Vorverfahren Flashcards

1
Q

Welche zwei Verfahren beinhaltet das Vorverfahren?

A

Art. 299

Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.

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2
Q

Was steht am Ende des polizeilichen Ermittlungsverfahrens?

A

– Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft (unter Beilage von Anzeigen, Protokollen und weiteren Akten), Art. 307 Abs. 3, Abs. 4.

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3
Q

Durch was kann das polizeiliche Ermittlungsverfahren beendet werden?
(2P)

A

– Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft, falls hinreichender Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft bejaht wird (Art. 309 Abs. 1 lit. a)

– oder Nichtanhandnahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, insb. falls hinreichender Tatverdacht verneint wird (Art. 309 Abs. 4 i.V.m. Art. 310 Abs. 1)

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4
Q

Was ist das Ziel des Staatanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens?

A

Art. 308
In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.

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5
Q

Durch welche Handlungen kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung eröffnen?
(3P)

A

Art. 309: Eröffnung
1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: [alternativ]

a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus
ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;

b. sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c. sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist.

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6
Q

Welche Voraussetzungen müssen für die Eröffnung der Untersuchung gegeben sein?

A

Hinreichender Tatverdacht

  • Die tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein.
  • Abgrenzung zum Anfangsverdacht (Aufnahme der Strafverfolgung; Art. 299 Abs. 2): Beim hinreichenden Tatverdacht muss die plausible Prognose gestellt werden können, dass die beschuldigte Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verurteilt wird.

Formelle Eröffnung des Verfahrens mittels Verfügung

Keine Mitteilungspflicht an die Verfahrensparteien

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7
Q

Wie wird bei der Beendigung der Untersuchung vorgegangen?

A

Art. 318: Abschluss
1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so […] kündigt [sie] den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will.

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8
Q

Wo finden sich die Gründe, aus denen ein Verfahren eingestellt werden kann?

A

In Art. 319 findet sich eine Aufzählung der Gründe.

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9
Q

Was besagt der Grundsatz “in dubio pro duriore”?

A

Die Anklage muss einerseits erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, aber in der Regel auch, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten die Waage halten.

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10
Q

Was muss die Anklageschrift beinhalten?

A

Art. 325: Inhalt der Anklageschrift
1 Die Anklageschrift bezeichnet: […]

f. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g. die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen […]

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