Mängel des Vertragsschlusses Flashcards

1
Q

Mängel des Vertragsgegenstandes
- Was ist es (gegen was verstößt es, 2)

A

Verstoß gegen Gesetz
oder gute Sitten (zwei möglichkeite)
1. Art und Weise des Zustandekommens
gesetzes- oder sittenwidrig –> Rechtsgeschäft gültig
2. Inhalt des Geschäftes
gesetzes- oder sittenwidrig –> Rechtsgeschäft ungültig

Beispiel:
Bernhard schließt mit Caroline einen Vertrag über den Erwerb von
Heroin ab.
* Der Kaufvertrag über Heroin ist nichtig, weil der Inhalt des
Vertrages gesetzwidrig ist.

Bernhard als Eigentümer eines Supermarkts und Studentin Caroline
vereinbaren, dass Caroline für die nächsten 20 Jahre alle
Lebensmitteleinkäufe nur bei Bernhard tätigen wird.
* Der Vertrag ist als ein sittenwidriges Knebelungsgeschäft, das
Caroline für die nächsten 20 Jahre fast alle Freiheit in einem
wichtigen Bereich privater Lebensführung nimmt, unwirksam.

Bernhard verkauft Caroline in seinem Supermarkt am Samstag um
19 Uhr unter Verstoß gegen Ladenschlussgesetze einen Kasten Bier.
* Bernhard verstößt durch den Verkauf gegen das Gesetz. Der
Inhalt des Vertrages ist jedoch gesetzeskonform. Daher ist der
Vertrag wirksam.

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2
Q

Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis)

A
  • Ist eine geschuldete Leistung nicht einmal die Hälfte der Gegenleistung wert, darf der
    Gegenleistungspflichtige die Aufhebung des Vertrags verlangen.
  • Es kommt auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an.
  • Die Aufhebung kann durch Aufzahlung auf den gemeinen Wert der Sache abgewehrt werden
  • ausnahmen: Kenntnis der wahren Wertverhältnisse; Erwerb aus besonderer Vorliebe; gerichtliche Versteigerungen; Verträge mit Glückselement; redlich errichteter Vergleiche; teilweise Schenkung

Verkürzung über die Hälfte
(laesio enormis) –> Anfechtung (Anfechtung hM: gerichtliche
Geltendmachung ):
–> Gestaltungsrechte, oder
–> Rechtsgeschäft ungültig, oder
–> Aufzahlung auf den gemeinen Wert der Sache ( = Rechtsgeschäft gültig)

Beispiel:
Linus tauscht sein Designer T-Shirt (Wert EUR 60,-) gegen Helenas Autogrammkarte von Queen (Wert EUR 150,-).
* Das T-Shirt ist nicht einmal die Hälfte der Autogrammkarte wert. Helena kann die Aufhebung des Vertrages wegen laesio enormis verlangen.
* Linus kann die Vertragsaufhebung dadurch abwenden, dass er auf den gemeinen Wert der Autogrammkarte aufzahlt. Linus müsste also EUR 90,- an Helena zahlen.
* Eine Aufzahlung auf die höchstzulässige Verkürzung genügt nicht.

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3
Q

Mängel der Form
- Formfreiheit und Formzwang

A
  • Grds besteht Formfreiheit im bürgerlichen Recht:
    Parteien können Form des Vertrages selbst wählen
    (zB mündlich)
  • Ausnahmsweise bestehen Formvorschriften für
    bestimmte Arten von Verträgen.
  • Zwecke der Formvorschriften sind ua
  • Übereilungsschutz
  • Beweissicherung
  • Publizität zum Schutz Dritter

Beispiel:
Hannah will ein Darlehen von Leonie. Hannahs Schwester Karin sagt Leonie mündlich zu, dass sie das Geld zurückzahlen werde, falls Hannah es nicht tut.
* Die Bürgschaftserklärung bedarf gem § 1346 Abs 2 ABGB der Schriftform, was dem Übereilungsschutz dient.
* Die Bürgschaftserklärung ist mangels Einhaltung der
Formvorschrift nicht durchsetzbar, weil dem Formzweck nur so Genüge getan werden kann.
* Aber: würde Karin dennoch zahlen, könnte sie den Betrag nicht zurückfordern (sog. Naturalobligation)

Die Rechtsfolge der Verletzung gesetzlicher
Formvorschriften richtet sich nach dem Formzweck !!

