Unbestellte Leistung, Abgabe und Zugang, Anfechtung Flashcards

1
Q

Ansprüche aus § 433 BGB

A
A.	Kaufvertrag § 433 BGB
I.	Einigung
1)	Angebot
2)	Annahme
3)	Inhaltliche Übereinstimmung von Angebot und Annahme
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Vertrag und Willenserklärung; unbestellte Leistungen

A
A.	Kaufvertrag gem. § 433 BGB
I.	Einigung iSd §§ 145 ff. BGB
1.	Angebot des V durch Zusendung (+)
2.	Annahme des Angebots durch K
a)	ausdrückliche Annahme (-)
b)	Annahme des Angebots durch Schweigen
c)	Annahme durch Betätigung des Annahmewillens bei gleichzeitigen Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung durch V nach § 151 Abs.1 S.1
aa) Willenserklärung durch Ingebrauchnahme oder  bb) Wegwerfen
d)Zwischenergebnis
II.) Zwischenergebnis
B. Ergebnis
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Vertrag und Willenserklärung; unbestellte Leistungen - b) Annahme des Angebots durch Schweigen

A
  • Definition von Schweigen

* Keine Vereinbarung über Erklärungswert des Schweigens einer Annahmeerklärung → Annahme durch Schweigen (-)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Vertrag und Willenserklärung; unbestellte Leistungen - c)Annahme durch Betätigung des Annahmewillens bei gleichzeitigen Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung durch V nach § 151 Abs.1 S.1

A

Möglicherweise ist der Vertrag jedoch ohne den Zugang der Erklärung der Annahme durch K gemäß § 151 Abs.1 S.1 BGB zustande gekommen. Dies setzt voraus, dass die Versand-GmbH auf den Zugang der Annahme verzichtet und K seinen Annahmewillen betätigt hat.
V hat in ihrem Schreiben erklärt ….. . Damit hat sie auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet
Fraglich ist worin eine Bestätigung des Annahmewillens des K bestehen könnte.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Vertrag und Willenserklärung; unbestellte Leistungen - aa) Willenserklärung durch Ingebrauchnahme oder bb) Wegwerfen

A

Grundsätzlich stellen Erfüllungs-, Zueignungs- und Gebrauchshandlungen eine Willensbetätigung dar. Abweichend davon sind derartige Handlungen nicht als Betätigung des Annahmewillens zu werten, wenn ein Fall der Lieferung unbestellter Leistungen nach § 241a BGB vorliegt. Da nach § 241 a Abs.1 BGB durch das Zusenden unbestellter Lieferungen Ansprüche gegen den Verbraucher nicht begründet werden, ist dieser auch berechtigt, die Sache zu benutzen und zu verbrauchen. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragende, hier also V, erklärt, der Vertrag gelte bei Nichtablehnung als geschlossen.
§ 241 a BGB käme zur Anwendung, wenn K Verbraucher und die V Unternehmer wäre und die Zusendung der CD eine unbestellte Leistung darstellen würde.
K müsste also Verbraucher sein. Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. K ist eine natürliche Person; da von ihm keine Bestellung ausgegangen ist, ist im Rahmen des § 13 BGB zu fragen, ob er im Rahmen einer fiktiven Bestellung Verbraucher wäre. Sofern von K die Bestellung einer CD ausgegangen wäre, wäre diese Bestellung weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet worden. K ist damit Verbraucher.
Weiterhin müsste die V Unternehmer sein. Gemäß § 14 BGB ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. V ist eine juristische Person, die bei Versand der CD in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt. Damit ist sie Unternehmer.
Zudem müsste die CD eine unbestellte Lieferung darstellen. Unbestellt ist eine Lieferung, wenn sie dem Verbraucher ohne eine ihm zurechenbare Aufforderung zugeht. K hat die CD weder bestellt, noch zuvor Kontakt zur V gehabt. Somit ist ihm die CD ohne eine ihm zurechenbare Aufforderung zugeschickt worden. Es liegt eine unbestellte Lieferung vor.
Unbestellte Lieferung nach § 241a BGB → Ingebrauchnahme/Wegwerfen keine Betätigung eines Annahmewillens

