Strafverfolgungsbehörden II Flashcards

1
Q

Was geschieht in Einzelgerichten?

3P

A
  • Fallführender Gerichtspräsident ist befugt, alleine zu urteilen.
  • Mitwirkung eines Gerichtsschreibers.
  • Maximale Sanktionshöhe: Art. 19 Abs. 2.
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2
Q

Wie sind Kollegialgerichte aufgebaut?

3P

A
  • Kollegialgericht in der Besetzung mit fünf Richter/innen, sofern die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren oder Verwahrung im Sinne von Artikel 64 StGB beantragt.
  • Kollegialgericht in der Besetzung mit drei Richter/innen «in den übrigen Fällen».
  • Mitwirkung eines Gerichtsschreibers.
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3
Q

Was sind die Unterschiede zwischen der Beschwerdeinstanz und dem Berufungsgericht?

A

> Beschwerdeinstanz (Art. 20, 393 ff.)

  • beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen, die nicht der Berufung unterliegen (insb. im Vorverfahren).
  • Voraussetzungen sind in den Art. 393 ff. geregelt.
  • BE: Beschwerdekammer des Obergerichts

> Berufungsgericht (Art. 21, 398 ff., 410 ff.)

  • beurteilt Berufungen gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte und Revisionsgesuche
  • Voraussetzungen sind in den Art. 398 ff. und 410 ff. geregelt
  • BE: Strafkammern des Obergerichts
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4
Q

Was ist der Aufgabenbereich des Zwangsmassnahmengericht?

3P

A
  • Anordnung von Zwangsmassnahmen (z.B. U-Haft, vgl. Art. 226 Abs. 3)
  • Genehmigung von Zwangsmassnahmen (z.B. Art. 272)
  • Entscheidung über die Spitaleinweisung zur stationären Begutachtung einer Person oder über die Entsiegelung im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a)
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5
Q

Was ist bei der Örtlichen Zuständigkeit der Gerichte zu beachten?
(5P)

A
  • Ordentlicher Gerichtsstand des Begehungsortes (subsidiär Erfolgsort)
    (StPO 31)
  • Gerichtsstand der Teilnehmer am ordentl. Gerichtsstand der (täterschaftlichen) Tatbegehung (StPO 33)
  • Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Taten (StPO 34)
  • Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort (StPO 32)

> Bei positivem bzw. negativem Kompetenzkonflikt entscheidet das Bundesstrafgericht (StPO 28)

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