Unmöglichkeit; Schadenersatz statt der Leistung Flashcards
Unmöglichkeit; Schadenersatz statt Leistung
A. Anspruch auf Schadenersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 3; 283 BGB I. Wirksames Schulverhältnis II. Pflichtverletzung III. Vertretenmüssen IV. Voraussetzungen des § 283 BGB V. Schaden B. Ergebnis
II. Pflichtverletzung
… . Da V aufgrund der vollständigen Zerstörung des Bildes nicht mehr zu der Übergabe an K in der Lage war, konnte er seine Pflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung welche ihm gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB oblag, nicht mehr erfüllen.
V hat damit eine Pflicht aus dem KV verletzt.
III. Vertretenmüssen
Weiterhin müsste V die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen des Schuldner vermutet. V verhält sich beim …. unachtsam, so dass das Gemälde zerstört wird. Ihm gelingt es nicht, die Verschuldungsvermutung zu widerlegen.
IV. Voraussetzungen des § 283 BGB
Zudem müssten gemäß § 280 Abs. 3 BGB die Voraussetzungen des § 283 BGB erfüllt sein. Nach § 283 BGB kann, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1-3 BGB nicht zu leisten braucht, Schadenersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB verlangt werden.
Nach § 275 BGB ist der Schuldner von der Leistungspflicht befreit, wenn die Leistung unmöglich geworden ist. Unter Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners zu verstehen.
V hat sich K gegenüber zur Übergabe und Übereignung des Gemäldes verpflichtet, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Bild wurde jedoch vollständig zerstört, so dass die Leistung für V und für jedermann dauerhaft nicht erbringbar, also unmöglich geworden ist.
Infolgedessen war die Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des §383 BGB liegen damit vor. V ist K daher zum Schadenersatz verpflichtet.
V. Schaden
K müsste schließlich ein Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist jede negative Gestaltung der Vermögenslage. Konkret richtet sich die Anspruchshöhe nach der Differenz zwischen dem Wert des Bildes und den vereinbarten Kaufpreis.