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht

A
A. Kaufvertrag § 433 BGB
I. Einigung, §§ 145 ff. BGB
1) Angebot 
2) Annahme des Angebots
a) Vorliegen einer Willenserklärung
b) Wirksamkeit der Willenserklärung
1. Ansicht
2. Ansicht
Entscheidung
II. Zwischenergebnis
B. Ergebnis
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht - 2. Annahme des Angebots

A
  • Definition Annahme

Demnach müsste eine wirksame Willenserklärung von K vorliegen, die inhaltlich mit dem Angebot des V übereinstimmt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht - a) Vorliegen einer Willenserklärung

A
  • Definition Willenserklärung
    Das Schreiben des K enthält die Erklärung, dass er den Gegenstand von V zu dem angebotenen Preis kaufen möchte, es handelt sich um eine Willensäußerung, die auf einem vom Gesetz anerkannten Rechtserfolg gerichtet ist. Damit liegt eine Willenserklärung von K vor.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht - b) Wirksamkeit der Willenserklärung

A

Weiterhin müsste die Willenserklärung auch wirksam sein. Dies setzt voraus, dass die Willenserklärung auch abgegeben wurde. → Definition Abgabe
Problematisch ist, dass nicht K selbst das Schreiben einwarf, sonder … ohne sein Wissen. Ob eine solche, ohne willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr gelangte WE dem Erklärenden dennoch zugerechnet werde kann ist fraglich. .

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht - 1. Ansicht

A

Eine Ansicht geht davon aus, dass der Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Abgabe annehmen durfte, soweit der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Entäußerung in Richtung des Empfängers hätte erkennen und verhindern können. Der Rechtsverkehr sei dann schutzwürdiger als der Erklärende, der die Abgabe schließlich fahrlässig nicht verhindert hat. Der Fall sei insoweit vergleichbar mit dem Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins.
Da K gegenüber den Dritten hätte klarstellen können, dass auf dem Schreibtisch liegende Briefe nicht ohne Rücksprache versendet werden dürfen, hätte er das Abschicken des Schreibens verhindern können. Da V als Empfänger von der Absendung durch einen Dritten keine Kenntnis hatte, durfte er auch nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte annehmen, dass diese Abgabe der WE durch K erfolgte. Demnach könnte K nach dieser Auffassung des Handeln des Dritten zugerechnet werden.
Nach dieser Auffassung liegt mithin eine Abgabe und damit eine wirksame WE vor.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht -

2. Ansicht

A

Nach Gegenauffassung liegt die Abgabe einer WE nur vor, wenn der Erklärende diese willentlich in den Rechtsverkehr bringt. Sofern die WE auf andere Weise in den Rechtsverkehr gelangt, ist der Erklärende jedoch entsprechend § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet, wenn er schuldhaft gehandelt hat.
Da K das Schreiben nicht willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat, läge nach dieser Auffassung eine Abgabe und damit eine wirksame WE nicht vor

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht -

Entscheidung

A

Für die letztgenannte Ansicht spricht, dass nur bei willentlicher Entäußerung einer WE von einer privatautonomen Rechtsgestaltung die Rede sein kann. Zudem bietet die Möglichkeit der Geltendmachung des Vertrauensschadens einen hinreichenden Schutz des Rechtsverkehrs, so dass eine Einschränkung der privatautonomen Entscheidung zur Entäußerung einer WE nicht gerechtfertigt erscheint. Schließlich kann fahrlässiges Verhalten nicht zur Entstehung von Primäransprüchen, sondern nur zu Entstehung von Sekundäransprüchen führen.
Demnach ist der letztgenannte Ansicht zur folgen und eine wirksame Abgabe der Annahmeerklärung abzulehnen. Damit liegt auch keine wirksame WE des K vor.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote

A
  1. Annahme durch K
    a) Vorliegen einer WE
    b) Wirksamkeit der WE
    aa) Abgabe der WE
    bb) Zugang der WE
    c) fristgerechter Zugang
  2. Zwischenergebnis
    II. Zwischenergebnis
    B. Ergebnis
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote - 2. Annahme durch K

A

Dieses Angebot müsste K nun rechtzeitig bis zum Ablauf des xx.yy angenommen haben. Dies setzt das Vorliegen einer WE, deren Abgabe sowie den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger voraus.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote - a) Vorliegen einer WE

A
  • Definition WE
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote - b) Wirksamkeit der WE

A

Die Annahmeerklärung müsste auch wirksam geworden sein. Sie bedarf als empfangsbedürftige WE zu Ihrem Wirksamwerden der Abgabe und des Zugangs.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote - aa) Abgabe der WE

A
  • Definition Abgabe
    K hat das Schreiben mit der Annahmeerklärung dem Nachbarn N gegeben und die WE damit willentlich in den Rechtsverkehr gebracht. Er hat die WE abgegeben.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote - bb) Zugang der WE

A

Die Annahme ist wirksam, sofern sie dem V rechtzeitig zugegangen ist.
- Definition Zugang
Dies könnte problematisch sein, da … (Falllage erklären)
Sofern N Empfangsvertreter des V war, würde die Erklärung mit dem Zeitpunkt des Zugangs bei dieser auch dem V gegenüber als zugegangen gelten, vgl. § 164 Abs. 3 BGB. Der N müsste daher zunächst Vertretungsmacht gehabt haben.
- Definition Vertreter
Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Somit war der N nicht Empfangsvertreter des V. Der Zugang der Erklärung gegenüber N reicht folglich nicht aus, um die Erklärung als dem V zugegangen anzusehen.
Möglicherweise war der N jedoch als Empfangsbote zur Entgegennahme der WE berechtigt. Dann würde die Annahmeerklärung dem Empfänger als zugegangen gelten, wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Empfangsbote ist eine Person, die als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, eine WE entgegen zu nehmen. Übermittelt der Empfangsbote die Erklärung falsch, verspätet oder gar nicht, gehen diese Umstände zu Lasten des Erklärungsempfängers. Durch Zugang beim Empfangsboten ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme geschaffen; die Kenntnisnahme tritt bei gewöhnlichen Verlauf ein, wenn der Empfangsbote in der Lage gewesen wäre, die Mitteilung weiterzuleiten.
Ob eine Person Empfangsbote ist richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Als Empfangsbot können Angestellte und Familienmitglieder angesehen werden. Ein Nachbar ist regelmäßig nicht als Empfangsbote anzusehen, da unter normalen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass er vom Empfänger mit der Entgegenahme von Erklärungen betraut wird. Damit war N auch kein Empfangsbote.
Ist die Mittelsperson weder Empfangsvertreter noch Empfangsbote, kann sie nur noch Erklärungsbote sein.
Der Erklärungsbote ist die Mittelsperson des Erklärenden. Der Zugang beim Empfänger tritt erst mit Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen in der Person des Empfängers ein (Gelangen in den Machtbereich des Empfängers und Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen). Der Erklärende trägt also das Risiko, dass der Erklärungsbote die Erklärungsbote die Erklärung nicht oder verspätet weiterleitet.
Da der N die WE erst am zz.yy an V weitergeleitet hat, ist die Erklärung diesem gegenüber erst an diesem Tag wirksam geworden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote - c) fristgerechter Zugang

A

Damit ist die Annahmeerklärung dem V verspätet zugegangen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

Widerruf

A
  1. Angebot des V durch Zeitungsinserat
  2. Angebot des K durch die erste E-Mail
    a) Vorliegen einer WE
    b) Wirksamkeit des Angebots
    aa) Abgabe
    bb) Zugang
    cc) Widerruf
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

Widerruf - 1. Angebot des V durch Zeitungsinserat

A

Ein Angebot ist eine WE, die dem anderen einen Vertragsschluss anträgt.
Mangels Rechtsbindungswillen stellt Zeitungsannonce des V, in der er für das Puzzle wirbt, kein wirksames Angebot, sondern lediglich en invitatio ad offerendum dar.
- Definition invitatio ad offerendum

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
22
Q

Widerruf - 2. Angebot des K durch die erste E-Mail

A

Allerdings könnte die erste E-Mail von K an V ein wirksames Angebot enthalten.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
23
Q

Widerruf - a) Vorliegen einer WE

A

In seiner ersten E-Mail schreibt K an V, dass er das Puzzle aus der Sonderedition zu dem in der Anzeige angegebenen Preis kaufen möchte.
Damit enthält die E-Mail die Voraussetzungen eines Angebots.

