Vertragshaftung und Deliktshaftung Flashcards
Wichtigste Unterschiede zwischen Vertrags- und Deliktshaftung
Haftung ex contractu:
* Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB
* Ersatzfähigkeit reiner Vermögensschäden
* Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB
Haftung ex delicto:
* Gehilfenhaftung nach § 1315 ABGB
* grds kein Ersatz reiner Vermögensschäden
(nur ausnahmsweise)
* Verschulden muss vom Geschädigten
bewiesen werden
Haftung für fremdes Verschulden
Gehilfenhaftung:
- Erfüllungsgehilfen
(§ 1313a ABGB)
zur Erfüllung
bestehender
Schuldverhältnisse
Haftung wie für eigenes
Verschulden (auch bei
selbstständigen
Subunternehmern)
- Besorgungsgehilfen
(§ 1315 ABGB)
zur Besorgung sonstiger
Angelegenheiten
Zurechnung nur, falls der
Gehilfe (habituell)
untüchtig oder
wissentlich gefährlich ist
Culpa in Contrahendo (cic)
= Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-,
Schutz- und Sorgfaltspflichten
* gesetzliches Schuldverhältnis, aber ähnliche
Haftung wie bei Vertragsverletzung
◦ Zurechnung nach § 1313a ABGB bei Gehilfen
◦ Haftung für reine Vermögensschäden
◦ Verschuldensvermutung nach § 1298 ABGB
Beispiele:
Tina verhandelt mit Anna über den Verkauf ihrer
Eigentumswohnung. Anna zögert, da sie befürchtet, sich finanziell
zu übernehmen. Tina schlägt Anna deshalb vor, ein Darlehen bei
ihrer Hausbank aufzunehmen. Ein paar Tage nachdem Anna das
Darlehen aufgenommen hat, bricht Tina die Vertragsverhandlungen
grundlos ab.
* grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen, nachdem
besonderes Vertrauen aufgebaut wurde
Ines begibt sich in den Supermarkt von Robert, um Lebensmittel zu
besorgen. Als Ines sich im Geschäft befindet, rutscht sie auf einem
nassen Tuch aus, das von einem Mitarbeiter achtlos und schlecht
sichtbar am Boden liegen gelassen wurde.
* Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
- Mischung aus Vertrags- und Deliktshaftung
- von Lehre und Rechtsprechung entwickelt
- verletzte Person ist nicht selbst Vertragspartner des
Schädigers
◦ steht aber der Erfüllung nahe,
◦ ist durch sie besonders gefährdet und
◦ gehört der Interessenssphäre des Vertragspartners an
Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter
- Vorteile
◦ Zurechnung der Gehilfen nach § 1313a ABGB
◦ Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB
◦ Haftung für bloße Vermögensschäden (strittig) - Subsidiarität
◦ keine Schutzwürdigkeit der betroffenen Person,
wenn sie einen deckungsgleichen vertraglichen
Schadenersatzanspruch gegen einen der
Vertragspartner hat (Subsidiarität)
Beispiel:
Noah wohnt mit seiner kleinen Tochter Maria in einer
Wohnung in Wien. Noah beauftragt die Installateurin Paula
mit dem Einbau eines neuen Waschbeckens. Da Paula selbst
keine Zeit hat, schickt sie ihren Lehrling Clemens in die
Wohnung des Noah, der im Zuge der Einbauarbeiten Maria
durch einen herabfallenden Hammer am Fuß verletzt.
* Maria steht der Vertragserfüllung nahe, ist durch diese
besonders gefährdet und gehört der Interessenssphäre
des Noah an. Der Vertrag zwischen Noah und Paula
entfaltet deshalb Schutzwirkung zugunsten der Maria.
* Das Verhalten des Clemens wird Paula daher nach
§ 1313a ABGB zugerechnet und die Beweislastumkehr
(§ 1298 ABGB) greift.