Herausgabeanspruch aus Eigentum Flashcards
Herausgabeanspruch aus Eigentum - A.
A. Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985 I. Besitz des D II. Eigentum des K 1. ursprüngliche Eigentumslage 2. Verlust des Eigentums an K durch rechtsgeschäftlichen Erwerb, § 929 S. 1 BGB 3. Zwischenergebnis III. Zwischenergebnis
A. Anspruch auf Herausgabe gemäß § 985
Voraussetzungen: D=Besitzer, K=Eigentümer und D kein Recht zum Besitz hat
I. Besitz des D
Besitz meint gem. § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Herrschaftsgewalt einer Person über eine Sache
- ursprüngliche Eigentumslage
Ursprünglich: V Eigentümer der Sache → Möglicherweise hat er sein Eigentum an K verloren
- Verlust des Eigentums an K durch rechtsgeschäftlichen Erwerb, § 929 S. 1 BGB
- V könnte Eigentum gemäß § 929 S. 1 BGB an K übertragen haben
- Setzt voraus: dass sich V und K über Eigentumsübergang geeinigt haben → K und V haben zwar einen KV über die Sache geschlossen, der Abschluss des KV beinhaltet jedoch nicht die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang → V und K haben vielmehr vereinbart, dass die Sache am xx.yy übereignet werden soll.
Herausgabeanspruch aus Eigentum - B.
B. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB I. Anspruch entstanden II. Anspruch untergegangen 1. Erfüllung, § 362 BGB 2. Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB III. Zwischenergebnis
I. Anspruch entstanden
- V und K haben am xx.yy einen KV über die Sache geschlossen
- Der KV beinhaltet die Verpflichtung des Verkäufers die Kaufsache zu übereignen und dem Käufer das Eigentum hieran zu verschaffen
- Durch Abschluss des KV ist Anspruch von K auf Übereignung entstanden
- Erfüllung, § 362 BGB
Keine Übergabe und Übereignung → Anspruch ist nicht durch Erfüllung iSv § 362 BGB erloschen
- Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB
- Möglicherweise Anspruch gem. § 275 Abs. 1 BGB untergegangen → nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, sofern diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist.
- V hat D gem. § 929 S. 1 BGB das Eigentum an der Sache verschafft → da V als Eigentümer der Sache diese D übergeben hat und beide darüber einig waren, dass das Eigentum an D übergehen soll.
- Als Eigentümer war V zur Übereignung an D berechtigt → D möchte Sache behalten
→ V ist nunmehr unmöglich, die Sache an K zu übereignen
→ Vs Pflicht zur Leistung ist nach § 275 Abs. 1 BGB untergegangen.
Herausgabeanspruch aus Eigentum - C. / D. / E.
C. Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283, 433 BGB
I. Schuldverhältnis
II. nachträgliche Befreiung von der Leistungspflicht, § 283 BGB
III. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
IV. Schaden, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB
V. Zwischenergebnis
D. Anspruch aus § 285 BGB
E. Ergebnis
II. nachträgliche Befreiung von der Leistungspflicht, § 283 BGB
- V müsste gem. § 275 BGB von Leistungspflicht befreit sein
- Zum Zeitpunkt des KV mit K bestand für V noch Möglichkeit, die Sache an K zu übereignen
- Nachdem V die Sache an D übereignet hat ist Übereignung der Sache an K unmöglich geworden → Leistungshindernis und V von Leistungspflicht befreit
III. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
- V müsste Eintritt des Leistungshindernisses zu vertreten haben
- Gem. § 276 BGB hat Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten
- Das Vertretenmüssen wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet
- V hat Eintritt des Leistungshindernisses durch Übereignung der Sache an D selbst verursacht und diese somit vorsätzlich herbeigeführt → kann Vermutung des Vertretnmüssens nicht widerlegen → hat Eintritt des Leistungshindernisses zu vertreten
D. Anspruch aus § 285 BGB
- Anspruch aus § 285 BGB ist auf Herausgabe der erlangten Leistung gerichtet
- Gem. § 326 Abs. 3 BGB bleibt Gläubiger dabei zur Gegenleistung verpflichtet → Das heißt im vorliegenden Fall, dass K von V Herausgabe von xx € Zug-um-Zug gegen Zahlung von yy€ verlangen könnte.
- Steht damit schlechter/besser als beim Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 3 , 283, 433 BGB