Strafverfolgungsbehörden II Flashcards
1
Q
Was geschieht in Einzelgerichten?
3P
A
- Fallführender Gerichtspräsident ist befugt, alleine zu urteilen.
- Mitwirkung eines Gerichtsschreibers.
- Maximale Sanktionshöhe: Art. 19 Abs. 2.
2
Q
Wie sind Kollegialgerichte aufgebaut?
3P
A
- Kollegialgericht in der Besetzung mit fünf Richter/innen, sofern die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren oder Verwahrung im Sinne von Artikel 64 StGB beantragt.
- Kollegialgericht in der Besetzung mit drei Richter/innen «in den übrigen Fällen».
- Mitwirkung eines Gerichtsschreibers.
3
Q
Was sind die Unterschiede zwischen der Beschwerdeinstanz und dem Berufungsgericht?
A
> Beschwerdeinstanz (Art. 20, 393 ff.)
- beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen, die nicht der Berufung unterliegen (insb. im Vorverfahren).
- Voraussetzungen sind in den Art. 393 ff. geregelt.
- BE: Beschwerdekammer des Obergerichts
> Berufungsgericht (Art. 21, 398 ff., 410 ff.)
- beurteilt Berufungen gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte und Revisionsgesuche
- Voraussetzungen sind in den Art. 398 ff. und 410 ff. geregelt
- BE: Strafkammern des Obergerichts
4
Q
Was ist der Aufgabenbereich des Zwangsmassnahmengericht?
3P
A
- Anordnung von Zwangsmassnahmen (z.B. U-Haft, vgl. Art. 226 Abs. 3)
- Genehmigung von Zwangsmassnahmen (z.B. Art. 272)
- Entscheidung über die Spitaleinweisung zur stationären Begutachtung einer Person oder über die Entsiegelung im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a)
5
Q
Was ist bei der Örtlichen Zuständigkeit der Gerichte zu beachten?
(5P)
A
- Ordentlicher Gerichtsstand des Begehungsortes (subsidiär Erfolgsort)
(StPO 31) - Gerichtsstand der Teilnehmer am ordentl. Gerichtsstand der (täterschaftlichen) Tatbegehung (StPO 33)
- Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Taten (StPO 34)
- Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort (StPO 32)
> Bei positivem bzw. negativem Kompetenzkonflikt entscheidet das Bundesstrafgericht (StPO 28)