24
Q

Widerruf - b) Wirksamkeit des Angebots

A

Da Angebot müsste darüber hinaus wirksam geworden sein. Dies ist dann der Fall, wenn des von K abgeben und dem V zugegangen ist.

25
Q

Widerruf - aa) Abgabe

A

Fraglich ist zunächst, ob eine Abgabe vorliegt.
- Definition Abgabe
K hat eine E-Mail abgesendet und damit die Erklärung so in Richtung des Empfängers V auf den Weg gebracht, dass diese nunmehr ohne weiteres Zutun zugehen kann.
Das Angebot wurde mithin abgegeben.

26
Q

Widerruf - bb) Zugang

A

Das Angebot müsste dem V auch zugegangen sein.
- Definition Zugang
Bei einer E-Mail ist es ausreichend, wenn sie den „Empfangsbriefkasten“ des Providers gelangt ist bzw. in die Mailbox des Empfängers selber, wenn dieser einen direkten Internetzugang hat, da ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Ferner muss mit der Kenntnisnahme aber auch zu rechnen sein.
Der Zugang ist daher grundsätzlich anzunehmen, wenn mit dem Abrufen der E-Mail zu rechnen war. Normalerweise ist damit zu rechnen, dass V seinen Mailzugang mehrmals täglich abruft (so zumindest bei Geschäftsleuten, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse auftreten – um Gegensatz zu Privatleuten). Somit ist während der Öffnungszeiten des Ladens schon bei Eingang der E-Mail in den „Empfangsbriefkasten“ der Zugang anzunehmen. Nach Geschäftsschluss bzw. an Wochenenden ist darauf abzustellen, wann mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden darf. Vorliegen darf mit einer Kenntnisnahme bei Öffnung des Ladens am nächsten Werktag gerechnet werden.
Damit ist V die E-Mail am Montagmorgen zugegangen.

27
Q

Widerruf - cc) Widerruf

A

Möglicherweise steht jedoch ein Widerruf des Angebots durch K der Wirksamkeit seiner WE entgegen.
Eine gegenüber einem Abwesenden abgegebene WE wird gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam in dem Zeitpunkt, in dem sie dem anderen zugeht. Gemäß § 130 Abs. S. 2 BGB wird die WE jedoch nicht wirksam wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
K hat V am Sonntag eine erneute E-Mail geschrieben, in der er mitteilt, dass er das Puzzle nun doch nicht kaufen wolle. Die Auslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass es sich bei dem Satz, er (K) wolle das Puzzle nun doch nicht haben, um einen Widerruf der Erklärung handelt. Fraglich ist, wann der Widerruf zugegangen ist. Für einen Widerruf gelten die gleichen Grundsätze wie für das Angebot. Somit ist der Widerruf dem V am Montagmorgen eingegangen.
Der Widerruf ist folglich gleichzeitig mit dem Angebot zugegangen. Demnach ist da Angebot des V nicht wirksam geworden.

