293 BGB): Danach haftet der Schuldner lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wenn sich der Gläubiger im Zeitpunkt der schädigenden Handlung in Verzug gemäß §§ 293 ff. BGB befindet.

64
Q

Gläubigerverzug

A

Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Dies setzt voraus, dass der Schuldner auch tatsächlich im Stande ist, die Leistung vorzunehmen.
➢ Nach § 297 BGB ist nämlich ausgeschlossen, dass der Gläubiger in Verzug gerät, wenn der Schuldner seinerseits nicht imstande ist, die Leistung zu bewirken

65
Q

Tatsächliches Angebot

A

Nach § 294 BGB erfordert Haftungserleichterung (dies) grundsätzlich ein tatsächliches Angebot (Mangel direkter Kontakt U und B → kein tatsächliches Angebot)

66
Q

Wörtliches Angebot

A

Allerdings reicht demgegenüber bereits ein wörtliches Angebot des Schuldner gemäß § 295 S. 1 BGB, sofern zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat.

67
Q

Entbehrlichkeit des Angebots

A

Ein Angebot könnte jedoch gemäß § 296 S. 1 BGB entbehrlich gewesen sein. Danach bedarf es im Falle einer kalendermäßigen bestimmten Zeit für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers eines Angebots des Schuldners nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt.

68
Q

Grobe Fahrlässigkeit

A

Grobe Fahrlässigkeit ist gekennzeichnet durch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schweren Maße.

69
Q

Eigentumsverletzung

A

Unter einer Eigentumsverletzung versteht man Einwirken auf eine Sache, die den Eigentümer daran hindern, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, insbes. Substanzverletzungen.

70
Q

Kausale Verletzungshandlung

A

Eine Handlung ist ursächlich für einen Erfolg (eine Verletzung), wenn sie nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele.

71
Q

Übertragung der Haftungsbeschränkungen

A

Um jedoch Wertungswidersprüche zwischen der vertraglichen Haftung und einem Schadensersatzanspruch aus dem Deliktrecht zu vermeiden, müssen vertragliche Haftungsbeschränkungen auch auf die deliktische Haftung übertagen werden.

72
Q

Mangel

A

Unter einem Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist grundsätzlich das Abweichen der tatsächlichen Ist- von der vertraglichen Sollbeschaffenheit zu verstehen.
➢ Falls keine konkrete Vereinbarung über Eigenschaften des xy getroffen → kein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gegeben.

73
Q

Mangelhaft

A

Eine Sache ist gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB mangelhaft, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

74
Q

Mangelhaft (objektiver Mangelbegriff)

A

Nach § 434 Abs.1 S. 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache jedoch auch mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf (sog. objektiver Mangelbegriff)

75
Q

Im Zeitpunkt des Gefahrübergang

A

Hat dieser Mangel auch bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergang nach § 446 S. 1 BGB, nämlich der Übergabe des Gegenstandes an K, vorgelegen

76
Q

Ausschluss der Wahl der Nacherfüllung

A

Die Nacherfüllung nach Wahl des Käufer gemäß § 239 Abs. 3 BGB ist dann ausgeschlossen, wenn die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung (also Neulieferung oder Nachbesserung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wählt der Käufer eine Ersatzlieferung, ist diese aber unverhältnismäßig viel teurer also die Reparatur, so kann sich der Verkäufer auf § 439 Abs. 3 BGB berufen.

77
Q

Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses

A

§ 475 Abs. 1 S. 1 BGB: Danach kann sich ein Unternehmer auf eine vor Mitteilung des Mangels getroffene Vereinbarung nicht berufen, die zum Nachteil eines Verbrauchers von § 437 BGB abweicht.

78
Q

Verbrauchsgüterkauf

A

Es müsste folglich ein Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 BGB vorliegen. Dann müsste ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kaufen.

79
Q

Verjährung eines Nacherfüllungsanspruches

A

Grundsätzlich verjährt ein Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 194, 214 Abs. 1 BGB innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe der Kaufsache.

80
Q

Arglistiges Verschweigen bei Mangel

A

Ein arglistiges Verschweigen ist gegeben bei vorsätzlichem Handeln des Verkäufers bezüglich des Mangels, der Unkenntnis des Käufers von diesem Mangel sowie bezüglich der Tatsache, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels anderweitig disponiert hätte.
➢ Dies bedeutet, dass der Verkäufer zunächst den Mangel an sich kennen muss. Darüber hinaus muss er davon ausgehen, dass der Käufer den Mangel nicht kennt. Schließlich muss ihm auch bewusst sein, dass der Käufer den Kaufvertrag nicht oder nicht zu diesen Bedingungen geschlossen hätte, wenn er den Mangel gekannt hätte.
➢ Zu beachten ist, dass in diesem Zusammenhang sog. Bedingter Vorsatz ausreicht, d.h. dass der Verkäufer all diese Voraussetzungen jedenfalls billigend in Kauf nimmt.

81
Q

Verjährung eines Nacherfüllungsanspruches bei arglistigen Verschweigen des Mangels

A

Nach § 438 Abs. 3 S. 1 BGB gilt im Fall arglistigen Verschweigens abweichend von der kaufrechtlichen Verjährungsfrist die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese bestimmt sich nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB und beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründeten Tatsachen Kenntnis erlangt.

82
Q

Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Lieferkette

A

Entbehrlich → wenn Unternehmer seinerseits eine verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknimmt und sich sodann an seinen Lieferanten wendet, § 478 Abs. 1 BGB → es müsste sich um Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB handeln.

