Geschädigte Person Flashcards
Welche Rechte hat die geschädigte Person?
2P
Recht, sich als Privatkläger zu konstituieren Weitere Verfahrensrechte nur nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 StPO oder des StGB.
Welche weiteren Rechte hat das Opfer?
3P
Zusätzliche besondere Informations- und Schutzrechte, z.B:
• Vermeiden einer Konfrontation
- Ausschluss Öffentlichkeit
- Vertrauensperson
Welche Rechte hat der Privatkläger?
5P
Alle Parteirechte nach Art. 107 StPO (Mitwirkungs- und Kontrollrechte), z.B.:
- Akteneinsicht
- Äusserungsrecht
- Beweisanträge
- Rechtsmittel
Wer ist die geschädigte Person?
2P
Art. 115: Geschädigte Person
1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
Welche Stellung hat die geschädigte Person?
3P
Prozessuale Stellung
– keine Parteistellung per se, sondern zunächst «anderer Verfahrensbeteiligter»
– jedoch Recht, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1); Einvernahme als Auskunftsperson, Rechte gemäss Art. 105 Abs. 1
– sofern keine Konstituierung als Privatklägerin: keine Parteistellung; Einvernahme als Zeuge (Art. 166 Abs. 1); Rechte gemäss Art. 105 Abs. 2
Wer ist das Opfer?
3P
Art. 116: Opfer
1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
> Opfer = qualifizierter und privilegierter Geschädigter
> Grenzbereiche z.B.: Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, sexuelle Belästigung, Ehrverletzung, Rassendiskriminierung
Welche Stellung hat das Opfer?
Rechte stehen dem Opfer per se zu; d.h. unabhängig von Konstituierung als Privatklägerin.
Welche allgemeinen Schutzrechte für Opfer existieren?
6P
Ganz oder teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit bei Gerichtsverhandlung
Art. 70 Abs. 1 lit. a
Verbot der Veröffentlichung der Identität des Opfers ausserhalb des Verfahrens
Art. 74 Abs. 4
Anspruch auf Wahrung der Persönlichkeitsrechte auf allen Stufen des Verfahrens durch Strafbehörden
Art. 152 Abs. 1
Begleitung durch max. 3 Vertrauenspersonen wenn Öffentlichkeit ausgeschlossen Art. 70 Abs. 2
Vertrauensperson bei allen Verfahrenshandlungen
Art. 152 Abs. 2
Recht auf Begebungsvermeidung mit der beschuldigten Person
Art. 152 Abs. 3
Welche speziellen Schutzrechte existieren für Opfer von Sexualdelikten?
(5P)
Einvernahme durch Person gleichen Geschlechts
Art. 152 Abs. 1
Besondere Zusammensetzung des Gerichts
Art. 335 Abs. 4
Übersetzung durch Person gleichen Geschlechts
Art. 68 Abs. 4
(Verstärktes) Recht auf Nicht- Konfrontation mit der beschuldigten Person
Art. 153 Abs. 2
Recht, die Antwort auf Fragen zur Intimsphäre zu verweigern
Art. 169 Abs. 4
Welche besonderen Schutzrechte existieren für kindliche Opfer?
(4P)
Ausschluss Vertrauensperson
Art. 154 Abs. 3
Einvernahme so rasch als möglich
Art. 154 Abs. 4 lit. a
Einstellung des Verfahrens im Interesse und mit Zustimmung des Kindes bzw. der gesetzlichen Vertretung
Art. 319 Abs. 2
Mitteilungspflichten an KESB
Art. 75 Abs. 2
Welche drei Schutzrechte existieren, wenn erkennbar ist, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte?
Wenn möglich nur eine Einvernahme, während des Verfahrens dürfen i.d.R. max.zwei Einvernahmen durchgeführt werden
Art.154 Abs. 4 lit. b und c
(Nicht absolute) Pflicht zur Vermeidung der Konfrontation mit der beschuldigten Person
Art. 154 Abs. 4 lit. a
Einvernahmen werden im Beisein einer Spezialistin oder spezifisch ausgebildeter Ermittlungsbeamtin durchgeführt
Art. 154 Abs. 4 lit. d