28
Q

Irrtumsanfechtung

A

A. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 Abs. 2 BGB
I. Anspruch entstanden
1. Kaufvertrag iSd § 433
a) Angebot durch K
b) Annahme durch V
c) Inhaltliche Übereinstimmung von Angebot und Annahme
d) kein rechtzeitiger Widerruf nach § 130 Abs. 1 S.2 BGB
2. Zwischenergebnis
II. Anspruch untergegangen
1. Nichtigkeit gemäß § 142 Abs. 1 BGB
a) Anfechtungserklärung
b) Anfechtungsgrund
c) Anfechtungsfrist, § 121 Abs. 1 BGB
2. Rechtsfolge der Anfechtung
II. Zwischenergebnis
B. Anspruch auf Ersatz der Anlieferungskosten gem. § 122 Abs. 1 BGB
I. Anfechtung nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB
II. Kein Ausschluss des Schadensersatzanspruches nach § 122 Abs. 2 BGB
III. Umfang des Schadenersatzes
IV. Zwischenergebnis
C. Ergebnis

29
Q

Irrtumsanfechtung - 1. Kaufvertrag iSd § 433

A
  • Definition Einigung
30
Q

Irrtumsanfechtung - c) Inhaltliche Übereinstimmung von Angebot und Annahme

A

Fraglich ist jedoch, ob zwischen dem Angebot des K und der Annahme des V auch eine inhaltliche Übereinstimmung besteht. Ein Vertrag kommt nämlich nur wirksam zustande, wenn die Erklärungen einander auch entsprechen.
Während K davon ausgegangen ist, er bestelle xxx, ist V der Auffassung gewesen, die Bestellung beinhalte yyy. Es könnte daher einer inhaltlichen Übereinstimmung der Willenserklärungen fehlen.
Da K seiner Erklärung eine andere Bedeutung beimisst, als im Geschäftsverkehr üblich, muss sein Angebot ausgelegt werden. § 133 BGB legt fest, dass bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist. Der wirkliche Wille des K xxx. Um jedoch auch der Schutzbedürftigkeit des Erklärungsempfängers Rechnung zu tragen, erfolgt die Auslegung darüber hinaus gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont. Es ist festzustellen, wie ein sorgfältiger Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen würde.
Die Verwendung des Wortes …. im Geschäftsverkehr bedeutet nach allgemeinem Verständnis yyy. Durch die Bestellung bringt K daher für einen unbeteiligten, im Umgang mit geschäftlichen Begriffen versierten Dritten zum Ausdruck, dass er yyy bestelle. Da V die Erklärung auch in diesem Sinne verstanden hat, liegt eine Einigung der Parteien im vorgenannten Sinne vor.

31
Q

Irrtumsanfechtung - d) kein rechtzeitiger Widerruf nach § 130 Abs. 1 S.2 BGB

A

Zwar hat K (konkludent) den Widerruf seiner Bestellung in dem Moment erklärt, als er durch die Lieferung von seiner Fehleinschätzung erfahren hat, diese ist jedoch nicht innerhalb des nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB maßgeblichen Zeitraums erfolgt, d.h. vor dem Zugang des Angebots.

32
Q

Irrtumsanfechtung - 1. Nichtigkeit gemäß § 142 Abs. 1 BGB

A

In Betracht kommt die Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 142 Abs. 1 BGB in Folge einer von K erklärten Anfechtung wegen Irrtums.

33
Q

Irrtumsanfechtung - a) Anfechtungserklärung

A

K müsste die Anfechtung gegenüber V erklärt haben, § 143 Abs. 1 BGB.
- Definition Anfechtungserklärung
Die Verweigerung der Annahme stellt eine auslegungsfähige WE des K dar. Nach §§ 133, 157 BGB ergibt eine solche Auslegung nach dem Empfängerhorizont, dass sich K nicht mehr am Vertrag festhalten lassen will. Nicht erforderlich ist, dass K tatsächlich das Wort „Anfechtung“ verwendet. Vielmehr genügt es, dass K die Erfüllung des Kaufvertrages eindeutig abgelehnt und er als Grund hierfür angegeben hat, … .
Eine Anfechtungserklärung iSd § 143 Abs. 1 BGB liegt demnach vor.

