kaufrechtliche Gewährleistung (Nacherfüllung; Rücktritt); kaufrechtliche Verjährung; Regress in der Lieferkette Flashcards
kaufrechtliche Gewährleistung (Nacherfüllung; Rücktritt); kaufrechtliche Verjährung; Regress in der Lieferkette - Urspungsfall
AGL: §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 BGB
A. Anspruch entstanden
I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
II. Mangel der Kaufsache, § 434 BGB
III. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
IV. Zwischenergebnis
B. Anspruch nicht untergegangen/durchsetzbar
I. Einrede der Verjährung gemäß §§ 194, 212, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
II. Zwischenergebnis
C. Ergebnis
B. Anspruch nicht untergegangen/durchsetzbar
- Keine Anhaltspunkte für Erlöschen des Anspruches → Durchsetzbar?
I. Einrede der Verjährung gemäß §§ 194, 212, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
- Möglicherweise steht dem Nacherfüllungsanspruch die Einrede der Verjährung gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 194 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB entgegen
- Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren Mängelgewährleistungsansprüche iSd § 437 Nr. 1 BGB innerhalb von zwei Jahren.
- Die Verjährung beginnt gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit Übergabe der Sache
II. Zwischenergebnis
- Anspruch des K auf Nacherfüllung bereits verjährt → V ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtig, die Leistung zu verweigern
C. Ergebnis
Dem Anspruch des K gegen V auf Lieferung eines neuen Autos aus §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB steht gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 194, 214 Abs. 1 BGB die Einrede der Verjährung entgegen.
Abänderung 1: Mangel wurde arglistig verschwiegen
AGL: Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
A. Anspruch entstanden
B. Anspruch nicht untergegangen/durchsetzbar
I. Verjährung gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 194, 214 Abs. 1 BGB
II. arglistiges Verschweigen des Mangels, § 438 Abs. 3 BGB
III. Zwischenergebnis
B. Ergebnis
Abänderung 1 - B. Anspruch nicht untergegangen/durchsetzbar
- Fraglich, ob V dem Anspruch des K die Einrede der Verjährung gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 194, 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten kann
Abänderung 1 - I. Verjährung gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 194, 214 Abs. 1 BGB
- Grundsätzlich verjährt ein Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 194 Abs. 1 BGB innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe der Kaufsache
Abänderung 1 - II. arglistiges Verschweigen des Mangels, § 438 Abs. 3 BGB
- Fraglich ob Ergebnis ändert, da V dem K den Mangel arglistig verschwiegen hat
- Definition: arglistiges Verschweigen bei Mangel
- Nach § 438 Abs. 3 S. 1 BGB gilt im Fall arglistigen Verschweigens abweichend von der kaufrechtlichen Verjährungsfrist die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese bestimmt sich nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB und beträgt drei Jahre. → Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründeten Tatsachen Kenntnis erlangt.
Abänderung 1 - B. Ergebnis
K hat gegen V einen Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeuges nach §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Diesem steht auf Grund des arglistig verschwiegenen Mangels auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen.
Abänderung 2: V will bei Z aus Vertrag zurücktreten
AGL: §§ 437 Nr.2, 323, 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr.2
A. Anspruch entstanden
I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
II. Rücktrittsgrund, §§ 437 Nr. 2, 323, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
1. Mangel, § 434 BGB
2. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
3. Fristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB
4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 478 Abs. 1 BGB
5. Zwischenergebnis
III. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
IV. Zwischenergebnis
B. Anspruch nicht untergegangen/durchsetzbar
I. Ausschluss des Rücktrittsrechts, §§ 438 Abs. 4, 218 Abs. 1 S. 1 BGB
II. Zwischenergebnis
C. Ergebnis
Abänderung 2 - 4. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 478 Abs. 1 BGB
- könnte entbehrlich sein: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmer seinerseits eine verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknimmt und sich sodann an seinen Lieferanten wendet, § 478 Abs. 1 BGB.
- Dazu müsste es sich beim Verkauf des Fahrzeuges von V an K um einen Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 BGB handeln → Definition Verbrauchsgüterkauf → Verbraucher, Unternehmer, bewegliche Sache definieren und prüfen
- Schließlich ist der xy auch eine neu hergestellte Sache gemäß § 478 Abs. 1 BGB, so dass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt
- V hat den Wagen auf Grund des Nacherfüllungsverlangens als Folge der Mangelhaftigkeit des Wagens iSv § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB von K zurückgenommen
- Fristsetzung ist daher gem. § 478 Abs. 1 BGB entbehrlich
Abänderung 2 - I. Ausschluss des Rücktrittsrechts, §§ 438 Abs. 4, 218 Abs. 1 S. 1 BGB
- Fraglich ob Rücktritt nach §§ 438 Abs. 4, 218 BGB wegen Zeitablaufs ausgeschlossen ist
- Rücktrittsrecht = Gestaltungrecht → Gestaltungrechte unterliegen allerding im Gegensatz zu Ansprüchen nicht der Verjährung (vgl. § 194 Abs. 1 BGB)
- Gleichwohl ordnet § 438 Abs. 4 iVm 218 Abs. 1 S. 1 BGB an, dass der Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam ist, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllung verjährt ist.
- Fraglich ob Anspruch des V auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verjährt ist (wegen ….)
- Nach § 479 Abs. 2 S. 1 BGB verjähren jedoch Regressansprüche in der Lieferkette frühestens 2 Monate, nachdem der Unternehmer seinerseits die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat → prüfen
- Auch die nach § 479 Abs. 2 S. 2 BGB geltende Maximalfrist von 5 Jahren ist noch nicht verstrichen.
- Somit ist der Rücktritt des V nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht ausgeschlossen.
Abänderung 2 - C. Ergebnis
V hat gegen Z einen Anspruch auf Rückgewähr der Leistung, d.h. auf Rückzahlung des KP gegen Rückgabe des Wagens gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB