Offene Zwangsmassnahmen V Flashcards
Welche Modalitäten müssen eingehalten werden, damit eine Hausdurchsuchung rechtens ist?
(2P)
- Vorweisung des Hausdurchsuchungsbefehls (Art. 245 Abs. 1)
- Anwesenheit des Inhabers oder Zuziehung geeigneter Personen anlässlich der Hausdurchsuchung (Art. 245 Abs. 2)
Was ist die Definition von Zufallsfunden?
- Zufälligerweise entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen (Art. 243).
Welche Medien sind unter der Durchsuchung von Aufzeichnungen zu fassen?
(2P)
> Begriffsbestimmung: alle Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung.
- erfasst ist insb. auch das Handy (siehe BGE 139 IV 128)
– heute
wohl das wichtigste allgemeine Beweismittel
Welche Voraussetzungen müssen für die Durchsuchung von Aufzeichnungen gegeben sein?
Vermutung, dass die
Aufzeichnungen
Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der untersuchten Straftat stehen («Sachkonnex») und der Beschlagnahme nach Art. 263 ff. unterliegen
Was ist die Siegelung und wie läuft das Verfahren bei einem Entsiegelungsgesuch ab?
(4P)
Siegelung
Antrag des Inhabers (bzw. Berechtigten auf Versiegelung unter Angabe von Gründen (Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht, Geschäftsgeheimnisse, Persönlichkeitssphäre und drgl.)
Entsiegelungsgesuch
Antrag der Staatsanwaltschaft an zuständiges Gericht innert 20 Tagen inkl. Begründung (Hinreichender Tatverdacht, Wahrscheinlichkeit der Relevanz bzw. Beweistauglichkeit)
Entscheidung des Zwangsmassnahmengerichts bzw. erkennenden Gerichts.
Entscheidet sich das Gericht, dass die Daten Versiegelt bleiben
–> Rückgabe der Aufzeichnungen
Was bedeutet die Durchsuchung von Personen?
> Begriffsbestimmung: Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
Wann ist eine Durchsuchung zulässig?
3P
- Bei begründetem Verdacht, dass dadurch Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände/Vermögenswerte gefunden werden können (Art. 215 Abs. 2, 241 Abs. 3, 249 f.)
- Selbständige Befugnis der Polizei zur Durchsuchung von Angehaltenen nach Art. 215 oder Festgenommenen nach Art. 217 ohne schriftlichen Befehl der zuständigen Strafbehörde, wenn dies der Sicherheit von Personen dient (Art. 241 Abs. 4).
> Bei Eingriff in die Intimsphäre einer Person: Vornahme der Durchsuchung durch eine Person gleichen Geschlechts, ggf. Arzt/Ärztin
Ist die Anhaltung von Personen zur blossen Sicherheitskontrolle zulässig?
> Durchsuchung der Person durch Polizeibeamte zur blossen Sicherheitskontrolle zulässig:
> Gemäss Art. 241 Abs. 4 kann die Polizei eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen um insbesondere die Sicherheit zu gewährleisten. Eine Durchsuchung darf auch dann erfolgen, wenn sich die angehaltene Person freiwillig auf den Polizeiposten begeben hat, keines Delikts verdächtigt wird und sich über die Identität ausgewiesen hat.
Was bedeutet die Untersuchung von Personen?
2P
Art. 251
- Körperliche Untersuchung (nicht einsehbare Körperhöhlen/- öffnungen, invasive medizinische, BGE 143 IV 313: Blutentnahme) – auch zur Ermittlung körperfremder Stoffe.
- Untersuchung des geistigen Zustandes zur Abklärung der Schuld-, Verhandlungs- und Urteilsfähigkeit.
Wie wird die Untersuchung durchgeführt?
2P
- Durch einen Arzt/eine Ärztin oder andere medizinische Fachperson.
- Bei Nichtbeschuldigten bzw. Drittpersonen ist ein Eingriff gegen deren Willen nur bei Delikten gemäss Art. 251 Abs. 4 möglich.