Eigentum und beschränkte dingliche Rechte Flashcards
Eigentumserwerb
Eigentum ist die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu
schalten, und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB).
* Derivativer Erwerb: das Recht wird von einer Person auf eine andere Person übertragen
(Rechtsposition wird vom Vormann abgeleitet)
◦ Es gilt: „nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“
* (Gutgläubiger) Originärer Erwerb: das Recht entsteht beim neuen Eigentümer (wird von
niemandem abgeleitet)
- Bei der Falllösung empfiehlt es sich, zuerst zu prüfen, ob ein
derivativer Rechtserwerb stattgefunden hat. Ist das nicht der Fall,
kommt ein gutgläubiger originärer Erwerb in Betracht.
Derivativer Eigentumserwerb
- Titel: Verpflichtung des Veräußerers, dem Erwerber das Eigentum zu verschaffen
(Verpflichtungsgeschäft); zB Kauf, Tausch, Schenkung oder Darlehen - Modus:
◦ bewegliche Sachen:
- körperliche Übergabe von Hand zu Hand (§ 426 ABGB)
- durch Zeichen (§ 427 ABGB)
- durch Erklärung (Übergabe „kurzer Hand“, Besitzkonstitut, Besitzanweisung)
- Versendung (§ 429 ABGB): stellt besonderen Fall der körperlichen Übergabe dar
◦ unbewegliche Sachen: Eintragung ins Grundbuch (§ 431 ABGB) - Berechtigung des Veräußerers: Veräußerer ist selbst Eigentümer oder verfügungsbefugt
(kraft rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Ermächtigung)
Gutgläubiger Eigentumserwerb
beweglicher Sachen
1 * Titel
2 * Modus
3 * Gutgläubigkeit
4 * Entgeltlicher Erwerb unter einer der folgenden
Voraussetzungen:
◦ in einer öffentlichen Versteigerung
◦ von einem Unternehmer im gewöhnlichen
Betrieb seines Unternehmens
◦ von jemandem, dem die Sache vom Eigentümer
anvertraut wurde („Vertrauensmann“)
- Vorraussetzungen gem § 367 ABGB
Gutgläubiger Eigentumserwerb
beweglicher Sachen
- Beispiel
Bernd stiehlt eine Kerze aus einem Einrichtungshaus, die er in seiner Bäckerei als Dekoration aufstellt. Weil die vom Diebstahl nichtsahnende Kundin Anna von der Kerze so
begeistert ist, verkauft und übergibt Bernd ihr diese um
einen angemessenen Preis von EUR 45,-.
- Der Kaufvertrag ist ein gültiger Titel für den entgeltlichen
Erwerb. Durch die Übergabe ist der Modus gegeben.
Anna ist auch gutgläubig, weil sie vom Diebstahl nichts ahnt. Als Alternativvoraussetzung kommt der Erwerb vom
Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens in Betracht. Der Kauf einer Kerze ist für eine Bäckerei allerdings nicht betriebstypisch. Als Dieb
kann Bernd auch kein Vertrauensmann des Eigentümers
sein.
–> kein gutgläubiger Eigentumserwerb
Ersitzung
- Eigentliche Ersitzung: bewegliche Sachen 3 Jahre
6 Jahre, wenn man - von einem unredlichen/unechten
Besitzer erworben hat - seinen Vormann nicht angeben kann
- von einer juristischen Person ersitzt
–> rechtmäßiger,
redlicher und echter Besitz
Uneigentliche Ersitzung
Bewegliche und unbewegliche Sachen
immer 30 Jahre
40 Jahre, wenn man
* von einer juristischen Person ersitzt
–> redlicher und
echter Besitz
Bei unbeweglichen Sachen muss nur die uneigentliche Ersitzung geprüft werden!
Schutz des Eigentums
- Eigentumsklage (§ 366 ABGB): gerichtet auf Herausgabe der Sache gegen jeden Inhaber, der kein
Recht zur Innehabung hat - Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum (§ 372 ABGB): gerichtet auf Herausgabe der Sache,
setzt aber keinen Nachweis des Eigentums voraus (Schutz des relativ besseren Rechts zum Besitz),
sondern „nur“ qualifizierten Besitz - Eigentumsfreiheitsklage (§ 354 ABGB): auf Unterlassung einer andauernden oder zu
befürchtenden Störung des Eigentums und Beseitigung allfälliger Störungen gerichtet - Das Eigentumsrecht ist als dingliches Recht
gegenüber jedermann geschützt.
Nachbarrecht
- Grobkörperliche
Einwirkungen müssen
nie geduldet werden (zB Dachlawinen,
Fußbälle, aber auch
unmittelbare
Zuleitungen zB von
Regenwasser ) - Immissionen (§ 364 Abs 2 ABGB) (Feinkörperliche Stoffe und unkörperliche
Beeinträchtigungen zB
Rauch, Lärm) –> müssen gewöhnliches Maß der örtlichen Verhältnisse überschreiten
und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes –> wesentlich
beeinträchtigen - negative Immissionen
(§ 364 Abs 3 ABGB) (Entzug von Licht und
Luft durch
Bäume/Pflanzen)-> müssen gewöhnliches Maß der örtlichen Verhältnisse überschreiten
und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes –> unzumutbar
beeinträchtigen - Immissionen einer behördlich genehmigten Anlage sind zu dulden, aber ein Ausgleichsanspruch für Nachbarn ist vorgesehen (§ 364a ABGB)
Beschränkte dingliche Rechte
- 4 Arten
- Pfandrecht
- Dienstbarkeit
- Baurecht
- Reallast
Das Pfandrecht
- Funktion: dingliche Besicherung einer
Forderung vorzugsweise Befriedigung, wenn
die besicherte Forderung trotz Fälligkeit nicht
beglichen wird - Jede verwertbare Sache, die im Verkehr steht,
kann Gegenstand eines Pfandrechts sein
(bewegliche, unbewegliche, körperliche,
unkörperliche…)
◦ Faustpfand: Pfand an beweglicher Sache
◦ Hypothek: Pfand an unbeweglicher Sache
Eine persönliche Sicherung (zB Bürgschaft) geht uU dann
ins Leere, wenn der Schuldner kein Vermögen hat. Im
Unterschied dazu kann der Pfandgläubiger vor anderen
Gläubigern auf die Pfandsache greifen.
Das Pfandrecht
- Beispiele
Tanja schuldet der Bürgerbank AG EUR 10.000,- aus einem
Kreditvertrag. Die Bürgerbank AG lässt sich zur Besicherung der
Forderung ein Pfandrecht an Tanjas Designeruhr einräumen. Dies
erfolgt durch Übergabe der Uhr an die Bank.
* Sollte Tanja die Forderung aus dem Kreditvertrag nicht
begleichen, kann die Bürgerbank AG die Uhr verwerten
Tanja schuldet der Bürgerbank AG EUR 150.000,- aus einem
Kreditvertrag. Die Bürgerbank AG lässt sich zur Besicherung der
Forderung eine Hypothek an Tanjas Liegenschaft durch Eintragung
im Grundbuch einräumen.
* Sollte Tanja die Forderung aus dem Kreditvertrag nicht
begleichen, kann die Bürgerbank AG die Liegenschaft verwerten.
Voraussetzungen des Pfandrechts
- Titel (Pfandbestellungs
vertrag oder Gesetz) - Modus ( oder/und Eintragung ins
Grundbuch) - Verfügungsbefugnis
- Akzessorietät
Dienstbarkeiten (Servituten)
= beschränkt dingliches Nutzungsrecht, eine fremde Sache auf eine
bestimmte Art zu nutzen oder Einwirkungen des Eigentümers zu
untersagen
* Begründung
◦ Titel + Modus + Verfügungsberechtigung
◦ Dienstbarkeiten können auch durch Ersitzung erworben werden
* Beendigung:
◦ Verjährung infolge Nichtausübung nach 30/40 Jahren
◦ Berechtigter wird an der Nutzung gehindert und wehrt sich 3 Jahre
nicht = Freiheitsersitzung
Der Eigentümer wird immer nur
verpflichtet, etwas zu dulden oder zu
unterlassen. Ein aktives Tun kann nie
Gegenstand einer Dienstbarkeit sein!
