Beweisrecht III Flashcards
Wann sind Folgebeweise verwertbar, wann nicht?
Folgebeweise sind unverwertbar
– wenn das ursprüngliche Beweismittel g. eine Gültigkeitsvorschrift (Art. 141 Abs. 2) verstösst und das so erlangte Beweismittel conditio sine qua non für das Auffinden des Folgebeweismittels war (BGE 138 IV 169 E. 3.1, 171)
Folgebeweise sind verwertbar
– wenn sie im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wären. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich – bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu erlangen, genügt nicht (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3, 174 f.)
Welche Kriterien müssen erfüllt sein, dass von Privaten illegal erhobene Beweise zulässig sind?
(3P)
- Private Beweiserhebung darf nicht staatlich veranlasst worden sein.
- Beweis im gegebenen Zeitpunkt grundsätzlich auch behördlich erlangbar gewesen sein.
- Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt.