Herausgabeanspruch aus Eigentum; Gutgläubiger Erwerb des Eigentümers Flashcards

1
Q

Herausgabeanspruch aus Eigentum; Gutgläubiger Erwerb des Eigentümers

A
AGL: § 985 BGB
A. Besitz des Anspruchsgegners
B. Eigentum des Anspruchstellers
I. ursprüngliche Eigentumslange
II. Eigentumsverlust an L
1. gemäß § 929 S. 1 BGB
III. Eigentumsverlust an D
1. gemäß § 929 S. 1 BGB
a) Einigung, § 929 S. 1 BGB
b) Übergabe, § 929 S. 1 BGB
c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
d) Berechtigung des L zur Übereignung
e) Gutgläubiger Erwerb
aa) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
bb) Besitzerwerb vom Veräußerer
cc) Gutgläubigkeit des D
dd) kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1 BGB
ee) Zwischenergebnis
2. Zwischenergebnis
IV. Zwischenergebnis
C. Ergebnis
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2
Q

AGL: § 985 BGB

A
  • E könnte gegen D Anspruch auf Herausgabe der Sache aus § 985 BGB haben
  • Voraussetzungen: E=Eigentümer, D=Besitzer, D=kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB
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3
Q

A. Besitz des Anspruchsgegners

A

Besitz meint gem. § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Herrschaftsgewalt einer Person über eine Sache

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4
Q

B. Eigentum des Anspruchstellers

A

E müsste Eigentümer der Sache gem. § 903 BGB sein

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5
Q

II. Eigentumsverlust an L - 1. gemäß § 929 S. 1 BGB

A

E könnte das Eigentum durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB an L verloren haben → setzt Einigung zwischen den Parteien über Eigentumsübergang an der Sache sowie Übergabe der Sache an L voraus

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6
Q

III. Eigentumsverlust an D

A

E könnte sein Eigentum durch Übereignung der Sache durch L an D verloren haben

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7
Q

III. Eigentumsverlust an D - 1. gemäß § 929 S. 1 BGB

A

Übereignung könnte sich durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB vollzogen haben

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8
Q

d) Berechtigung des L zur Übereignung

A
  • L müsste zur Übereignung der Sache berechtigt gewesen sein → L war nicht Eigentümer der Sache und es liegt auch weder Eine Einwilligung des E nach § 185 Abs. 1 BGB oder eine Genehmigung nach § 185 Abs. 2 BGB vor
  • L ist nicht zur Übereignung der Sache berechtigt
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9
Q

aa) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

A

Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts → davon kann ausgegangen werden, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person tätig wird, die nicht auch auf Veräußererseite steht

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10
Q

bb) Besitzerwerb vom Veräußerer

A

Der Erwerber (hier D) müsste vom Veräußerer (hier L) den Besitz erhalten

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11
Q

cc) Gutgläubigkeit des D

A
  • D müsste gemäß § 932 Abs. 1 BGB gutgläubig gewesen sein
  • Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
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12
Q

dd) kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1 BGB

A
  • E dürfte die Sache gemäß § 935 Abs. 1 BGB nicht abhanden bekommen sein
  • Unter Abhandenkommen wird der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes verstanden
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13
Q
  1. Zwischenergebnis
A

Voraussetzungen von Grunderwerbstatbestand und gutgläubigen Erwerb erfüllt → D ist somit Eigentümer der Sache geworden → E hat das Eigentum an der Sache durch Übergabe und Übereignung gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB zwischen L und D verloren.

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