Unbestellte Leistung, Abgabe und Zugang, Anfechtung Flashcards
Ansprüche aus § 433 BGB
A. Kaufvertrag § 433 BGB I. Einigung 1) Angebot 2) Annahme 3) Inhaltliche Übereinstimmung von Angebot und Annahme
Vertrag und Willenserklärung; unbestellte Leistungen
A. Kaufvertrag gem. § 433 BGB I. Einigung iSd §§ 145 ff. BGB 1. Angebot des V durch Zusendung (+) 2. Annahme des Angebots durch K a) ausdrückliche Annahme (-) b) Annahme des Angebots durch Schweigen c) Annahme durch Betätigung des Annahmewillens bei gleichzeitigen Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung durch V nach § 151 Abs.1 S.1 aa) Willenserklärung durch Ingebrauchnahme oder bb) Wegwerfen d)Zwischenergebnis II.) Zwischenergebnis B. Ergebnis
Vertrag und Willenserklärung; unbestellte Leistungen - b) Annahme des Angebots durch Schweigen
- Definition von Schweigen
* Keine Vereinbarung über Erklärungswert des Schweigens einer Annahmeerklärung → Annahme durch Schweigen (-)
Vertrag und Willenserklärung; unbestellte Leistungen - c)Annahme durch Betätigung des Annahmewillens bei gleichzeitigen Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung durch V nach § 151 Abs.1 S.1
Möglicherweise ist der Vertrag jedoch ohne den Zugang der Erklärung der Annahme durch K gemäß § 151 Abs.1 S.1 BGB zustande gekommen. Dies setzt voraus, dass die Versand-GmbH auf den Zugang der Annahme verzichtet und K seinen Annahmewillen betätigt hat.
V hat in ihrem Schreiben erklärt ….. . Damit hat sie auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet
Fraglich ist worin eine Bestätigung des Annahmewillens des K bestehen könnte.
Vertrag und Willenserklärung; unbestellte Leistungen - aa) Willenserklärung durch Ingebrauchnahme oder bb) Wegwerfen
Grundsätzlich stellen Erfüllungs-, Zueignungs- und Gebrauchshandlungen eine Willensbetätigung dar. Abweichend davon sind derartige Handlungen nicht als Betätigung des Annahmewillens zu werten, wenn ein Fall der Lieferung unbestellter Leistungen nach § 241a BGB vorliegt. Da nach § 241 a Abs.1 BGB durch das Zusenden unbestellter Lieferungen Ansprüche gegen den Verbraucher nicht begründet werden, ist dieser auch berechtigt, die Sache zu benutzen und zu verbrauchen. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragende, hier also V, erklärt, der Vertrag gelte bei Nichtablehnung als geschlossen.
§ 241 a BGB käme zur Anwendung, wenn K Verbraucher und die V Unternehmer wäre und die Zusendung der CD eine unbestellte Leistung darstellen würde.
K müsste also Verbraucher sein. Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. K ist eine natürliche Person; da von ihm keine Bestellung ausgegangen ist, ist im Rahmen des § 13 BGB zu fragen, ob er im Rahmen einer fiktiven Bestellung Verbraucher wäre. Sofern von K die Bestellung einer CD ausgegangen wäre, wäre diese Bestellung weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet worden. K ist damit Verbraucher.
Weiterhin müsste die V Unternehmer sein. Gemäß § 14 BGB ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. V ist eine juristische Person, die bei Versand der CD in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt. Damit ist sie Unternehmer.
Zudem müsste die CD eine unbestellte Lieferung darstellen. Unbestellt ist eine Lieferung, wenn sie dem Verbraucher ohne eine ihm zurechenbare Aufforderung zugeht. K hat die CD weder bestellt, noch zuvor Kontakt zur V gehabt. Somit ist ihm die CD ohne eine ihm zurechenbare Aufforderung zugeschickt worden. Es liegt eine unbestellte Lieferung vor.
