Herausgabeanspruch aus Eigentum Flashcards

1
Q

Herausgabeanspruch aus Eigentum - A.

A
A. Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985
I. Besitz des D
II. Eigentum des K
1. ursprüngliche Eigentumslage
2. Verlust des Eigentums an K durch rechtsgeschäftlichen Erwerb, § 929 S. 1 BGB
3. Zwischenergebnis
III. Zwischenergebnis
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2
Q

A. Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985

A

Voraussetzungen: D=Besitzer, K=Eigentümer und D kein Recht zum Besitz hat

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3
Q

I. Besitz des D

A

Besitz meint gem. § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Herrschaftsgewalt einer Person über eine Sache

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4
Q
  1. ursprüngliche Eigentumslage
A

Ursprünglich: V Eigentümer der Sache → Möglicherweise hat er sein Eigentum an K verloren

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5
Q
  1. Verlust des Eigentums an K durch rechtsgeschäftlichen Erwerb, § 929 S. 1 BGB
A
  • V könnte Eigentum gemäß § 929 S. 1 BGB an K übertragen haben
  • Setzt voraus: dass sich V und K über Eigentumsübergang geeinigt haben → K und V haben zwar einen KV über die Sache geschlossen, der Abschluss des KV beinhaltet jedoch nicht die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang → V und K haben vielmehr vereinbart, dass die Sache am xx.yy übereignet werden soll.
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6
Q

Herausgabeanspruch aus Eigentum - B.

A
B. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch untergegangen
1. Erfüllung, § 362 BGB
2. Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB
III. Zwischenergebnis
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7
Q

I. Anspruch entstanden

A
  • V und K haben am xx.yy einen KV über die Sache geschlossen
  • Der KV beinhaltet die Verpflichtung des Verkäufers die Kaufsache zu übereignen und dem Käufer das Eigentum hieran zu verschaffen
  • Durch Abschluss des KV ist Anspruch von K auf Übereignung entstanden
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8
Q
  1. Erfüllung, § 362 BGB
A

Keine Übergabe und Übereignung → Anspruch ist nicht durch Erfüllung iSv § 362 BGB erloschen

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9
Q
  1. Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB
A
  • Möglicherweise Anspruch gem. § 275 Abs. 1 BGB untergegangen → nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, sofern diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist.
  • V hat D gem. § 929 S. 1 BGB das Eigentum an der Sache verschafft → da V als Eigentümer der Sache diese D übergeben hat und beide darüber einig waren, dass das Eigentum an D übergehen soll.
  • Als Eigentümer war V zur Übereignung an D berechtigt → D möchte Sache behalten
    → V ist nunmehr unmöglich, die Sache an K zu übereignen
    → Vs Pflicht zur Leistung ist nach § 275 Abs. 1 BGB untergegangen.
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10
Q

Herausgabeanspruch aus Eigentum - C. / D. / E.

A

C. Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283, 433 BGB
I. Schuldverhältnis
II. nachträgliche Befreiung von der Leistungspflicht, § 283 BGB
III. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
IV. Schaden, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB
V. Zwischenergebnis

D. Anspruch aus § 285 BGB

E. Ergebnis

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11
Q

II. nachträgliche Befreiung von der Leistungspflicht, § 283 BGB

A
  • V müsste gem. § 275 BGB von Leistungspflicht befreit sein
  • Zum Zeitpunkt des KV mit K bestand für V noch Möglichkeit, die Sache an K zu übereignen
  • Nachdem V die Sache an D übereignet hat ist Übereignung der Sache an K unmöglich geworden → Leistungshindernis und V von Leistungspflicht befreit
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12
Q

III. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

A
  • V müsste Eintritt des Leistungshindernisses zu vertreten haben
  • Gem. § 276 BGB hat Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten
  • Das Vertretenmüssen wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet
  • V hat Eintritt des Leistungshindernisses durch Übereignung der Sache an D selbst verursacht und diese somit vorsätzlich herbeigeführt → kann Vermutung des Vertretnmüssens nicht widerlegen → hat Eintritt des Leistungshindernisses zu vertreten
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13
Q

D. Anspruch aus § 285 BGB

A
  • Anspruch aus § 285 BGB ist auf Herausgabe der erlangten Leistung gerichtet
  • Gem. § 326 Abs. 3 BGB bleibt Gläubiger dabei zur Gegenleistung verpflichtet → Das heißt im vorliegenden Fall, dass K von V Herausgabe von xx € Zug-um-Zug gegen Zahlung von yy€ verlangen könnte.
  • Steht damit schlechter/besser als beim Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 3 , 283, 433 BGB
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