Ehe- und Partnerschaftsrecht Flashcards

1
Q

Familienrecht

A
  • Ehe und Partnerschaftsrecht
  • Kinderschaftsrecht
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2
Q

Ehe- und Partnerschaftsrecht

A
  • Ehe und Eingetragene Partnerschaft (EP) begründen eine rechtlich anerkannte, umfassende Lebensgemeinschaft
    zwischen zwei Personen (≠ kirchliche Ehe
  • Seit 1.1.2019:
    Wahlrecht zwischen Ehe und EP sowohl
    für gleich- als auch
    verschiedengeschlechtliche Paare
  • ABGB (Ehebegriff (§ 44 ABGB); Wirkungen aufrechter Ehe
    (§§ 89 ff ABGB); Ehegüterrecht
    (§§ 1217 ff ABGB)
  • EheG (Abschluss der Ehe; Auflösung der Ehe
    ;sonstige Rechtswirkungen)
  • EPG, ähnlich wie EheG (Abschluss der Ehe; Auflösung der Ehe
    ;sonstige Rechtswirkungen)
  • PStG (Ablauf der Eheschließungszeremonie)
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3
Q

Die Eheschließung

A
  • Begründung durch Vertrag = korrespondierende, auf
    Abschluss einer Ehe gerichtete Willenserklärungen
  • Formvorschriften
  • Typenzwang: Rechtswirkungen nicht frei vereinbar
  • Willenserklärung von beiden Seiten
  • Voraussetzungen:
    Ehefähigkeit:
  • grds Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit
  • gerichtliche Erklärung der Ehefähigkeit ab dem
    vollendeten 16. Lebensjahr möglich (§ 1 Abs 2 EheG),
    sofern der andere Partner volljährig ist
    Fehlen von Eheverboten:
  • Eheverbote ieS: zB Blutsverwandtschaft zwischen
    Verwandten in gerader Linie bzw zwischen
    Geschwistern; Verbot der Doppelehe
  • schlichte Eheverbote: zB Adoption (kein
    Nichtigkeitsgrund)
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4
Q

Form der Eheschließung

A
  • vor dem Standesbeamten (Grundsatz der
    obligatorischen Zivilehe)
  • Eintragung in das Zentrale Personenstandsregister
  • persönliche Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit
    ohne Bedingung oder Befristung
    (Vertretungsfeindlichkeit)
  • Unterschriften der Ehegatten (§ 17 EheG)
  • Anwesenheit von Zeugen (verzichtbar)
  • Zweck: Übereilungsschutz, Publizität
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5
Q

Form der Eheschließung
- Beispiele

A

Julia und Romeo wollen sich von ihrem engsten Freund Udo trauen
lassen. Im Internet stößt Udo auf eine Website, auf der rasch eine
„Traurednerlizenz“ erworben werden kann. Udo nimmt nach
Ausstellung der „Lizenz“ die Trauung von Julia und Romeo vor.
* Nichtehe (kein Standesbeamter, es fehlt unabdingbare
Voraussetzung)

Der Bräutigam Romeo schickt seinen besten Freund Udo zur
Trauung, da er einen wichtigen Geschäftstermin nicht versäumen
will. Udo gibt sich dem Standesbeamten gegenüber als Romeo aus.
* Nichtigkeit der Ehe (Form nach § 17 EheG nicht eingehalten,
schwerer Mangel)

Bei der Trauung von Julia und Romeo ist der Standesbeamte von
den Ehegelübden so gerührt, dass er anschließend auf die
Eintragung in das Personenstandsregister vergisst.
* Berührt die Gültigkeit der Ehe nicht

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6
Q

Rechtswirkungen bei aufrechter Ehe

A
  • Lebensgemeinschaft: Wohnungs-, Haushalts- und Geschlechtsgemeinschaft; gegenseitige Rücksicht und
    Hilfe; Treue; Mithilfe im Haushalt
  • Unterhaltspflicht (§§ 94, 95 ABGB)
  • Obsorgepflicht (§ 177 ABGB): Betrauung beider Eltern mit Obsorge der Kinder kraft Gesetzes sofern diese
    verheiratet sind, sonst Betrauung nur der Mutter;
  • Schlüsselgewalt (§ 96 ABGB): gesetzliche Vertretungsmacht des haushaltsführenden und
    einkommenslosen Ehepartners für alltägliche Haushaltgeschäfte
  • für Geschäftspartner erkennbar: Offenlegung iSd allg Stellvertretungsrechts  verpflichtet nur anderen Ehepartner
  • für Geschäftspartner nicht erkennbar: beide verpflichtet
  • Mitwirkung beim Erwerb (§ 90 ABGB): Mitwirkung im Erwerb des Ehepartners, soweit zumutbar und
    üblich (zB bäuerlicher Betrieb, Handel); angemessene Vergütung auch ohne Dienstvertrag
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7
Q

