Herausgabeanspruch aus Eigentum; Gutgläubiger Erwerb des Eigentums; Besitzkonstitut Flashcards

1
Q

Herausgabeanspruch aus Eigentum; Gutgläubiger Erwerb des Eigentums; Besitzkonstitut

A
A. Besitz des Anspruchsgegners
B. Eigentum des Anspruchstellers
I. ursprüngliche Eigentumslage
II. Eigentumsverlust an B gemäß § 929 S. 1 BGB
1. Übergabe, § 929 S. 1 BGB
2. Einigung, § 929 S. 1 BGB
3. Zwischenergebnis
III. Eigentumsverlust an die D-Bank
1. gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB
a) Einigung, § 929 S. 1 BGB
b) Übergabe, §§ 929 S. 1, 930 BGB
c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
d) Berechtigung des B
e) Gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
aa) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
bb) Rechtsscheintatbestand iSd § 933 BGB
cc) Zwischenergenbis
2. Zwischenergebnis
IV. Zwischenergebnis
C. kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
D. Ergebnis
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2
Q

II. Eigentumsverlust an B - 2. Einigung, § 929 S. 1 BGB

A
  • Fraglich ob zwischen E und B Einigung über den Eigentumsübergang
  • E hat die Sache unter Eigentumsvorbehalt an B veräußert → dingliche Einigung war gemäß § 929 S. 1 BGB aufschiebend bedingt iSd § 158 Abs. 1 BGB
  • Bedingung: vollständige Kaufpreiszahlung des B → sollte mit vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer der Sache werden
  • B wurde zahlungsunfähig, bevor er vollständigen KP gezahlt hat → Bedingung iSd § 158 Abs. 1 BGB nicht eingetreten → Eine den Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB entsprechende dingliche Einigung liegt demzufolge nicht vor
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3
Q

III. Eigentumsverlust an D-Bank - 1. gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB

A

In Betracht kommt ein rechtgeschäftlicher Eigentumserwerb der D-Bank gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB

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4
Q

d) Berechtigung des B

A
  • B müsste zur Übereignung der Sache berechtigt gewesen sein → B war nicht Eigentümer der Sache und es liegt auch weder Eine Einwilligung des E nach § 185 Abs. 1 BGB oder eine Genehmigung nach § 185 Abs. 2 BGB vor
  • B ist nicht zur Übereignung der Sache berechtigt
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5
Q

bb) Rechtsscheintatbestand iSd § 933 BGB

A
  • Gem. § 933 BGB ist im Falle einer Eigentumsübertragung von Nichtberechtigten nach § 930 BGB, also im Falle der Vereinbarung eines Besitzkonstituts, als Rechtsscheintatbestand zusätzlich die Übergabe der Sache notwendig → erforderlich ist hierfür die tatsächliche Übergabe der Sache, also die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes
  • Die Einräumung des mittelbaren Besitzes reicht für die Annahme des § 930 BGB hingegen nicht aus
  • Keine Übergabe → Voraussetzungen des § 933 BGB liegen nicht vor
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6
Q

C. kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

A
  • B könnte gem. § 986 BGB ein Recht zum Besitz haben → aus dem mit E abgeschlossen KV gem. § 433 BGB
  • E ist jedoch vom KV zurückgetreten → KV hat sich in ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB gewandelt → kein Besitzrecht des B aus KV → kein Recht zum Besitz iSv § 986 BGB
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7
Q

b) Übergabe, §§ 929 S. 1, 930 BGB

A
  • Gem. § 929 S. 1 BGB müsste die Sache der D-Bank übergegangen sein (-)
  • Sache ist im Besitz des B geblieben
  • Übergabe wurde durch Übergabesurrogat in Form eines sogenannten Besitzkonstituts nach § 930 BGB ersetzt → Hiernach blieb B unmittelbarer Besitzer der Sache und die D-Bank wurde mittelbarer Besitzer aufgrund der Sicherungsabrede, § 868 BGB
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