Herausgabeanspruch aus Eigentum; Gutgläubiger Erwerb des Eigentums; Besitzkonstitut Flashcards
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Q
Herausgabeanspruch aus Eigentum; Gutgläubiger Erwerb des Eigentums; Besitzkonstitut
A
A. Besitz des Anspruchsgegners B. Eigentum des Anspruchstellers I. ursprüngliche Eigentumslage II. Eigentumsverlust an B gemäß § 929 S. 1 BGB 1. Übergabe, § 929 S. 1 BGB 2. Einigung, § 929 S. 1 BGB 3. Zwischenergebnis III. Eigentumsverlust an die D-Bank 1. gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB a) Einigung, § 929 S. 1 BGB b) Übergabe, §§ 929 S. 1, 930 BGB c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe d) Berechtigung des B e) Gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB aa) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes bb) Rechtsscheintatbestand iSd § 933 BGB cc) Zwischenergenbis 2. Zwischenergebnis IV. Zwischenergebnis C. kein Recht zum Besitz, § 986 BGB D. Ergebnis
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Q
II. Eigentumsverlust an B - 2. Einigung, § 929 S. 1 BGB
A
- Fraglich ob zwischen E und B Einigung über den Eigentumsübergang
- E hat die Sache unter Eigentumsvorbehalt an B veräußert → dingliche Einigung war gemäß § 929 S. 1 BGB aufschiebend bedingt iSd § 158 Abs. 1 BGB
- Bedingung: vollständige Kaufpreiszahlung des B → sollte mit vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer der Sache werden
- B wurde zahlungsunfähig, bevor er vollständigen KP gezahlt hat → Bedingung iSd § 158 Abs. 1 BGB nicht eingetreten → Eine den Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB entsprechende dingliche Einigung liegt demzufolge nicht vor
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Q
III. Eigentumsverlust an D-Bank - 1. gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB
A
In Betracht kommt ein rechtgeschäftlicher Eigentumserwerb der D-Bank gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB
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Q
d) Berechtigung des B
A
- B müsste zur Übereignung der Sache berechtigt gewesen sein → B war nicht Eigentümer der Sache und es liegt auch weder Eine Einwilligung des E nach § 185 Abs. 1 BGB oder eine Genehmigung nach § 185 Abs. 2 BGB vor
- B ist nicht zur Übereignung der Sache berechtigt
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Q
bb) Rechtsscheintatbestand iSd § 933 BGB
A
- Gem. § 933 BGB ist im Falle einer Eigentumsübertragung von Nichtberechtigten nach § 930 BGB, also im Falle der Vereinbarung eines Besitzkonstituts, als Rechtsscheintatbestand zusätzlich die Übergabe der Sache notwendig → erforderlich ist hierfür die tatsächliche Übergabe der Sache, also die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes
- Die Einräumung des mittelbaren Besitzes reicht für die Annahme des § 930 BGB hingegen nicht aus
- Keine Übergabe → Voraussetzungen des § 933 BGB liegen nicht vor
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Q
C. kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
A
- B könnte gem. § 986 BGB ein Recht zum Besitz haben → aus dem mit E abgeschlossen KV gem. § 433 BGB
- E ist jedoch vom KV zurückgetreten → KV hat sich in ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB gewandelt → kein Besitzrecht des B aus KV → kein Recht zum Besitz iSv § 986 BGB
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Q
b) Übergabe, §§ 929 S. 1, 930 BGB
A
- Gem. § 929 S. 1 BGB müsste die Sache der D-Bank übergegangen sein (-)
- Sache ist im Besitz des B geblieben
- Übergabe wurde durch Übergabesurrogat in Form eines sogenannten Besitzkonstituts nach § 930 BGB ersetzt → Hiernach blieb B unmittelbarer Besitzer der Sache und die D-Bank wurde mittelbarer Besitzer aufgrund der Sicherungsabrede, § 868 BGB