Allgemeine Grundsätze des Sachenrechts Flashcards

1
Q

Sachbegriff des ABGB

A
  • Weiter Sachbegriff des § 285 ABGB: „Alles was von der Person unterschieden ist und zum
    Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“
  • umfasst körperliche und unkörperliche Sachen (zB Forderungsrechte,
    Immaterialgüterrechte)
    ◦ Unterteilung in bewegliche und unbewegliche Sachen
  • Tiere sind keine Sachen, werden jedoch
    weitestgehend wie Sachen behandelt.
    (§ 285a ABGB)
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2
Q

benenne Prinzipien der
Sachenrechte

A
  • Typenzwang
  • Spezialität
  • Publizität
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3
Q

Prinzipien der
Sachenrechte mehr in detail

A
  • Publizität
    ◦ durch Besitz (bewegliche Sachen) oder Eintragung
    im Grundbuch (unbewegliche Sachen)
  • Typenzwang und Typenbeschränkung
    ◦ nur geschlossene Anzahl von Sachenrechten,
    inhaltliche Ausgestaltung beschränkt
    ◦ Die Rechtsordnung stellt zur Verfügung: Eigentum,
    Pfandrecht, Dienstbarkeit, Reallast, Baurecht
  • Spezialität
    ◦ Sachenrechte nur an bestimmten Einzelsachen
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4
Q

Prinzipien der Sachenrechte
- beispiele

A

Marie verpfändet ihr Motorrad an Vincent, wobei sie ihm eine Kopie
des Zulassungsscheins aushändigt und das Motorrad weiterhin
benutzt.
* Wegen des Publizitätsprinzips bedarf die Begründung eines
Pfandrechts der Übergabe der Sache.

Marie und Vincent vereinbaren Gesamthandeigentum an einer
Liegenschaft und wollen diese Vereinbarung im Grundbuch
eintragen lassen.
* Unzulässig, weil das österreichische Recht die
(rechtsgeschäftliche) Begründung von Gesamthandeigentum
nicht kennt.

Marie verkauft Vincent ihr Consulting-Unternehmen.
* Wegen des Spezialitätsprinzips erwirbt Vincent Eigentum an
jeder einzelnen Sache, nicht am Unternehmen als Gesamtsache.

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5
Q

Innehabung und Besitz

A

Sache tatsächlich in
Gewahrsame –> Innehabung (unmittelbar
(selbst) oder mittelbar
(vermittelt durch
Dritten))

Innehabung + Wille, die Sache für
sich zu haben = Sachbesitz

  • Aufgrund des weiten Sachbegriffs können auch
    Rechte (zB Mietrecht) Gegenstand des Besitzes
    sein (= Rechtsbesitz).
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6
Q

Qualifizierter Besitz

A
  • rechtmäßig: wer einen zum Besitz berechtigenden
    Titel nachweisen kann
  • redlich: wer weder weiß, noch wissen muss, dass
    die Sache nicht ihm gehört
  • echt: wer die Sache einem anderen weder
    gewaltsam noch heimlich entzogen hat, noch
    bezüglich einer ihm mittels Bittleihe anvertrauten
    Sache missbräuchlich Besitzwillen entwickelt
  • IZw wird Redlichkeit vermutet.
    (§ 328 ABGB)
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7
Q

Qualifizierter Besitz
- Beispiel

A

Lucia kauft eine gestohlene Vase von Max.
* Der Kaufvertrag ist ein zum Besitz berechtigender
Titel, daher rechtmäßiger Besitz.

Lucia weiß, dass die Vase, die sie Max abkauft,
gestohlen ist.
* Lucia besitzt zwar rechtmäßig, aber nicht redlich

Max hat eine Vase gestohlen.
* Die Vase wurde heimlich entzogen, daher unechter
Besitz.

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8
Q

Funktionen des Besitzes

A

Besitz als Grundlage
von Rechtsschutz:
- Besitzstörungs
verfahren (* Eigenmächtige
Entziehung/Störung
* Erfordert nur Nachweis von
Besitz und Störung
* Geltendmachung: 30 Tage
ab Kenntnis Störung/Störer)
- Klage aus dem
rechtlich vermuteten
Eigentum (erfordert
qualifizierten Besitz)

Besitz als Element von
Erwerbstatbeständen
- Publizitätsmittel
(bei beweglichen Sachen)
- Ersitzung( erfordert (zumindest) redlichen und echten Besitz)

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