34
Q

Irrtumsanfechtung - b) Anfechtungsgrund

A

Weiterhin müsste zu Gunsten von K ein Anfechtungsgrund vorliegen. Ein Anfechtungsgrund könnte hier in Form eines Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs.1 Alt. 1 BGB gegeben sein. Dann müsste K sich über die Bedeutung seiner WE geirrt haben.
- Definition Inhaltsirrtum
K hat erklärt, xxx. Dabei hat er der Erklärung nicht die Bedeutung beigemessen, dass hiermit eine Lieferung yyy erklärt wird. Vielmehr hat er gedacht, zzz. In Wirklichkeit handelt es sich aber um yyy. Das objektive Erklärte weicht von dem subjektiven Gewollten ab. Somit liegt ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1BGB und deshalb ein Anfechtungsgrund vor.

35
Q

Irrtumsanfechtung - c) Anfechtungsfrist, § 121 Abs. 1 BGB

A

K müsste die Anfechtung gegenüber V schließlich innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), erklärt haben. Da K die Anfechtung unmittelbar nach Kenntnisnahme seiner Fehleinschätzung erklärt hat, ist die Frist des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB gewahrt

36
Q

Irrtumsanfechtung - 2. Rechtsfolge der Anfechtung

A

Folglich hat K seine WE auf Abschluss des KV wegen Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB wirksam angefochten und damit den KV rückwirkend gemäß § 142 Abs. 1 BGB vernichtet.

37
Q

Irrtumsanfechtung - I. Anfechtung nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB

A

Die gemäß § 122 Abs. 1 BGB erforderliche Anfechtung des K liegt, namentlich wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor (s.o.). Dem Grunde nach besteht daher eine Schadensersatzpflicht des K.

38
Q

Irrtumsanfechtung - II. Kein Ausschluss des Schadensersatzanspruches nach § 122 Abs. 2 BGB

A

Ein Anspruch auf Schadenersatz könnte aber nach § 122 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschädigte den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder hätte kennen müssen.
V hat den Irrtum des K nicht erkannt. Da objektiv keine Anzeichen für eine Fehlvorstellung des K im Zeitpunkt der Bestellung vorgelegen haben, hätte V den Irrtum und damit die Anfechtbarkeit des KV auch nicht kennen müssen.

39
Q

Irrtumsanfechtung - III. Umfang des Schadenersatzes

A

V müsste schließlich auch ein Schaden entstanden sein.
- Definition Schaden
- Definition Vertrauensschaden
Hätte K sein Vertragsangebot nicht abgegeben, wäre es nicht zum Vertragsschluss gekommen und V hätte nicht geliefert. Die hierdurch entstandenen Ausgaben wären dann vermieden worden. Diese Differenz stellt einen Vertrauensschaden des V iSd § 122 Abs. 1 BGB dar.

40
Q

Arglistanfechtung

A
A. Anfechtungsmöglichkeit ODER
B. Anspruch Untergegangen
I. Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB
1. Täuschungshandlung
2. Widerrechtlichkeit
3. Arglist
4. Kausalität der Täuschung für die Abgabe der WE
5. Zwischenergebnis
II. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
III. Anfechtungsfrist, § 124 Abs. 1, 2
41
Q

Arglistanfechtung - A. Anfechtungsmöglichkeit

A

Voraussetzungen einer erfolgreichen Anfechtung ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes und dass die Anfechtung noch fristgerecht erklärt werden kann.

42
Q

Arglistanfechtung - B. Anspruch untergegangen

A

Dieser Anspruch könnte jedoch infolge einer Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB untergegangen sein. In Betracht kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

43
Q

Arglistanfechtung - I. Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB

A

Zunächst müsste also ein Anfechtungsgrund in der Person des K gegeben sein. In Betracht kommt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Dann müsste V den K durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer WE bestimmt haben.

44
Q

Arglistanfechtung - 1. Täuschungshandlung

A

K müsste demnach getäuscht worden sein.
- Definition Täuschung
V hat behauptet, dass ….. . Tatsächlich ….. . Damit hat V eine falsche Behauptung über die Tatsache …. abgegeben. (Da V schließlich auch wieder besseres Wissen gehandelt hat, stellt sich das Verhalten auch als bewusstes Vorspielen …. .)
Durch die fehlerhafte Angabe wir bei K die Vorstellung hervorgerufen, dass … . Vs Angabe hat bei K demzufolge eine Fehlvorstellung über .. und damit einen Irrtum erzeugt.
Nach alledem liegt eine Täuschung des V iSd § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor.

