Rücktritt; Verwendungsersatz Flashcards

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Q

Rücktritt; Verwendungssatz - A.

A

A. Rückgewähranspruch gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1, 433, 434 BGB
I. Anspruch entstanden
1. wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB
2. Rücktrittsgrund, §§ 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5, 434 BGB
a) Mangel, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
b) im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
c) erfolglose Nachfristsetzung, § 323 Abs. 1 BGB
d) Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB
e) Zwischenergebnis
3. Rücktrittserklärung
4. kein Ausschluss
5.Zwischenergebnis
II. Anspruch nicht untergegangen/durchsetzbar
III. Zwischenergebnis

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Q

a) Mangel, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB

A
  • Tier müsste nach § 437 BGB einen Sachmangel iSd § 434 BGB aufweisen
  • Tiere sind nach § 90a S. 1 BGB keine Sache → Die für Sachen geltenden Vorschriften werden aber auf sie entsprechend angewendet, § 90a S. 3 BGB → Mangelhaftigkeit des Tieres richtet sich auch nach § 434 BGB
  • Nach § 434 Abs. 1 S.1 BGB ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist → Begriff der Beschaffenheit ist hierbei mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzustellen und umfasst die der Sache anhaftenden Eigenschaften wie z.B. Größe, Gewicht, Alter, neu oder gebraucht
  • Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn im Vertrag eine bestimmte Eigenschaft der Sache beschrieben wird, sich der Verkäufer also im Kaufvertrag verpflichtet, die Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, die der vertraglichen Festlegung entspricht → für eine solche Vereinbarung genügt idR eine verbindliche Beschreibung des Zustandes der Sache
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3
Q

d) Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB

A
  • Entbehrlich gemäß § 326 Abs. 5 BGB wenn Schuldner nach § 275 Abs. 1 – 3 BGB nicht zu leisten brauch, weil die Leistung unmöglich geworden ist. → ist Leistung des V gemäß § 275 BGB unmöglich?
  • Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung.
    ➢ Leistung des V: Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439, 433, 434 Abs. 1 S. 1 BGB → V müsste theoretisch neues Tier liefern (Nachlieferung) oder Tier verjüngen (Nachbesserung)
    ➢ Nachlieferung nicht möglich → könnte nicht die vertraglich geschuldete Leistung darstellen, denn der Kaufgegenstand ist bereits auf das konkrete Tier xy individualisiert → es handelt sich um Stückschuld, bei der eine Nachlieferung zwar nicht grundsätzlich, jedoch in der Regel ausgeschlossen ist
    ➢ Nachbesserung nicht möglich → Verjüngung eines Tieres scheidet – auf Grund naturgesetzlicher Gegebenheiten aus.
  • Die Nacherfüllung des V ist daher gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich
  • Die Fristsetzung ist folglich nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich
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4
Q
  1. kein Ausschluss
A
  • kein Ausschluss
  • K hatte keine Kenntnis des Mangels
  • auch fahrlässige Unkenntnis ist hier nicht vorzuwerfen, so dass Ausschluss nach § 443 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist
  • kein unerheblicher Mangel iSd § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, der den Rücktritt verhindern würde.
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5
Q

II. Anspruch nicht untergegangen/durchsetzbar

A
  • kein Grund ersichtlich, aus dem der Anspruch untergegangen sein könnte.
  • Leistungen aus dem Schuldverhältnis sind gemäß § 346 Abs. 1 BGB beiderseitig zurück zu gewähren → Anspruch auf Rückzahlung des KP steht der Anspruch des V auf Rückgabe der Sache entgegen
  • Nach §§ 348, 322 BGB bestehen die Rückgabepflichten Zug um Zug
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Q

Rücktritt; Verwendungssatz - B.

A

B. Anspruch auf Ersatz der Futter- und Arztkosten gemäß § 347 Abs. 2 S. 1 BGB
I. Anspruch entstanden
1. wirksamer Rücktritt, § 346 Abs. 1 BGB
2. Rückgabe des Vogels gemäß § 346 Abs. 1 BGB
3. notwendige Verwendungen
4. Zwischenergebnis
II. Anspruch nicht untergegangen/Anspruch durchsetzbar
III. Zwischenergebnis
C. Ergebnis

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7
Q
  1. notwendige Verwendungen
A
  • K müsste notwendige Verwendungen iSd § 437 Abs. 2 S. 1 BGB auf dem Tier gemacht haben
  • Verwendungen sind hierbei Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen. → Notwendig sind solche Verwendungen, die zur Erhaltung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich sind, die also sonst der Eigentümer hätte machen müssen. → prüfen
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8
Q

II. Anspruch nicht untergegangen/Anspruch durchsetzbar

A
  • Verwendungsersatzanspruch steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Rückgabeanspruch des V → Anspruch auf Zahlung i.H.v. xx € kann daher gemäß §§ 348, 322 BGB nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Tieres erfolgen.
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