Stellvertretung Flashcards
Stellvertretung
- unmittelbare Stellvertretung
→ Vertretener wird durch die rechtsgeschäftliche Handlung unmittelbar berechtigt und verpflichtet - mittelbare Stellvertretung
→ Rechtsfolgen treten in der Person des Vertreters ein (zB Treuhand) - keine Stellvertretung bei vertretungsfeindlichen Rechtsgeschäften (zB Eheschließung, Adoption, letztwillige Verfügung)!
Voraussetzungen der unmittelbaren Stellvertretung
- Abgabe einer eigenen Willenserklärung
◦ zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit (mind 7 Jahre) (§ 1018 ABGB) - Handeln im fremden Namen (Offenlegungsgrundsatz)
- Vertretungsmacht
◦ rechtsgeschäftliche (Vollmacht)
◦ gesetzliche (zB Eltern für Kinder)
◦ organschaftliche (zB Vorstand einer AG)
Im Gegensatz zum Stellvertreter gibt der Bote keine eigene Willenserklärung ab!
Prüfschema: unmittelbare Stellvertretung
- Vertretungstaugliches Rechtsgeschäft? - für manche Rechtsgeschäfte schließt das
Gesetz die Stellvertretung aus
- zB Eheschließung, Adoption, letztwillige
Verfügung
Nein -> Unwirksames
Rechtsgeschäft
JA
–> - eigene Willenserklärung?
- es liegt eine eigene Willenserklärung des
Stellvertreters vor („ich möchte im Namen
von X eine Bohrmaschine kaufen“); der
Stellvertreter ist also nicht bloß Bote
- der Stellvertreter muss zumindest
beschränkt geschäftsfähig sein (mindestens
sieben Jahre)
Nein -> Botenschaft?
JA
–>. - Handeln im fremden Namen (Offenlegung)?
- Der Stellvertreter handelt im Namen des
Vertretenen
- Ein Dritter muss also wissen, dass der
Stellvertreter nicht für sich selbst tätig
werden möchte
- Ausnahme: „Geschäft für den, den es
angeht“ (wenn anzunehmen ist, dass es dem
Dritten völlig gleichgültig ist, mit wem er das
Geschäft schließt; zB Barkauf im Supermarkt)
Nein -> Eigengeschäft des
Vertreters
JA
–> - Vertretungsmacht?
- Der Vertreter muss zum Abschluss des
Rechtsgeschäftes berechtigt sein. Eine solche
Berechtigung kann sich ergeben:
i) gesetzlich (Eltern vertreten ihre Kinder,
der Erwachsenenvertreter vertritt den
Schutzberechtigten)
ii) organschaftlich (zB Geschäftsführer einer
GmbH)
iii) rechtsgeschäftlich (Vollmacht)
Rechtsgeschäftliche Vollmacht
( - Die Vollmacht wird durch einseitige Willenserklärung
erteilt (der Vertreter muss also nicht zustimmen)
- Die Vollmacht betrifft das Außenverhältnis (Verhältnis
zum Dritten). Beschränkungen im Innenverhältnis
(Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem) sind dem Dritten gegenüber grundsätzlich unwirksam)
JA -> wirksames Rechtsgeschäft
Nein –>
Anscheinsvollmacht? (- äußerer Anschein, Zurechenbarkeit, Gutgläubigkeit des Dritten) -> JA -> wirskames Rechtsgeschäft
Nein
–> Nachträgl. Genehmigung
(§ 1016 ABGB) (der unwirksam Vertretene
genehmigt das Geschäft
oder wendet sich den Vorteil zu)
-> Ja: wirksames Rechtsgeschäft
–> Nein: Unwirksames
Rechtsgeschäft (bei Verschulden hat der
Scheinvertreter dem Dritten
den Vertrauensschaden zu
ersetzen (§ 1019 ABGB))
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
- Vollmacht → rechtliches Können im Außenverhältnis
◦ Innenvollmacht: wird dem Stellvertreter vom Vertretenen erteilt
◦ Außenvollmacht: wird dem Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber mitgeteilt - Innenverhältnis → beschreibt die Beziehung zwischen Vertreter und Vertretenem (Dürfen/Müssen)
◦ Auftrag: bedarf der Zustimmung des Vertreters und begründet Pflicht zum Tätigwerden
◦ Ermächtigung: gestattet dem Vertreter tätig zu werden
Im Innenverhältnis können
Beschränkungen der
Vertretungsmacht bestehen !!
Stellvertretung beispiel
Annika möchte ihr altes Fahrrad verkaufen, findet
jedoch keine Zeit dies selbst zu erledigen. Sie bittet
daher ihren Mitbewohner Julian einen Käufer zu
finden.
Julian verkauft das Fahrrad Max, wobei Julian erklärt,
dieses „in Annikas Namen“ zu verkaufen.
- Aufgrund der Bevollmächtigung durch Annika und der Offenlegung der Stellvertretung durch Julian kommt der Vertrag direkt zwischen Annika und Max zustande. Julian ist lediglich Stellvertreter
Anscheinsvollmacht
- Äußerer Anschein, der geeignet ist, beim Dritten den begründeten
Glauben zu erwecken, der Vertreter habe Vollmacht - Anschein wurde zurechenbar vom Vertretenen verursacht
- Gutgläubigkeit des Dritten (Vertrauen auf das Bestehen der Vollmacht)
Die Anscheinsvollmacht dient dem Vertrauensschutz des Dritten für
Fälle, in denen keine (ausreichende) rechtsgeschäftliche Vollmacht
vorliegt !!
Vertretung ohne Vertretungsmacht
- Scheinvertreter (falsus procurator)
◦ keine Vollmacht oder Überschreitung der erteilten Vollmacht
◦ keine Anscheinsvollmacht - Bei Scheinvertretung kommt kein Rechtsgeschäft zustande.
Der Vertretene hat keine
Vollmacht erteilt, daher wird er
nicht aus dem Rechtsgeschäft
verpflichtet.
+
Der Scheinvertreter handelt nicht
im eigenen Namen und wird
deshalb auch nicht
Vertragspartner.
Vertretung ohne Vertretungsmacht
- Nachträgliche Genehmigung möglich (§ 1016 ABGB), ansonsten
- Haftung des Scheinvertreters
◦ Bei Verschulden ist der Vertrauensschaden zu ersetzen. - Vertrauensschaden: was der Dritte durch sein Vertrauen darauf, dass der
Vertrag gültig zustande gekommen ist, an Schaden erlitten hat.
◦ Der Dritte darf aber nicht besser gestellt werden als er bei Erfüllung des
Vertrags mit dem (unwirksam) Vertretenen gestanden wäre.
→ Begrenzung durch das „hypothetische Erfüllungsinteresse“
Der nachträglichen Genehmigung
gleichzuhalten ist die Vorteilszuwendung
durch den Vertretenen !!