Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz statt Leistung Flashcards
Nacherfüllung; Rücktritt; Minderung; Schadenersatz statt Leistung - A.
A. Nacherfüllungsanspruch gemäß § 437 Nr. 1, 439, 433,434 BGB
I. Anspruch entstanden
1. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
2. Mangel, § 434 BGB
3. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
4. Zwischenergebnis
II. Anspruch nicht untergegangen/durchsetzbar
III. Zwischenergebnis
- Mangel, § 434 BGB
- Wagen müsste gemäß § 437 Nr. 1 BGB mangelhaft sein →in Betracht kommt nur Vorliegen eines Sachmangels
- Definition Mangel → falls keine konkreten Vereinbarung über die Eigenschaften des xxx getroffen, ist ein Mangel iSd § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nicht gegben
- Definition mangelhaft → explizite Vereinbarung über vertragliche Verwendung?
- Definition mangelhaft (objektiver Mangelbegriff) → prüfen
- im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
- Definition Zeitpunkt des Gefahrübergangs
A. 4. Zwischenergebnis
- K hat gegen V Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB → K hat Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und einer Nachbesserung des defekten xxx (gleichartiger Neuwagen oder Reparatur des gelieferten Wagens)
II. Anspruch nicht untergegangen/durchsetzbar
- Nacherfüllungsanspruch dürfte nicht untergegangen und müsst durchsetzbar sein
- Definition Ausschluss der Wahl der Nacherfüllung → prüfen
- Verjährung des Nacherfüllungsanspruches nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist nicht ersichtlich
Nacherfüllung; Rücktritt; Minderung; Schadenersatz statt Leistung - B.
B. Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr.2, 323, 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
II. Rücktrittsgrund
1. Mangel, § 434 BGB
2. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
3. erfolglose Nachfristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB
aa) keine Nachfristsetzung durch K
bb) Entbehrlichkeit der Fristsetzung
4. Zwischenergebnis
III. Zwischenergebnis
II. Rücktrittsgrund
- Rücktrittsgrund gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB müsste gegen sein
- Dies ist der Fall, wenn der Neuwagen im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges mangelhaft gewesen und eine Nachfrist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen oder entbehrlich gewesen ist.
- erfolglose Nachfristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB
- Gemäß § 323 Abs. 1 BGB setzt das Rücktrittrecht voraus, dass der Verkäufer eine ihm vom Käufer gesetzte, angemessene Nacherfüllungsfrist fruchtlos hat verstreichen lassen.
- Für die Angemessenheit der Nachfrist gilt, dass der Schuldner eine letzte Möglichkeit gegeben werden soll, eine bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden
bb) Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- Fristsetzung könnte gemäß § 440 BGB entbehrlich sein
- Dies ist dann der Fall, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. → prüfen
- Fristsetzung zur Nacherfüllung (nicht) aus Gründen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich
Nacherfüllung; Rücktritt; Minderung; Schadenersatz statt Leistung - C.
C. Minderungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 S. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
I. wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
II. Minderungsgrund, § 441 Abs. 1 S. 1 BGB
III. Zwischenergebnis
II. Minderungsgrund, § 441 Abs. 1 S. 1 BGB
- Wie sich aus dem Wortlaut des § 441 BGB („statt zurückzutreten … „) ergibt, müssen für die Minderung ebenfalls die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts erfüllt sein
- Diese ergeben sich wiederum aus §§ 437 Nr. 2, 323 BGB → auch hier K müsste V zunächst erfolglos eine Nacherfüllungsfrist setzen
- Keine Nachfristsetzung → kein Minderungsgrund iSd § 441 Abs. 1 S. 1 BGB
Nacherfüllung; Rücktritt; Minderung; Schadenersatz statt Leistung - D.
D. Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 437 Nr. 3 280 Abs. 1, 3, 281, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB I. Schuldverhältnis II. Pflichtverletzung III. Vertreten müssen IV. Zwischenergebnis E. Ergebnis
II. Pflichtverletzung
- V müsste nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB eine ihm obliegende Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben
- Aus KV ist Verkäufer nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen
- V hat K den xx mit defekten xy und daher mit Sachmangel iSd 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB übergeben → gegen nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB obliegende Pflicht zur mangelfeien Lieferung verstoßen
- Pflichtverletzung iSd § 280 Abs. 1 BGB liegt vor
III. Vertreten müssen
- V müsste Pflichtverletzung, xy, zu vertreten haben
- Gemäß § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten
- Grundsätzlich wird sein Vertretenmüssen gemäß §280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
- Trotz intensiver Untersuchen war Mangeln nicht zu erkennen → seiner Untersuchungspflicht ist er in zureichenden Maße nachgekommen → Pflichtverletzung daher nicht zu vertreten