Kindschaftsrecht Flashcards
Abstammung
- Maßgeblich für alle rechtlichen Folgen, die das Gesetz an die Abstammung knüpft (Unterhalt, Erbrecht usw),
ist allein die rechtliche Elternschaft - Ein Kind kann immer nur eine rechtliche Mutter und einen rechtlichen Vater/anderen Elternteil haben
- Rechtliche Elternschaft muss nicht mit
biologischer Elternschaft übereinstimmen. - Mutterschaft
(§ 143 ABGB) –> Mater semper certa est”
(Nicht unbedingt genetische
Mutter (zB Eizellenspende)) - Vaterschaft
(§ 144 ABGB) (1. Verheiratet mit Mutter
2. Anerkennung der Vaterschaft
3. Gerichtliche Feststellung) - Co-Mutter”
(§ 144 Abs 2 ABGB) (Medizinisch unterstützte
Fortpflanzung bei
Lebensgefährtinnen oder EP
1. mit Mutter in EP
2. Anerkennung
3. Gerichtliche Feststellung;; Beachte VfGH G 230/2021-20)
Adoption (Annahme an Kindes statt) §§ 191 ff ABGB
- Adoption kommt durch einen schriftlichen, gerichtlich bewilligten
Vertrag zwischen Annehmendem und Wahlkind zustande.
Vertragsabschluss: - Durch entscheidungsfähiges (bei mündigen MJ gem § 192 ABGB
vermutet) Wahlkind oder gesetzlichen Vertreter
Voraussetzungen für gerichtliche Bewilligung: - Geeignetheit des Annehmenden:
◦ Entscheidungsfähigkeit
◦ Mindestalter von 25 Jahren
◦ Als Einzelperson oder gemeinsam mit Ehegatten/EP - Zustimmungserfordernisse (sofern vorhanden) durch:
◦ Nicht entscheidungsfähiges, volljähriges Wahlkind
◦ Eltern
◦ Gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Wahlkindes
◦ Ehegatten/eingetragene Partner - Verwandtschaft zu bisherigen Eltern(-teil) und
ihren Familien weitgehend durch neu
entstehendes Verhältnis zu Wahleltern(-teil)
und deren Familie verdrängt.
Adoption
- Beispiel
Der 35-jährige Sigi ist seit fünf Jahren mit Manuela verheiratet, die
aus einer früheren Beziehung bereits eine 4-jährige Tochter Irina
hat. Irinas Vater kümmert sich nicht um sie und möchte auch nichts
von seinem Kind wissen. Sigi hingegen hat sich schon immer Kinder
gewünscht und möchte Irina, die er sehr ins Herz geschlossen hat,
daher adoptieren.
* Stiefkindadoption: Sigi möchte das leibliche Kind von Manuela
adoptieren.
* Sigi scheint für die Adoption geeignet zu sein
(Entscheidungsfähigkeit, Mindestalter).
* Manuela und Irinas Vater müssen der Adoption zustimmen. Es
ist zu vermuten, dass auch Irinas Vater zustimmt („möchte nichts
von seinem Kind wissen“).
Elterliche Obsorge
Kinder in einer Ehe oder EP
* beide Eltern
* grds auch nach der Scheidung oder Trennung -
Bestimmung des „Domizilelternteils“ vor Gericht
(Haushalt der hauptsächlichen Betreuung)
abweichende Vereinbarung durch Eltern möglich
Kinder außerhalb einer Ehe oder EP
* Mutter
* Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge möglich –
keine häusliche Gemeinschaft Bestimmung des
Haushalts der hauptsächlichen Betreuung
- Falls keine Vereinbarung nach Auflösung der Ehe: Entscheidung durch Gericht - „Phase vorläufiger elterlicher
Verantwortung“ (Anordnung der hauptsächlichen Betreuung und Einräumung eines Kontaktrechts gem § 180 ABGB) - Verhinderung oder Fehlen von obsorgefähigen Eltern: Übertragung der Obsorge auf Großeltern, Pflegeeltern, ggf
„andere geeignete Personen” (KJHT) - Vertretung in der Obsorge bei Angelegenheiten des täglichen Lebens durch Stiefeltern, andere volljährige
Familienangehörige, nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil
Inhalt der Obsorge
- Im Kindschaftsrecht ist das leitende
Prinzip das Kindeswohl. - Pflege und Erziehung (Personensorge):
- Wahrnehmung des körperlichen Wohls, Erziehung, Aufsicht, …
- Bestimmung des Wohnorts
◦ Verlegung ins Ausland ggf nur mit Zustimmung beider Elternteile - Wille des Kindes ist zu berücksichtigen
- Vermögensverwaltung (Vermögenssorge):
- Sorgfalt ordentlicher Eltern
- Vermögen nach Vorschriften über Mündelgeld anzulegen
- gesetzliche Vertretung:
- idR Vertretung durch einen Elternteil ausreichend
◦ Zustimmung des anderen ET zB für Name, Kirchenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit etc (vgl § 167
Abs 2 ABGB, abschließend)
◦ Zustimmung des anderen ET & des Gerichts für Vermögensangelegenheiten außerhalb des
ordentlichen Wirtschaftsbetriebs (vgl § 167 Abs 3 ABGB, nicht abschließend)
Kontakt und Unterhalt
- Persönliche Kontakte bei minderjährigen
Kindern als Pflicht der Eltern ausgestaltet
(§ 186 ABGB)
Persönlicher Kontakt:
* Eltern:
o unabhängig von Obsorgeregelung
o einvernehmlich zu regeln
o im Bedarfsfall Regelung bzw Einschränkung durch das
Gericht (§ 187 ABGB)
* Großeltern in abgeschwächter Form (§ 188 ABGB)
* ggf sogar zu weiteren Personen (zB ehemaliges
Kindermädchen)
Unterhalt:
* von Alter grds unabhängig, sofern nicht selbsterhaltungsfähig
(zB Studierende, beachte vorgesehene Ausbildungsdauer)
* verpflichtet sind Eltern, ggf auch Großeltern
Kontakt und Unterhalt
- Beispiel
Die 12-jährige Annie wurde alleine von ihrem Vater
groß gezogen, zu ihrer Mutter hatte sie in ihrer
Kindheit kaum Kontakt. Nun will sie aber unbedingt
eine Beziehung zu ihr aufbauen. Kann ihre Mutter
den regelmäßigen Kontakt verweigern?
* Annie (ihr Vater) kann eine einvernehmliche
Regelung mit ihrer Mutter anstreben. Sofern
dies nicht zielführend ist, kann eine Regelung
bei Gericht beantragt werden. Eine gerichtliche
Kontaktregelung kann auch gegen den Willen
der Mutter durch Zwangsmittel durchgesetzt
werden (§ 110 AußStrG) – niemals aber gegen
den Willen des Kindes.