Unmöglichkeit Surrogat Flashcards

1
Q

Unmöglichkeit; Surrogat

A
A. Anspruch entstanden
I. wirksames Schuldverhältnis
II. Leistungsbefreiung des Schuldners gemäß § 275 Abs. 1 BGB
III. Surrogat des Schuldner
1. Ersatzleistung
2. Ursächlichkeit
3. Zwischenergebnis
IV. Zwischenergebnis
B. Anspruch durchsetzbar
I. Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 Abs. 1 S. 1 BGB
1. Anspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB
2. Wegfall der Leistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
3. Zwischenergebnis
II. Geltendmachung der Einrede
III. Zwischenergebnis
C. Ergebnis
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Q

II. Leistungsbefreiung des Schuldners gemäß § 275 Abs. 1 BGB

A
  • Leistungsbefreiung nach § 275 BGB → Das wäre der Fall, wenn ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich geworden ist, was in § 275 Abs. 1-3 bestimmt ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist → Definition Unmöglichkeit
  • V war aus dem KV verpflichtet, K das Eigentum an xy zu verschaffen. Allerding ist bereits D durch Einigung und Übergabe zwischen D und V gemäß § 929 S. 1 BGB Eigentümer an xy geworden. Dieser ist nicht bereit, es zurück zu übereignen. Damit ist V die Erfüllung seiner Leistungspflicht unmöglich geworden → gemäß § 275 Abs. 1 BGB von Leistungspflicht befreit.
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3
Q

III. Surrogat des Schuldner

A

Weiterhin müsste V gemäß § 285 BGB einen Ersatz für den geschuldeten Gegenstand erlangt haben.

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4
Q
  1. Ersatzleistung
A
  • Geschuldet war nach KV xy
  • Die Erfüllung der Verpflichtung des V zu Übergabe und Verschaffung des Eigentums nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist unmöglich geworden
  • für geschuldeten Gegenstand hat V von D als KP xxx€ erhalten. → hat folglich Ersatz iSd § 285 BGB erlangt.
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5
Q
  1. Ursächlichkeit
A
  • V müsste diesen Ersatz auch infolge eine Umstandes aus § 275 Abs. 1 BGB erhalten haben → Dier Ersatzleistung muss also auf dem Grund beruhen, der den Ausschluss der Leistung nach § 275 BGB begründet
  • Grund für den Ausschluss der Leistungspflicht war die Übereignung des Skripts an D, gem. § 929 BGB → Als Gegenleistung für Übergabe hat V D das Eigentum an dem Bargeld in Höhe von xxx€ übertragen
  • Ersatzerlangung und Unmöglichwerden beruhen damit zwar auf verschiedenen Rechtsgeschäften, der enge wirtschaftliche Zusammenhang ist hier aber ausreichen.
    → Damit hat V die xxx€ infolge eines Umstandes aus § 275 Abs. 1 BGB erhalten
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6
Q

A. - 3. Zwischenergebnis

A

Die für xy erhalten xxx€ stellen ein Surrogat gem. § 285 BGB dar.

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7
Q

I. Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 Abs. 1 S. 1 BGB

A
  • K hat den mit V vereinbarten KP für xy noch nicht gezahlt → V könnte möglicherweise die Einrede des nichterfüllten Vertrage gemäß § 320 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen
  • Dazu müsste V seinerseits Anspruch gegen K haben
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8
Q
  1. Wegfall der Leistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
A
  • Dieser Anspruch könnte gem. § 326 Abs. 1 S. 1 iVm § 275 Abs. 4 BGB erloschen sein. Hierfür müsste V gemäß § 275 BGB von der Leistung befreit sein.
  • Auf Grund der Übereignung des xy an D, ist Übereignung an K unmöglich iSv § 275 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf KPzahlung ist somit grundsätzlich gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 iVm § 275 Abs. 4 BGB entfallen.
  • K könnte jedoch gemäß § 326 Abs. 3 S. 1 BGB weiterhin zur KPzahlung verpflichtet sein. Nach dieser Vorschrift bleibt zur KPzahlung verpflichtet wer Ersatz gemäß § 285 BGB verlangt.
  • K verlang Ersatz nach § 285 BGB → bleibt zur KPzahlung gemäß § 326 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet
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9
Q

B. - 3. Zwischenergebnis

A

V kann dem Anspruch des K auf Zahlung von xxx€ die Einrede des nicht erfüllten Vertragen gem. § 320 Abs. 1 S.1 BGB entgegenhalten.

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10
Q

C. Ergebnis

A

K hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von xxx€ aus § 285 Abs. 1 Alt. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Zahlung des KP in Höhe von yyy€.

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