Geheime Zwangsmassnahmen Flashcards
Welche zwei Formen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gibt es?
Art. 269 «Herkömmliche» Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei dringendem Verdacht auf ausreichend schwere Katalogtat.
Art. 269bis ff.: Einsatz von «besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs».
Zur Verfolgung welcher Ziele ist der Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs möglich?
(3P)
Um:
- Gespräche mitzuhören oder aufzunehmen.
- eine Person oder Sache zu identifizieren oder deren Standort zu ermitteln.
- Vermisste zu suchen, wobei auch Daten von Dritten eingesehen werden können (Verweis auf Art. 35 Abs. 3 und 4 BÜPF).
Welche fünf Voraussetzungen müssen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gegeben sein?
Leitentscheid zur Verfassungsmässigkeit: BGE 109 Ia 273
Dringender Verdacht, dass eine Katalogtat begangen worden ist.
(ausreichende) Schwere der strafbaren Handlung
Subsidiaritätsprinzip: Andere Untersuchungshandlungen sind ergebnislos geblieben bzw. wären aussichtslos oder unverhältnismässig. (ultima ratio).
Schwere der Tat muss die Überwachung rechtfertigen (Verhältnismässigkeit).
Welche besonderen Voraussetzungen müssen zum Einsatz “besonderer technischer Geräte” erfüllt sein?
(2P)
Alle Voraussetzungen nach Art. 269
«Herkömmliche» Telefonkontrolle erfolgslos geblieben oder eine sie wäre sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert
Was ist GovWare?
Informatikprogramme, die ohne Wissen der Zielperson auf ein von dieser benütztes Gerät (v.a. Computer, Smartphones, Tablets) eingeschleust werden und dort verborgen den Kommunikationsverkehr abfangen und an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten.
Welche Voraussetzungen müssen für den Einsatz von GovWare gegeben sein?
(4P)
> Bedingungen gemäss Art. 269 Abs. 1 und 3
- dringender Tatverdacht
- Schwere der Straftat rechtfertigt Überwachung
- bisherige Untersuchungshandlungen erfolglos, Ermittlungen sonst aussichtslos bzw. unverhältnismässig erschwert
> Verfolgung einer Katalogstraftat nach Art. 286 Abs. 2
- Bisherige Massnahmen nach Art. 269 erfolglos oder Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert
Welche Modalitäten sind beim Einsatz von GovWare zu beachten?
(4P)
> Anordnung durch die Staatsanwaltschaft mit Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
> Platzierung der GovWare so auf dem Gerät der Zielperson, dass Kommunikation vor der Verschlüsselung ausgelesen wird.
> Massnahme wird nicht durch den Überwachungsdienst, sondern durch die Polizei ausgeführt.
> Strafverfolgungsbehörden erhalten direkten Zugriff auf das Zielgerät.
- Technisch kann etwa auf eingebaute Mikrophone oder Kameras zugegriffen werden
(akustische und/oder visuelle Raumüberwachung)
Welche Personen dürfen überwacht werden?
> Beschuldigte Person
> Drittperson bei begründetem Verdacht, dass die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benützt oder diese für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder weiterleitet.
- zusätzlich nach BGE 138 IV 232 auch «Benutzung», wenn anzunehmen ist, dass der Verdächtige sich bei der Drittperson melden würde («Kopfschaltung»).
Wann müssen Informationen vernichtet werden?
> Informationen von Berufsgeheimnisträgern i.S.v. Art. 170-173, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht
wird, nicht in Zusammenhang stehen, sind (unter Leitung des Gerichts) auszusondern und zu vernichten.
- keine Aussonderung der Informationen bei dringendem Tatverdacht gegen Träger des Berufsgeheimnisses oder wenn besondere Gründe es erfordern
Welche Überwachungsmöglichkeiten bestehen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs?
(5P)
> Anschlussüberwachung: Postadresse oder Fernmeldeanschluss resp. Telefonkontrolle (in Echtzeit oder rückwirkend)
> Auskünfte über Post- und Fernmeldeanschlüsse
> Überwachung der Internet-Zugänge
> Auskünfte über Internet-Teilnehmer
> E-Mails im Übermittlungsvorgang (vom Zeitpunkt der Versendung bis hin zum Abruf bzw. Lesezugriff des Empfängers)
- Abgrenzung: Noch nicht versendete bzw. beim Absender gespeicherte sowie bereits empfangene bzw. vom Empfänger gespeicherte Emails unterstehen der Durchsuchung und Beschlagnahme (BGE 140 IV 181)