Rechtswirkungen bei aufrechter Ehe – Unterhalt

A

Unterhaltspflicht (§§ 94, 95 ABGB)
* Natural- oder Geldunterhalt
* Anspruch auf Geldunterhalt nur beim
haushaltsführenden, beitragsunfähigen oder
erheblich schlechter verdienenden Ehegatten
* Rsp:
o bei Einkommenslosigkeit: idR 33 % des
Nettoeinkommens des alleinverdienenden Ehegatten
o bei eigenem Einkommen: 40 % des gemeinsamen
Nettoeinkommens abzüglich des eigenen Verdienstes
o jeweils abzüglich des geleisteten Naturalunterhalts

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8
Q

Rechtswirkungen bei aufrechter Ehe – Unterhalt
- Beispiel

A

Das Ehepaar Ilsa und Rick lebt gemeinsam in einer Mietwohnung
mit einem monatlichen Mietzins von EUR 800,-. Rick hat kein
eigenes Einkommen und kümmert sich alleine um den Haushalt. Ilsa
verdient als gefragte Immobilienmaklerin pro Monat EUR 3.000,-
netto und findet daher, dass der Haushalt die alleinige Aufgabe von
Rick sei. Wie viel Geldunterhalt kann Rick von Ilsa verlangen? Muss
Ilsa dennoch im Haushalt mithelfen?
* Da Rick den Haushalt führt, hat er Anspruch auf Geldunterhalt.
Der Unterhaltsanspruch bestünde iHv 33 % von Ilsas
Nettoeinkommen (1/3 von EUR 3.000,- entspricht EUR 1.000,-),
da Rick nicht erwerbstätig ist. Rick muss sich aber EUR 400,-
(Hälfe des Mietzinsens) als Naturalunterhalt anrechnen lassen
(EUR 1.000,- abzüglich EUR 400,- = EUR 600,-).
* Aufgrund der Mithilfepflicht muss Ilsa dennoch im Haushalt
mithelfen.

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9
Q

Ehename

A
  • Grds behält jeder Ehepartner den
    Familiennamen, den er vor der Eheschließung
    getragen hat.
  • Bestimmung eines gemeinsamen
    Familiennamens möglich (§ 93 ABGB)
    ◦ Familienname der Braut oder des Bräutigams
    (bzw. eines Teils)
    ◦ Doppelname aus (Teilen) beider
    Familiennamen
  • Ehepartner, dessen Name nicht Familienname
    ist, kann einseitig einen Doppelnamen führen.
  • Darüber hinausgehende Gestaltungen oder Kombinationen
    sind nach dem Namensänderungsgesetz möglich.
  • Insgesamt dürfen nie mehr als zwei
    Namensteile verwendet werden.

Beispiele
Paul Müller heiratet Anna Gruber-Maier
* Grds behalten beide Ehepartner ihren Familiennamen
* Gemeinsamer Familienname: Müller, Gruber-Maier, MüllerGruber, Gruber-Müller, Müller-Maier, Maier-Müller, Gruber,
Maier
* Einseitiger Doppelname:
* Familienname Müller: Anna Müller-Gruber, Gruber-Müller,
Müller-Maier, Maier-Müller
* Familienname Gruber-Maier: Paul hat keine
Wahlmöglichkeit, da bereits das Maximum von zwei
Namen erreicht ist

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10
Q

Ehegüterrecht

A
  • Gesetzlicher Güterstand: Jeder Ehegatte bleibt
    Eigentümer des von ihm in die Ehe Eingebrachten
    und des während der Ehe Erworbenen (Prinzip der
    Gütertrennung).
    ◦ beachte: Aufteilung des Ehevermögens aber nach
    Billigkeit
  • durch Ehepakt kann aber ein anderer Güterstand
    vereinbart werden
    ◦ Form: Notariatsakt
    ◦ sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten
    ◦ zB Gütergemeinschaft auf den Todesfall/unter
    Lebenden, Fahrnisgemeinschaft etc
  • Trotz des Prinzips der Gütertrennung sind das
    „eheliche Gebrauchsvermögen“ und die „ehelichen
    Ersparnisse“ nach Eheauflösung auf Antrag nach
    Billigkeit zu teilen (§§ 81 ff EheG).
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11
Q

Auflösung der Ehe

A

Umstände bei Eheschließung:
- Nichtehe: Fehlen einer unabdingbaren
Ehevoraussetzung
- Nichtigerklärung: gerichtliche Ungültigerklärung
(ex tunc) bei schwerwiegenden Mängeln
zB Staatsangehörigkeitsehe, Verstoß gg Eheverbote ieS
- Aufhebung: gerichtliche Ungültigerklärung (ex
nunc) bei weniger schwerwiegenden Mängeln
zB Irrtum, Täuschung

Spätere Umstände:
- Scheidung: Auflösung wegen Zerrüttung der Ehe bei
Vorliegen weiterer Voraussetzungen
zB Verschulden, Einvernehmen, Krankheit, lange Trennung
- Tod

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12
Q

Scheidungsarten (3 stück)

A

Einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG):
* mindestens halbjährige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft,
* Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung durch die Ehegatten,
* Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen („Scheidungsvergleich“) und
* gemeinsamer Scheidungsantrag

Verschuldensscheidung (§ 49 EheG):
schwere Eheverfehlung eines Teils (zB Ehebruch, häusliche Gewalt), zurechenbares Verschulden
* unheilbare Zerrüttung aufgrund der Eheverfehlung
* kein Ausschluss (zB entschuldbare Reaktionshandlung, Verzeihung)
* Klage eines Ehegatten, Urteil enthält Verschuldensausspruch

Scheidung aus anderen Gründen (§§ 50-55 EheG):
* Zerrüttung infolge psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung, ansteckende oder „ekelerregende“ Krankheit
(Ausnahme: Härtefall)
* „Heimtrennungsklage“ § 55 EheG (Zerrüttung der Ehe und Auflösung der häuslichen Gemeinschaft für mindestens drei bzw – bei
Härte für den schuldlosen Ehegatten – sechs Jahre)
* Klage eines Ehegatten, Urteil (insb bei Heimtrennungsklage) kann Verschuldensausspruch enthalten

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13
Q

Scheidungsfolgen

A
  • Auflösung des Ehebandes ex nunc (aus der Ehe erwachsene Rechte und
    Pflichten erlöschen (zB Treuepflicht,
    Beistandspflicht etc))
  • Eheliches Gebrauchsvermögen und
    eheliche Ersparnisse: * Aufteilung nach Billigkeit, unabhängig
    von Eigentumsverhältnissen
  • andere Vereinbarung möglich
  • Name:
  • bleibt grundsätzlich wie bei aufrechter Ehe
  • ggf Annahme eines früher geführten
    Namens (vgl § 93a Abs 2 ABGB)
  • Name der Kinder bleibt grds gleich

Unterhalt:
* Verschuldensunterhalt
* Billigkeitsunterhalt
* „Familienopferprämie

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14
Q

Unterhalt nach Scheidung

A
  • Verschuldensunterhalt
    ◦ § 66 EheG: allein oder überwiegend schuldiger Ehegatte schuldet nach den Lebensverhältnissen angemessenen
    Unterhalt
    ◦ § 67 EheG: falls dadurch Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet wird  Kürzung nach Billigkeit
    ◦ § 69 Abs 2 EheG: Heimtrennungsklage (bei Schuldausspruch): Unterhalt wie bei aufrechter Ehe (§ 94 ABGB),
    Unterhaltspflicht für neuen Ehepartner idR nicht zu berücksichtigen
  • Billigkeitsunterhalt gem § 68 EheG
    ◦ bei gleichteiligem Verschulden Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit
    ◦ auch zulasten jenes Ehegatten, der Scheidung verlangt hat, wenn kein Schuldausspruch
  • „Familienopferprämie“ gem § 68a EheG
    ◦ bei Pflege gemeinsamer Kinder oder ehebedingt fehlenden Erwerbschancen
    ◦ auch für schuldigen Ehegatten, außer unzumutbar
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