Verzug Flashcards
Schuldnerverzug
Beachte besondere Bestimmungen bei Verzug des Unternehmers im Verbrauchergeschäft: §§ 7c und 7d
KSchG !!
= wenn der Schuldner die Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise
erbringt (§ 918 Abs 1 ABGB).
Vertragsabschluss –> am Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe
( 1. Rücktrittserklärung (unter Setzung angemessener Nachfrist)
2. Festhalten am Vertrag)
–> Ablauf der angemessenen Frist ( Erfüllt? -> Ja, Vertragsaufläsung; Erfüllt? Ja, neuerlicher Verzug -> Wahlrecht)
Objektiver und subjektiver Schuldnerverzug
Verzug:
Objektiver Verzug ( Wahlrecht des
Gläubigers)
Subjektiver Verzug (Wahlrecht des
Gläubigers und Schadenersatz)
Beispiel:
Ida verkauft ihr altes Handy um EUR 500,- an Simon. Am Tag der vereinbarten Übergabe muss Ida aufgrund eines unverschuldeten Unfalls ins Krankenhaus und erscheint nicht zum Übergabetermin.
* Schuldnerverzug: nicht zum vereinbarten Termin geliefert – kein Verschulden → objektiver Verzug
* Wahlrecht des Gläubigers: Rücktritt unter Nachfristsetzung oder Festhalten am Vertrag
Variante:
Ida erscheint nicht zum Übergabetermin, weil sie mit Freunden spontan auf Urlaub gefahren ist.
* Schuldnerverzug: nicht zum vereinbarten Termin geliefert – Verschulden → subjektiver Verzug
* Wahlrecht des Gläubigers: Rücktritt unter Nachfristsetzung oder Festhalten am Vertrag + Schadenersatz
Subjektiver Schuldnerverzug Rechtsfolgen
Wahlrecht des Gläubigers + Schadenersatz
1. Gläubiger hält am Vertrag fest und
besteht auf Erfüllung: (Wahlrecht des Gläubigers) Schuldner hat den Verspätungsschaden zu ersetzen
= jener Nachteil, der dadurch entsteht, dass die geschuldete Leistung erst später erbracht wurde (Schadenersatz)
2. Gläubiger tritt vom Vertrag zurück: (Wahlrecht des Gläubigers) Schuldner hat das Erfüllungsinteresse zu ersetzen
= jener Nachteil, der dadurch entsteht, dass der Vertrag überhaupt nicht erfüllt wurde und kann den Verspätungsschaden zusätzlich verlangen
Annahmeverzug (Gläubigerverzug)
- keine allgemeine Verpflichtung des Gläubigers zur
Annahme der die Leistung des Schuldners
(Ausnahme: Abnahmepflicht des Gläubigers) - Annahmeverzug: den Gläubiger treffen die widrigen
Folgen (§ 1419 ABGB)
Gläubiger trägt Preisgefahr
Haftung des Schuldners nur mehr für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Schuldner darf gerichtlich hinterlegen
Schuldner kann Aufwandersatz fordern
Beispiel:
Paul verkauft seinen alten Fernseher um EUR 100,- an seine Freundin Valentina. Sie vereinbaren, dass Valentina das Gerät am nächsten Tag bei Paul abholen soll. Valentina vergisst den Termin. Am
darauffolgenden Tag wird der Fernseher durch einen Blitzeinschlag zerstört.
* zufälliger Untergang (Stückschuld): Gläubiger trägt Preisgefahr
→ Valentina muss zahlen, ohne den Fernseher verlangen zu können.
Prüfschema: Schuldnerverzug
Wurde die Leistung nicht zur gehörigen
Zeit, am gehörigen Ort oder auf die
bedungene Weise erfüllt?
–> NEIN: Kein Schuldnervzug –> JA:
Ist die Leistung noch möglich?
–> NEIN: Anfängliche oder nachträgliche
Unmöglichkeit
–> JA:
Hat der Schuldner den Verzug
verschuldet?
–> NEIN: Objektiver Schuldnerverzug:
Wahlrecht des Gläubigers
zwischen:
1) weiterhin auf Erfüllung bestehen
oder
2) Unter bestimmten
Voraussetzungen den Rücktritt
vom Vertrag erklären
Bei Geldschulden fallen
Verzugszinsen an
–> JA:
Subjektiver Schuldnerverzug:
Wahlrecht des Gläubigers
zwischen:
1) weiterhin auf Erfüllung bestehen + Verspätungsschaden, dh jener Nachteil,
der eingetreten ist, weil die geschuldete
Leistung nicht rechtzeitig am gehörigen
Ort auf die versprochene Art und Weise
erbracht wurde
2) Unter bestimmten Voraussetzungen
den Rücktritt vom Vertrag erklären
+ Erfüllungsinteresse, dh jener Nachteil,
der dadurch entstanden ist, dass der
Vertrag überhaupt nicht erfüllt wurde;
UND Verspätungsschaden
+ Bei Geldschulden fallen Verzugszinsen
an
Prüfschema : Annahmeverzug (Gläubigerverzug)
Hat der Gläubiger die ihm gehörig
angebotene Leistung übernommen?
–> JA: Kein Annahmeverzug
–> NEIN:
Ist der Gläubiger zur Annahme der
angebotenen Leistung verpflichtet?
–> JA: Bei vertraglich vereinbarter
Abnahmepflicht gerät der Gläubiger im Fall der Nichtabnahme in
Annahme- und Schuldnerverzug
–> NEIN:
Gläubiger gerät in Annahmeverzug
–> “Widrige Folgen” gem § 1419 ABGB:
1) Gläubiger trägt Gefahr, dh wenn Leistung im
Annahmeverzug durch Zufall untergeht, muss Schuldner
nicht noch einmal leisten und kann vollen Preis verlangen
+
2) Schuldner kann die Leistung gerichtlich hinterlegen
+
3) Schuldner haftet im Fall der Beschädigung oder
Zerstörung der nicht rechtzeitig abgenommenen Sache nur
mehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
+
4) Schuldner kann den Ersatz seiner Aufwendungen auf die
Sache verlangen