Beschuldigte Person und Verteidigung II Flashcards

1
Q

Was beinhaltet das Recht über die Information über die Anschuldigung?
(3P)

A

Art. 143: Durchführung der Einvernahme
1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
[…]

b. über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert; […]

Art. 158: Hinweise bei der ersten Einvernahme
1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;

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2
Q

Was beinhaltet die Rechtsbelehrung?

A

Art. 143: Durchführung der Einvernahme
c. Umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.

  • Aufklärung über die Prozessrolle
  • Umfassende Belehrung über ihre Rechte und Pflichten
  • Information über Beschuldigung: Unverzüglich, umfassend, verständlich (Sprach über Ort, Zeit und Umstände der Tat.

Art. 158: Hinweise bei der ersten Einvernahme
2. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.

  • Prinzipielle Unverwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 bei unterlassener Belehrung.
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3
Q

Unter welchen Umständen kann das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden?
(2P)

A

Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts (Art. 108 Abs. 1)

  • lit. a: „der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte
    missbraucht“
  • lit. b: „dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist“
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4
Q

Was beinhaltet das Teilnahmerecht bei der Beweiserhebung?

4P

A

Art. 147
- Teilnahmerecht gilt im Untersuchungsverfahren, nicht jedoch im polizeilichen Ermittlungsverfahren.
Ausnahme: bei sog. delegierten Einvernahmen

  • Recht zum Stellen von Ergänzungsfragen.
  • Art. 147 Abs. 2: kein Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme
  • Art. 147 Abs. 3: Wiederholung der Einvernahme
  • Art. 147 Abs. 4: Beweisverwertungsverbot
  • Das Teilnahmerecht muss beantragt werden.
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5
Q

In welchen Fällen besteht ein Teilnahmerecht an der Beweiserhebung?
(5P)

A
  • BGE 139 IV 25: Teilnahmerecht erlaubt auch die Anwesenheit an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten
  • BGE 140 IV 172: Teilnahmerecht gilt nicht bei getrennt geführten Verfahren
  • BGE 141 IV 220: Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar
  • BGE 143 IV 397: Konkludenter Verzicht auf das Teilnahmerecht durch Verteidiger möglich
  • BGE 143 IV 457: Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden
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6
Q

Was verlangt das Konfrontationsrecht?

A

Die Beschuldigte Person muss mindestens einmal im Verfahren eine angemessene und geeignete Möglichkeit gehabt haben, das Konfrontationsrecht geltend zu machen.

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7
Q

Welche Abstufungen und Ausnahmen des Konfrontationsrecht gibt es?
(1 + 3P)

A
  • «indirekte Konfrontation»: Einvernahme durch Videokonferenz (Art. 144)
  • Schutzmassnahmen nach Art. 149, insb. bei anonymisierten Zeugenaussagen (vgl. dazu BGE 133 I 33; EGMR Scholer vs. Germany, forumpoenale 2015, 374 f.)
  • Schutzregelungen für Opfer von Sexualdelikten (Art. 153), für Kinder (Art. 154) und für Personen mit psychischen Störungen (Art. 155)
  • Unerreichbarkeit der Aussageperson: Behörde muss erkennbare Anstrengungen unternommen haben, die Anwesenheit der Aussageperson sicherzustellen.
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8
Q

Was beinhaltet das Beweisantragsrecht?

3P

A

Art. 107: Anspruch auf rechtliches Gehör:
1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:

e. Beweisanträge zu stellen
- nur Antragsrecht; kein unbeschränktes Recht auf Zeugenhandlung, Begründungspflicht bei ablehnten Entscheidungen.
- Über Tatsachen die unerheblich, offenkundig , der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügende erweisen sind, wird nicht Beweis geführt.

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9
Q

Was beinhaltet das Recht der begründeten Entscheidung?

4P

A

– Art. 80 Abs. 2: Grundsatz der schriftlichen Begründung

– Einschränkung der schriftlichen Begründungspflicht, sofern Urteil mündlich begründet wird und keine Freiheitsstrafe über zwei Jahren oder keine Verwahrung bzw. keine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung droht (Art. 82 Abs. 1)

– Nur summarische Begründung in bestimmten Verfahren: Abgekürztes Verfahren (StPO 363 ff.), Strafbefehlsverfahren (StPO 352 ff.) und Übertretungsstrafverfahren (StPO 357)

– Begründungspflicht auf Verlangen oder bei Ergreifen eines Rechtsmittels (Art. 82 Abs. 2)

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10
Q

Welche drei Funktionen hat die Verteidigung?

A
  • Verteidiger als Organ der Rechtspflege?
  • Verteidiger ist Interessenvertreter!
  • Verteidiger aber nicht blosses Sprachrohr des Beschuldigten.
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11
Q

Welche drei Aufgaben hat die Verteidigung?

3 + 3P

A

> Öffentliches Interesse an Verteidigung

> Interessenvertretung

  • Beistand des Klienten
  • Beratung des Klienten
  • Schranke: Strafbares Verhalten des Verteidigers sowie Standeswidrigkeit (vgl. Art. 12 BGFA)

> Aktive Mitwirkung am Verfahren

  • Wahrnehmung von Verteidigungsrechten, Teilnahme an Untersuchungshandlungen, Einbringen von allen entlastenden Umständen, Stellen von Beweisanträgen, Ergreifen von Rechtsmitteln
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12
Q

Welche vier Pflichten hat die Verteidigung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde?

A

Einseitige Interessensausübung

Keine Verfälschung von Beweismitteln

Keine Kontaktaufnahmen mit alternativen Tatverdächtigen

Keinen Rat zur Lüge

(Einhaltung standesrechtlicher Vorgaben)

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13
Q

Welche 6 Pflichten hat die Verteidigung gegenüber des Beschuldigten?

A
  • Berufsgeheimnis
  • Treuepflicht
  • Beistandspflicht
  • Erläuterung der Rechtslage
  • darf zum Schweigen raten
  • Antrag auf Freispruch trotz Kenntnis der Schuld
  • Wahrnehmung von prozessualen Rechten
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