Grundprinzipien III Flashcards
Was hält die Dokumentationspfilcht fest (Art. 76 - 79)?
5P
Ausprägung des rechtlichen Gehörs
Protokollierung erfolgt schriftlich
Zusätzlich sind auch Aufnahmen in Ton und/oder Bild möglich (Art. 76 Abs. 4).
Alle prozessrelevanten Ereignisse sind in den offiziellen Verfahrensakten festzuhalten (Art. 76 Abs. 1).
Das Führen von Geheimakten ist verboten.
Die entsprechenden Akten sind vollständig aufzubewahren.
Welche fünf Funktionen hat die Dokumentationspflicht?
> Gedächtnisfunktion:
Akten halten Gang des Verfahrens fest.
> Garantiefunktion:
Akten dienen als Garanten einer sachgerechten Untersuchung und einer sachangemessenen Entscheidung.
> Kontrollfunktion:
Akten dienen Strafbehörden als Beweis für objektives und verfahrenskonformes Verhalten ihrerseits.
> Orientierungsfunktion: Akten dienen allen Verfahrensparteien, insbesondere der Verteidigung, als Orientierung über das Verfahren.
> Entscheidfunktion:
Akten bilden die Grundlage für Verfügungen und Entscheide.
Welche Verfahrensstadien sind gem. Art. 69 öffentlich?
Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.
Welche drei Funktionen hat das Prinzip der Öffentlichkeit?
> Öffentlichkeit soll Justiz kontrollieren und das Urteil nachvollziehen können.
- Verhinderung der Geheimjustiz und Schaffung von Transparenz.
- Gesetzeskonforme Behandlung aller Verfahrensbegleiter.
- Beteiligung des Volkes an der Strafrechtspflege.
Was ist der Unterschied zwischen Publikumsöffentlichkeit und Parteiöffentlichkeit?
> Publikumsöffentlichkeit:
Alle dürfen Hauptverhandlung unmittelbar mitverfolgen.
- Erstinstanzliches Hauptverfahren (Art. 69 Abs. 1)
- Hauptverhandlung vor Berufungsgericht (Art. 69 Abs. 1)
> Parteiöffentlichkeit:
Nur Verfahrensbeteiligte können am Verfahren teilnehmen.
- Vorverfahren (Art. 69 Abs. 3 lit. a)
- Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht (Art. 69 Abs. 3 lit. b)
- Beschwerdeinstanz (Art. 69 Abs. 3 lit. c)
Was besagt die Medienöffentlichkeit und die Öffentlichkeit der Urteilsverkündung?
Nur Gerichtsberichterstatter sind zugelassen (Art. 70 Abs. 3) bzw. akkreditierte Medienschaffende erhalten Zugang zu ausgewählten Unterlagen.
Wann kann die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen werden?
(2P)
Art. 70: Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn:
a. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern;
[…]
4 Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens.
Was beinhaltet die Unschuldsvermutung?
3P
1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
> Verbot der Vorverurteilung
> Unschuldsvermutung ist bis zur Erschöpfung des im konkreten Fall möglichen Instanzenzuges zu beachten.
Welche drei Prinzipien fliessen aus der Unschuldsvermutung?
Der Staat die Schuld nachzuweisen hat (Beweislastregel)
Die beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, ihre Unschuld nachzuweisen oder sich aktiv an ihrer eigenen Überführung zu beteiligen («nemo tenetur se ipsum accusare»; sog. Selbstbelastungsfreiheit).
Dass das Gericht bei nicht unterdrückbaren Zweifeln freisprechen muss (Beweiswürdigungsregel)
Welche drei Rechte verleiht das Rechtliche Gehör?
Informationsrechte
Vertretungsrechte
Aktive Mitwirkungsrechte