Unbestellte Lieferung nach § 241a BGB → Ingebrauchnahme/Wegwerfen keine Betätigung eines Annahmewillens
Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht
A. Kaufvertrag § 433 BGB I. Einigung, §§ 145 ff. BGB 1) Angebot 2) Annahme des Angebots a) Vorliegen einer Willenserklärung b) Wirksamkeit der Willenserklärung 1. Ansicht 2. Ansicht Entscheidung II. Zwischenergebnis B. Ergebnis
Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht - 2. Annahme des Angebots
- Definition Annahme
Demnach müsste eine wirksame Willenserklärung von K vorliegen, die inhaltlich mit dem Angebot des V übereinstimmt.
Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht - a) Vorliegen einer Willenserklärung
- Definition Willenserklärung
Das Schreiben des K enthält die Erklärung, dass er den Gegenstand von V zu dem angebotenen Preis kaufen möchte, es handelt sich um eine Willensäußerung, die auf einem vom Gesetz anerkannten Rechtserfolg gerichtet ist. Damit liegt eine Willenserklärung von K vor.
Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht - b) Wirksamkeit der Willenserklärung
Weiterhin müsste die Willenserklärung auch wirksam sein. Dies setzt voraus, dass die Willenserklärung auch abgegeben wurde. → Definition Abgabe
Problematisch ist, dass nicht K selbst das Schreiben einwarf, sonder … ohne sein Wissen. Ob eine solche, ohne willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr gelangte WE dem Erklärenden dennoch zugerechnet werde kann ist fraglich. .
Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht - 1. Ansicht
Eine Ansicht geht davon aus, dass der Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Abgabe annehmen durfte, soweit der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Entäußerung in Richtung des Empfängers hätte erkennen und verhindern können. Der Rechtsverkehr sei dann schutzwürdiger als der Erklärende, der die Abgabe schließlich fahrlässig nicht verhindert hat. Der Fall sei insoweit vergleichbar mit dem Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins.
Da K gegenüber den Dritten hätte klarstellen können, dass auf dem Schreibtisch liegende Briefe nicht ohne Rücksprache versendet werden dürfen, hätte er das Abschicken des Schreibens verhindern können. Da V als Empfänger von der Absendung durch einen Dritten keine Kenntnis hatte, durfte er auch nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte annehmen, dass diese Abgabe der WE durch K erfolgte. Demnach könnte K nach dieser Auffassung des Handeln des Dritten zugerechnet werden.
Nach dieser Auffassung liegt mithin eine Abgabe und damit eine wirksame WE vor.
Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht -
2. Ansicht
Nach Gegenauffassung liegt die Abgabe einer WE nur vor, wenn der Erklärende diese willentlich in den Rechtsverkehr bringt. Sofern die WE auf andere Weise in den Rechtsverkehr gelangt, ist der Erklärende jedoch entsprechend § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet, wenn er schuldhaft gehandelt hat.
Da K das Schreiben nicht willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat, läge nach dieser Auffassung eine Abgabe und damit eine wirksame WE nicht vor
Abgabe unwillentlich in Verkehr gebracht -
Entscheidung
Für die letztgenannte Ansicht spricht, dass nur bei willentlicher Entäußerung einer WE von einer privatautonomen Rechtsgestaltung die Rede sein kann. Zudem bietet die Möglichkeit der Geltendmachung des Vertrauensschadens einen hinreichenden Schutz des Rechtsverkehrs, so dass eine Einschränkung der privatautonomen Entscheidung zur Entäußerung einer WE nicht gerechtfertigt erscheint. Schließlich kann fahrlässiges Verhalten nicht zur Entstehung von Primäransprüchen, sondern nur zu Entstehung von Sekundäransprüchen führen.
Demnach ist der letztgenannte Ansicht zur folgen und eine wirksame Abgabe der Annahmeerklärung abzulehnen. Damit liegt auch keine wirksame WE des K vor.
Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote
- Annahme durch K
a) Vorliegen einer WE
b) Wirksamkeit der WE
aa) Abgabe der WE
bb) Zugang der WE
c) fristgerechter Zugang - Zwischenergebnis
II. Zwischenergebnis
B. Ergebnis
Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote - 2. Annahme durch K
Dieses Angebot müsste K nun rechtzeitig bis zum Ablauf des xx.yy angenommen haben. Dies setzt das Vorliegen einer WE, deren Abgabe sowie den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger voraus.
Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote - a) Vorliegen einer WE
- Definition WE
Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote - b) Wirksamkeit der WE
Die Annahmeerklärung müsste auch wirksam geworden sein. Sie bedarf als empfangsbedürftige WE zu Ihrem Wirksamwerden der Abgabe und des Zugangs.
Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote - aa) Abgabe der WE
- Definition Abgabe
K hat das Schreiben mit der Annahmeerklärung dem Nachbarn N gegeben und die WE damit willentlich in den Rechtsverkehr gebracht. Er hat die WE abgegeben.
Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote - bb) Zugang der WE
Die Annahme ist wirksam, sofern sie dem V rechtzeitig zugegangen ist.
- Definition Zugang
Dies könnte problematisch sein, da … (Falllage erklären)
Sofern N Empfangsvertreter des V war, würde die Erklärung mit dem Zeitpunkt des Zugangs bei dieser auch dem V gegenüber als zugegangen gelten, vgl. § 164 Abs. 3 BGB. Der N müsste daher zunächst Vertretungsmacht gehabt haben.
- Definition Vertreter
Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Somit war der N nicht Empfangsvertreter des V. Der Zugang der Erklärung gegenüber N reicht folglich nicht aus, um die Erklärung als dem V zugegangen anzusehen.
Möglicherweise war der N jedoch als Empfangsbote zur Entgegennahme der WE berechtigt. Dann würde die Annahmeerklärung dem Empfänger als zugegangen gelten, wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Empfangsbote ist eine Person, die als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, eine WE entgegen zu nehmen. Übermittelt der Empfangsbote die Erklärung falsch, verspätet oder gar nicht, gehen diese Umstände zu Lasten des Erklärungsempfängers. Durch Zugang beim Empfangsboten ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme geschaffen; die Kenntnisnahme tritt bei gewöhnlichen Verlauf ein, wenn der Empfangsbote in der Lage gewesen wäre, die Mitteilung weiterzuleiten.
Ob eine Person Empfangsbote ist richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Als Empfangsbot können Angestellte und Familienmitglieder angesehen werden. Ein Nachbar ist regelmäßig nicht als Empfangsbote anzusehen, da unter normalen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass er vom Empfänger mit der Entgegenahme von Erklärungen betraut wird. Damit war N auch kein Empfangsbote.
Ist die Mittelsperson weder Empfangsvertreter noch Empfangsbote, kann sie nur noch Erklärungsbote sein.
Der Erklärungsbote ist die Mittelsperson des Erklärenden. Der Zugang beim Empfänger tritt erst mit Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen in der Person des Empfängers ein (Gelangen in den Machtbereich des Empfängers und Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen). Der Erklärende trägt also das Risiko, dass der Erklärungsbote die Erklärungsbote die Erklärung nicht oder verspätet weiterleitet.
Da der N die WE erst am zz.yy an V weitergeleitet hat, ist die Erklärung diesem gegenüber erst an diesem Tag wirksam geworden
Abgabe und Zugang mit Frist und Erklärungsbote - c) fristgerechter Zugang
Damit ist die Annahmeerklärung dem V verspätet zugegangen
Widerruf
- Angebot des V durch Zeitungsinserat
- Angebot des K durch die erste E-Mail
a) Vorliegen einer WE
b) Wirksamkeit des Angebots
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Widerruf
Widerruf - 1. Angebot des V durch Zeitungsinserat
Ein Angebot ist eine WE, die dem anderen einen Vertragsschluss anträgt.
Mangels Rechtsbindungswillen stellt Zeitungsannonce des V, in der er für das Puzzle wirbt, kein wirksames Angebot, sondern lediglich en invitatio ad offerendum dar.
- Definition invitatio ad offerendum
Widerruf - 2. Angebot des K durch die erste E-Mail
Allerdings könnte die erste E-Mail von K an V ein wirksames Angebot enthalten.