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4
Q

Mängel der Form
- Arten von Formen

A
  • Textform
  • Papierform
  • Einfache Schriftform iSd § 886 ABGB
  • Öffentlich beglaubigte Urkunde
  • Dauerhafter Datenträger
  • Notariatsakt
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5
Q

Vereinbarter Formzwang

A
  • Formpflicht kann rechtsgeschäftlich vereinbart
    werden
  • Die Parteien können jedoch nicht auf ihre eigene
    Parteiautonomie verzichten.
  • Daher nur widerlegliche Vermutung für fehlenden
    Rechtsbindungswillen bei nicht der vereinbarten
    Form entsprechenden Erklärungen

Beispiel:
Frida schließt einen Vertrag mit Paul ab. Die beiden vereinbaren gleichzeitig, dass alle künftigen Änderungen des Vertrags der Schriftform bedürfen.
Später aber einigen sie sich doch mündlich auf eine Änderung und handeln auch so, wie es dem mündlich Vereinbarten entspricht.
* Vereinbarter Formzwang wirkt nur als widerlegliche
Vermutung.
* Wenn beide mit Rechtsbindungswillen handeln, ist die spätere Änderung auch formfrei möglich.
* Hier wurde die Vermutung widerlegt, Änderung ist wirksam.

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6
Q

Mängel der freien Willensbildung
- Drohung

A
  • § 870 ABGB
  • Widerrechtlichkeit der Drohung (= unerlaubte oder
    inadäquate Mittel)
  • Kausalität der Drohung für die Erklärung
  • „gegründete Furcht“ (§ 870 ABGB)

Drohung durch Dritte  nur wenn
Vertragspartner davon wusste/wissen
musste/teilnahm (§ 875 ABGB) !!

Beispiel:
Max will eine Bohrmaschine kaufen. Da er jedoch gerade nur wenig Geld hat, droht er der Verkäuferin Marion mit einer Körperverletzung, wenn sie ihm die Bohrmaschine nicht um EUR 10,.- verkauft. Marion willigt aus Angst, dass Max seine Drohung in die Tat umsetzt, ein.
* Die Drohung mit der Körperverletzung ist widerrechtlich.
* Die Drohung ist kausal für den Abschluss des Vertrags. Marion willigt ein, weil sie Angst vor der angedrohten Körperverletzung hat.
* Das in Aussicht gestellte Übel ist auch geeignet, Marion hinreichend einzuschüchtern, weil diese Angst bekommt.
* Marion kann den Vertrag anfechten, um sich von ihm zu lösen.

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7
Q

Mängel der freien Willensbildung
- List

A
  • § 870 ABGB
  • aktive Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigen wahrer Tatsachen bei Bestehen einer Aufklärungspflicht
  • Irrtum (einschließlich Motivirrtum) und Kausalität für den Vertragsschluss
  • mind. dolus eventualis beim Täuschenden
    (hinsichtlich Verursachung des Irrtums und dessen Kausalität für den Vertragsschluss)

List durch Dritte –> nur wenn Vertragspartner davon wusste/wissen musste/teilnahm (§ 875 ABGB)

Beispiel:
Thomas ermutigt Paul, in seinem Geschäft einen Verlobungsring für seine Freundin Lisa zu kaufen. Er weiß aber, dass Lisa Paul bald verlassen wird, weil er selbst eine Affäre mit ihr hat. Paul kauft daraufhin einen Ring.
* Thomas spiegelt aktiv falsche Tatsachen vor.
* Paul unterliegt deswegen einem Motivirrtum und schließt
aufgrund dessen den Kaufvertrag.
* Thomas weiß, dass er den Irrtum des Paul verursacht und dass dieser auch kausal für den Vertragsabschluss ist.
* Paul kann den Vertrag anfechten, um sich von ihm zu lösen.

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8
Q

Mängel der freien Willensbildung
- Rechtsfolgen von Drohung und List

A

Vertragsauflösung nach erfolgreicher Anfechtung innerhalb
Verjährungsfrist
* Drohung: 3 Jahre ab Wegfall der Drohung
* List: 30 Jahre ab Vertragsabschluss

–> Eigentumsklage (rei vindicatio) , oder
–> bereicherungsrechtliche
Rückabwicklung

+ uU Schadenersatzanspruch gegen den Drohenden bzw Täuschenden
(§ 874 ABGB)

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9
Q

Mängel der freien Willensbildung
- Irrtum

A

Geschäftsirrtum iwS:
- Erklärungsirrtum
(zB Versprechen, Verschreiben, usw)
- Geschäftsirrtum ieS
- Motivirrtum (Motivirrtümer sind nur ausnahmsweise relevant
(zB bei List oder bei unentgeltlichen Geschäften) !!!!)

