Geheime Zwangsmassnahmen Flashcards

1
Q

Welche zwei Formen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gibt es?

A

Art. 269 «Herkömmliche» Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei dringendem Verdacht auf ausreichend schwere Katalogtat.

Art. 269bis ff.: Einsatz von «besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs».

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2
Q

Zur Verfolgung welcher Ziele ist der Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs möglich?
(3P)

A

Um:
- Gespräche mitzuhören oder aufzunehmen.

  • eine Person oder Sache zu identifizieren oder deren Standort zu ermitteln.
  • Vermisste zu suchen, wobei auch Daten von Dritten eingesehen werden können (Verweis auf Art. 35 Abs. 3 und 4 BÜPF).
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3
Q

Welche fünf Voraussetzungen müssen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gegeben sein?

A

Leitentscheid zur Verfassungsmässigkeit: BGE 109 Ia 273

Dringender Verdacht, dass eine Katalogtat begangen worden ist.

(ausreichende) Schwere der strafbaren Handlung

Subsidiaritätsprinzip: Andere Untersuchungshandlungen sind ergebnislos geblieben bzw. wären aussichtslos oder unverhältnismässig. (ultima ratio).

Schwere der Tat muss die Überwachung rechtfertigen (Verhältnismässigkeit).

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4
Q

Welche besonderen Voraussetzungen müssen zum Einsatz “besonderer technischer Geräte” erfüllt sein?
(2P)

A

Alle Voraussetzungen nach Art. 269

«Herkömmliche» Telefonkontrolle erfolgslos geblieben oder eine sie wäre sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert

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5
Q

Was ist GovWare?

A

Informatikprogramme, die ohne Wissen der Zielperson auf ein von dieser benütztes Gerät (v.a. Computer, Smartphones, Tablets) eingeschleust werden und dort verborgen den Kommunikationsverkehr abfangen und an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten.

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6
Q

Welche Voraussetzungen müssen für den Einsatz von GovWare gegeben sein?
(4P)

A

> Bedingungen gemäss Art. 269 Abs. 1 und 3

  • dringender Tatverdacht
  • Schwere der Straftat rechtfertigt Überwachung
  • bisherige Untersuchungshandlungen erfolglos, Ermittlungen sonst aussichtslos bzw. unverhältnismässig erschwert

> Verfolgung einer Katalogstraftat nach Art. 286 Abs. 2

  • Bisherige Massnahmen nach Art. 269 erfolglos oder Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert
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7
Q

Welche Modalitäten sind beim Einsatz von GovWare zu beachten?
(4P)

A

> Anordnung durch die Staatsanwaltschaft mit Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

> Platzierung der GovWare so auf dem Gerät der Zielperson, dass Kommunikation vor der Verschlüsselung ausgelesen wird.

> Massnahme wird nicht durch den Überwachungsdienst, sondern durch die Polizei ausgeführt.

> Strafverfolgungsbehörden erhalten direkten Zugriff auf das Zielgerät.
- Technisch kann etwa auf eingebaute Mikrophone oder Kameras zugegriffen werden
(akustische und/oder visuelle Raumüberwachung)

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8
Q

Welche Personen dürfen überwacht werden?

A

> Beschuldigte Person

> Drittperson bei begründetem Verdacht, dass die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benützt oder diese für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder weiterleitet.
- zusätzlich nach BGE 138 IV 232 auch «Benutzung», wenn anzunehmen ist, dass der Verdächtige sich bei der Drittperson melden würde («Kopfschaltung»).

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9
Q

Wann müssen Informationen vernichtet werden?

A

> Informationen von Berufsgeheimnisträgern i.S.v. Art. 170-173, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht
wird, nicht in Zusammenhang stehen, sind (unter Leitung des Gerichts) auszusondern und zu vernichten.

  • keine Aussonderung der Informationen bei dringendem Tatverdacht gegen Träger des Berufsgeheimnisses oder wenn besondere Gründe es erfordern
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10
Q

Welche Überwachungsmöglichkeiten bestehen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs?
(5P)

A

> Anschlussüberwachung: Postadresse oder Fernmeldeanschluss resp. Telefonkontrolle (in Echtzeit oder rückwirkend)

> Auskünfte über Post- und Fernmeldeanschlüsse

> Überwachung der Internet-Zugänge

> Auskünfte über Internet-Teilnehmer

> E-Mails im Übermittlungsvorgang (vom Zeitpunkt der Versendung bis hin zum Abruf bzw. Lesezugriff des Empfängers)

  • Abgrenzung: Noch nicht versendete bzw. beim Absender gespeicherte sowie bereits empfangene bzw. vom Empfänger gespeicherte Emails unterstehen der Durchsuchung und Beschlagnahme (BGE 140 IV 181)
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