Allgemeine Grundsätze des Sachenrechts Flashcards
Sachbegriff des ABGB
- Weiter Sachbegriff des § 285 ABGB: „Alles was von der Person unterschieden ist und zum
Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“ - umfasst körperliche und unkörperliche Sachen (zB Forderungsrechte,
Immaterialgüterrechte)
◦ Unterteilung in bewegliche und unbewegliche Sachen - Tiere sind keine Sachen, werden jedoch
weitestgehend wie Sachen behandelt.
(§ 285a ABGB)
benenne Prinzipien der
Sachenrechte
- Typenzwang
- Spezialität
- Publizität
Prinzipien der
Sachenrechte mehr in detail
- Publizität
◦ durch Besitz (bewegliche Sachen) oder Eintragung
im Grundbuch (unbewegliche Sachen) - Typenzwang und Typenbeschränkung
◦ nur geschlossene Anzahl von Sachenrechten,
inhaltliche Ausgestaltung beschränkt
◦ Die Rechtsordnung stellt zur Verfügung: Eigentum,
Pfandrecht, Dienstbarkeit, Reallast, Baurecht - Spezialität
◦ Sachenrechte nur an bestimmten Einzelsachen
Prinzipien der Sachenrechte
- beispiele
Marie verpfändet ihr Motorrad an Vincent, wobei sie ihm eine Kopie
des Zulassungsscheins aushändigt und das Motorrad weiterhin
benutzt.
* Wegen des Publizitätsprinzips bedarf die Begründung eines
Pfandrechts der Übergabe der Sache.
Marie und Vincent vereinbaren Gesamthandeigentum an einer
Liegenschaft und wollen diese Vereinbarung im Grundbuch
eintragen lassen.
* Unzulässig, weil das österreichische Recht die
(rechtsgeschäftliche) Begründung von Gesamthandeigentum
nicht kennt.
Marie verkauft Vincent ihr Consulting-Unternehmen.
* Wegen des Spezialitätsprinzips erwirbt Vincent Eigentum an
jeder einzelnen Sache, nicht am Unternehmen als Gesamtsache.
Innehabung und Besitz
Sache tatsächlich in
Gewahrsame –> Innehabung (unmittelbar
(selbst) oder mittelbar
(vermittelt durch
Dritten))
Innehabung + Wille, die Sache für
sich zu haben = Sachbesitz
- Aufgrund des weiten Sachbegriffs können auch
Rechte (zB Mietrecht) Gegenstand des Besitzes
sein (= Rechtsbesitz).
Qualifizierter Besitz
- rechtmäßig: wer einen zum Besitz berechtigenden
Titel nachweisen kann - redlich: wer weder weiß, noch wissen muss, dass
die Sache nicht ihm gehört - echt: wer die Sache einem anderen weder
gewaltsam noch heimlich entzogen hat, noch
bezüglich einer ihm mittels Bittleihe anvertrauten
Sache missbräuchlich Besitzwillen entwickelt - IZw wird Redlichkeit vermutet.
(§ 328 ABGB)
Qualifizierter Besitz
- Beispiel
Lucia kauft eine gestohlene Vase von Max.
* Der Kaufvertrag ist ein zum Besitz berechtigender
Titel, daher rechtmäßiger Besitz.
Lucia weiß, dass die Vase, die sie Max abkauft,
gestohlen ist.
* Lucia besitzt zwar rechtmäßig, aber nicht redlich
Max hat eine Vase gestohlen.
* Die Vase wurde heimlich entzogen, daher unechter
Besitz.
Funktionen des Besitzes
Besitz als Grundlage
von Rechtsschutz:
- Besitzstörungs
verfahren (* Eigenmächtige
Entziehung/Störung
* Erfordert nur Nachweis von
Besitz und Störung
* Geltendmachung: 30 Tage
ab Kenntnis Störung/Störer)
- Klage aus dem
rechtlich vermuteten
Eigentum (erfordert
qualifizierten Besitz)
Besitz als Element von
Erwerbstatbeständen
- Publizitätsmittel
(bei beweglichen Sachen)
- Ersitzung( erfordert (zumindest) redlichen und echten Besitz)