45
Q

Arglistanfechtung - 2. Widerrechtlichkeit

A

Die Widerrechtlichkeit der Täuschung wird durch die Täuschungshandlung indiziert. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind auch nicht ersichtlich.

46
Q

Arglistanfechtung - 3. Arglist

A

V müsste des Weiteren arglistig gehandelt haben.
- Definition Arglist
V hat wider besseres Wissens, d.h. in Kenntnis der wahren … gehandelt, so dass er jedenfalls eine Täuschung und WE des K in Kauf genommen hat (angesichts der Sachlage darf man wohl auch annehmen, dass es sogar das Ziel des V ist, dass K sich über … irrt). Er hat somit arglistig gehandelt.

47
Q

Arglistanfechtung - 4. Kausalität der Täuschung für die Abgabe der WE

A
  • Definition Kausalität
    K hat zwar keine Ahnung von … . Jedoch hätte auch er ein Angebot von zum Preis von … nicht angenommen, wenn er von den wahren .. Kenntnis gehabt hätte. Die Täuschung ist somit kausal für die Abgabe seiner Annahmeerklärung.
    Dem kann V auch nicht entgegenhalten, K habe sich ja selbst nach .. erkundigen können. Leichtgläubigkeit bzw. Fahrlässigkeit liegen beim Getäuschten nämlich häufig vor und sollen sich nicht zu Gunsten des Täuschenden auswirken. Das Anfechtungsrecht erlischt daher nicht, wenn der Getäuschte den Irrtum bei Anwendung größerer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, denn auf ein Verschulden des Getäuschten kommt es nicht an.
48
Q

Arglistanfechtung - II. Anfechtungserklärung, § 143 BGB

A
  • Definition Anfechtungserklärung → bereits erfolgt?
  • Definition Erklärungsgegner bei arglistiger Täuschung
    Durch den Kaufvertragsschluss ist V nach § 433 Abs. 2 BGB berechtig, die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen und somit richtiger Anfechtungsgegner.
49
Q

Arglistanfechtung - III. Anfechtungsfrist, § 124 Abs. 1, 2

A

K müsste die Anfechtung zudem auch innerhalb der Frist des § 124 BGB erklären. Nach § 124 Abs. 1 BGB beträgt die Frist zur Anfechtung im Falle des § 123 BGB ein Jahr. Sie beginnt gemäß § 124 Abs. 2 BGB jedoch erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Täuschung entdeckt wird.
K hat nach x Monaten von der Täuschung durch V erfahren. Er hätte somit theoretisch Zeit bis zum (x+12). Monat nach Vertragsschluss, um die Anfechtung auszusprechen. Jedenfalls befindet er sich noch in der Anfechtungsfrist. Da der Kaufvertrag erst vor x Monaten geschlossen worden ist, kann schließlich die zehnjährige Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 gewahrt werden.

50
Q

Anfechtung bei Verschweigen (Abänderungen)

A
  1. Täuschung
    a) aktive Täuschung
    b) Täuschung durch Verschweigen
  2. Kausalität der Täuschung für die Abgabe der WE
51
Q

Anfechtung bei Verschweigen - 1. Täuschung

A

V könnte K getäuscht haben, indem er ihn im Unklaren über … gelassen hat.
- Definition Täuschung

52
Q

Anfechtung bei Verschweigen - a) aktive Täuschung

A

V hat sich indes überhaupt nicht geäußert. Es ist daher fraglich, ob von ihm überhaupt ein Irrtum „hervorgerufen“ worden ist. Sein Schweigen stellt kein aktives Tun dar, welches einem aktiven Handeln von vorherein gleich steht. Negative Folgen können aus einem Schweigen nur auf Grund einer besonderen Verantwortlichkeit gezogen werden.

