Herausgabeanspruch aus Eigentum; Gutgläubiger Erwerb des Eigentümers Flashcards
Herausgabeanspruch aus Eigentum; Gutgläubiger Erwerb des Eigentümers
AGL: § 985 BGB A. Besitz des Anspruchsgegners B. Eigentum des Anspruchstellers I. ursprüngliche Eigentumslange II. Eigentumsverlust an L 1. gemäß § 929 S. 1 BGB III. Eigentumsverlust an D 1. gemäß § 929 S. 1 BGB a) Einigung, § 929 S. 1 BGB b) Übergabe, § 929 S. 1 BGB c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe d) Berechtigung des L zur Übereignung e) Gutgläubiger Erwerb aa) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts bb) Besitzerwerb vom Veräußerer cc) Gutgläubigkeit des D dd) kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1 BGB ee) Zwischenergebnis 2. Zwischenergebnis IV. Zwischenergebnis C. Ergebnis
AGL: § 985 BGB
- E könnte gegen D Anspruch auf Herausgabe der Sache aus § 985 BGB haben
- Voraussetzungen: E=Eigentümer, D=Besitzer, D=kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB
A. Besitz des Anspruchsgegners
Besitz meint gem. § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Herrschaftsgewalt einer Person über eine Sache
B. Eigentum des Anspruchstellers
E müsste Eigentümer der Sache gem. § 903 BGB sein
II. Eigentumsverlust an L - 1. gemäß § 929 S. 1 BGB
E könnte das Eigentum durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB an L verloren haben → setzt Einigung zwischen den Parteien über Eigentumsübergang an der Sache sowie Übergabe der Sache an L voraus
III. Eigentumsverlust an D
E könnte sein Eigentum durch Übereignung der Sache durch L an D verloren haben
III. Eigentumsverlust an D - 1. gemäß § 929 S. 1 BGB
Übereignung könnte sich durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB vollzogen haben
d) Berechtigung des L zur Übereignung
- L müsste zur Übereignung der Sache berechtigt gewesen sein → L war nicht Eigentümer der Sache und es liegt auch weder Eine Einwilligung des E nach § 185 Abs. 1 BGB oder eine Genehmigung nach § 185 Abs. 2 BGB vor
- L ist nicht zur Übereignung der Sache berechtigt
aa) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts → davon kann ausgegangen werden, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person tätig wird, die nicht auch auf Veräußererseite steht
bb) Besitzerwerb vom Veräußerer
Der Erwerber (hier D) müsste vom Veräußerer (hier L) den Besitz erhalten
cc) Gutgläubigkeit des D
- D müsste gemäß § 932 Abs. 1 BGB gutgläubig gewesen sein
- Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
dd) kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1 BGB
- E dürfte die Sache gemäß § 935 Abs. 1 BGB nicht abhanden bekommen sein
- Unter Abhandenkommen wird der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes verstanden
- Zwischenergebnis
Voraussetzungen von Grunderwerbstatbestand und gutgläubigen Erwerb erfüllt → D ist somit Eigentümer der Sache geworden → E hat das Eigentum an der Sache durch Übergabe und Übereignung gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB zwischen L und D verloren.