Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Flashcards
Bereicherungsrecht
- Funktion: Rückgängigmachung ungerechtfertigter
(rechtsgrundloser) Vermögensverschiebungen - Anspruch des „Verkürzten“ gegen den
„Bereicherten“ - Unterscheidung zwischen Leistungskondiktionen
und Verwendungsansprüchen
Leistungskondiktion und Verwendungsanspruch
- Leistungskondiktionen
◦ Setzt bewusste Zuwendung zur Erreichung eines
bestimmten Zwecks voraus
◦ Rückforderung bei Leistung ohne Rechtsgrund
bzw bei Zweckverfehlung möglich (§§ 877, 1431,
1435 ABGB) - Verwendungsansprüche
◦ Vermögensverschiebung nicht durch Leistung
bewirkt, aber dennoch rechtsgrundlos einen
Vermögensvorteil erlangt (§§ 1041, 1042 ABGB)
◦ Wertersatz / Herausgabe + Benützungsentgelt
Leistungskondiktion und Verwendungsanspruch
- Beispiele
Herbert zahlt an Dora einen Betrag von EUR 100,- in dem Glauben, ihr diesen
zu schulden. Tatsächlich schuldet aber nicht Herbert, sondern Xaver der Dora
diesen Betrag. Kann Herbert den bezahlten Betrag von Dora verlangen?
* Aus Irrtum heraus gab es eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines
bestimmten Zwecks ohne Rechtsgrund Leistungskondiktion
Herbert nimmt ohne Erlaubnis Doras Fahrrad aus ihrer offenen Garage und
benützt dieses.
* Vermögensverschiebung ohne Leistung Verwendungsanspruch
Manfred zahlt jahrelang Unterhalt für Max, weil er glaubt, dessen Vater zu
sein. Tatsächlich ist Moritz jedoch der leibliche Vater und zu
Unterhaltsleistungen verpflichtet.
* Bewusste Zuwendung an Max zur Erreichung eines bestimmten Zwecks
ohne Rechtsgrund Leistungskondiktion
* Vermögensverschiebung ohne Leistung zugunsten des Moritz
Verwendungsanspruch
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
- §§ 1035 ff ABGB
= die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu
fördern.
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Auftrag Tätigwerden
Geschäftsherr
Geschäftsführer - kein Vertrag zwischen Geschäftsführer und
Geschäftsherrn - Geschäfte können sowohl Rechtshandlungen als auch
faktische Handlungen sein - Absicht, für jemand Anderen tätig zu werden
(= Fremdgeschäftsführungswille, animus rem alteri
gerendi) erforderlich - Regelt, ob und inwieweit der Geschäftsführer
Aufwandersatz verlangen darf oder selbst
ersatzpflichtig wird.
Geschäftsführung ohne
Auftrag (GoA)
- unterschiedliche Arten
- Geschäftsführung im
Notfall
§ 1036 ABGB - nützliche
Geschäftsführung
§ 1037 ABGB - unnütze
Geschäftsführung
§ 1038 ABGB - unerlaubte Geschäftsführung §1040 ABGB
Aufwandersatz bei GoA im Notfall
- Notfall = dem anderen unmittelbar drohender
Schaden - Zustimmung des anderen konnte nicht mehr
rechtzeitig eingeholt werden - Handelnder durfte Eingreifen für erforderlich
halten
- Aufwandersatz kann bei der Geschäftsführung
im Notfall sogar dann verlangt werden, wenn
die Bemühungen fruchtlos bleiben.
Aufwandersatz bei GoA im Notfall
- Beispiele
Im Haus des verreisten Paul platzt ein Wasserrohr. Da die
Nachbarin Erika Paul nicht erreichen kann, wischt sie das
Wasser selbst auf und beauftragt einen Installateur damit,
das Rohr abzudichten. Erika bezahlt die Rechnung des
Installateurs.
* Erika kann Aufwandersatz verlangen. Es handelt sich um
einen unmittelbar drohenden Schaden und die
Zustimmung des Paul konnte nicht rechtzeitig eingeholt
werden.
Dem beigezogenen Installateur gelingt die Reparatur nicht.
* Erika kann Aufwandersatz verlangen, auch wenn ihre
Bemühungen schlussendlich erfolglos waren.
Übersicht: Bereicherungsrecht
Rechtsgrundlose
Vermögensverschiebung
(2 Möglichkeiten)
1:
Leistungskondiktion
- Setzt eine Leistung des Verkürzten an den
Bereicherten voraus
- Leistung ist die bewusste Zuwendung zur Erreichung
eines bestimmten Zwecks
- Die Leistung ist jedoch rechtsgrundlos oder verfehlt
ihren Zweck
–>
- § 877 ABGB: zB nach Vertragsaufhebung wegen List
oder Irrtum
- § 1431 ABGB: „irrtümliche“ Leistung einer
Nichtschuld (zB versehentliches Versenden eines
Pakets an die falsche Person)
- § 1435 ABGB: zB nach Vertragsauflösung wegen
Leistungsstörungen
–> Rechtsfolgen: Rückgabe bzw Wertersatz + Benützungsentgelt
- Verwendungsanspruch
- Vermögensverschiebung wird nicht durch Leistung
bewirkt
- Dennoch wird rechtsgrundlos ein Vorteil aus
fremdem Vermögen gezogen
–>
- § 1041 ABGB: Verwendung einer Sache zum Nutzen
eines anderen (zB unerlaubtes Verwenden eines
fremden Rasenmähers
- § 1042 ABGB: Aufwand für einen anderen, den
dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen
müssen (zB wenn jemand irrtümlich für das Kind
eines anderen Unterhalt zahlt)
–> Rechtsfolgen: Rückgabe bzw Wertersatz + Benützungsentgelt