53
Q

Anfechtung bei Verschweigen - b) Täuschung durch Verschweigen

A
  • Definition Täuschen durch Verschweigen
  • Definition Aufklärungspflicht
    Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist der Verkäufer regelmäßig sachkundiger als der Käufer. Zudem weiß er, dass es dem Käufer in der Regel darauf ankommt, einen unfallfreien Wagen zu erhalten. Daher muss ein Gebrauchtwagenverkäufer nach der allgemeinen Verkehrssitte ungefragt über solche Unfäller aufklären, die für den Kaufentschluss üblicher- oder erkennbarer Weise relevant sind.
    Da V den K gerade über die ihr bekannten Vorschäden des Gebrauchtfahrzeuges nicht aufgeklärt hat, liegt ein Täuschen durch Verschweigen vor.
54
Q

Anfechtung bei Verschweigen - 4. Kausalität der Täuschung für die Abgabe der WE

A

Vs Täuschung müsste darüber hinaus auch kausal, d.h. ursächlich für die Abgabe der WE durch K gewesen sein. Da es sich bei dem Verschweigen des … um ein Unterlassen handelt, ist die Prüfung eines hypothetischen Kausalitätszusammenhangs angezeigt. Ein Unterlassen ist dann ursächlich für einen Erfolg, wenn es nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Hätte V den K aufgeklärt, dass …, hätte dieser den KV jedenfalls nicht zum Preis von … geschlossen. Eine entsprechende Annahmeerklärung hätte er nicht abgegeben. Die Täuschung des V ist somit kausal für die Abgabe der WE durch K.

55
Q

Anfechtung bei Nichtwissen der Täuschung (Abänderungen)

A
  1. Täuschung

3. Arglist

56
Q

Anfechtung bei Nichtwissen der Täuschung - 1. Täuschung

A
  • Definition Täuschung
    V hat angegeben, …, obwohl tatsächlich … . Hierdurch ist bei K eine Fehlvorstellung über … und mithin ein Irrtum entstanden.
    Es ist jedoch fraglich, ob dieser Irrtum auch „bewusst“ von V verursacht worden ist. Angesichts seiner eigenen Unkenntnis über xy könnten Zweifel begründet sein, dass er den Irrtum des K überhaupt bezweckt. Sein eigenes Vertrauen auf … könnte dabei zu seinen eigenen Gunsten sprechen. Demgegenüber hat sich K ausdrücklich nach xy erkundigt und zu erkennen gegeben, dass er besonders viel Wert auf diese Feststellung legt.
    Zu beachten ist, dass Fragen eines Vertragspartners auf Grund des eingeforderten Vertrauens nach § 242 BGB immer vollständig und richtig zu beantworten sind.
    Da V aber seine zwangsläufig verbleibende Unsicherheit bezüglich der Unfallfreiheit nicht zum Ausdruck gebracht , sondern für sich in Anspruch genommen hat, diese Eigenschaft richtig zu versichern, hat er jedenfalls in Bezug auf den Umfang seiner eigenen Prüfung bewusst fehlerhaft gehandelt.
    Mithin liegt eine Täuschung des V vor.
57
Q

Anfechtung bei Nichtwissen der Täuschung - 3. Arglist

A
  • Definition Arglist
    An einer arglistigen Täuschung des V könnte es fehlen, weil dieser nicht positiv gewusst hat, dass seine Angaben unzutreffend sind, sondern von der Richtigkeit seiner Angaben ausgegangen ist. V hat jedoch nicht offen gelegt, dass eine gewisse Unsicherheit bzgl. … besteht, sondern seine Angaben „ins Blaue hinein“ abgegeben. Er hat nicht offenbart, dass es ihm noch nicht möglich war den Wagen intensiv zu untersuchen. Durch seine Erklärung hat er vielmehr den Eindruck erweckt, er habe sich die entsprechenden Kenntnisse verschafft. Zudem hat er sich bewusst sein müssen, dass seine Äußerung für die WE des K mitentscheidend ist, denn dieser legt so viel Wert auf …, dass er ausdrücklich danach fragt.
    Deshalb ist die von V „ins Blaue hinein“ abgegebene Erklärung arglistig iSd § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB.