Unmöglichkeit Surrogat Flashcards
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Q
Unmöglichkeit; Surrogat
A
A. Anspruch entstanden I. wirksames Schuldverhältnis II. Leistungsbefreiung des Schuldners gemäß § 275 Abs. 1 BGB III. Surrogat des Schuldner 1. Ersatzleistung 2. Ursächlichkeit 3. Zwischenergebnis IV. Zwischenergebnis B. Anspruch durchsetzbar I. Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB 2. Wegfall der Leistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB 3. Zwischenergebnis II. Geltendmachung der Einrede III. Zwischenergebnis C. Ergebnis
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II. Leistungsbefreiung des Schuldners gemäß § 275 Abs. 1 BGB
A
- Leistungsbefreiung nach § 275 BGB → Das wäre der Fall, wenn ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich geworden ist, was in § 275 Abs. 1-3 bestimmt ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist → Definition Unmöglichkeit
- V war aus dem KV verpflichtet, K das Eigentum an xy zu verschaffen. Allerding ist bereits D durch Einigung und Übergabe zwischen D und V gemäß § 929 S. 1 BGB Eigentümer an xy geworden. Dieser ist nicht bereit, es zurück zu übereignen. Damit ist V die Erfüllung seiner Leistungspflicht unmöglich geworden → gemäß § 275 Abs. 1 BGB von Leistungspflicht befreit.
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Q
III. Surrogat des Schuldner
A
Weiterhin müsste V gemäß § 285 BGB einen Ersatz für den geschuldeten Gegenstand erlangt haben.
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- Ersatzleistung
A
- Geschuldet war nach KV xy
- Die Erfüllung der Verpflichtung des V zu Übergabe und Verschaffung des Eigentums nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist unmöglich geworden
- für geschuldeten Gegenstand hat V von D als KP xxx€ erhalten. → hat folglich Ersatz iSd § 285 BGB erlangt.
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- Ursächlichkeit
A
- V müsste diesen Ersatz auch infolge eine Umstandes aus § 275 Abs. 1 BGB erhalten haben → Dier Ersatzleistung muss also auf dem Grund beruhen, der den Ausschluss der Leistung nach § 275 BGB begründet
- Grund für den Ausschluss der Leistungspflicht war die Übereignung des Skripts an D, gem. § 929 BGB → Als Gegenleistung für Übergabe hat V D das Eigentum an dem Bargeld in Höhe von xxx€ übertragen
- Ersatzerlangung und Unmöglichwerden beruhen damit zwar auf verschiedenen Rechtsgeschäften, der enge wirtschaftliche Zusammenhang ist hier aber ausreichen.
→ Damit hat V die xxx€ infolge eines Umstandes aus § 275 Abs. 1 BGB erhalten
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A. - 3. Zwischenergebnis
A
Die für xy erhalten xxx€ stellen ein Surrogat gem. § 285 BGB dar.
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Q
I. Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 Abs. 1 S. 1 BGB
A
- K hat den mit V vereinbarten KP für xy noch nicht gezahlt → V könnte möglicherweise die Einrede des nichterfüllten Vertrage gemäß § 320 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen
- Dazu müsste V seinerseits Anspruch gegen K haben
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- Wegfall der Leistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
A
- Dieser Anspruch könnte gem. § 326 Abs. 1 S. 1 iVm § 275 Abs. 4 BGB erloschen sein. Hierfür müsste V gemäß § 275 BGB von der Leistung befreit sein.
- Auf Grund der Übereignung des xy an D, ist Übereignung an K unmöglich iSv § 275 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf KPzahlung ist somit grundsätzlich gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 iVm § 275 Abs. 4 BGB entfallen.
- K könnte jedoch gemäß § 326 Abs. 3 S. 1 BGB weiterhin zur KPzahlung verpflichtet sein. Nach dieser Vorschrift bleibt zur KPzahlung verpflichtet wer Ersatz gemäß § 285 BGB verlangt.
- K verlang Ersatz nach § 285 BGB → bleibt zur KPzahlung gemäß § 326 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet
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Q
B. - 3. Zwischenergebnis
A
V kann dem Anspruch des K auf Zahlung von xxx€ die Einrede des nicht erfüllten Vertragen gem. § 320 Abs. 1 S.1 BGB entgegenhalten.
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C. Ergebnis
A
K hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von xxx€ aus § 285 Abs. 1 Alt. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Zahlung des KP in Höhe von yyy€.