2 Arten:
- Grunddienstbarkeiten
- Persönliche
Dienstbarkeiten (Fruchtgenuss, Gebrauchsrecht)
Prüfschema: Nachbarrecht
Liegt eine grobkörperliche Einwirkung oder unmittelbare
Zuleitung vor?
* zB Dachlawinen, Fußbälle, Bierdosen, Schafe,
Zuleitung von Regenwasser…
–>JA: Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB)
–> NEIN:
Liegt eine Immission vor, die konkret und unmittelbar das
Leben oder die Gesundheit von Nachbarn gefährden?
–>JA: Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB)
–> NEIN:
Liegt eine (sonstige) Immission vor?
* zB Gerüche, Rauch, Erschütterungen…
* zB Entzug von Licht oder Luft durch Pflanzen/Bäume
–> NEIN: keine nachbarrechtlicher Rechtsbehelf möglich
–> JA:
Zusätzliche Voraussetzungen gegeben?
Immissionen :
Immission übersteigt das
ortsüblich gewöhnliche
Maß und beeinträchtigt die
Benutzung des
Grundstücks wesentlich
Negative Immissionen
Negative Immission
aufgrund von Pflanzen oder
Bäumen überschreitet
ortsübliches Ausmaß und beeinträchtigt die Benutzung
des Grundstücks
unzumutbar
–> NEIN: keine nachbarrechtlicher Rechtsbehelf möglich
–> JA:
Behördlich genehmigte Anlage?
* Geht die Immission von einer behördlich
genehmigten Anlage aus und
* hält sich die Immission im Rahmen der
Genehmigung?
–> JA: kein Unterlassungs- oder
Beseitigungsanspruch, aber uU Ausgleichsanspruch (§ 364a ABGB)
–> NEIN: Unterlassungs- und/oder Beseitigungsanspruch
(§ 364 Abs 2 ABGB)
Prüfschema: Eigentumserwerb bewegliche Sachen
Derivativer Eigentumserwerb
1. Titel: wirksames Verpflichtungsgeschäft
2. Modus:
* „von Hand zu Hand“
* durch Zeichen
* durch Erklärung (Übergabe kurzer Hand, Besitzkonstitut,
Besitzanweisung)
3. Verfügungsberechtigung des Veräußerers:
* Eigentümer
* kraft Gesetzes zur Verfügung berechtigt
* kraft rechtsgeschäftlicher Ermächtigung berechtigt
–> JA: Eigentum
erworben
–> NEIN:
Sofern nur Verfügungsberechtigung/Eigentum fehlt:
Gutgläubiger (originärer) Erwerb nach § 367 ABGB
1. bewegliche Sache
2. Titel
3. Modus
4. Gutgläubigkeit
5. entgeltliches Geschäft in einer der drei Situationen
* bei einer öffentlichen Versteigerung
* vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines
Unternehmens
* vom Vertrauensmann
–> JA: Eigentum
erworben
–> NEIN:
Ersitzung
Eigentliche Ersitzung:
1. Qualifizierter Besitz:
* rechtmäßig (Titel muss geeignet sein, um Eigentum zu
verschaffen)
* redlich
* echt
2. Ersitzungszeit:
* Beweglichen Sachen: 3 Jahre; 6 Jahre, wenn man
o von einem unredlichen oder unechten Besitzer
erworben hat
o den Vormann nicht angeben kann
o von einer juristischen Person ersitzt
Uneigentliche Ersitzung:
1. Besitz
* echt
* redlich
2. Ersitzungszeit:
* Grundsätzlich 30 Jahre
* 40 Jahre, wenn Voreigentümer juristische Person oder
Staat
–> JA: Eigentum
erworben
–> NEIN: kein Eigentum
erworben