83
Q

Gestaltungsrecht

A

Rücktrittsrechts = Gestaltungrechts → Gestaltungrechte unterliegen allerding im Gegensatz zu Ansprüchen nicht der Verjährung (vgl. § 194 Abs. 1 BGB)
➢ Gleichwohl ordnet § 438 Abs. 2 iVm 218 Abs. 1 S. 1 BGB an, dass der Rücktritt wegen nicht vertragsmäßig erbrachter Leistung unwirksam ist, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllung verjährt ist.

84
Q

Verjährung von Regressansprüchen

A

Nach § 479 Abs. 2 S. 1 BGB verjähren jedoch Regressansprüche in der Lieferkette frühestens 2 Monate, nachdem der Unternehmer seinerseits die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat
➢ Auch die nach § 479 Abs. 2 S.2 BGB geltende Maximalfrist von 5 Jahren ist noch nicht verstrichen

85
Q

Mangel bei Tieren

A

Tiere sind nach § 90a S. 1 BGB keine Sache → Die für Sachen geltenden Vorschriften werden aber auf sie entsprechend angewendet, § 90a S. 3 BGB → Mangelhaftigkeit des Tieres richtet sich auch nach § 434 BGB

86
Q

Beschaffenheit

A

Nach § 434 Abs. 1 S.1 BGB ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist → Begriff der Beschaffenheit ist hierbei mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzustellen und umfasst die der Sache anhaftenden Eigenschaften wie z.B. Größe, Gewicht, Alter, neu oder gebraucht
➢ Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn im Vertrag eine bestimmte Eigenschaft der Sache beschrieben wird, sich der Verkäufer also im Kaufvertrag verpflichtet, die Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, die der vertraglichen Festlegung entspricht → für eine solche Vereinbarung genügt idR eine verbindliche Beschreibung des Zustandes der Sache

87
Q

Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen Unmöglichkeit

A

Entbehrlich gemäß § 326 Abs. 5 BGB wenn Schuldner nach § 275 Abs. 1 – 3 BGB nicht zu leisten brauch, weil die Leistung unmöglich geworden ist. → ist Leistung des V gemäß § 275 BGB unmöglich

88
Q

Unmöglichkeit bei Tieren

A

Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung.
➢ Leistung des V: Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 Abs. 1 S. 1 BGB → V müsste theoretisch neues Tier liefern (Nachlieferung) oder Tier verjüngen (Nachbesserung)
➢ Nachlieferung nicht möglich → könnte nicht die vertraglich geschuldete Leistung darstellen, denn der Kaufgegenstand ist bereits auf das konkrete Tier xy individualisiert → es handelt sich um Stückschuld, bei der eine Nachlieferung zwar nicht grundsätzlich, jedoch in der Regel ausgeschlossen ist
➢ Nachbesserung nicht möglich → Verjüngung eines Tieres scheidet – auf Grund naturgesetzlicher Gegebenheiten aus.

89
Q

Notwendige Verwendungen

A

iSd § 347 Abs. 2 S. 1 BGB → Verwendungen sind hierbei Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen.
➢ Notwendig sind solche Verwendungen, die zur Erhaltung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich sind, die also sonst der Eigentümer hätte machen müssen.

90
Q

Besitz

A

Besitz meint gem. § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Herrschaftsgewalt einer Person über eine Sache

91
Q

Einigung über Eigentumsübergang

A

K und V haben zwar einen KV über die Sache geschlossen, der Abschluss des KV beinhaltet jedoch nicht die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang → V und K haben vielmehr vereinbart, dass die Sache am xx.yy übereignet werden soll.

92
Q

Leihvertrag

A

Recht zum Besitz könnte sich aus Leihvertrag zwischen E und B ergeben → gem. § 598 BGB wird Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten → zunächst hat B Recht zum Besitz
➢ Recht könnte wieder erloschen sein → Gem. § 604 Abs. 3 BGB kann Verleiher vom Entleiher die jederzeitige Rückgabe der Leihsache fordern, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt, noch aus dem Zweck zu entnehmen ist.

93
Q

Berechtigung des Leihenden zur Übereignung

A

L war nicht Eigentümer der Sache und es liegt auch weder eine Einwilligung des E nach § 185 Abs. 1 BGB oder eine Genehmigung nach § 185 Abs. 2 BGB vor

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Q

Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäft

A

davon kann ausgegangen werden, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person tätig wird, die nicht auch auf Veräußererseite steht

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Gutgläubigkeit

A

D müsste gemäß § 932 Abs. 1 BGB gutgläubig gewesen sein →Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

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Q

Abhandenkommen

A

§ 935 Abs. 1 BGB → Unter Abhandenkommen wird der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes verstanden

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Q

Übergabesurrogat bei Besitzkonstitut

A

Übergabe wurde durch Übergabesurrogat in Form eines sogenannten Besitzkonstituts nach § 930 BGB ersetzt → Hiernach blieb B unmittelbarer Besitzer der Sache und die D-Bank wurde mittelbarer Besitzer aufgrund der Sicherungsabrede, § 868 BGB

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Q

Rechtscheintatbestand bei Besitzkonstitut

A

Gem. § 933 BGB ist im Falle einer Eigentumsübertragung von Nichtberechtigten nach § 930 BGB, also im Falle der Vereinbarung eines Besitzkonstituts, als Rechtsscheintatbestand zusätzlich die Übergabe der Sache notwendig
➢ erforderlich ist hierfür die tatsächliche Übergabe der Sache, also die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes
➢ Die Einräumung des mittelbaren Besitzes reicht für die Annahme des § 930 BGB hingegen nicht aus