Beispiel:
Max spricht beim Vertragsschluss von einem blauen Schal, meint aber den roten.
* Erklärungsirrtum

Max meint, eine Luxusuhr gekauft zu haben, in Wahrheit
handelt es sich um eine Fälschung.
* Geschäftsirrtum ieS (Irrtum über den Gegenstand des Geschäfts)

Max kauft für seine Freundin Anna einen
Verlobungsring. Bevor es zum Heiratsantrag kommen kann, trennt sich Anna von Max.
* Motivirrtum (Irrtum über Umstände außerhalb des Geschäfts)

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10
Q

Mängel der freien Willensbildung
- Anfechtungsvorraussetzungen

A
  • § 871 Abs 1 ABGB
    1. Geschäftsirrtum ieS / Erklärungsirrtum
    2. Kausalität des Irrtums für den
    Vertragsschluss
    3. eine Alternative:
    a) vom anderen Teil veranlasst (Verschulden
    nicht notwendig)
    b) dem anderen Teil hätte auffallen müssen
    c) noch rechtzeitig aufgeklärt (bevor
    vermögensmäßige Dispositionen getroffen
    worden sind)

Beispiel:
Julian glaubt, bei Kunsthändler Giovanni ein echtes Picasso-Gemälde gefunden zu haben und kauft dieses um EUR 5 Mio. In Wahrheit handelt es sich um einen Nachdruck, den Giovanni gewöhnlich für nur EUR 200,- verkauft.
* Geschäftsirrtum ieS: Julian irrt über eine beachtliche Eigenschaft des Kaufgegenstandes.
* Irrtum war auch kausal für den Vertragsschluss.
* Giovanni hätte der Irrtum aufgrund des weit überhöhten Angebots auffallen müssen.

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11
Q

Mängel der freien Willensbildung
- Rechtsfolgen Irrtum

A

Rechtsfolgen Irrtum:

Wesentlicher Irrtum (Erklärender hätte den
Vertrag ohne Irrtum nie geschlossen):
Anfechtung –> hM: gerichtliche Anfechtung/Anpassung oder gerichtliche Einrede –> Recht zur Anfechtung/Anpassung verjährt binnen
3 Jahren ab Vertragsschluss (§ 1487 ABGB) –> Bereicherungsrecht oder Eigentumsklage

Unwesentlicher Irrtum (Parteien hätten den Vertrag ohne Irrtum mit anderem Inhalt geschlossen): Anpassung –> hM: gerichtliche Anfechtung/Anpassung oder gerichtliche Einrede –> Recht zur Anfechtung/Anpassung verjährt binnen
3 Jahren ab Vertragsschluss (§ 1487 ABGB)
–> Jeweilige Rechtsfolgen (je nach Inhalt)

Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht
(Veränderung der bestehenden
Rechtsverhältnisse durch einseitige
Erklärung) !!

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12
Q

Prüfschema: Drohung/List/Irrtum

A

Drohung (§ 870 ABGB):
Voraussetzungen
- Vertragsschluss wurde durch
„gegründete Furcht“ veranlasst
- Das angedrohte Übel muss
geeignet sein, den Bedrohten
hinreichend einzuschüchtern
- Widerrechtlich ist die Androhung
unerlaubter Mittel (zB Gewalt),
aber auch erlaubter Mittel
(zB Strafanzeige), sofern diese im
konkreten Zusammenhang
inadäquat sind
- Kausal für Vertragsschluss

Rechtsfolgen
- Gerichtliche Geltendmachung
o Eigentumsklage oder
Bereicherungsrecht
o Schadenersatz

List (§ 870 ABGB):
Voraussetzungen
- Aktive Vorspiegelung falscher
Tatsachen oder Verschweigen
wahrer Tatsachen
- Der Täuschende nimmt zumindest
billigend in Kauf, dass sein
Gegenüber irrtümlich abschließt
- Kausal für Vertragsschluss

Rechtsfolgen
- Gerichtliche Geltendmachung
o Eigentumsklage oder
Bereicherungsrecht
o Schadenersatz

Irrtum (§ 871 ABGB):
Voraussetzungen
1) Kausal für Vertragsschluss
2) Beachtliche Irrtümer
- Erklärungsirrtum: der Erklärende erklärt etwas anderes, als er will oder weiß
nicht einmal, dass er eine Erklärung abgibt
- Geschäftsirrtum im engeren Sinn: der Erklärende irrt über Natur/Gegenstand
des Geschäfts oder eine beachtliche Eigenschaft bzw die Identität des
Vertragspartners
- Motivirrtum: nur bei unentgeltlichen Geschäften, List, letztwilligen
Verfügungen und teils im Familienrecht (sonst grundsätzlich kein beachtlicher
Irrtum, wenn der Erklärende über Umstände irrt, die außerhalb des
Geschäftsinhalts liegen)
3) Alternativvoraussetzungen
a) Irrtum durch anderen Teil veranlasst
b) Irrtum hätte dem anderen Teil auffallen müssen
c) Irrtum wurde rechtzeitig aufgeklärt

Rechtsfolgen
- Gerichtliche Geltendmachung
o Wesentlicher Irrtum (ohne Irrtum wäre das Geschäft gar nicht geschlossen
worden) → Vertragsaufhebung + Rückabwicklung mittels Eigentumsklage
oder Bereicherungsrecht
o Unwesentlicher Irrtum (ohne Irrtum wäre das Geschäft mit anderem Inhalt
geschlossen worden) → Vertragsanpassung + jeweilige Rechtsfolgen (je
nach Inhalt)

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